Urteil
2 K 893/12
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2013:0423.2K893.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des vormaligen Beigeladenen, die der Staatskasse auferlegt werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die allein französischsprachige Ortsbezeichnung „Liège“ auf einem blauen Pfeilwegweiser (Zeichen 430) zur Bundesautobahn (BAB) 44, der sich an der Anschlussstelle Europaplatz Aachen/ BAB 544 befindet. Er begehrt die Ergänzung dieses Pfeilwegweisers, der noch die Zielrichtung Düsseldorf ausweist, um die deutschsprachige Ortsbezeichnung „Lüttich“. Darüber sind zwei weitere blaue Pfeilwegweiser angebracht, zum einen zur BAB 544 und zum anderen zur BAB 4 in Richtung Köln. Diese Pfeilwegweiser stehen in Fahrtrichtung auf der linken Seite einige Meter entfernt von einem dahinter folgenden blauen Zeichen Autobahn (Zeichen 330.1). Gegenüber von diesen drei Pfeilwegweisern steht in Fahrtrichtung rechts ein weiteres blaues Verkehrszeichen Autobahn (330.1). 3 Ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge befanden sich an dieser Stelle ursprünglich zwei blaue Pfeilwegweiser, und zwar zur BAB 544 und zur BAB 4/44. Aufgrund der Eingabe eines Anwohners im Juni 2000, die die Verwirrung ortsunkundiger ‑ zumeist ausländischer ‑ Autofahrer am Europaplatz zum Gegenstand hatte, überarbeitete die Beklagte zu 2. die Wegweisung am Europaplatz. Im August 2000 wandte sich die Beklagte zu 2. an die Bezirksregierung Köln mit der Bitte um Zustimmung zu den "in den städtischen Segmentwegweisern enthaltenen Autobahnzielen sowie um Anordnung des Zeichens 430-20 unmittelbar vor der Zufahrt zur BAB 544". Dabei handelte es sich um einen blauen Pfeilwegweiser zur BAB 544 mit dem Symbol Autobahnkreuz Aachen. Die Bezirksregierung Köln teilte ausweislich eines Vermerks der Beklagten zu 2. im Oktober 2000 telefonisch ihr Einverständnis zur vorgelegten Beschilderung mit und bekundete zugleich ihre Absicht, das Zeichen 430 am Autobahnanfang durch das Rheinische Autobahnamt aufstellen zu lassen. Es ist unklar, ob diese Beschilderung tatsächlich aufgestellt worden ist. 4 Ausweislich eines von dem Beklagten zu 1. vorgelegten Fotos vom 9. Februar 2004 befanden sich an dieser Stelle weiterhin die ursprünglichen blauen Pfeilwegweiser. Die wegweisende Beschilderung auf der BAB 544 wurde anschließend im Jahr 2006/2007 auf Grund eines neuen Nah- und Fernzielverzeichnisses aus dem Jahr 2005 geändert. Der damals von dem vormaligen Beigeladenen erstellte und von dem Beklagten zu 1. genehmigte Beschilderungsplan enthielt jedoch keine Beschilderung für den Standort des streitgegenständlichen Pfeilwegweisers. Die aktuell vorhandene streitgegenständliche Beschilderung wurde ausweislich des RAL-Gütesiegels im Jahr 2009 durch den vormaligen Beigeladenen im Rahmen der Anpassung der Verkehrszeichen an das von dem Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes NRW im Jahr 2007 genehmigte Zielverzeichnis für die BAB 544 angebracht. 5 Ausweislich eines vom Kläger vorgelegten Schriftverkehrs wandte sich ein Landtagsabgeordneter unter dem 29. März 2010 mit dem Anliegen des Klägers an den damaligen Minister für Bauen und Verkehr des Landes NRW. Er führte aus, dass zurzeit am Aachener Kreuz aus Richtung Köln kommend in Fahrtrichtung Belgien der Städtename der Stadt Lüttich nur in französischer Schreibweise "Liège" verzeichnet sei. Der Kläger habe vorgeschlagen, dass der Städtename auf Deutsch und dahinter in französischer Sprache auf den Schildern geführt werden sollte. Diese Beschilderung sei aus Richtung Düsseldorf auch entsprechend erfolgt. Der damals zuständige Minister für Bauen und Verkehr führte in seinem Antwortschreiben vom 12. Mai 2010 aus, dass das Wiener Übereinkommen für Straßenverkehrszeichen von 1968 Grundlage für die Schreibweise von ausländischen Städtenamen in der Wegweisung sei. In diesem Übereinkommen werde im Anhang in Abschnitt G, I, Nr. 5, empfohlen, in der Wegweisung den Namen der angezeigten Ortschaft in der Sprache des Landes, in dem sich die Ortschaft befindet, anzuzeigen. Im Interesse einer allgemein verständlichen Wegweisung halte sich Nordrhein-Westfalen an das Wiener Übereinkommen. Auf älteren Wegweisungstafeln sei noch eine frühere Darstellungsform vorhanden. Verkehrsteilnehmer, die nach "Liège" fahren, müssten die französische Schreibweise auf jeden Fall kennen, da in Belgien die deutsche Schreibweise dieser Stadt in der Wegweisung nicht verwendet werde. Somit hätten Verkehrsteilnehmer keinen Vorteil bei Verwendung der deutschen Schreibweise Lüttich. Auch stelle sich die Frage, welche ausländischen Ziele in deutscher Schreibweise zu zeigen wären. Viele Orte im Ausland hätten eine deutsche Schreibweise, welche nur sehr wenigen Personen bekannt sei. Es müssten folgerichtig in der Wegweisung - neben der Wegweisung der Autobahnen sei dies auch die Wegweisung aller anderen Straßen - bei ausländischen Orten grundsätzlich beide Schreibweisen genannt werden. Diese würde die Wegweisung jedoch sehr unübersichtlich machen. Um die Wegweisung erfassbar zu halten, gelte der Grundsatz, möglichst wenige Ziele zu zeigen. Aufgrund der vielen im Autobahnkreuz Aachen aufgeführten Ziele sei daher darauf verzichtet worden, das Ziel "Liège" auch in seiner deutschen Schreibweise zu zeigen. Im Übrigen sei es auch im internationalen Schienenverkehr üblich, bei den Zielnamen nur die landessprachliche Schreibweise zu verwenden. Der Kläger habe sich bereits im Dezember 2006 an seinen Vorgänger und im Dezember 2009 an ihn persönlich gewandt. Neue Argumente hätten sich in der zurückliegenden Zeit jedoch nicht ergeben. 