Urteil
6 K 1559/11.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2013:0402.6K1559.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklage wird unter Aufhebung von Nr. 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 22. August 2011 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 00.00.0000 in L. geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger punjabischer Volkszugehörigkeit und gehört der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya an. Nach eigenen Angaben fuhr er am 12. Juni 2011 mit einem Auto von Rabwah nach Islamabad. Von dort flog er ‑ weiter nach eigenen Angaben ‑ nach Paris und von dort aus weiter nach Frankfurt. Am 17. Juni 2011 beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter. 3 Zur Begründung des Asylantrages gab er bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im Wesentlichen an: 4 Er habe in Pakistan von Geburt an bis Mitte des Jahres 2008 in D. , Bezirk und Kreis L. , gelebt, und zwar zuletzt mit seiner Mutter und einem Bruder. Mitte des Jahres 2008 sei er für einen Monat nach S. und danach für ungefähr sieben Monate nach M. gegangen. Dann sei er für ungefähr zwei Wochen in sein Heimatdorf zurückgekehrt und danach erneut nach S. gegangen. Schließlich sei er am 12. Juni 2011 mit dem Auto von S. nach Islamabad gefahren, um von dort aus sein Heimatland mit dem Flugzeug zu verlassen. Ebenfalls im Juni 2011 habe er seine Mutter nach S. gebracht. In Deutschland lebten eine Schwester sowie drei Onkel mütterlicherseits mit ihren Familien. Eine weitere Schwester lebe in London; die dritte Schwester lebe in China. In Pakistan lebten zwei weitere Schwestern sowie ein Bruder, seine Mutter und eine Tante mütterlicherseits. Ein weiterer Bruder sei in Pakistan im Gefängnis. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er eine Person umgebracht habe. Die Mullahs hätten seine Inhaftierung veranlasst. Er selbst habe die Schule bis zur zehnten Klasse besucht. Bis zum 28. Mai 2010 habe er als Landwirt gearbeitet. Danach habe er als Sicherheitskraft für seine Gemeinde gearbeitet. 5 Seine in Deutschland lebenden Verwandten hätten mit Ausnahme seiner Schwester, die im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Deutschland gekommen sei, Asyl beantragt und auch erhalten. 6 Er habe sein Heimatland aus folgenden Gründen verlassen: 7 Im Jahr 2004 hätten die Mullahs auf der Polizeiwache H. gegen ihn und seinen Bruder eine Anzeige mit dem Vorwurf erstattet, sie hätten einen Jungen namens J. missioniert. Als die Mullahs über die Lautsprecheranlage der Moschee dazu aufgefordert hätten, ihn und seinen Bruder tot oder lebendig bei ihnen abzugeben, hätten sie sich auf ihrem Bauernhof versteckt. Als Dorfbewohner und Mullahs zu dem Bauernhof gekommen seien, hätten sie ihnen zugerufen, sie sollten nicht weiter vordringen, sonst würden er und sein Bruder von der Schusswaffe des Bruders Gebrauch machen. Dann sei keiner weiter vorgedrungen. Nach einer halben Stunde habe die Polizei sie dann auf dem Bauernhof abgeholt und zur Polizeiwache mitgenommen. Nach drei Tagen seien sie entlassen worden, nachdem sie der Familie des Jungen, den sie missioniert haben sollen, Geld gezahlt hatten. Danach habe er sich in den Jahren 2005 und 2006 vergeblich für die zehnte Klasse angemeldet. Im Jahr 2007 habe es mit der Anmeldung geklappt. Er habe dann im Jahr 2008 die zehnte Klasse privat abgeschlossen. 8 Im April oder Mai 2008 habe sein Bruder, der sich mittlerweile im Gefängnis befinde, auf dem Rückweg von einem Gemüseeinkauf seinen siebenjährigen Sohn angetroffen, der sich mit einem Gleichaltrigen gestritten habe. Der Bruder habe beiden Kindern zwei Ohrfeigen gegeben und sei dann nach Hause gegangen. Drei Stunden später hätten sie über die Moscheelautsprecher verkündet, dass der Junge, den sein Bruder geohrfeigt habe, verstorben sei. Als sie das gehört hätten, seien sie sehr schockiert gewesen. Dann seien die Mullahs zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihnen vorgeworfen, sie hätten missioniert. Die Mullahs hätten ihnen nicht vorgeworfen, er und sein Bruder hätten den Jungen umgebracht. 