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Urteil

1 K 31/12

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2013:0516.1K31.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der am 00.00.0000 geborene Sohn des Klägers F. M. S. erhält nach dem Tod seiner Mutter seit dem 10. Februar 2005 Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII in Form der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII im Haushalt der Frau T. S. -T1. in I. . Nachdem die Vormundschaft zunächst dem Jugendamt der Beklagten übertragen worden war, ist Frau S. -T1. seit Februar 2007 Vormund des Kindes. Der Kläger wurde erstmalig mit Bescheid vom 2. November 2007 zu einem monatlichen Kostenbeitrag von 60,- € herangezogen. Nachdem er ab dem 1. Februar 2009 als Studienrat z.A. Dienstbezüge erhielt, wurde der Kostenbeitrag auf monatlich 475,‑ € erhöht. Im Zuge einer erneuten Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse ermittelte das Jugendamt der Beklagten einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 575,- €, der durch Bescheid vom 24. August 2011 rückwirkend ab dem 1. Januar 2011 von dem Kläger erhoben wurde. Im Rahmen der hiergegen erhobenen Klage vor dem erkennenden Gericht (1 K 1680/11) hob die Beklagte den Bescheid auf und kündigte den Erlass eines neuen Bescheides unter Berücksichtigung der zur Einkommens-ermittlung entwickelten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) an. Durch Bescheid vom 22. Dezember 2011 setzte die Beklagte für das Jahr 2011 neue Kostenbeiträge fest. Unter Zugrundelegung der Bezügemitteilungen ermittelte sie unter Abzug der 25%-igen Pauschale gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII für die Zeit von Januar bis April 2011 ein kostenbeitragsrechtlich relevantes Einkommen von monatlich 2.037,11 €, für Mai 2011 von 2.238,82 €, für Juni bis November 2011 von jeweils 2.061,79 € und für Dezember 2011 von 2.531,57 €. Hieraus errechneten sich für die Zeit von Januar bis April und Juni bis November 2011 monatliche Kostenbeiträge von 525,- €, für Mai 575,- € und für Dezember 635,- €, die für Januar bis Mai 2011 auf den tatsächlichen Unterbringungsaufwand von 507,33 €, für August bis November auf 505,86 € und für Dezember 2011 auf 540,86 € begrenzt wurden. Unter Abzug der monatlichen Zahlungen des Klägers von 475,- € ergab sich eine Nachforderung von 433,28 €, die mit dem Bescheid geltend gemacht wurde. Mit Bescheid vom selben Tag forderte die Beklagte von dem Kläger für die Zeit ab 1. Januar 2012 außerdem monatliche Abschlagsbeträge in Höhe von 500,- €. Gegen beide Bescheide hat der Kläger am 7. Januar 2012 Klage erhoben. Er hält die Erhöhung der Kostenbeiträge über den zuvor festgesetzten Betrag von monatlich 475,- € hinaus für rechtswidrig und führt zur Begründung im Wesentlichen aus, die von ihm im Jahr 2011 geforderten durchschnittlichen monatlichen Kostenbeiträge von 511,11 € lägen um ca. 184,- € über dem Betrag von 327,- €, den er nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu zahlen hätte. Eine Überschreitung des Unterhaltsbetrages um 56 v. H. sei nicht mehr angemessen im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Die Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbeitragsverordnung – KostenbeitragsV) vom 1. Oktober 2005 (BGBl. I 2907) sei verfassungswidrig, weil sie wegen der unterschiedlichen Behandlung von unterhalts- und kostenbeitragspflichtigen Personen gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Auch sei die Nichtberücksichtigung des Kindergeldes gleichheitswidrig und verstoße gegen die Verfassung, wenn seine, des Klägers Kostenbeitragszahlungen weder steuerlich noch über eine staatliche Förderung berücksichtigt würden. Die Zahlungsverpflichtung nach der Kostenbeitragsverordnung führe zu einem gravierenden Wertungswiderspruch zwischen Kostenbeitragsrecht und Unterhaltsrecht, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unangemessen sei. Insofern ändere die Kostenbeitragsverordnung die Unterhaltsverpflichtung in schwerwiegender Weise ab, was nur der Gesetzgeber dürfe. Nach Abtrennung des gegen die Abschlagszahlung für das Jahr 2012 gerichteten Verfahrens zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 1 K 60/13 beantragt der Kläger, den Änderungsbescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2011 für das Jahr 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen aus dem Änderungsbescheid und führt ergänzend aus, dass die Heranziehung zu einem neuen Kostenbeitrag gemäß § 48 Abs. 1 Nr.3 SGB X wegen der gegenüber dem Jahr 2010 geänderten monatlichen Einkünfte des Klägers zulässig sei. Sowohl die