Urteil
5 K 143/12
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2013:0131.5K143.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Die am 00. B. 0000 geborene Klägerin ist Apothekerin und Mitglied der Beklagten. Das Versorgungswerk der Apothekerkammer Nordrhein gewährt der Klägerin auf ihren Antrag gemäß Altersrentenbescheid vom 28. September 2011 vorgezogene Altersrente in Höhe von monatlich 868,90 €. Mit Schreiben vom 15. September 2011 beantragte die Klägerin die Gewährung eines monatlichen Ruhegeldes aus der Zusatzversorgung der Beklagten. Sie führte hinsichtlich ihrer Beschäftigungszeiten als angestellte Apothekerin aus, dass sie seit dem 1. Dezember 1980 weit überwiegend in Teilzeit, zunächst mit 9 Wochenstunden und zuletzt mit 20 Wochenstunden gearbeitet habe. In den Jahren bis zum 31. Dezember 2008 habe sie rund 2 Monate und zwar in Vertretung Vollzeit gearbeitet. Ihre erste Tochter sei am 7. März 1980 geboren worden; diese sei in ihrem ersten Lebensjahr schwer erkrankt, so dass sie nur noch zwei Vormittage habe arbeiten können. Ihre zweite Tochter sei am 30. B. 1982 geboren worden. Am 1. Januar 1984 sei die Familie aufgrund einer beruflichen Veränderung ihres Mannes nach B1. umgezogen. Der Wiedereinstieg in den Berufs sei aufgrund der wirtschaftlichen Einbrüche der öffentlichen Apotheken schwierig gewesen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Beschluss vom 19. Dezember 2011 mit der Begründung ab, dass die Klägerin nicht die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zusatzversorgung erfülle. Sie sei nicht als angestellte Apothekerin durchgängig vollbeschäftigt tätig gewesen. Auch für eine Ermessensentscheidung des Vorstandes der Beklagten bestehe kein Raum, weil die Klägerin nicht mindestens 30 Wochenstunden beschäftigt gewesen sei. Die Klägerin hat am 17. Januar 2012 Klage erhoben. Sie macht geltend, sie habe einen Anspruch auf Gewährung einer Zusatzversorgung. Die Satzungsregelung, nach der nur vollbeschäftigte angestellte Apotheker anspruchsberechtigt seien, sei wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nichtig. Insoweit gälten die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 21. Januar 1997 (3 AZR 90/96) aufgestellt habe. Hiernach sei der Ausschluss von mehr als geringfügig beschäftigten Teilzeitkräften von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam. Darüber hinaus stelle die Nichtgewährung einer anteiligen Zusatzversorgung für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes dar. Auch liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vor, weil statistisch gesehen überwiegend Frauen einer Teilzeitbeschäftigung nachgingen. Diese Auffassung werde von der Antidiskriminierungsstelle ausdrücklich geteilt. Darüber hinaus berufe sie sich auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Dezember 1993 (C-110/91), nach der auch Rentenansprüche dem Begriff des „Entgelts“ im Sinne von Art. 141 EG unterfallen könnten. Darauf, dass die Mittelaufbringung hierfür eine Vergütung darstellen müsse, komme es nicht an. Es komme allein darauf an, dass der Rentenanspruch zumindest mittelbar aus einem Beschäftigungsverhältnis resultiere. Die Zusatzversorgung der Beklagten könne auch nicht mit den berufsständischen Versorgungswerken verglichen werden. Während dort die Mitglieder für ihre Versorgung selbst zahlten, werde hier die Versorgung allein von den öffentlichen Apotheken, also von den Arbeitgebern finanziert. Schließlich sei der Beklagten auch nicht darin zu folgen, dass Teilzeitkräfte nicht in Konkurrenz zu den öffentlichen Apotheken treten könnten. Eine Apotheke könne auch in Teilzeit geführt werden, auch könnten sich mehrere Teilzeitkräfte zu einer OHG zusammenschließen, um eine Apotheke zu führen. Schließlich bestünde auch die Möglichkeit für bisher in Teilzeit angestellte Apotheker, nach