9 Sie seien dann geflohen und es seien weitere Mullahs in ihren Ort gekommen. Die Mullahs hätten versucht, ihre Moschee anzugreifen. Sie hätten auch vorgehabt, die Häuser der Ahmadiyya anzuzünden. Die Polizei sei jedoch eingeschritten und habe weitere Übergriffe unterbunden. Dennoch sei es zuvor den Mullahs gelungen, verschiedene Ahmadiyya-Häuser anzugreifen. Um Schlimmeres zu vermeiden, habe sich sein Bruder freiwillig der Polizei gestellt. Ein Jahr lang seien sie dann bei den Verhörterminen bei Gericht gewesen. Daran habe auch er teilgenommen. Im Jahr 2009 sei sein Bruder auf Druck der Mullahs zu einer Haftstrafe von zwanzig Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 900.000 Rupien verurteilt worden. Nach der Verurteilung des Bruders sei er selbst nach S. gegangen. 10 Als die Anschläge am 28. Mai 2010 in M. stattgefunden hätten, habe er sich als Sicherheitskraft bei seiner Gemeinde gemeldet. Dann habe er in M. in der Moschee Bait-ul-Kareem im Township als Sicherheitskraft gearbeitet. Sie hätten in der Moschee gewohnt. Wenn sie zum Beispiel zum Einkaufen in die Stadt gegangen seien, hätten die Mullahs sie beschimpft und bedroht. 11 Etwa zwei Monate vor seiner Ausreise habe eine Gruppe von Mullahs ihm eine Pistole an die Schläfe gehalten. Sie hätten ihm gesagt, sie würden ihn umbringen, wenn er morgen noch hier sein würde. Nach diesem Ereignis sei er nach M. und von dort aus nach S. gegangen. In S. habe er sich ungefähr zehn bis zwölf Tage aufgehalten. Dann sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Dort habe er mit dem Vater des angeblich ermordeten Jungen ein Gespräch geführt. Der Vater habe ihm gesagt, er wisse, dass der Bruder unschuldig sei und die Mullahs die Klage vorangebracht hätten. Er wolle die Klage zurückziehen. Die Mullahs hätten davon erfahren und dann gesagt, sie würden ihn, den Kläger, umbringen und alle Ahmadiyya-Häuser anzünden, wenn er den Vater zur Rücknahme der Klage bringen würde. Er habe dann seinen Bruder und seine Mutter nach S. gebracht und sei zu einem Onkel weitergereist. In S. habe er erfahren, dass die Mullahs mit dem Vater des ermordeten Jungen zum Gericht gegangen seien. Sie hätten ihn veranlasst, dort eine Aussage abzugeben, wonach er, der Kläger, ihn gezwungen habe, die Klage zurückzuziehen. Noch am selben Abend sei der Vater des verstorbenen Jungen selbst verstorben. Ein Freund aus seinem Dorf, mit dem er in Kontakt gestanden habe, habe ihm gesagt, dem Vater des getöteten Jungen sei Gift in Kapselform verabreicht worden. Danach habe er davon ausgehen müssen, dass die Mullahs jetzt auch gegen ihn vorgehen würden. Er sei sicher, dass er jetzt auch im Gefängnis sitzen würde, wenn er in Pakistan geblieben wäre. Danach habe er seine Ausreise vorbereitet. 12 Unterlagen betreffend die Verurteilung seines Bruders habe er seinem Rechtsanwalt gegeben, der sie einreichen werde. 13 Auf Nachfragen fügte der Kläger hinzu: 14 Er könne keine Angaben dazu machen, weshalb der Junge, den sein Bruder geohrfeigt habe, gestorben sei. Aufgrund der zwei Ohrfeigen könne er nicht gestorben sein. Die Mullahs hätten seinem Bruder dennoch vorgeworfen, er habe den Jungen umgebracht, und deswegen sei sein Bruder auch verurteilt worden. 15 Der Kreispräsident ihrer Gemeinde habe ihm empfohlen, persönlich mit dem Vater des verstorbenen Jungen zu sprechen und ihn davon zu überzeugen, er solle die Klage zurücknehmen. 16 Bei den gerichtlichen Verhören seien jedes Mal ungefähr 200 bis 250 Mullahs anwesend gewesen. Aus diesem Grund sei der Richter unter Druck geraten und habe gegen den Bruder entschieden. Bei den Verhandlungen seien auch noch Gegner der Ahmadiyya aus seinem Heimatdorf erschienen. Von Seiten der Ahmadiyya seien er und sein Schwager zu den Verhandlungen gegangen. Der Vater des verstorbenen Kindes, der nur am ersten oder zweiten Verhandlungstag da gewesen sei, habe entsprechend den Vorgaben der Mullahs erklärt, sein Bruder habe das Kind mit dem Kopf gegen die Wand gestoßen und getreten. An diesen Verletzungen sei das Kind auch gestorben. 17 Davon, dass die Mullahs jetzt gegen ihn vorgehen würden, habe er von einem Freund erfahren. Dieser habe ihm berichtet, dass nach dem Tod des Vaters des verstorbenen Jungen eine Gruppe von Mullahs gekommen sei, die gesagt hätten, er, der Kläger, und Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft hätten den Vater des verstorbenen Jungen umgebracht. Sie hätten auch seinen, des Klägers, Namen erwähnt. Später hätten die Mullahs überall herumerzählt, er, der Kläger, habe den Vater des verstorbenen Jungen umgebracht. Abschließend erklärte der Kläger, nur seinem Bruder sei vorgeworfen worden, den Jungen umgebracht zu haben. Ihm selbst sei lediglich vorgeworfen worden, er