6 Der Kläger wandte sich darüber hinaus noch im Oktober 2010 und Januar 2011 persönlich an den Bundesminister für Bauen, Verkehr- und Stadtentwicklung. 7 Der Kläger hat am 10. Februar 2012 - bezogen auf sämtliche Verkehrsschilder mit ausländischen Städtenamen im Gebiet der Beklagten zu 2) Klage erhoben. Nach mehreren gerichtlichen Hinweisen hat der Kläger die Klage auf den streitgegenständlichen Pfeilwegweiser konkretisiert und die Klage schließlich gegen die Beklagten gerichtet. 8 Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus, dass rund um Aachen diverse Verkehrsschilder zu finden seien mit Bezeichnungen von Städten aus angrenzenden Nachbarländern, die den jeweiligen Städtenamen lediglich in der Landessprache der Nachbarländer aufführten, darunter auch das streitgegenständliche Verkehrsschild mit der Bezeichnung "Liège". Diese Verkehrsschilder würden ausschließlich die ausländische führen und keine ergänzende Städtebezeichnung in deutscher Sprache. Dies würde bei nicht ortskundigen und der jeweiligen Sprache nicht mächtigen Fahrzeugführern zu einer mangelhaften Orientierung führen. Diese Praxis der Verwaltung sei erst nach dem 1. November 2007 eingetreten. Er selbst sei Mitte des Jahres 2011 erstmals darauf aufmerksam geworden, dass mittlerweile nur noch die Namen Liège oder Bruxelles für die Städte Lüttich und Brüssel verwendet würden. 9 Es handele sich bei dem streitgegenständlichen Verkehrszeichen um eine Allgemeinverfügung und damit um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Der Regelungsgehalt dieses Dauerverwaltungsakts ergebe sich aus der Richtzeichenfunktion bzw. Anzeigefunktion des Verkehrszeichens. Ohne die Anzeige wüssten die Verkehrsteilnehmer nicht, wohin sie fahren sollten. 10 Er sei zudem auch klagebefugt, da er durch das Verkehrszeichen in seinem subjektiv öffentlichen Recht als Deutscher verletzt sei. Zum einen verstoße das Verkehrszeichen gegen § 23 VwVfG, wonach die Amtssprache Deutsch ist. Damit werde zum Ausdruck gebracht, dass in einem einsprachigen Land die Landessprache zugleich auch die Amtssprache der Verwaltung ist. Der deutschen Sprache komme auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Grundgesetz Verfassungsrang zu. Daraus lasse sich ableiten, dass er einen entsprechenden Anspruch auf eine Beschilderung deutscher Straßen mit deutschen Städtebezeichnungen habe. Darüber hinaus müssten Verwaltungsakte dem Bürger verständlich sein und dem Bestimmtheitsgrundsatz genügen. Dies sei bei Richtungsanzeigen in französischer Sprache nicht gegeben. 11 Es bestehe ferner ein Rechtsschutzbedürfnis für diese Klage, da er sich bereits vergeblich an das Verkehrsministerium des Landes und des Bundes gewandt habe. Er habe die ihm zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Möglichkeiten zur Abänderung des Verkehrszeichens ausgeschöpft. 12 Schließlich sei auch die Klagefrist eingehalten, da ausgehend von dem "Sichtbarkeitsgrundsatz" entscheidend für den Fristbeginn von einem Jahr die individuelle Betroffenheit sei. Er habe erst Mitte des Jahres 2011 davon Kenntnis genommen, dass aufgrund der neueren Praxis der Verwaltung nur noch die ausländischen Städtenamen auf den Verkehrsschildern angegeben werden. 13 Das streitgegenständliche Verkehrszeichen sei auch rechtswidrig, da die ausschließliche Verwendung ausländischer Städtenamen gegen § 23 Abs. 1 VwVfG verstoße. Die Verkehrszeichen müssten als Verwaltungsakte zwingend auch in deutscher Sprache verfasst sein. Darüber hinaus sei die deutsche Sprache das höchste Kulturgut, welches erhalten werden müsse. Eine Abwendung der Verwaltungsbehörde von der deutschen Sprache habe eine negative Vorbildwirkung, da gerade die staatlichen Behörden ihrer Verpflichtung zur Verwendung der deutschen Sprache nachkommen müssten. Er sei als Deutscher durch diese rechtswidrigen Verkehrszeichen auch in seinen subjektiven Rechten verletzt. 14 Der Kläger hat sein Klagebegehren in der mündlichen Verhandlung klargestellt und beantragt, 15 das Autobahnschild am Europaplatz in Aachen, welches in Richtung Kreuz Aachen zu Beginn der Bundesautobahn 544 angebracht worden ist und eine entsprechende Ortsbezeichnung in französischer Sprache in Form der Richtungsbezeichnung "Liège" enthält, um die Bezeichnung „Lüttich“ zu ergänzen. 16 Die Beklagten beantragen, 17 die Klage abzuweisen. 18 Das beklagte Land (Beklagter zu 1.) ist zunächst der Auffassung, dass es nicht der richtige Beklagte sei. Zwar ergebe sich aus § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Straßenverkehrsordnung vom 9. Januar 1973 eine Zuständigkeit der Bezirksregierungen zur Anbringung/Entfernung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf Autobahnen. Allerdings beginne die Autobahn erst nach dem streitgegenständlichen Pfeilwegweiser, da das Verkehrszeichen 330 erst dahinter aufgestellt sei. Das Verkehrszeichen 330 kennzeichne den Beginn der Autobahn und damit der Zuständigkeit der Bezirksregierung als Straßenverkehrsbehörde. Zuständig für die Anordnung dieses Pfeilwegweisers sei daher vielmehr die Beklagte zu 2. als untere Straßenverkehrsbehörde für die Anordnung dieses Pfeilwegweisers. Diese habe im Jahr 2000 die Wegweisung am Europaplatz neu geregelt und angeordnet. Dabei seien nicht nur der Inhalt, sondern auch der Standort des Verkehrszeichens festgelegt worden. Die Anordnung sei in dieser Form umgesetzt worden. Die Änderung der Beschilderung am Europaplatz im Jahr 2008/2009 durch den ehemaligen Beigeladenen habe nur eine Anpassung an das Zielverzeichnis für die BAB 544 dargestellt; der Standort sei beibehalten worden. Einer neuerlichen Anordnung bei der Umsetzung in den derzeitigen Zustand durch den vormaligen Beigeladenen habe es nicht bedurft. 19 Ferner sei die von dem Kläger erhobene Anfechtungsklage unzulässig, weil der streitgegenständliche Pfeilwegweiser mangels Regelungsgehalt keinen Verwaltungsakt darstelle. Er begründe weder ein Gebot noch ein Verbot, das die Verkehrsteilnehmer als Adressat zu berücksichtigen hätten. Der Pfeilwegweiser verpflichte den Verkehrsteilnehmer nicht zu einem bestimmten Verhalten im Straßenverkehr, sondern spreche eine unverbindliche Empfehlung zur Orientierung und mit Hinblick auf den kürzesten oder einfachsten Weg aus. 20 Darüber hinaus fehle dem Kläger die Klagebefugnis, da nicht erkennbar sei, in welchen Rechten der Kläger verletzt sein könnte. 21 Der Kläger habe ferner die Klagefrist nicht eingehalten. Auch wenn aufgrund der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung bei Verkehrszeichen eine einjährige Klagefrist anzunehmen sei, werde diese doch ausgelöst, wenn sich der Verkehrsteilnehmer erstmals diesem Verkehrszeichen gegenübersehe. Die Behauptung des Klägers, er sei erst Mitte des Jahres 2011 erstmalig auf die Pfeilwegweiser aufmerksam geworden, halte er für eine Schutzbehauptung. Dem stehe bereits der von dem Kläger selbst vorgelegte Schriftverkehr mit den Verkehrsministerien des Landes und des Bundes aus dem Jahr 2010 entgegen. Darüber hinaus habe sich der Kläger bereits im Jahr 2006 über den ADAC an die Bezirksregierung mit dem Anliegen einer Änderung der Beschilderung "Liège" und der Verwendung der deutschen Amtssprache gewandt. Ihm sei damals fernmündlich das Genehmigungsverfahren erläutert worden. 22 Schließlich sei die Klage auch unbegründet. Die Beschilderung basiere auf Ziffer 3.2.6 der Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen aus dem Jahr 2000 (RWBA 2000), die die Schreibweise in Abs. 2 regele. Danach sei bei grenzüberschreitender Wegweisung für Ziele in benachbarten Ländern im Allgemeinen die ausländische Schreibweise zu wählen. Bei starker aussprachlicher Abweichung der Ortsbezeichnung könne die deutsche Schreibweise verwendet und die ausländische Bezeichnung durch Schrägstrich getrennt nachgestellt werden (z. B. Breslau/Wroclaw). Diese Regelung folge dem Wiener Übereinkommen für Straßenverkehrszeichen von 1968. Die wegweisende Beschilderung orientiere sich vorliegend an den Fern-, Nahzielverzeichnissen des Bundes- bzw. des Landesministeriums. Diese weisen die Bezeichnung "Liège" auf, so dass auf die deutsche Bezeichnung "Lüttich" verzichtet wurde. 23 Die Beklagte zu 2. führte im Hinblick auf die Frage der Zuständigkeit aus, dass im Jahr 2000 um Zustimmung zu dem in den städtischen Segmentwegweisern enthaltenen Autobahnziel und zur Anordnung des Zeichens 430-20 gebeten worden sei. Diese Beschilderung sei aber anscheinend nach der Lichtbildaufnahme aus dem Jahr 2004 nicht aufgestellt worden. Für die vorhandene streitgegenständliche Beschilderung im Jahr 2009 sei eine verkehrsrechtliche Anordnung ihrerseits nicht getroffen worden. Nach der Stellungnahme des Beklagten zu 1. sei der streitgegenständliche Pfeilwegweiser in Anpassung an das genehmigte Zielverzeichnis für die BAB 544 aufgestellt worden. Der Inhalt des streitgegenständlichen Pfeilwegweisers sei damit nicht durch die Beklagte zu 2, sondern durch den Beklagten zu 1. angeordnet worden. Dies gelte im Übrigen auch für die anderen Hinweisschilder im Bereich des Autobahnkreuzes Aachen. Darüber hinaus mache sie darauf aufmerksam, dass das Zeichen 330 sich (bereits) auf der rechten Fahrbahnseite der BAB 544 unmittelbar an der Ausfahrt des Europaplatzes befinde und damit auf derselben Höhe wie die streitgegenständliche Beschilderung. Das Zeichen 330 werde auf der linken Seite der BAB 544 nach einigen Metern wiederholt, vermutlich um denjenigen Fahrzeugführern, die aus der inneren bzw. linken Spur des Europaplatzes auf die Autobahn auffahren, deutlich zu signalisieren, dass sie sich auf der Autobahn befinden. Hieraus ergebe sich, dass die streitgegenständliche Beschilderung in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu 1. falle. 24 Die Klage sei darüber hinaus unzulässig. 25 Ebenso wie der Beklagte zu 1. weist sie auf den fehlenden Regelungsgehalt und damit die fehlende Verwaltungsaktqualität des Pfeilwegweisers hin. Ferner sei keine Klagebefugnis gegeben. Die Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte ergebe sich weder aus § 23 VwVfG noch daraus, dass die deutsche Sprache nach dem Vorbringen des Klägers Verfassungsrang genieße. § 23 VwVfG lege zwar fest, dass die Amtssprache im Verwaltungsverfahren Deutsch sei; dies berühre jedoch allenfalls dann subjektive Rechte des Klägers, wenn diesem Rahmen eines ihn selbst betreffenden Verwaltungsverfahrens die Möglichkeit genommen werde, sich in deutscher Sprache verständlich zu machen bzw. Anträge zu stellen. Der Kläger habe jedoch bislang noch nicht einmal einen Antrag auf Änderung der betreffenden Beschilderung gestellt. 26 Aus § 23 Abs. 1 VwVfG ergebe sich auch kein Anspruch des Klägers auf Ergänzung des Pfeilwegweisers mit einem deutschen Städtenamen. Die Anfechtungsklage sei zudem verfristet, da die einjährige Klagefrist für die Anfechtung des Verkehrszeichens abgelaufen sei. In diesem Zusammenhang sei es überraschend, dass der Kläger, der sich wegen der Beschilderung bereits seit 2009 bei mehreren Ministerien und Oberen Verkehrsbehörden verwendet habe, die streitgegenständliche Beschilderung erst 2011 wahrgenommen haben will. Es fehle der Klage auch an einem Rechtsschutzbedürfnis, da ein Antrag auf Änderung der Beschilderung bei der Beklagten zu 2) Aachen auch nach eigenem Vorbringen des Klägers bisher nicht gestellt worden sei. 27 Für den Fall der Umdeutung des Klageantrags in eine allgemeine Leistungsklage, gerichtet auf die Entfernung des Hinweisschildes, würde sich diese Klage mangels Klagebefugnis als ebenfalls unzulässig erweisen. 28 Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Die streitgegenständliche Hinweisbeschilderung stehe im Einklang mit dem Wiener Übereinkommen für Straßenverkehrszeichen von 1968. Rechtsgrundlage sei § 42 der Straßenverkehrsordnung (StVO) i. V. m. der Verwaltungsvorschrift. Diese wiederum verweise auf die RWBA und die Regelungen 3.2.6. Lediglich bei starker sprachlicher Abweichung könne die deutsche Schreibweise verwendet werden. Dies sei bei der Schreibweise "Liège" nicht gegeben. Die Befürchtung des Klägers, dass die Wegweisung unverständlich sein könnte, sei in diesem Zusammenhang unbegründet. Verkehrsteilnehmer, die ein Ziel im benachbarten Ausland ansteuerten, seien über die ausländische Schreibweise informiert, da sich diese spätestens im benachbarten Ausland fortsetze. 29 Der vormalige Beigeladene verweist ebenfalls auf Vorgaben nach der RWBA 2000 in Ziffer 3.2.6., wonach bei grenzüberschreitenden Wegweisungen für Ziele in benachbarten Ländern im Allgemeinen die ausländische Schreibweise zu wählen sei. Dementsprechend sei auch das Zielverzeichnis der BAB 544 ausgerichtet und genehmigt. Die Zielangaben auf den BAB-bezogenen Wegweisern, wie im Falle des Teilwegweisers 430-20 am Europaplatz, würden sich aus diesem genehmigten Verzeichnis ableiten. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die zu diesen Verfahren übersandten Verwaltungsvorgänge der Beklagten. 31 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 32 Die Klage hat keinen Erfolg. 33 Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung sein Klagebegehren klargestellt hat und dieses mit einer allgemeinen Leistungsklage verfolgt, handelt es sich zwar auch aus Sicht der Kammer um die richtige Klageart. Die Klage ist allerdings bereits nicht zulässig. 34 Mit der in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht ausdrücklich geregelten, aber z.B. in § 43 Abs. 2 und § 133 Abs. 4 VwGO erwähnten sowie in Rechtsprechung und Literatur anerkannten allgemeinen Leistungsklage kann die Verurteilung zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen begehrt werden. Eine solche Klage ist allerdings subsidiär gegenüber der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO, soweit es sich bei den begehrten Leistungen um einen Verwaltungsakt handelt. 35 Weder bei der begehrten Ergänzung des streitgegenständlichen Pfeilwegweiser um die deutschsprachige Bezeichnung „Lüttich“ noch bei dem Pfeilwegweiser selbst handelt es sich aber um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Zwar können Verkehrszeichen bzw. straßenverkehrsrechtliche Anordnungen Verwaltungsakte in Form einer Allgemeinverfügung - § 35 Satz 2 VwVfG NRW – sein, allerdings nur, wenn sie eine konkrete örtliche Situation durch Gebote oder Verbote gegenüber den Verkehrsteilnehmern regeln, wie etwa die sog. Vorschriftszeichens nach § 41 der Straßenverkehrsordnung (StVO), 36 vgl. etwa: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Dezember 1979 – 7 C 46/78 -, BVerwGE 59, 221; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, Rz. 632, 640; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 41 Rz. 247 ff. 37 Bei dem hier streitgegenständliche Verkehrszeichen 430 handelt es sich um einen sog. Pfeilwegweiser zur Autobahn und damit um ein Richtzeichen i. S. d. § 42 Abs. 1 StVO (Anlage 3 zur § 42 Abs. 2 StVO Abschnitt 10 „Wegweisung“). Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 StVO geben Richtzeichen besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Hinweis- oder Gefahrzeichen enthalten keine Regelungen gegenüber den Verkehrsteilnehmern und sind mangels Anordnungscharakters keine Verwaltungsakte, 38 vgl. Sauthoff, a.a.O., Rz. 632; König in Hentschel/König/Dauer, a.a.O. § 42 Rz. 181 mit Hw. auf VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. November 2989 – 6 L 1583/89 -, NZV 90, 288. 39 Der streitgegenständliche Pfeilwegweiser enthält auch nicht davon abweichend gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 StVO ein Gebot oder Verbot. Er gibt lediglich einen örtlichen Hinweis – hier: die Richtung zu den Bundesautobahnen (BAB) 4 und 44 - und dient als Orientierungshilfe der erleichterten Einordnung der Verkehrsteilnehmer. 40 Die Klage ist jedoch mangels Klagebefugnis des Klägers nicht zulässig. 41 Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sowie nach der in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Meinung setzt die Zulässigkeit einer allgemeinen Leistungsklage - ebenso wie bei der Verpflichtungsklage – zur Ausschaltung sog. Popular- bzw. Interessentenklagen eine Klagebefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO voraus, 42 vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1992 ‑ 7 B 15/92‑, juris, m.w.Nw.; Urteil vom 7. Mai 1996 ‑ 1 C 10/95 -, BVerwGE 101, 157 - 166; Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 2011, § 42 Rz. 74; Pietzeker in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: August 2012, § 42 Abs. 1 Rz. 170 sowie Wahl/Schütz § 42 Abs. 2 Rz. 33, 34; v.Albedyll in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2011, § 42 Rz. 118; Sodan in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflg. 2010, § 42 Rz. 62, 371. 43 Das Erfordernis der Klagebefugnis korrespondiert mit der für das deutsche Verwaltungsprozessrecht getroffenen und durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) gestützten Entscheidung für den Individualrechtsschutz gegen Rechtsverletzungen durch öffentlich-rechtliche Rechtsträger, 44 vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 1 BvR 2466/08 -, juris Rz. 22; Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: August 2012, § 113 Rz. 3 ff., Wolff in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflg.2010, § 113 Rz. 15. 45 Dies schließt grundsätzlich die Zulässigkeit von Klagen, die im Interesse der Allgemeinheit, von Gruppierungen bzw. Verbänden oder anderer Einzelpersonen sowie im Interesse der Wahrung von Gesetz und Recht erfolgen, aus. Der jeweilige Kläger muss vielmehr geltend machen, durch die Ablehnung bzw. Verweigerung eines staatlichen bzw. behördlichen Handelns, Tuns oder einer Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies setzt die Berufung auf ein sog. subjektiv-öffentliches Recht des Klägers voraus, d.h. eine dem Einzelnen durch das öffentliches Recht (etwa durch Rechtssatz, Vertrag oder Verwaltungsakt) eingeräumte Rechtsmacht, von einem staatlichen Rechtsträger ein bestimmtes Handeln, Dulden oder Unterlassen zu verlangen. Hinsichtlich der Darlegungslast dürfen die Anforderungen an den Kläger allerdings nicht überspannt werden. Eine Klagebefugnis ist gegeben, wenn eine Verletzung der geltend gemachten Rechte als möglich erscheint. Diese Möglichkeit ist nur dann auszuschließen, wenn die geltend gemachten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder dem Kläger zustehen können, mithin eine Verletzung subjektiver Rechte nicht in Betracht kommt. Die Möglichkeit bezieht sich auf die Missachtung des Rechts. Das Gericht hat die Frage, ob eine den Kläger schützende Norm mit subjektiv-rechtlicher Qualität vorliegt, im Rahmen der Zulässigkeit abschließend zu prüfen, 46 vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 – 3 C 2/80 -, BVerwGE 60, 154 und Beschluss vom 21. Januar 1993 – 4 B 206/92 -, juris; Wahl/Schütz, a.a.O. § 42 Abs. 2 Rz. 43-47, 64 ff.;, Wysk, a.a.O., § 42 Rz. 110, 123-126 m.w.Nw. zur Rspr.; Sodan in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 42 Rz. 378 ff.; von Albedyll in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, a.a.O., § 42 Rz. 62, 71, 76 – alle jeweils mit w.Nw. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 47 Der Kläger hat eine eigene subjektiv-öffentliche Rechtsposition, die betroffen sein könnte, nicht geltend gemacht. Zunächst kann der Kläger keine Verletzung eigener Rechte durch das streitgegenständliche Verkehrszeichen 430 selbst geltend machen, da der Pfeilwegweiser – wie bereits oben ausgeführt – als Richtungszeichen kein straßenverkehrsrechtliches Ge- oder Verbot enthält, das den Kläger als betroffenen Adressaten in rechtlicher Hinsicht belasten bzw. beschweren könnte, 48 vgl. dazu etwa Sauthoff, a.a.O., Rz. 640, 641ff. 49 Der Kläger kann die von ihm begehrte Ergänzung bzw. Änderung des streitgegenständlichen Verkehrszeichens ferner nicht auf § 45 StVO stützen. Nach dieser Vorschrift können die zuständigen Straßenverkehrsbehörden die Aufstellung, Entfernung oder auch die Änderung von Verkehrszeichen anordnen. Da es sich bei dem streitgegenständlichen Pfeilwegweiser weder um ein Verkehrsverbot noch um eine Verkehrsbeschränkung oder -umleitung handelt, erfolgt die straßenverkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO, wonach im Übrigen die Straßenverkehrsbehörden bestimmen, wo und welche Verkehrszeichen anzubringen und zu entfernen sind. Dieser Norm lässt sich jedoch kein drittschützender Charakter entnehmen. Grundsätzlich sind die Bestimmungen des § 45 StVO nämlich ausschließlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen einzelner ausgerichtet. Nur ausnahmsweise kann der Einzelne aus ihnen ein subjektiv-öffentliches Recht gegenüber der Straßenverkehrsbehörde ableiten, wenn und soweit eine der in § 45 StVO zusammengefassten Rechtsvorschriften auch dem Schutz seiner (Individual-) Interessen zu dienen bestimmt ist. Zum Schutzbereich der Verkehrssicherheit und -ordnung gehört etwa neben dem Recht auf körperliche Unversehrtheit auch das Recht am Eigentum, dem auch der Anliegergebrauch unterfällt (so etwa Schutz vor Lärm/Abgasen, Unfallgefahren oder von sonstigen Anliegerrechten), 50 vgl. etwa Sauthoff, a.a.O., § 20 Rz. 660, 641 m.w.Nw. zur Rspr.; König in Hentschel/Dauer/König, a.a.O., § 45 Rz. 28a; Wysk, a.a.O., § 42 Rz. 170 und 179. 51 Eine Verletzung derartiger Rechte hat der Kläger nicht geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. 52 Darüber hinaus lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, dass ihm ein Rechtsanspruch auf Ergänzung des Pfeilwegweisers um die deutschsprachige Fassung „Lüttich“ zustehen könnte. Der Kläger kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, dass im Verwaltungsverfahrensrecht gemäß § 23 Abs. 1 VwVfG NRW der Grundsatz „Die Amtssprache ist deutsch“ gesetzlich geregelt ist. Diese Vorschrift trägt dem im Bundesgebiet als selbstverständlich anzusehenden Grundsatz Rechnung, dass in einem einsprachigen Staat die Landessprache zugleich Amtssprache der Verwaltung ist. Auch wenn das Grundgesetz Deutsch als Staatssprache – anders etwa als die schweizerische Verfassung – nicht ausdrücklich erwähnt, so geht doch das Grundgesetz selbstverständlich davon aus, dass in seinem Geltungsbereich die deutsche Sprache das einzig offizielle Verständigungsmittel ist und dass sich die Organe des Staates im Verkehr untereinander und mit dem Bürger der deutschen Sprache zu bedienen haben. Deutsch als Amtssprache genießt insoweit – worauf der Kläger zutreffend hingewiesen hat – Verfassungsrang, 53 vgl. dazu Kirchhof in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts Bd. I, 1987, § 18 Rz. 45 ff und § 19 Rz. 48, 61 f., Murswiek in Bonner Kommentar zum GG, Stand: März 2013, Präambel Rz. 143; Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 23 Rz. 4 f., Ziekow, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2006, § 23 Rz. 1. 54 Die Vorschrift ist zwar zunächst unmittelbar auf alle Verfahrensschritte innerhalb des Anwendungsbereiches des Verwaltungsverfahrensgesetzes (§§ 1, 2) im Zusammenhang mit einem Verwaltungsverfahren i.S. d. § 9 VwVfG NRW, welches auf den Erlass eines Verwaltungsaktes oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist, anwendbar. Da die Vorschrift jedoch Ausdruck eines allgemein gültigen Grundsatzes ist, findet sie auch auf alle behördlichen Tätigkeiten einschließlich des schlicht-hoheitlichen Handelns Anwendung, 55 vgl. Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 23 Rz. 14f.,18., Ziekow, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2006, § 23 Rz. 2, Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Aufl. 2012, § 23 Rz. 3. 56 Die Amtssprache gilt sowohl für den mündlichen als auch den schriftlichen Verkehr mit der Folge, dass grundsätzlich amtliche Mitteilungen, Entscheidungen, Bescheide sowie Äußerungen und Tätigkeiten, die von einer Behörde ausgehen oder verlangt werden, und auch die Aktenführung selbst in deutscher Sprache zu erfolgen haben. 57 Der Kläger kann jedoch einen Verstoß gegen diesen verfahrensrechtlichen Grundsatz aus § 23 Abs. 1 VwVfG NRW bzw. einen Anspruch auf Einhaltung dieser verfahrensrechtlichen Norm nur im Zusammenhang mit einer ihm persönlich zustehenden materiellen Rechtsposition gerichtlich geltend machen. Eine derartige materiell-rechtliche Betroffenheit oder Anspruchsgrundlage hat der Kläger jedoch nicht geltend gemacht; sie ist auch nicht ersichtlich. Weder ist der Kläger in seiner über das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten freien sprachlichen Entfaltung bzw. Sprechfreiheit beschränkt worden noch kann der Kläger - angesichts seines Bildungsstandes - nachvollziehbar auf ein eigenes sprachliches Unverständnis verweisen. Soweit er – wie noch einmal in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden ist – auf Verständigungsschwierigkeiten anderer – etwa nicht aus dem Grenzgebiet bzw. der Region stammender – Verkehrsteilnehmer verweist, kann er – persönlich - die Interessen Dritter nicht mit Erfolg vor dem Verwaltungsgericht geltend machen. Selbst bei Annahme eines sprachlichen Unverständnisses der Ortsbezeichnung hat der Kläger darüber hinaus keine damit verbundenen und ihn treffenden Gefahren oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen im Rahmen seiner Teilnahme am Straßenverkehr geltend gemacht noch sind diese ersichtlich. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der streitgegenständliche Pfeilwegweiser – wie bereits oben dargelegt – lediglich als Richtzeichen eine Orientierungshilfe darstellt und nicht etwa wie Gefahrzeichen den Verkehrsteilnehmer vor Gefahrstellen warnt, die z.B. eine Anpassung des Fahrverhaltens erfordern. 58 Der Kläger kann schließlich allein aus dem dargelegten Umstand, dass das Grundgesetz Deutsch als Staatssprache voraussetzt und der Grundsatz „Deutsch als Amtssprache“ Verfassungsrang genießt, keinen eigenen grundrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Ergänzung des streitgegenständlichen Pfeilwegweisers herleiten. Davon abgesehen, dass nicht ersichtlich ist, dass die Verwendung einer fremdsprachlichen Ortsbezeichnung in einem Pfeilwegweiser, bei dem es sich zudem um den „Originalnamen“ handelt, Ausdruck einer sprachlichen Entwicklung ist, die die deutsche Sprache als Staatssprache gefährdet bzw. zurückdrängt – etwa im Sinne einer an Dominanz zunehmenden Zweitsprache –, folgt aus der verfassungsrechtlichen Stellung dieses Grundsatzes ein (kultur-)staatlicher Auftrag im Interesse der Allgemeinheit zur Wahrung und Pflege der deutschen Sprache. Dieses Interesse der Allgemeinheit an der Ein- und Erhaltung der deutschen Sprache kann der Kläger persönlich ebenfalls nicht mit einer Klage geltend machen. Ähnlich den Klagen auf Einhaltung bzw. Wahrung der Rechtsordnung räumt diese insoweit nicht dem einzelnen Bürger die Rechtsmacht ein, allein objektive Rechtsverstöße der Verwaltung gerichtlich geltend zu machen bzw. die objektive Rechtsordnung gerichtlich durchzusetzen, 59 vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 1 BvR 2466/08 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2011 ‑ 19 B 200/11 -, juris. 60 Lediglich ergänzend weist die Kammer darüber hinaus darauf hin, dass die hier allein französischsprachige Fassung der Ortsbezeichnung auf dem betroffenen Pfeilwegweiser auch nach den rechtlichen Vorgaben bei der grenzüberschreitenden Wegweisung nicht zu beanstanden ist. 61 Wie bereits zuvor ausgeführt findet die Anordnung des Pfeilwegweisers (Zeichen 430) ihre rechtliche Grundlage in § 43 Abs. 3 i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 StVO i.V.m. der Anlage 3, Abschnitt 10 „Wegweisung“. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung vom 17. Juli 2009 (VwV-StVO) zu § 42 StVO Anlage 3, Abschnitt 10 unter Ziffer I. soll die Wegweisung den ortsunkundigen Verkehrsteilnehmer über ausreichend leistungsfähige Straßen zügig, sicher und kontinuierlich leiten. Hierbei sind die tatsächlichen Verkehrsbedürfnisse und die Bedeutung der Straßen zu beachten. Die Ausgestaltung und Aufstellung der wegweisenden Zeichen richtet sich gemäß Ziffer II. VwV-StVO u.a. nach den Richtlinien für wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA). Nach den derzeit gültigen RWBA 2000 (Bekanntgabe gemäß Rundschreiben vom 28. Dezember 2000, VkBl 2001,39) sind auf den Pfeilwegweisern das Fernziel, das grafische Symbol „Autobahn“ und die Autobahnnummer anzugeben (Ziffer 13.3 Abs. 1). Als Fernziele, die ihrer Funktion nach eine geographische Orientierung über den weiträumigen Verlauf der Autobahn vermitteln, werden die Namen von Großstädten ausgewählt, die an oder in unmittelbarer Nähe der jeweiligen Autobahn liegen (Ziffer 3.2.1 Abs. 1 und 2). Hinsichtlich der Schreibweise ist nach Ziffer 3.2.6 der RWBA 2000 bei grenzüberschreitender Wegweisung – wie vorliegend - für Ziele in benachbarte Länder – wie hier: Belgien – im Allgemeinen die ausländische Schreibweise zu wählen. Bei starker sprachlicher Abweichung der Ortsbezeichnung können die deutsche Schreibweise verwendet und die ausländische Bezeichnung durch Schrägstrich getrennt nachgestellt werden (z.B. Breslau/Wroclaw). 62 Soweit Ziffer 3.2.6 Abs. 2 RWBA dieser völkerrechtlichen Empfehlung für die grenzüberschreitende Wegweisung in Nachbarländer folgt, steht dem auch nicht der in § 23 Abs. 1 VwVfG NRW aufgeführte Grundsatz über Deutsch als Amtssprache entgegen. Bei der grundsätzlichen Entscheidung über die Schreibweise auf Autobahn-wegweisern sind im Rahmen einer Abwägung nämlich neben diesem - auch im Straßenverkehrsrecht zu beachtenden - Grundsatz noch Sinn und Zweck der Wegweisung sowie die Belange des allgemeinen und internationalen Straßenverkehrs zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen dabei die schnelle, einfache und sichere Orientierung der ortsunkundigen Verkehrsteilnehmer aus dem In- und Ausland und die Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen durch suchende – orientierungslose – Verkehrsteilnehmer. Die Empfehlung des Wiener Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen dient der Vereinheitlichung der grenzüberschreitenden Wegweisung und soll damit den internationalen Straßenverkehr erleichtern sowie dessen Sicherheit erhöhen. Insoweit ist die grundsätzliche Entscheidung für die ausländische bzw. jeweilige landessprachige Ortsbezeichnung, die insbesondere den jeweiligen Verkehrsteilnehmern aus diesen Ländern die Orientierung im fremden Land erheblich erleichtert, nicht zu beanstanden. Zugleich ist zu berücksichtigen, dass angesichts der gewünschten zügigen Orientierung grundsätzlich bereits die Anzahl der aufzunehmenden Fernziele auf einem Pfeilwegeweiser beschränkt ist (vgl. auch Ziffer 3.2.3 RWBA Absatz 1: in der Regel zwei – maximal vier - Ziele) und eine grundsätzlich (durchgängig) zweisprachige Ortsbezeichnung wiederum die von dem Verkehrsteilnehmer zu erfassenden Informationen im Moment der Orientierung erhöhen würde. Dem Grundsatz über die deutsche Amtssprache wird im Übrigen dadurch Rechnung getragen, dass bei „starker“ sprachlicher Abweichung die deutsche Schreibweise vorangestellt wird. 63 Danach ist auch die konkret streitige Ortsbezeichnung „Liège“ nicht zu beanstanden. Anders als etwa die französischsprachige Ortsbezeichnung „Bruxelles“ zu dem deutschen Ortsnamen Brüssel weist „Liège“ zwar eine sprachliche Abweichung auf. Diese ist allerdings nicht derart erheblich wie die in dem in der RWBA aufgeführten Beispiel, in dem die ausländische Ortsbezeichnung gar keinen Rückschluss mehr auf die deutsche Bezeichnung zulässt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem betroffenen Pfeilwegweiser um eine in einem Grenzgebiet u.a. zu Belgien befindliche Wegweisung handelt, in dem viele belgische bzw. französischsprachige Verkehrsteilnehmer unterwegs sind. Zudem dürfte die französischsprachige Ortsbezeichnung von Lüttich nach Einschätzung der Kammer den inländischen Verkehrsteilnehmern der Grenzregion überwiegend geläufig sein. 64 Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass die gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Klage keinen Erfolg hat, da sie nicht die richtige Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit ist. Die hier verfolgte allgemeine Leistungsklage ist gegen den Rechtsträger zu richten, der – nach der materiellen Rechtslage – zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs verpflichtet ist. Nach den im gerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnissen ergibt sich keine sachliche Zuständigkeit der Beklagten zu 2. für die Aufstellung bzw. Änderung des streitgegenständlichen Pfeilwegweisers gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO als untere Verwaltungsbehörde. Abweichend davon sieht § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Straßenverkehrsordnung vom 9. Januar 1973 (GV.NRW S. 24 zuletzt geändert durch Befristungsgesetz vom 5. April 2005 – GV.NRW S. 274 -) vor, dass für Anordnungen nach § 45 StVO zur Anbringung und Entfernung von Verkehrszeichen und -einrichtungen auf Autobahnen ausschließlich die Regierungspräsidenten (heute: Bezirksregierungen) zuständig sind. Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass der streitgegenständliche Pfeilwegweiser bereits an dem Beginn der BAB 544 steht. Auch wenn der Pfeilwegweiser nach den Angaben der Beklagten zu 2. in „städtischen Segementwegweisern“ stehe, lässt sich den vorliegenden Unterlagen eine verkehrsrechtliche Anordnung betr. den streitgegenständlichen Pfeilwegweiser nicht entnehmen. Vielmehr erbat die Beklagte zu 2. von dem Beklagten zu 1. die Anordnung einer beabsichtigten Änderung des Pfeilwegeweisers; es erfolgte die derzeitige Beschilderung im Jahr 2009 durch den ehemaligen Beigeladenen im Rahmen der Anpassung des ministeriell genehmigten Zielverzeichnisses für die BAB 544. 65 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des vormaligen Beigeladenen trägt die Staatskasse gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, da die Beiladung seitens des Gerichts angeregt wurde. Die Beiladung gemäß § 65 Abs. 1 VwGO erfolgte jedoch zu Unrecht und wurde in der mündlichen Verhandlung aufgehoben, weil nur „andere bzw. Dritte“ beigeladen werden können. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn es sich um eine Behörde des klagenden oder verklagten Rechtsträgers handelt, 66 vgl. BVerwG, Urteil vom 28.08.2002, NVwZ 2003, 216; Desens, Sinn und Unsinn des „Behördenprinzips“, NVwZ 2013, 471; Wysk, VwGO, 2011, § 65 Rz. 11 67 Im Hinblick auf das beklagte Land (Beklagter zu 1.) und unter Berücksichtigung des § 14 a des Landesorganisationsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LOG NRW) handelte es sich bei dem vormaligen Beigeladenen nicht um einen „Dritten“ i.S. des § 65 Abs. 1 VwGO. 68 Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).