Beendigung der sogenannten Familienphase wieder Vollzeit in den Beruf und zwar als Selbstständige(r) einzusteigen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Beschlusses vom 19. Dezember 2011 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Altersruhegeldes aus der Zusatzversorgung ab dem 1. Oktober 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Leistungen der Zusatzversorgung. Nach der zugrunde liegenden Satzung sei es Aufgabe der Zusatzversorgung, die Altersversorgung von in öffentlichen Apotheken beschäftigten Apothekern zu verbessern. Anspruchsberechtigt seien alle Apotheker, die vor dem 1. September 1983 als Angestellte vollbeschäftigt tätig gewesen seien. Weiter müsse der Kammerangehörige in den letzten 25 Jahren vor Eintritt des Versorgungsfalles mindestens 20 Jahre in einer öffentlichen Apotheke oder bei der Apothekerkammer beschäftigt gewesen sein. Die Mittel der Zusatzversorgung würden durch Beiträge der öffentlichen Apotheken und durch Vermögenserträge aufgebracht. Die Beitragspflicht der öffentlichen Apotheken bestünde unabhängig davon, ob in der Apotheke ein angestellter Apotheker beschäftigt sei. Die Mittelaufbringung sei damit weder an ein konkretes Beschäftigungsverhältnis gebunden, noch daran, ob überhaupt ein Beschäftigungsverhältnis bestehe. Danach handele es sich auch nicht um ein Entgelt im Sinne des Art. 141 EG-Vertrag. Aus diesem Grund gälten vorliegend auch nicht die Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 25. Juli 2007 (6 C 27.06) in Frage gestellt, ob das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Hinblick auf die Kompetenzregelungen des Grundgesetzes auf die vorliegende Rechtsmaterie überhaupt anzuwenden sei. Bei den Leistungen aus der Zusatzversorgung handele es sich nicht um ein nachgezogenes Entgelt für die Arbeit aus einem ehemaligen Beschäftigungsverhältnis. Die Satzung über die Zusatzversorgung sei erstmals zum 1. Januar 1957 in Kraft getreten und habe alle unselbstständig in öffentlichen Apotheken und hauptamtlich bei der Apothekerkammer und dem Apothekerverein tätigen Kammerangehörigen sowie deren Familienmitglieder erfasst, soweit sie nicht ein Apothekenrecht oder ein Nutzungsrecht an einer Apotheke besaßen. Im Jahre 1960 sei der Personenkreis insoweit erweitert worden, als auch Beschäftigte mit einem Beschäftigungsumfang von 35 Wochenstunden, später 30 Wochenstunden, einen Anspruch nach pflichtgemäßem Ermessen haben konnten. Der Satzungsgeber habe die Absicht gehabt, die Inhaber öffentlicher Apotheken vor Konkurrenz zu schützen. Nach dem sogenannten Apotheken-Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Ende der 50er Jahre sei die Niederlassungsfreiheit eingeführt worden. Mit Blick hierauf und vor dem Hintergrund der Adenauer’schen Rentenreform, die Mitgliedern sogenannter freier Berufe die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung versagt habe, habe sich der Satzungsgeber entschlossen, aus Mitteln, die die öffentlichen Apotheken umsatzabhängig zur Verfügung stellten, ein Zubrot für die Gruppe angestellter Apotheker zu statuieren, die von Apothekeninhabern im Rahmen der nun bestehenden Niederlassungsfreiheit als Konkurrenten gesehen wurden. Diese Konkurrenzsituation habe nur bei vollzeitbeschäftigten Apothekern bestanden. Die für die Zusatzversorgung zur Verfügung stehenden Mittel würden eine Leistungsausweitung im Sinne der Klägerin nicht erlauben. Auch sei mit Blick auf § 9 Abs. 1 der Satzung der Kreis der möglichen Anspruchsberechtigten seit Jahren geschlossen. Seit 1996 würden die öffentlichen Apotheken gemäß jährlichen Beschlüssen der Kammerversammlung nicht mehr zu Beiträgen herangezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2011 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines Ruhegeldes aus der Zusatzversorgung der