habe missioniert. Auch sei er von der Moschee aus nicht nach M. gegangen, sondern direkt nach S. , weil sich die Moschee direkt in M. befunden habe. 18 Mit Bescheid vom 22. August 2011 lehnte das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Außerdem forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, spätestens 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte das Bundesamt dem Kläger die Abschiebung nach Pakistan an. 19 Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und legt eine Bescheinigung der Ahmadiyya Muslim Jamaat e. V., Zentrale für Deutschland, vom 14. März 2012 vor, wonach er seit Geburt Mitglied der Ahmadiyya Muslim Jamaat sei, regelmäßig die Moschee besuche und an den örtlichen und zentralen Gemeindeveranstaltungen teilnehme. In Pakistan sei er innerhalb der Gemeinde Amtsleiter der Abteilung "Innere Angelegenheiten" der Jugendorganisation in seinem Wohnort gewesen. 20 Der Kläger beantragt, 21 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 22. August 2011 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in seiner Person vorliegen, 22 hilfsweise 23 festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 24 Die Beklagte beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. 27 Durch Kammerbeschluss vom 1. Februar 2013 ist das Verfahren auf den Vorsitzenden als Einzelrichter übertragen worden. 28 In der mündlichen Verhandlung am 25. März 2013 ist der Kläger persönlich zu seinem Asyl- und Abschiebungsschutzbegehren angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde Bezug genommen. 30 Entscheidungsgründe: 31 Die Klage, über die die Kammer trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Folge ihres Ausbleibens mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), hat im tenorierten Umfang Erfolg. 32 Die Klage ist unbegründet, soweit sie auf Asylanerkennung gerichtet ist. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) steht dem Kläger nicht zu, weil er nicht glaubhaft gemacht hat, auf dem Luftweg ohne vorherige Einreise in einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Die Einreise auf dem Luft- oder Seeweg gehört zu den – negativen ‑ Tatbestandsmerkmalen der Inanspruchnahme des Asylgrundrechts. Bei einer Nichterweislichkeit der behaupteten Luftwegeinreise trägt der Kläger die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates im Sinne von Art. 16a Abs. 2 GG und § 26 a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) i. V. m. der zu § 26 a AsylVfG ergangenen Anlage I auf dem Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist zu sein. 33 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29.06.1999 - 9 C 36.98 -, BVerwGE 109, 174; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 19. August 1999 ‑1 A 237/96.A‑; Urteil vom 3. Dezember 1998 ‑25 A 361/98.A‑. 34 Im vorliegenden Verfahren ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger tatsächlich ohne Berührung eines sicheren Drittstaates auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Denn der Kläger hat – abgesehen davon, dass er zuvor in Paris und damit in einem sicheren Drittstaat gelandet war - keinerlei nachprüfbare Angaben zu der behaupteten Fehler! Keine gültige Verknüpfung. nach Deutschland über den Flughafen Frankfurt/Main gemacht. Auch sonst hat er keine nachprüfbaren Angaben gemacht, die geeignet wären, die Einreise auf dem Luftweg zu belegen. Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen zu dem behaupteten Einreiseweg bestehen vor diesem Hintergrund nicht. Die demnach festzustellende Nichterweislichkeit der behaupteten Luftwegeinreise ohne Berührung eines sicheren Drittstaates ("non liquet") geht zu Lasten des Klägers. 35 Demgegenüber ist die gegen die Ziffern 2, 3 und 4 des Tenors des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes gerichtete Klage begründet. 36 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil der Kläger entgegen der Rechtsauffassung des Bundesamtes nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG hat (dazu 1.), was zur Folge hat, dass das Bundesamt nicht befugt war, das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten festzustellen (dazu 2.) und den Kläger unter Androhung der Abschiebung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland aufzufordern (dazu 3.). 