Einkommensermittlung als auch die Festsetzung des monatlichen Kostenbeitrags seien rechtmäßig und stünden im Einklang mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Unter Zugrundelegung der monatlichen Nettoeinkünfte des Klägers seien nach Abzug der Kostenpauschale gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII die kostenbeitragsrechtlich relevanten Einkünfte fehlerfrei ermittelt worden. Sodann seien die sich aus der Tabelle zu § 1 KostenbeitragsV ergebenden monatlichen Kostenbeiträge für die Monate Januar bis Juni und August bis Dezember 2011 gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII auf den jeweiligen monatlichen Gesamtaufwand für die Unterbringung des Kindes abgesenkt worden. Die danach verbleibenden monatlichen Kostenbeiträge seien angemessen im Sinne des § 94 Abs. 1 SGB VIII, da dem Kläger nach Abzug des Kostenbeitrags noch finanzielle Mittel verblieben, die deutlich über dem vergleichsweise ermittelten unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt lägen. Der Kläger verkenne, dass dem Gesetz- und Verordnungsgeber bei der Ausgestaltung der im SGB VIII verankerten und durch die Kostenbeitragsverordnung konkretisierten Heranziehungsregelungen ein Gestal-tungsspielraum zustehe, der Raum für Abweichungen von unterhaltsrechtlichen Regelungen zulasse. Die Bemessung des zivilrechtlichen Unterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle ziele dem Grunde nach auf die Existenzsicherung von Kindern ab, die sich in einer "normalen" Lebenssituation befänden, d. h. in der Regel von dem alleinerziehenden Elternteil in dessen Haushalt betreut würden. Demgegenüber sei die öffentlich-rechtliche Kostenheranziehung nach den §§ 91 ff. SGB VIII Folge der Bereitstellung kommunaler Finanzmittel in erheblichem Umfang zur Gewährung stationärer erzieherischer Hilfen. Die Bereitstellung solcher öffentlicher Mittel zur Behebung bzw. Kompensation erzieherischer Defizite rechtfertige eine von der Düsseldorfer Tabelle abweichende höhere Kostenheranziehung. Insofern deckten zivilrechtliche Unterhaltsansprüche und öffentlich-rechtliche Kostenbeiträge unterschiedliche Bedarfslagen ab. Im Übrigen sei die vom Kläger vorgenommene Unterhaltsberechnung fehlerhaft, da sie von einem nach Abzug des 25%igen Pauschalbetrages reduzierten Einkommen in Höhe von 2.037,11 € ausgehe. Das Unterhaltsrecht kenne aber eine Einkommensbereinigung in Form eines Pauschalabzuges entsprechend dem Regelungsinhalt des § 93 Abs. 3 SGB VIII nicht. Tatsächlich belaufe sich die richtig berechnete Unterhaltsforderung auf monatlich 503,72 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Streitakte des Verfahrens 1 K 60/13 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe : Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 22. Dezember 2011 ist rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die für das Jahr 2011 geänderte Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag beruht zutreffend auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) X. Hiernach soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung – wie hier – mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach seinem Erlass Ein-kommen oder Vermögen erzielt wurden, die zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würden. Diese Voraussetzungen waren erfüllt. Als Konsequenz aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 1. April 2011 – 12 A 1292/09 ‑, NWVBl. 2011, 397, und juris, war die Beklagte gehalten, unter Berücksichtigung der jeweiligen monatlichen Nettoeinkünfte des Klägers anstelle der bis dahin monatlich gemittelten Jahreseinkünfte eine neue Berechnung der Kostenbeiträge vorzunehmen. Rechtsgrundlage für die Neuberechnung sind §§ 91 Abs. 1 Nr. 5 a), 92 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 94 Abs. 1 und 5 SGB VIII i.V.m. der Kostenbeitragsverordnung. Hiernach ist der Kläger als Vater des in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII untergebrachten Sohnes zu den Kosten dieser Hilfe in angemessenem Umfang aus seinem Einkommen heranzuziehen. Welcher Umfang "angemessen" ist, unterliegt als unbestimmter Rechtbegriff der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Anknüpfungspunkte hierfür sind zum Einem die Kosten der Hilfe und zum anderen die Höhe des Einkommens, vgl. Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 94 Rn. 3. Dabei erfolgt die Kostenheranziehung ausschließlich öffentlich-rechtlich, vgl. Böcherer in: Lehr- und Praxiskommentar zum SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe (LPK SGB VIII), 4. Auflage, § 94 Rn. 1; Wiesner a.a.O., Rn. 5, auf der Grundlage der nach § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Verordnung, insbesondere der dort als Anlage ausgewiesenen Tabelle, die Kern der Kostenbeitragsverordnung ist. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Verordnung haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in ihren jüngsten Entscheidungen geäußert, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. August 2010 ‑ 5 C 10.05 ‑, BVerwGE 137, 357, und juris; OVG NRW, Urteil vom 1. April 2011 – 12 A 1292/09 ‑, a.a.O., und drängen sich der erkennenden Kammer auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht auf. Die Kostenbeitragsverordnung verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), weil bei ihrer Anwendung der Kläger (möglicherweise) höher belastet wird als ein Vater, der nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu zivilrechtlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet ist. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des kostenbeitragspflichtigen Klägers im Vergleich zu Eltern, die für ihre nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder Unterhalt zahlen müssen, besteht nicht. Ein Vergleich der Gruppen mit zivilrechtlicher Unterhaltspflicht und öffentlich-rechtlicher Kostenbeitragspflicht verbietet sich schon deshalb, weil nur eine Gruppe öffentliche Leistungen in Anspruch nimmt. Die Jugendämter erbringen für hilfebedürftige Jugendliche und ihre Eltern unter Einsatz nicht geringer öffentlicher Mittel Leistungen, die in der Regel mit den privatrechtlichen Leistungen unterhaltsverpflichteter Elternteile nicht vergleichbar sind. Während Letztere entweder Natural- oder Barunterhalt gewähren, müssen die Jugendämter unter Einsatz von erheblichen kommunalen Finanzmitteln Personal und sächliche Mittel vorhalten, durch die sie erst zur Gewährung der vielfältigen Jugendhilfeleistungen instand gesetzt werden. Sie leisten damit mehr und anderes als ein Elternteil, das einem bei ihm lebenden Kind (Natural-)Unterhalt gewährt und zusätzlich Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils erhält. Es ist deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Höhe der Kostenbeiträge diejenige von Unterhaltszahlungen überschreitet, solange sie ‑ wie hier ‑ durch die Höhe der gewährten Jugendhilfeleistungen begrenzt ist und den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt des Klägers nicht verletzt, vgl. Begründung zum Beschluss des Bundesrates vom 23. September 2005 (BR-Drucksache 648/05). Die kostenbeitragsrechtliche Behandlung des Klägers ist auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil sie ihn (möglicherweise) steuerrechtlich gegenüber dem Vater benachteiligt, der wegen eines von ihm nicht versorgten Kindes (nur) unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen nachkommen muss. Es mag dahinstehen, ob solche ‑ unterstellte - Nachteile auch mit Blick auf den Kindergeldanspruch das Kostenbeitragsrecht überhaupt rechtlich beeinflussen können oder nicht in einem steuerrechtlichen Verfahren ggfls. vor den Finanzgerichten überprüft werden müssen. Jedenfalls rechtfertigt der zuvor aufgezeigte tatsächliche Unterschied –die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel eines Jugendamtes – eine eventuelle Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen. Nach Maßgabe der – somit verfassungskonformen ‑ Kostenbeitragsverordnung ist die Ermittlung und Festsetzung der Kostenbeiträge für das Jahr 2011 rechnerisch nicht zu beanstanden; die Kammer folgt insoweit dem angefochtenen Bescheid und sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ein Kostenbeitrag ist allerdings nur angemessen im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wenn dem Unterhaltspflichtigen der zivilrechtliche ‑ unterhaltsrechtliche ‑ Selbstbehalt verbleibt. In dieser Norm hat der vom Kläger für seine Ansicht in Anspruch genommene Grundsatz seinen Niederschlag gefunden, dass zwischen öffentlich-rechtlichem Beitragsrecht und zivilrechtlichem Unterhaltsrecht kein vom Gesetzgeber ungewollter Wertungswiderspruch entstehen darf, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. August 2010 ‑ 5 C 10.05 ‑, BVerwGE 137, 357; juris Rn. 15. Mit Blick auf die geforderten Beiträge einerseits und das (verbleibende) Einkommen des Klägers in den entsprechenden Zeiträumen andererseits ist unter Berücksichtigung der von der Beklagten fehlerfrei durchgeführten Vergleichsberechnungen gewährleistet, dass dem Kläger immer der für ihn nach der Düsseldorfer Tabelle maßgebliche unterhaltsrechtliche Selbstbehalt von monatlich 950,00 € verblieben ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.