Beklagten. Gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung der Zusatzversorgung der Beklagten für angestellte Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken vom 14. Juni 2000 in der Fassung vom 17. November 2004 (Satzung) erhält jeder versorgungsberechtigte Kammerangehörige, soweit die Voraussetzungen von § 16 Abs. 2 – 8 der Satzung erfüllt sind, mit Vollendung des 65. Lebensjahres – frühestens jedoch ab Zeitpunkt der Antragstellung – ein monatliches Ruhegeld in Höhe von 450 Euro. Gemäß § 11 Abs. 2 der Satzung beträgt das monatliche Ruhegeld 325 Euro, wenn der Kammerangehörige vor Vollendung des 65. Lebensjahres Altersruhegeld empfängt. Als Leistungsvoraussetzung bestimmt § 16 Abs. 5 der Satzung u.a., dass Altersrente gewährt wird, wenn der versorgungsberechtigte Kammerangehörige in den letzten 25 Jahren vor Eintritt des Versorgungsfalles mindestens 20 Jahre entweder in einer öffentlichen Apotheke oder bei der Apothekerkammer Nordrhein als Mitarbeiter hauptberuflich und vollbeschäftigt im Sinne des § 2 des Bundesrahmentarifvertrages für Apothekenmitarbeiter beschäftigt war. Bei einer Beschäftigungszeit von mindestens 30 Wochenstunden kann der Vorstand der Beklagten die Gewährung von Versorgungsleistungen beschließen, § 16 Abs. 6 der Satzung. Anspruch auf Leistungen haben gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung alle Kammerangehörigen, die vor dem 1. September 1983 als Angestellte vollbeschäftigt in öffentlichen Apotheken oder bei der Beklagten tätig gewesen sind. Diese Satzungsregelungen sind der Prüfung des Antrages der Klägerin zugrundezulegen. Sie hatte ihren Antrag im September 2011 und damit zu einem Zeitpunkt gestellt, zu dem die Satzung in der Fassung vom 17. November 2004 in Kraft war. Diese Satzung ist zwar durch die Neufassung der Satzung vom 13. Juni 2012 aufgehoben worden. Jedoch bestimmt § 22 Abs. 2 letztgenannter Satzung, dass für Anträge auf Leistungsgewährung die Satzung in der Fassung anwendbar ist, die zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt. Die Klägerin erfüllt die zitierten Leistungsvoraussetzungen – unstreitig – nicht. Sie war nicht in den letzten 20 Jahren vor Eintritt in den Ruhestand vollbeschäftigt in öffentlichen Apotheken tätig. Sie hatte vielmehr seit dem 1. Dezember 1980 weit überwiegend Teilzeit gearbeitet, zunächst mit 9 Wochenstunden (bis 31. März 1987) und zuletzt mit 20 Wochenstunden (seit 4. März 1995). Die Klägerin hat auch nicht deshalb einen Leistungsanspruch aus der Zusatzversorgung, weil die ihrem Anspruch entgegenstehenden Satzungsregelungen, nach denen Leistungen nur vollbeschäftigten Kammerangehörigen gewährt werden, wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nichtig sind. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, niemanden im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Gemäß den Regelungen über die Zusatzversorgung der Beklagten wird die Gruppe der teilzeitbeschäftigten angestellten Apotheker anders als die vollbeschäftigten angestellten Apotheker behandelt; ihnen steht ein Leistungsanspruch nicht zu. Diese Ungleichbehandlung kann noch als durch sachliche Gründe gerechtfertigt angesehen werden. Bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Satzungsregelungen sind die Besonderheiten der Regelungsmaterie in den Blick zu nehmen. Die Zusatzversorgung der Beklagten ist gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung dazu bestimmt, die Altersversorgung der Apothekerinnen und Apotheker, die als Angestellte in öffentlichen Apotheken im Bereich der Beklagten beschäftigt sind, und ihrer Hinterbliebenen zu verbessern. Sie ist insoweit mit dem berufsständischen Versorgungswerk vergleichbar, als es wie dieses die Versorgung ihrer Mitglieder und von deren Angehörigen zum Gegenstand hat und dessen Leistungen ergänzt. Wie das Sozialversicherungsrecht