37 1. Der Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt aus § 3 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine solche Verfolgung wegen seiner Religion droht dem Kläger jedenfalls durch den pakistanischen Staat (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe a AufenthG). Es kann deshalb dahinstehen, ob ihm auch eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c AufenthG droht. 38 Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts (Art. 16 a Abs. 1 GG), bei dessen Auslegung sich die Rechtsprechung schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat. 39 BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315. 40 Der Flüchtlingsschutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG geht aber teilweise über den Anwendungsbereich des Asylgrundrechts hinaus. Dies gilt nicht nur etwa in Bezug auf eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c AufenthG), sondern auch hinsichtlich der hier relevanten Verfolgung aus religiösen Gründen. Das Asylgrundrecht schützt vor Verfolgung nur wegen der Religionsausübung in ihrem Kernbereich im Sinne des sog. religiösen Existenzminimums, das die Religionsausübung im häuslich-privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich sowie das Gebet und den Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen umfasst (sog. forum internum). 41 BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478 und 962/86 -, BVerfGE 76, 143 (158 f.); BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9.03 -, BVerwGE 120, 16 (19 f.). 42 § 60 Abs. 1 AufenthG schützt weitergehend auch vor Verfolgung wegen der Religionsausübung in der Öffentlichkeit. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG für die Feststellung, ob eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt, ergänzend anzuwendenden Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie - QRL) vom 29. April 2004. Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b QRL definiert, was unter dem Verfolgungsgrund der Religion zu verstehen ist, d. h. an welche religiösen Einstellungen oder Betätigungen eine Verfolgungshandlung anknüpfen muss, um flüchtlingsrechtlich beachtlich zu sein. 43 BVerwG, Urteil vom 5. März 2009 - 10 C 51.07 -, NVwZ 2009, 1167 = juris, Rdn. 8. 44 Gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b QRL umfasst der Begriff der Religion unter anderem die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sowie sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Danach sind schon nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht nur die aus dem jeweiligen religiösen Verständnis glaubensprägenden oder unverzichtbar gebotenen existentiellen Einstellungen und Betätigungen, sondern jede Form der religiösen Glaubensbetätigung, auch die öffentliche einschließlich der öffentlichen Werbung für den Glauben und seine Verbreitung Teil der geschützten Religionsfreiheit. 45 OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 5 A 1999/07.A -, juris, Rdn. 33 ff.; OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 m.w.N., juris; EUGH, Urteil vom 05.09.2012 - C 71/11, - juris. 46 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt weiter voraus, dass eine Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 QRL vorliegt. Eine Verfolgung liegt danach vor, wenn die Handlungen aufgrund ihrer Art oder Wiederholung allein oder in Kumulierung mit anderen Maßnahmen eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung darstellen. Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines geschützten Rechtsguts selbst und nicht nur auf das asylerhebliche Merkmal oder jetzt den Verfolgungsgrund im Sinne von Art. 10 QRL zielt. 47 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, NVwZ 2009, 982 = juris, Rdn. 22, 24. 48 Eine gezielte Rechtsgutverletzung ist nicht erst dann gegeben, wenn die Verfolgungshandlung in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit und physische Bewegungsfreiheit eingreift, sondern auch dann, wenn sie schwerwiegend in die geschützte Freiheit selbst, hier die Religionsfreiheit, eingreift. Eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung kann außerdem selbst dann vorliegenden, wenn dem Schutzsuchenden ein religiöses Existenzminimum im Sinne der Religionsausübung im häuslich-privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich sowie das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen verbleiben. 