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Urteil

8 K 491/11.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2013:0423.8K491.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 24. Dezember 1971 geborene Kläger ist armenischer Staatsangehöriger. Er ist schwerbehindert, er leidet u.a. an einer paranoiden Schizophrenie. Er reiste Mitte Oktober 2008 zusammen mit seiner Mutter (Klägerin im Verfahren 8 K 1353/10.A) und seiner ebenfalls schwerbehinderten volljährigen Schwester N. (Klägerin im Verfahren 8 K 442/11.A) auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 27. November 2008 einen Asylantrag. Am 28. November 2008 erfolgte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt – BAMF) eine Anhörung des Klägers, die aber wenig ergiebig war, da der Kläger keine Kenntnisse oder Erinnerungen hatte. Allerdings erwähnte er, dass er mit einer G. verheiratet sei und zwei Kinder habe, die Tochter T. und den Sohn O. . Diese befänden sich zuhause in Armenien. Die Mutter des Klägers, Frau H. B. , war bereits am 22. Oktober 2008 angehört worden und hatte dort zum Schicksal der Familie ausgeführt: 3 Vor sechs bis sieben Jahren sei ihr Haus abgebrannt sei und auch alle Papiere verbrannt. In der Folgezeit hätten sich „unsere Gläubigen“ abwechselnd um die Familie gekümmert. Sie habe die Schule bis zur 7. Klasse besucht; eine Beruf habe sie nicht erlernt. Sie habe als Putzfrau und als Erntehelferin in der Landwirtschaft gearbeitet. Seit fünf Jahren habe sie wegen hohen Blutdrucks nicht mehr arbeiten können. Ihr Sohn sei in Armenien ständig in einem psychiatrischen Krankenhaus gewesen. Ihre Tochter habe auch sechs Jahre in einem psychiatrischen Krankenhaus gelegen, jetzt gehe es ihr aber durch den Glauben besser. Aus Armenien nach Deutschland gekommen sei sie, damit ihre Kinder behandelt werden. In Armenien hätten sie auch keine Bleibe mehr. In ihrem Heimatdorf B1. sei sie ein bisschen von den Leuten verfolgt worden, weil sie gläubig sei. Ihre Tochter sei vor sechs, sieben Jahren von „den Vieren“ verfolgt worden, sie hätten sie vergewaltigen wollen. Vor vier oder fünf Jahren sei ihr Haus angezündet worden und etwa 15 Personen hätten ihren Sohn angegriffen und auf den Kopf geschlagen. Seitdem sei er behindert. „Sie“ hätten auch gedroht die Klägerin und ihre Kinder umzubringen, deshalb seien sie die letzten Jahre ja auch bei anderen Leuten geblieben. Ihre Tochter sei seit sechs bis sieben Jahren nicht mehr im Krankenhaus gewesen, ihr Sohn sei seit sechs bis sieben Jahren in ständiger Behandlung. Alle drei oder vier Monate müsse er in die Anstalt und bleibe dann ein oder zwei Monate dort. Sie selbst sei an der Schilddrüse operiert worden und leide an hohem Blutdruck, gegen den sie auch Medikamente nehme. Sie selbst habe eigentlich gar nicht ausreisen wollen, aber „die Brüder“ meinten, in Deutschland gebe es bessere Behandlungsmöglichkeiten für sie und die Kinder. Nur deshalb sei sie mit den Kindern ausgereist. 4 Den Asylantrag des Klägers lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 16. Februar 2011, zugestellt am 19. Februar 2011, ab, verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, forderte den Kläger zur freiwilligen Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Armenien an. 5 Am 3. März 2011 hat der Kläger die vorliegende, letztlich auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschränkte, Klage erhoben. 6 Zur Begründung verweist er unter Bezugnahme auf ein im Betreuungsverfahren beim Amtsgericht Geilenkirchen erstelltes Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. D. N1. vom 10. Mai 2010 auf seine schwer wiegenden psychischen Erkrankungen. Zur Vermeidung einer Eigen- und Fremdgefährdung sei eine geschlossene Unterbringung notwendig. Eine solche sei in Armenien nicht bzw. nicht kostenlos möglich, so dass der Kläger bei Rückkehr nach Armenien in eine lebensgefährliche Situation geraten würde. 7 Die Kammer hat durch Einholung einer Auskunft der deutschen Botschaft in Eriwan Beweis erhoben zu folgenden Fragen: 8 1. Sind die Erkrankungen Paranoide Schizophrenie (F 20.0), Schizophrenes Residuum (F 20.5) in Armenien sachgerecht zu behandeln? Ist eine stationäre geschlossene Unterbringung wegen der vorgenannten Krankheitsbilder in Armenien möglich? Unter welchen Voraussetzungen wird ein Patient behandelt? Was kostet eine ärztliche Behandlung bzw. eine stationäre Unterbringung? 9 2. Sind in Armenien die Medikamente Risperidon, Perazin, Zopiclon, Citalopram und Omep oder andere Medikamente mit entsprechendem Wirkstoff frei verfügbar? Was kosten die vorgenannten Medikamente? 10 3. Werden in Armenien die Kosten für die unter 1. genannte Behandlung bzw. die unter 2. genannten Medikamente von einem staatlichen Träger oder dem Sozialversicherungssystem übernommen? Gibt es ggf. die Möglichkeit die entsprechende Behandlung und die unter 2. genannten Medikamente kostenlos in Armenien zu erhalten? Unter welchen Voraussetzungen erhält man eine kostenlose Behandlung und kostenlos Medikamente? 11 4. Gibt es in Armenien ein der deutschen „gesetzlichen Betreuung“ entsprechendes Rechtsinstitut? Unter welchen Voraussetzungen wird in Armenien eine solche Betreuung angeordnet? 12 Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die von der deutschen Botschaft unter dem 22. März 2012 übersandte Stellungnahme der Korrespondenzärztin der Botschaft, Frau Dr. Q. , (RK-100-516.80/2819) nebst deutscher Übersetzung verwiesen. 13 Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, 14 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Februar 2011 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 15 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheides. 18 Mit Beschluss vom 8. März 2013 hat die Kammer den Rechtstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 19 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte auch der Verfahren 8 K 1353/10.A (Mutter) und 8 K 442/11.A (Schwester), der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde sowie die den Beteiligten übersandte Erkenntnisliste Armenien (Stand: 1. 2. 2013). 21 Entscheidungsgründe 22 Die zulässige Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichts-ordnung –VwGO-), ist nicht begründet. 23 Der Bescheid des Bundesamtes vom 16. Februar 2011 ist – auch soweit nur noch hinsichtlich der Feststellungen zu § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) angefochten - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO ). 24 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 25 Der Begriff der "Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift ist im Grundsatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte, wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefahrensituation statuiert. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324/330 (zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - wie auch die im Folgenden zitierte Rechtsprechung). 27 Für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung oder sonstige Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr muss eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Das ist anzunehmen, wenn die für die Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen und deshalb ihnen gegenüber überwiegen. 28 Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Oktober 1985 - 9 C 20.85 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1986, 102, vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, NVwZ 1988, 838, vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 5. März 1990 - 2 BvR 938/89 u. 1467/89 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1990, 165, wonach "gleichermaßen wahrscheinlich wie unwahrscheinlich" keine beachtliche Wahrscheinlichkeit begründet. 29 Dieses "größere" Gewicht ist nicht rein quantitativ zu verstehen, sondern im Sinne einer zusammenfassenden Bewertung des Sachverhalts bei verständiger Würdigung aller objektiven Umstände dahingehend, ob sie bei einem vernünftig denkenden, besonnen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung rechtfertigt. Dabei sind auch die Zumutbarkeit eines mit der Rückkehr verbundenen Risikos und der Rang des gefährdeten Rechtsguts von Bedeutung. 30 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 128.90-, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 147 S. 314/320. 31 Erheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht ist. Das ist der Fall, wenn sich durch die Rückkehr der unter dem Gesichtspunkt der Leibes- und Lebensgefahr hier allein in Betracht kommende Gesundheitszustand des Betroffenen wegen geltend gemachter unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung in einem angemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. 32 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96-, BVerwGE 115, 338. 33 Von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn "lediglich" eine Heilung eines gegebenen Krankheitszustands des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll dem Ausländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen, also bei existentiellen Gesundheitsgefahren. 34 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04. A - und vom 17. September 2004 - 13 A 3598/04.A -. 35 Konkret ist eine Verschlimmerung einer Erkrankung, wenn sie alsbald nach Rückführung des Betroffenen im Zielland zu erwarten ist. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, am 37 angegebenen Ort. 38 Bereits aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - "dort" - folgt, dass die das Abschiebungshindernis begründenden Umstände an Gegebenheiten im Abschiebungszielland anknüpfen müssen. Soweit eine geltend gemachte Gesundheitsverschlechterung ihren Grund in Gegebenheiten und Vorgängen im Aufenthaltsland Deutschland findet, kann sie dem Bundesamt gegenüber nicht als Abschiebungshindernis geltend gemacht werden. 39 Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann im zur Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt, hier dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht festgestellt werden, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. 40 Unstreitig ist der Kläger psychisch schwer erkrankt, bedarf einer stationären Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung und der Vergabe bestimmter Medikamente bzw. Wirkstoffe. 41 Nach der von der Kammer eingeholten amtlichen Auskunft der deutschen Botschaft in Eriwan gibt es in Armenien entsprechende Einrichtungen auch zur Langzeitunterbringung in geschlossenen Abteilungen ( Ziffer 1 A und 1 B der Auskunft). Wie dem „Hinweis“ unter Ziffer 1 C zu entnehmen ist, werden die entsprechenden Dienstleistungen für ambulante und stationäre Behandlung für Staatsbürger der Republik Armenien kostenlos erbracht, wobei sich dies bei den Arzneimitteln auf solche beschränkt, die in der Liste „NEDL“ enthalten sind. Dies wird auch in der Antwort auf Frage 3, in der es speziell um die Frage der Kosten geht, bestätigt. Dort ist insbesondere auch betont, dass psychiatrische Leistungen unabhängig davon kostenfrei erbracht werden, dass der Patient einer sozial schwachen oder speziellen Gruppe (z.B. Behinderung, Familie mit geringem Einkommen) angehört. Die dem Kläger hier verabreichten Medikament sind zumindest als Generika oder wirkstoffgleich in Armenien erhältlich. Schließlich gibt es – laut der eingeholten Auskunft - auch in Armenien eine „gesetzliche Betreuung“ für Personen mit einer ernsthaften psychischen Erkrankung. Danach zweifelt die Kammer nicht daran, dass die Voraussetzungen für eine tatsächliche und medizinische Versorgung des Klägers auch in Armenien gegeben sind. Eine dort mögliche –und wahrscheinliche- geringere Qualität der Leistungen und Versorgung als in Deutschland – was nach den Angaben der Mutter auch maßgeblich für die Ausreise gewesen scheint - führt nicht dazu, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots bejahen zu können. Der Kläger muss sich insoweit auf das Qualitätsniveau seines Heimatlandes verweisen lassen, ein Anspruch auf (medizinische) Bestversorgung lässt sich aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht herleiten. 42 Schließlich bleibt bei der Beurteilung der Situation des Klägers bei einer eventuellen Rückkehr auch in den Blick zu nehmen, dass er nach den Angaben seiner Mutter vor der Ausreise aus Armenien seit sechs bis sieben Jahren in ständiger Behandlung gewesen sei. Alle drei oder vier Monate habe er in die Anstalt gemusst und sei dann ein oder zwei Monate dort geblieben. Dies zeigt zum einen, dass eine ausreichende Versorgung des Klägers auch in Armenien tatsächlich möglich gewesen ist, zum anderen ist daraus zu schließen, dass diese auch mindestens kostengünstig oder gar kostenfrei gewesen sein muss, denn die wirtschaftliche Situation der Familie des Klägers stellte sich nach den Schilderungen der Mutter so dar, dass man jedenfalls seit der Vernichtung des Familienwohnhauses durch Feuer ca. sechs bis sieben Jahre vor der Ausreise über kein Einkommen oder verwertbares Vermögen mehr verfügte. Wenn der Kläger über einen so langen Zeitraum bei der geschilderten wirtschaftlichen Situation der Familie tatsächlich und medizinisch versorgt werden konnte, sprich alles dafür, dass dies bei einer Rückkehr nach Armenien auch zukünftig möglich ist, zumal nicht erkennbar ist, dass sich das Krankenbild des Klägers während des bisherigen Aufenthalts in Deutschland verändert hat. 43 Danach war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG abzuweisen. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11,711 ZPO.