ist sie damit Teil des Systems der sozialen Sicherung. Allerdings besteht zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und dem System der berufsständischen Versorgung ein wesentlicher struktureller Unterschied. Finanzielle Risiken werden bei der Rentenversicherung vom Staat aufgefangen. Beiträge werden vom Arbeitnehmer sowie vom Arbeitgeber geleistet und der Staat gewährt Zuschüsse. Anders als die berufsständische Versorgung finanzieren sich die Rentenversicherungsträger über keine Kapitalbildung, sondern durch ein Umlageverfahren. Die erhaltenen Beiträge werden mit Ausnahme einer Rücklage umgehend wieder ausgegeben. Ein berufsständisches Versorgungswerk ist demgegenüber eine personell begrenzte und auf Kapitalbildung basierende soziale Sicherungseinrichtung. Mit dem Versicherungsgedanken geht zwingend eine Risikoübernahme einher, die auf dem Gesetz der großen Zahl beruht. Damit ist dem Solidaritätsprinzip des Versorgungswerks im ureigensten sozialen Interesse der gesamten Gefahrengemeinschaft eine versicherungsmathematische Risikobegrenzung immanent. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Mai 2009 ‑ 8 CN 1/09 -, Juris. Diese das berufsständische Versorgungswerk betreffenden Überlegungen beanspruchen in gleicher Weise Geltung für die Zusatzversorgung, die die berufsständische Kammer für die Verbesserung der Versorgung ihrer Mitglieder oder von Gruppen ihrer Mitglieder durch umsatzabhängige Beiträge der öffentlichen Apotheken und ohne die Absicherung durch staatliche Zuschüsse einrichtet. Bei der Ausformulierung der Anspruchsvoraussetzungen darf der Satzungsgeber zulässigerweise typisierende Regelungen treffen, die wegen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums und der damit einhergehenden möglichen Auswirkung auf grundrechtlich geschützte Positionen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009, a.a.O. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die hier betroffenen Satzungsregelungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit der Gewährung des Anspruchs auf Zusatzversorgung für die Gruppe der angestellten Apotheker, die in den letzten 20 Jahren vor Eintritt in den Ruhestand vollbeschäftigt waren, verfolgt die Beklagte zunächst das Ziel, die Altersversorgung dieser Gruppe ihrer Mitglieder zu verbessern, vgl. § 1 Abs. 2 der Satzung. Ganz ausgeschlossen von dieser Begünstigung sind alle Mitglieder, die nicht durchgehend Vollzeit oder zumindest im Umfang von 30 Wochenstunden beschäftigt waren. Aufgebracht werden die Mittel der Zusatzversorgung von den öffentlichen Apotheken, unabhängig davon, ob bei ihnen Apotheker (Vollzeit) angestellt sind. Diese Konstruktion spricht dafür, dass mit der Schaffung der Zusatzversorgung über ein arbeitgebertypisches Interesse an der sozialen Absicherung der Mitarbeiter hinaus hiervon unabhängige berufsständische Interessen verfolgt werden. Nur vor diesem Hintergrund erscheint plausibel, dass die (Zwangs-)Mitglieder der berufsständischen Kammer sich im Rahmen ihrer Selbstverwaltung auf ein Leistungssystem verständigen, in dessen unmittelbaren oder mittelbaren Genuss nur eine bestimmte Gruppe ihrer Mitglieder kommen soll. So lässt sich der Umstand, dass sich Beitragslast und Begünstigung auf verschiedene Personenkreise beziehen, damit erklären, dass aufgrund der Verpachtungs- und Verkaufsmöglichkeiten des eigenständig tätigen Apothekers dessen Versorgungslage ungleich günstiger als diejenige des abhängig beschäftigten Apothekers ist. Ein weiterer Gesichtspunkt ist, dass der Konkurrenzdruck im Wettbewerb zwischen den Apothekern stärker würde, wenn im Hinblick auf die Versorgungssituation unselbstständig beschäftigte Apotheker auf den Markt drängen würden. - Für diese Auslegung spricht auch die Formulierung in § 1 der ersten Fassungen der Satzung über die Zusatzversorgung. So hieß es in § 1 Abs. 1 der Satzung vom 29. Dezember 1956, dass das Versorgungswerk der Apothekerkammer eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung derjenigen Apotheker und ihrer Hinterbliebenen bezwecke, die bis zur Nutzung eines Apothekenrechtes den Wechselfällen des Lebens ohne ausreichende Versorgung ausgesetzt seien. -Insgesamt kommen die Vorteile aus einer unselbstständigen Tätigkeit eines Apothekers im Wesentlichen dem selbstständigen Apotheker zugute. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 29. Dezember 2004 – 1 BvR 113/03 -, Juris; BVerwG, Urteil vom 3. März 1987 ‑ 1 C 6.86 -, GewArch 1987, 375. Das so beschriebene Interesse vor allem der Inhaber öffentlicher Apotheken daran, angestellten Apothekern einen Vorteil zu verschaffen und auf diese Weise das Risiko einzugrenzen, dass ihnen aus diesem Kreis der Apotheker Konkurrenz auf dem Markt der öffentlichen Apotheken drohte, erscheint zunächst als legitimes Anliegen, die Entwicklung des Berufsstandes zu beeinflussen. Darüber hinaus erscheint es sachgerecht und jedenfalls nicht willkürlich, wenn unter Zugrundelegung einer typisierenden Betrachtung allein diejenige Gruppe von Apothekern begünstigt wird, die am ehesten dazu neigen dürfte, die Eröffnung einer eigenen öffentlichen Apotheke ‑ gerade auch mit Blick auf die Sicherung einer optimalen Versorgung ‑ zu erwägen. Bei typisierender Betrachtung dürfte dies gerade auf die Gruppe von angestellten Apothekern zutreffen, die Vollzeit arbeiten und typischerweise über keine anderweitige soziale Absicherung etwa in Gestalt des Einkommens und der Versorgung des Ehepartners verfügen. Die Klägerin macht demgegenüber geltend, dass auch zunächst teilzeitbeschäftigte Apotheker(innen) nach Wegfall der persönlichen Gründe für die Teilzeit sich für eine Vollzeittätigkeit und zwar als Selbstständige entscheiden können und daher aus der Sicht der Inhaber öffentlicher Apotheker in gleicher Weise ein Interesse daran bestehen dürfte, diese Personengruppe durch das Versprechen einer zusätzlichen Altersversorgung im Beschäftigtenverhältnis zu halten. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass es sich insoweit um eine gleichermaßen typische Fallkonstellation handelt. Vor dem Hintergrund, dass der Weg in die Selbstständigkeit regelmäßig mit erheblichen Veränderungen und persönlichen Belastungen, nicht nur mit Blick auf die Arbeitszeit, verbunden ist, erscheint es zumindest vertretbar, den Wechsel zu diesem Lebens- und Arbeitsmodell nach Jahren einer familienbedingten Teilzeittätigkeit eher als Ausnahmekonstellation zu betrachten und dementsprechend bei der typisierenden Definition der begünstigten Personengruppe zu vernachlässigen. Die erfolgte Differenzierung zwischen den Gruppen von Mitgliedern der Beklagten erscheint sowohl geeignet, dem beschriebenen Interesse des Berufsstandes zu dienen, als auch erforderlich, um die begrenzten ausschließlich von den Inhabern öffentlicher Apotheken aufgebrachten Mittel effektiv, d.h. mit der beabsichtigten Wirkung einzusetzen. Vor allem mit Rücksicht darauf, dass es sich um Leistungen handelt, die die Regelaltersversorgung lediglich ergänzen soll, ist die Begrenzung des begünstigten Personenkreises und die damit einher gehende Schlechterstellung der teilzeitbeschäftigten Apotheker schließlich auch noch als verhältnismäßig im engeren Sinne anzusehen. Die Klägerin kann auch nicht geltend machen, dass die Beschränkung des Anspruchs auf Zusatzversorgung auf vollzeitbeschäftigte Apotheker den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der seine konkrete Ausprägung in gesetzlichen Bestimmungen wie § 611 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder § 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz gefunden hat, verletze. Dieser Grundsatz gebietet dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Der Arbeitgeber verletzt diesen Grundsatz, wenn sich für eine unterschiedliche Behandlung kein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund finden lässt. Bei freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers heißt dies, dass der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abzugrenzen hat, dass Arbeitnehmer des Betriebes nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich frei, den Personenkreis abzugrenzen, dem er freiwillig Leistungen zukommen lassen will, also Gruppen zu bilden, wenn diese Gruppenbildung nicht willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt und rechtlich zulässig ist. Die sachliche Rechtfertigung dieser Gruppenbildung kann nur am Zweck der freiwilligen Leistung des Arbeitgebers gemessen werden. Vgl. Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 11. April 2006 – 9 AZR 528/05 -, Juris. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob diese Grundsätze im vorliegenden Rechtsstreit herangezogen werden können. Die Anwendung von Grundsätzen des Arbeitsrechts setzen ein Arbeitsrechtsverhältnis voraus. Hieran fehlt es im Verhältnis zwischen der Klägerin und der beklagten Kammer. Ein Beschäftigungsverhältnis besteht nur zwischen der Klägerin und ihrem Arbeitgeber. Zwar rührt der Anspruch des angestellten Apothekers auf Zusatzversorgung aus einem Beschäftigungsverhältnis bei einer öffentlichen Apotheke her. Jedoch stammen die hierfür in Anspruch genommenen Mittel nicht aus Leistungen seines Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis, sondern aus Beiträgen aller öffentlichen Apotheken unabhängig von bestehenden Beschäftigungsverhältnissen. Unterschiede zu einem Anspruch aus einem Beschäftigungsverhältnis ergeben sich auch aus den folgenden Besonderheiten der Zusatzversorgung. So besteht zwar seit Inkrafttreten der Änderung der Satzung vom 10.12.1986 ein Rechtsanspruch auf die Leistungen (§ 4 Abs. 1 a.F.); jedoch erlischt dieser unwiderruflich, wenn der versorgungsberechtigte Kammerangehörige vor Eintritt des Versorgungsfalles seine Zugehörigkeit zur Beklagten verliert, § 2 Abs. 3 Satz 2 der Satzung vom 29. Dezember 1956, § 16 Abs. 2 der Satzung vom 14. Juni 2000. Weiter steht die Leistung beziehungsweise ihr Umfang seit Inkrafttreten der Satzung vom 29. Dezember 1956 unter dem Vorbehalt der ausreichend vorhandenen Mittel, vgl. - § 6 der Satzung vom 29. Dezember 1956: „Die Versorgungsleistungen werden nur insoweit und so lange gezahlt, wie die gemäß § 5 aufgebrachten Mittel ihre Erfüllung auf die Dauer gewährleisten“. - § 19 Abs. 4 der Satzungen vom 10. Dezember 1986 und vom 12. Juni 1996: „Ergibt die versicherungstechnische Bilanz einen Fehlbetrag, so können die Verpflichtungen der Zusatzversorgung durch einen Beschluss der Kammerversammlung herabgesetzt werden. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörden.“ - § 4 Abs. 5 der Satzungen vom 14. Juni 2000 und vom 13. Juni 2012: „Ein sich ergebender Fehlbetrag ist aus der Verlustrücklage zu decken. Ein danach verbleibender Bilanzverlust ist durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen“. Es erscheint zweifelhaft, ob die so ausgestaltete Leistungspflicht unter dem Blickwinkel des Arbeitsrechts betrachtet werden kann. Dies rührt zum Einen daher, dass die Mittel der Zusatzversorgung nicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses aufgebracht werden, und zum Anderen daher, dass der Leistungsanspruch aufgrund der oben zitierten Einschränkungen auch wieder ganz oder teilweise entfallen kann. Jedenfalls aber ist in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass das unternehmerische Ziel, bestimmte Arbeitnehmer durch freiwillige Leistungen an den Betrieb zu binden und von einem Arbeitgeberwechsel abzuhalten, weil der Arbeitgeber auf ihre weitere Mitarbeit entweder