49 OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 m.w.N., juris; EUGH, Urteil vom 05. September 2012 a.a.O. 50 Die Flüchtlingsanerkennung setzt schließlich voraus, dass eine Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und dem in Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b genannten Verfolgungsgrund der Religion besteht (Art. 9 Abs. 3 QRL). Das ist der Fall, wenn die die Religionsausübung einschränkenden Maßnahmen wegen der Religion des um Anerkennung als Flüchtling Nachsuchenden erfolgen. 51 Für die Frage der Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat ist auch in den Fällen, in denen der um Flüchtlingsschutz Nachsuchende vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist ist, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrundezulegen. Erforderlich ist damit eine Gefährdung, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt rechnen muss. Bei einer Vorverfolgung greift insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QRL. 52 BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 - 10 C 24.08 -, juris, Rdn. 21 ff.; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rdn. 35 und 41. 53 Das Vorliegen einer Verfolgungsgefahr ist bezogen auf den Einzelfall individuell zu prüfen. Diese individuelle Einzelfallprüfung schließt mit Blick auf die Buchstaben a, c und e des Art. 4 Abs. 3 QRL ein die Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Herkunftsland sowie die danach gegen Dritte gerichteten Verfolgungsmaßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals verfolgt werden, das der um Flüchtlingsschutz Nachsuchende mit ihnen teilt, und wenn dieser sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). 54 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009. 1237 = juris, Rdn. 13, 16. 55 Nach Maßgabe der dargelegten Grundsätze besteht für den Kläger ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dabei kann dahinstehen, ob er vor der Ausreise aus Pakistan bereits Opfer von Verfolgungsmaßnahmen geworden ist oder ihm asylrelevante Rechtsgutverletzungen unmittelbar drohten. Auch kommt es im Fall des Klägers auf die Beweiserleichterung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i. V. m. Art. 4 Abs. 4 QRL nicht an. Denn jedenfalls muss er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit schwerwiegenden, an die Religion anknüpfenden Menschenrechtsverletzungen durch den pakistanischen Staat rechnen. 56 Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A – dazu, ob Angehörige der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya in Pakistan einer aktuellen Gefahr der Verfolgung wegen ihrer Religion ausgesetzt sind, mit eingehender und überzeugender Begründung ausgeführt, dass 57 58 der Schutz vor Verfolgung wegen der Religion im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b QRL über das religiöse Existenzminimum (sog. forum internum) hinaus auch die öffentliche Form der Glaubensbetätigung (sog. forum externum) umfasst, und dass davon ausgehend 59 60 bekennende Ahmadis aus Pakistan nach § 60 Abs. 1 AufenthG Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben, weil sie in Pakistan bei kumulierender Betrachtung einer asylrechtlich relevanten aktuellen Gefahr der Verfolgung in ihrer Religionsfreiheit ausgesetzt sind, die sich aus einer landesweit geltenden, speziell gegen die Ahmadis und den Kern ihres religiösen Selbstverständnisses gerichteten und sie diskriminierenden Gesetzgebung ergibt. 61 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A –, juris, Rdn. 33 bis 128. 62 Allerdings liegt – wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Randnummer 129 weiter ausführt ‑ keine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung im Sinne des Art. 9 QRL vor, wenn die Maßnahmen, durch die der pakistanische Staat die Religionsausübung der Ahmadis einschränkt, den Schutzsuchenden nicht selbst in seiner religiös-personalen Identität betreffen, was dann der Fall ist, wenn der Schutzsuchende seinen Glauben in der Heimat nicht praktizieren wird, weil ihm eine innere und verpflichtende Verbundenheit zur Religion fehlt. 63 Dieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an. 64 Nach den damit anzuwendenden Maßstäben liegen in der Person des Klägers die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG vor. 65 Nach dem Vortrag des Klägers ist davon auszugehen, dass er in Pakistan den Glauben auch in der Öffentlichkeit praktiziert hat, soweit ihm dies trotz der Einschränkung seiner Religionsausübung durch den pakistanischen Staat mittels der speziell gegen die Ahmadis gerichteten Strafrechtsbestimmungen und trotz des Klimas der allgemeinen Ausgrenzung und der religiösen, moralischen und gesellschaftlichen Verachtung, in der Ahmadis in Pakistan leben müssen, möglich war, ohne leichtfertig seine Gesundheit, seine Freiheit und im schlimmsten Fall sein Leben zu gefährden. 