angewiesen ist oder zumindest Wert legt, einen sachgerechten Zweck darstellt. Ebenso ist zulässig, wenn der Arbeitgeber durch Maßnahmen die Betriebstreue von Mitarbeitern nachträglich honoriert. Vgl. BAG, Urteil vom 11. April 2006, a.a.O. Vor diesem Hintergrund dürfte die Differenzierung zwischen vollzeit- und teilzeitbeschäftigten Apothekern in der Satzung der Beklagten auch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu beanstanden sein, weil die Satzungsregelungen, wie ausgeführt, in geeigneter Weise das legitime Zweck verfolgen, bestimmte Mitarbeiter davon abzuhalten, auf den Markt der öffentlichen Apotheken zu drängen. Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihres Anspruchs auf Zusatzversorgung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus den 90er Jahren. Das Bundesarbeitsgericht hatte in mehreren Entscheidungen den generellen Ausschluss von Teilzeitkräften aus der betrieblichen Zusatzversorgung von öffentlichen Arbeitgebern als Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bewertet, weil es an sachlich einleuchtenden Gründen für eine Gruppenbildung allein nach dem Umfang der Teilzeitarbeit fehlte. Vgl. BAG, Urteile vom 21. Januar 1997 – 3 AZR 90/96 -, Juris, vom 12. März 1996 – 3 AZR 993/94 -, Juris, vom 7. März 1995 – 3 AZR 282/94 -, Juris, und vom 28. Juli 1992 – 3 AZR 173/92 -, Juris. In den genannten Entscheidungen hatte das Bundesarbeitsgericht u.a. den Grundgedanken und die Geschichte der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst als nicht geeignet zur Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer betrachtet. Das Bestreben, den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes eine beamtenähnliche Versorgung zu verschaffen, stelle kein geeignetes Differenzierungsmerkmal dar, weil der Arbeitnehmer auch des öffentlichen Dienstes nicht in einem Dienst- und Treueverhältnis unterhalten werde; vielmehr erwerbe der Arbeitnehmer mit seiner Vorleistung im bestehenden Arbeitsverhältnis Entgeltansprüche gegen seinen öffentlichen Arbeitgeber, zu denen auch die Ansprüche auf Zusatzversorgung nach Eintritt in den Ruhestand zählten; deswegen lasse sich eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer untereinander nicht mit der Begründung rechtfertigen, eine beamtenähnliche Vollversorgung sei nur bei einem entsprechenden quantitativen Umfang der Arbeitszeit möglich. Vgl. BAG, Urteil vom 28. Juli 1992, a.a.O. Diese Argumentation lässt sich – unabhängig von der oben aufgeworfenen Frage, ob Grundsätze des Arbeitsrechts überhaupt für die vorliegende Fallkonstellation herangezogen werden können - nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen. Die hier zu beurteilende Differenzierung zwischen vollzeit- und teilzeitbeschäftigten Apothekern entspricht sachlichen Kriterien und verfolgt (u.a.) das legitime Interesse der Angehörigen des Berufsstandes der Apotheker im Bezirk der Beklagten, die Gruppe der vollzeitbeschäftigten Apotheker durch das Versprechen einer attraktiveren Altersversorgung in einem Beschäftigungsverhältnis zu halten. Aus denselben Erwägungen kann die Klägerin nicht die Bestimmungen des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge vom 1. Januar 2001 (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) zu ihren Gunsten heranziehen. Dieses Gesetz konkretisiert das Gebot der Gleichbehandlung für den Bereich der Teilzeitarbeit. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Gemäß Satz 2 der zitierten Bestimmung ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Zunächst ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass durchgreifende Bedenken dagegen bestehen, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes überhaupt auf die vorliegende Fallkonstellation angewandt werden können. Adressaten des Gesetzes sind die Vertragspartner eines Arbeitsrechtsverhältnisses, der Arbeitgeber als Verpflichteter und der Arbeitnehmer als derjenige, der sich zu seinen Gunsten auf die Bestimmungen des Gesetzes berufen kann. Die Bedenken gegenüber der Anwendbarkeit dieses Gesetzes folgen hier daraus, dass die Beklagte als Trägerin der Zusatzversorgungskasse weder Beteiligte eines Beschäftigungsverhältnisses ist, noch die von ihr gewährten Leistungen von ihren Mitgliedern in ihrer Funktion als Arbeitgeber und aufgrund von Beschäftigungsverhältnissen erbracht werden. Davon unabhängig rechtfertigen die oben dargelegten sachlichen Gründe die unterschiedliche Behandlung der Gruppen von Arbeitnehmern, § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. B. 2006 (AGG) berufen. Ziel des Gesetzes ist es gemäß § 1 AGG, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Die Klägerin kann nicht geltend machen, dass sie, die als Ehefrau und Mutter typischerweise die Erziehung der Kinder übernommen hat und aus diesem Grunde nur eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen konnte, wegen ihres Geschlechts jedenfalls mittelbar im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG benachteiligt wird. Unabhängig von der Frage, ob dieses Gesetz für Leistungen einer Einrichtung von Angehörigen eines freien Berufes überhaupt Geltung beanspruchen kann, oder ob dies mangels insoweit bestehender Gesetzgebungskompetenz des Bundes zu verneinen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 – 6 C 27/06 -, Juris, ist der Ausschluss der teilzeitbeschäftigten Apotheker(innen) von den Leistungen der Zusatzversorgung, wie oben dargelegt, durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, § 3 Abs. 2 AGG. Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht auf die Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2007 berufen. Mit dieser Richtlinie hat der Rat der Europäischen Union einen allgemeinen Rahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf geschaffen. Gemäß dem Erwägungsgrund Nr. 13 der Richtlinie findet sie keine Anwendung auf Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt in dem Sinne gleichgestellt werden, der diesem Begriff für die Anwendung des Art. 141 EG-Vertrag gegeben wurde. Gemäß Art. 141 EG-Vertrag stellt jeder Mitgliedstaat die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher. Art. 141 Abs. 2 EG-Vertrag lautet: „Unter ‚Entgelt‘ im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und –gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.“ Die Leistungen der Zusatzversorgung der Beklagten stellen kein nachgezogenes Entgelt für die Arbeit in diesem Sinne dar. Zwar wird dem angestellten Apotheker die Zusatzversorgung aufgrund seines Beschäftigtenverhältnisses gezahlt. Um ein Ruhegehalt dem Anwendungsbereich des Art. 141 EG-Vertrag zuzuordnen, ist jedoch weiter erforderlich, dass die Versorgungsleistung unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt. Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 1. April 2008 – C‑267/06 -, Rn. 54. Dieses Erfordernis wird hier nicht erfüllt. Das Ruhegeld aus der Zusatzversorgung der Beklagten steht betragsmäßig fest und wird weder nach der Beschäftigungsdauer des Apothekers noch gar nach entrichteten Beiträgen errechnet. Darüber hinaus fehlt es auch an dem weiteren Erfordernis, dass dieses Versorgungssystem von den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern der betreffenden Branche finanziert wird. Vgl. EuGH, Urteil vom 1. April 2008 – C-267/06 -, Rn. 50. Das Zusatzversorgungssystem der Beklagten wird vielmehr ausschließlich durch Mittel finanziert, die von den öffentlichen Apotheken bzw. deren Inhabern und unabhängig von dort bestehenden Beschäftigungsverhältnissen aufgebracht werden. Es erfolgen weder Zahlungen von „Arbeitnehmern“ noch solche von „Arbeitgebern“. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.