66 Sein diesbezüglicher Vortrag ist schon deshalb glaubhaft, weil er seit Geburt Mitglied der Ahmadiyya Muslim Jamaat ist und bereits vor der Ausreise aktiv am Leben seiner Glaubensgemeinschaft teilgenommen hat. Zudem war er innerhalb seiner Wohnortgemeinde Amtsleiter der Abteilung "Innere Angelegenheiten" der Jugendorganisation. Auch in Deutschland nimmt er regelmäßig an örtlichen und zentralen Veranstaltungen seiner Glaubensgemeinschaft teil. Die insoweit vorgelegte Bescheinigung der AMJ Deutschland hält das Gericht für echt und inhaltlich zutreffend. 67 Vgl. VG Köln, Urteil vom 5. Dezember 2012 – 25 K 4738/11.A ‑, juris, Rdn. 32. 68 In der Überzeugung, dass der Kläger tatsächlich bekennendes Mitglied der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft ist, sieht sich das Gericht dadurch bestätigt, dass zahlreiche seiner Verwandten, darunter eine Schwester, die heute in Schweden lebt, den Flüchtlingsstatus verliehen bekommen haben. Auch glaubt das Gericht dem Kläger, dass die bisher von ihm durch regelmäßige Teilnahme an öffentlich bemerkbaren Moscheebesuchen und an öffentlichkeitswirksamen zentralen Veranstaltungen seiner Glaubensgemeinschaft praktizierte öffentliche Glaubensbetätigung für ihn ein zentrales, innerlich verpflichtendes und letztlich unverzichtbares Element seiner religiösen Identität ist, was auch daraus zu ersehen ist, dass er Spenden an die Gemeinde regelmäßig entrichtet. 69 An dieser Wertung hält das Gericht auch nach gründlicher Abwägung aller maßgeblichen Umstände fest, obwohl dem Kläger - wie dem Protokoll der mündlichen Verhandlung im Einzelnen zu entnehmen ist - das von ihm geschildert individuelle Verfolgungsschicksal nicht geglaubt werden kann. Dass er sich von schlechten Ratgebern ein greifbar in wesentlichen Teilen erfundenes Verfolgungsschicksal hat einreden lassen, ist enttäuschend und mit den Prinzipien seiner Glaubensgemeinschaft schwer zu vereinbaren. Es ändert allerdings - und alleine dies ist für die hier zu treffende Entscheidung maßgeblich – nichts daran, dass ihm vor allem aufgrund der von der AMJ Deutschland vorgelegten Bescheinigung zu glauben ist, dass er tatsächlich bekennendes Mitglied der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft ist. Vor dem Ausstellen künftiger Bescheinigungen sollte die AMJ Deutschland allerdings aus dem vorliegenden Verfahren die Lehre ziehen, dass sie auf Dauer das Vertrauen in die von ihr ausgestellten Bescheinigungen erschüttert, wenn sie - was das Gericht im vorliegenden Verfahren zu Gunsten der AMJ unterstellt: ohne Abgleich der Angaben in der dem Asylsuchenden ausgestellten Bescheinigung mit dessen Verfolgungsvorbringen - die Bescheinigungen Mitgliedern ausstellt, die vor Gericht ein ersichtlich unwahres individuelles Verfolgungsschicksal vortragen, um sich im Asylverfahren vermeintliche Vorteile zu verschaffen. 70 2. Die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in der Person des Klägers nicht vorliegen, ist aufzuheben, weil das Bundesamt das ihr nach § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG zustehende Ermessen ("kann abgesehen werden") nicht ausgeübt hat. 71 3. Die auf § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützte Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. 72 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG. Die Kammer bemisst den wertmäßigen Anteil des erfolglosen Asylbegehrens mit einem Viertel. 73 Der auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg 74 - Beschluss vom 12. September 2011, Az.: W 6 M 11.30245, juris - 75 gestützten Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die Beklagte sei mit den vollen Kosten zu belasten, folgt die Kammer nicht. Sie hält die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen betreffend die hier streitige kostenrechtliche Problematik 76 - vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, juris, Rdn. 135, und vom 17. August 2010 8 A 4063/06.A -, juris, Rdn. 127 ff. - 77 für überzeugender und schließt sich auch aus Gründen der Wahrung der Rechtseinheitlichkeit insoweit seinem Obergericht an. 78 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZP