Urteil
6 K 1008/11
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2013:0527.6K1008.11.00
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Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger ist als Sportschütze Inhaber mehrerer waffenrechtlicher Erlaubnisse: Durch den Polizeipräsidenten Aachen wurde ihm am 24. Januar 1991 die Waffenbesitzkarte Nr. 250/98 ausgestellt, in die eine Pistole Brünner, Mod. CZ 75 Jägersch., Kal. .9 mm Para (Herst.-Nr.: 166708), nebst Munitionserwerbsberechtigung eingetragen ist. Durch den Landrat als Kreispolizeibehörde E. (im Folgenden: Beklagter) wurde dem Kläger am 13. Februar 2002 die Waffenbesitzkarte Nr. 22/02 ausgestellt, in die noch eine Langwaffe nebst Munitionserwerbsberechtigung eingetragen ist, namentlich eine Büchse Voere, Kal. .22 lfb (Herst.-Nr.: 452503). Außerdem stellte ihm der Beklagte am 30. Juli 2003 eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Führen einer Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffe (Kleiner Waffenschein) aus (Nr. K 211/03). Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen den Wiederruf dieser waffenrechtlichen Erlaubnisse durch den Beklagten. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Am frühen Morgen des 10. Januar 2011 kam es in dem damals vom Kläger und seiner Ehefrau gemeinsam bewohnten Haus zu einem Polizeieinsatz. Die Ehefrau des Klägers hatte wegen häuslicher Gewalt die Polizei alarmiert. Nach den Angaben der Ehefrau, die diese ausweislich der gefertigten Strafanzeige den eingesetzten Polizeibeamten gegenüber gemacht hatte, sei es am Vorabend zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten gekommen. Im Verlaufe dieses Streits habe sie dem Kläger, nachdem dieser angekündigt habe, er werde in ein Bordell gehen, wenn er keinen Sex bekomme, ins Gesicht geschlagen. Der Kläger habe ihr daraufhin ebenfalls mit der Hand ins Gesicht geschlagen, sie auf den Boden geworfen, ihr ein Bein verdreht und sie u.a. auf den Kopf geschlagen. Als die Tochter der Ehefrau dazu gekommen sei und ihn angeschrien habe, habe er auch dieser mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Die Ehefrau des Klägers teilte den Polizeibeamten weiter mit, dass sie seit etwa zwei Jahren vom Kläger geschlagen und beleidigt werde. Als sie ihn einige Monate zuvor habe verlassen wollen, habe der Kläger gedroht: " Wenn du von mir weggehst, werde ich dich erschießen! " Der hierzu angehörte Kläger bestätigte gegen über den Polizeibeamten die Richtigkeit der Angaben seiner Ehefrau. Aufgrund der ermittelten Gesamtumstände sprachen die Polizeibeamten gegen den Kläger sodann eine Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot für die Dauer von 10 Tagen aus. Das wegen Körperverletzung gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Aachen 402 Js 206/11 wurde später eingestellt. Am 3. April 2011 kam es in dem gemeinsam bewohnten Haus erneut zu Streitigkeiten zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau, in deren Verlauf nach Angaben der Ehefrau der Kläger ihr gesagt haben soll: " Sollte das nicht so laufen, bringe ich dich um. Nicht nur dich, sondern auch deine Tochter. Ich selbst mache mir die Hände nicht schmutzig. Ich kenne jemanden, der das für mich übernimmt." Auf Anraten ihres Anwalts erstattete die Ehefrau des Klägers wegen der vorstehenden angeblichen Äußerung am 4. April 2011 Anzeige bei der Polizei. Noch am 4. April 2011 suchten zwei Polizeibeamte die Eheleute in ihrem Haus auf. Als der Kläger, der nach den Angaben der Ehefrau zehn Minuten zuvor mit dem Pkw das Haus verlassen habe, später erschien, gaben ihm die Polizeibeamten Gelegenheit, zu dem Vorwurf seiner Ehefrau Stellung zu nehmen. Der Kläger stritt ab, den von seiner Ehefrau geschilderten Wortlaut geäußert zu haben, und erklärte außerdem, seine Ehefrau instrumentalisiere die Polizei. Abschließend sprachen die Polizeibeamten gegen den Kläger eine Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot für die Dauer von 10 Tagen aus, weil sie annahmen, eine Eskalation könne nicht vollständig ausgeschlossen werden. In einem Protokoll der Polizeibeamten über den Einsatz am 4. April 2011 ist unter der Überschrift "Schlussfolgerungen" schließlich festgehalten, der Kläger habe über sein Hobby, die Ausübung des Schießsports in einem Sportschützenverein, erzählt. Er habe unaufgefordert erklärt, er besitze zwei Kurzwaffen. Er habe die Polizeibeamten in den Keller geführt, auf zwei auf dem Boden stehende Tresore gezeigt und dazu erklärt, darin seien die zwei Kurzwaffen enthalten; die Waffen und die Munition würden getrennt aufbewahrt. Öffnen könne er die Tresore allerdings nicht, da er die zugehörigen Schlüssel verlegt habe. Da er sie nicht im Haus aufbewahren dürfe, habe er sie außerhalb deponiert. Bei den Waffen handele es sich um zwei Kurzwaffen Kal. 9 mm. Die Ehefrau erwirkte am 6. April 2011 eine einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Düren, durch die dem Kläger u.a. verboten wurde, sich der Wohnung seiner Ehefrau näher als 20 Meter zu nähern (Az.: 25 F 106/11). In der in diesem Verfahren am 3. Mai 2011 durchgeführten Sitzung wurde das einstweilige Anordnungsverfahren schließlich durch Vergleich beendet. Das gegen den Kläger wegen Bedrohung eingeleitete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Aachen 809 Js 675/11 wurde daraufhin am 24. Mai 2011 unter Verweis auf den Privatklageweg eingestellt. Am 15. April 2011 - dem Tag nach dem Ablauf des am 4. April 2011 erteilten Rückkehrverbots ‑ überprüfte der Beklagte gemäß § 36 Abs. 3 WaffG die "sichere Aufbewahrung" der Waffen und der Munition des Klägers in dem von ihm und seiner Ehefrau bewohnten Haus im Beisein des Klägers mit Zustimmung der Ehefrau. Im Rahmen der Überprüfung wurde festgestellt, dass sich die Pistole Brünner und der Verschluss der Büchse Voere in einem kleinen Tresor im Keller des Wohnhauses befanden. Die Büchse lagerte mit einem erlaubnisfreien Luftgewehr in einem Waffenständer in einem Zimmer im Obergeschoss des Hauses. Die Waffen waren in dem Waffenständer durch eine Kette gesichert, die durch die Abzugseinrichtungen gezogen waren. Die Beamten stellten die Pistole, den Verschluss der Büchse, die Büchse und das Luftgewehr sicher. Das Luftgewehr wurde dem Kläger wenige Tage später zurückgegeben, nachdem festgestellt worden war, dass der Besitz dieser Waffe keiner Erlaubnis bedarf. Mit Schreiben vom 18. April 2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er beabsichtige, die dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass er mit Waffen und Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehe und die Waffen nicht sorgfältig entsprechend den Anforderungen des § 36 WaffG verwahre. Diese Wertung beruhe auf den vorliegenden Berichten zu zwei Fällen häuslicher Gewalt und den bei der Überprüfung der sicheren Verwahrung der Waffen am 15. April 2011 getroffenen Feststellungen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers machte daraufhin mit Schreiben vom 29. April 2011 geltend, sein Mandant habe zu keiner Zeit gedroht, seine Ehefrau oder deren Tochter zu erschießen oder erschießen zu lassen. Die Annahme des Beklagten, sein Mandant habe entsprechende Drohungen ausgesprochen, beruhe ebenso wie die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Düren vom 6. April 2011 auf Behauptungen der Ehefrau, für die es keinerlei Zeugen gebe. Unabhängig davon lagere sein Mandant die Waffen immer ordnungsgemäß in nach dem Waffengesetz vorgeschriebenen Behältnissen. Am 3. April 2011 (gemeint ist wohl der 4. April 2011) habe er die Waffen in seiner Wohnung gehabt, um sie zu reinigen. Aus diesem Grund sei auch keine Munition vorhanden gewesen. Da die Reinigung der Waffen nicht sofort und zeitgleich möglich gewesen sei und er sich selbst in der Wohnung befunden habe, habe er sie lediglich in der am 15. April 2011 vorgefundenen Art vor direktem Zugriff gesichert. Als die Wohnungsverweisung ausgesprochen worden sei, habe er die Beamten auf das Vorhandensein der Waffen hingewiesen. Die Beamten hätten dies jedoch nicht weiter beachtet. Schließlich widersprach der Anwalt des Klägers der weiteren Sicherstellung der Pistole und der Büchse. Mit Bescheid vom 5. Mai 2011 widerrief der Beklagte die auf den Kläger ausgestellten waffenrechtlichen Erlaubnisse, namentlich die Waffenbesitzkarten Nrn. 250/98 und 22/02 nebst den darin eingetragenen Munitionserwerbsberechtigungen sowie den Kleinen Waffenschein Nr. K 211/03, und forderte ihn auf, noch in seinem Besitz befindliche Munition und eventuell inzwischen erworbene, aber noch nicht angezeigte erlaubnispflichtige Waffen sowie die Waffenbesitzkarten unverzüglich auszuhändigen. Außerdem gab er dem Kläger auf, innerhalb eines Monats die Waffen und Munition entweder ‑ im Sinne der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG (Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Ziffer 1.4) unbrauchbar machen zu lassen, ‑ sie an einen Berechtigten weiterzugeben oder ‑ gemäß § 959 BGB auf sein Eigentum zu verzichten und die Waffen und Munition seiner Dienststelle zu überlassen. Außerdem kündigte der Beklagte an, nach Ablauf der gesetzten Frist noch im Besitz des Klägers befindliche Schusswaffen sicherzustellen und nach § 46 Abs. 5 WaffG zu verwerten. Abschließend ordnete er die sofortige Vollziehung der auf § 46 Abs. 2 WaffG gestützten Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO an. Zur Begründung seiner Entscheidung führte er im Wesentlichen aus, der Widerruf erfolge nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG in Verbindung mit §§ 4 Abs. 1 Ziffer 2 und 5 Abs. 2 Nr. 2 b WaffG. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG fehle Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren, die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Davon ausgehend sei die Zuverlässigkeit des Klägers nicht gegeben, da er den abschließend und eindeutig in § 36 Abs. 2 WaffG geregelten Aufbewahrungspflichten durch die Lagerung der Langwaffe in einem Waffenständer in einem Zimmer des Hauses nicht ausreichend nachgekommen sei. Insoweit seien erlaubnispflichtige Schusswaffen, wenn sie nicht zusammen mit Munition aufbewahrt würden, mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren. Die Ausbewahrung in einem Waffenständer genüge diesem Schutzstandard erkennbar nicht. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass die Langwaffe nur ausnahmsweise zu Reinigungszwecken in dem Zimmer aufbewahrt worden sei, in dem der Waffenständer gestanden habe, weil im Keller nur ein kleiner Tresor gestanden habe, in den die Langwaffe nicht hinein gepasst hätte. Ein anderes den Anforderungen des § 36 WaffG genügendes Behältnis zur sicheren Aufbewahrung der Langwaffe habe der Kläger nicht zeigen können. Die Anordnung nach § 46 Abs. 2 WaffG sei das einzig geeignete und daher erforderliche Mittel zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit. Mit Bescheid vom 9. Mai 2011 zog der Beklagte den Kläger überdies zu Gebühren für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse sowie die Anordnung nach § 46 Abs. 2 WaffG in Höhe von insgesamt 62,68 € heran. Der Kläger hat am 31. Mai 2011 Klage erhoben, mit der er die Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 5. Mai 2011 und vom 9. Mai 2011 sowie - ursprünglich auch - die Herausgabe der sichergestellten Waffen begehrt(e). Zugleich suchte der Kläger im Verfahren 6 L 1209/11 um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Zur Begründung seiner Begehren macht er im Wesentlichen geltend, die Ausführungen des Beklagten zur persönlichen Unzuverlässigkeit des Klägers seien unzutreffend. Der Kläger lagere seine Waffen entsprechend § 36 Abs. 2 WaffG in zwei Waffenschränken, die er gebraucht von der Landesregierung Düsseldorf erworben habe. Die Schränke seien in einem Schuppen auf dem Grundstück seines inzwischen wieder vermieteten und bewohnten Elternhauses für ihn zugänglich aufgestellt (L.--- Straße 26, T.). Jeder Schrank mit den Außenmaßen 1,2 m x 2,0 m x 0,8 m habe ein Gewicht von 1,2 t und sei mit einem Zahlenkombinationsschloss versehen. Der Widerstandsgrad der beiden Waffenschränke sei höher als der geforderte Widerstandsgrad 0. In diesen beiden Schränken lagere der Kläger Waffen und Munition "überkreuz". Im Schrank mit den Langwaffen befinde sich lediglich die Munition für die Kurzwaffen, im Kurzwaffenschrank werde die Munition für die Langwaffen gelagert. Am 4. April 2011 hätten sich die Waffen allerdings nicht in diesen Behältnissen befunden, da der Kläger sie in die Wohnung zur Reinigung mitgenommen habe. Um sie vor dem direkten Zugriff Dritter zu bewahren, habe er die Kurzwaffe nebst dem Verschluss der Langwaffe in einen Tresor gelegt und die Langwaffe in einem Waffenständer angekettet. Der Beklagte habe von den beiden Waffenschränken wissen müssen. Nach Erinnerung des Klägers seien die beiden Waffenschränke nämlich vor der ersten Erteilung einer Waffenbesitzkarte durch den Beamten H. O. von der Polizeidienststelle T. in den Jahren 1988 oder 1989 überprüft worden. Der Kläger habe am 4. April 2011 keine Veranlassung gehabt, die Beamten auf die beiden Waffenschränke hinzuweisen, da er damals nicht gewusst habe, wo sich der Schlüssel für die beiden Tresore befunden habe. Er hätte deshalb die Waffen auch nicht mit den Beamten wegbringen können. Auch am 15. April 2011 habe er keinen Anlass gehabt, Erklärungen zu den beiden Waffenschränken abzugeben, da die an diesem Tag eingesetzten Beamten erkennbar kompromisslos gehandelt hätten und sich ein Diskutieren erübrigt habe. Die Aufbewahrung der Waffen am 4. April 2011 habe keine Gefährdung dargestellt, da er weder die zu den Waffen gehörenden Magazine noch die zugehörige Munition aus den Waffenschränken mitgenommen habe; er habe die Waffen ja lediglich in der Wohnung reinigen wollen. Auch habe der Beklagte zu Unrecht angenommen, die Lagerung der Waffen habe sich am 15. April 2011 so dargestellt, als würden sie regelmäßig in der Wohnung, wie vorgefunden, verwahrt. Dazu stehe in Gegensatz, dass keine Munition, kein Magazin und auch kein in die Langwaffe einzusetzendes Verschlussstück vorhanden gewesen seien. Kein Mensch verwahre seine Schusswaffen dauerhaft verbotswidrig in einem Zustand, der ein Schießen mit den Waffen ausschließe. Hätte der Kläger die Waffen regelmäßig in der Wohnung gelagert, hätte er dies mit den zugehörigen Magazinen und der Munition ebenso getan. Schließlich habe er den Beamten am 4. April 2011 nicht gesagt, er habe gerade Waffen gereinigt. Vielmehr habe er nur erklärt, er habe Waffen in die Wohnung gebracht, um sie zu reinigen. Mit der Reinigung habe er jedoch noch nicht begonnen gehabt. Letztlich könne ihm nicht angelastet werden, dass er die Waffen, wie vorgefunden, in der Wohnung zurückgelassen habe, weil er die Polizeibeamten am 4. April 2011 auf die noch im Haus befindlichen Waffen hingewiesen habe, die Beamten jedoch keine Veranlassung gesehen hätten, die Waffen mitzunehmen. Unabhängig davon seien die am 15. April 2011 im Rahmen der Durchsuchung und der Sicherstellung der Waffen getroffenen Feststellungen nicht verwertbar. Auch mit Zustimmung der Ehefrau des Klägers hätten sich die Beamten nicht über die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Düren, das dem Kläger verboten habe, sich der Wohnung seiner Ehefrau weniger als 20 m zu nähern, hinwegsetzen dürfen. In einem am 1. September 2011 im Eilverfahren 6 L 209/11 durchgeführten Erörterungstermin vereinbarten die Beteiligten, dass der Kläger zunächst eine Erwerbserlaubnis für den F. e.V. betreffend die beiden sichergestellten Waffen beantragen und der Beklagte diese Waffen sodann an den Prozessbevollmächtigten des Klägers als Vertreter des F. aushändigen werde. Das Eilverfahren wurde nach Hauptsacheerledigung eingestellt. Nachdem dem F. die Erwerbserlaubnis erteilt worden war, händigte der Beklagte die sichergestellten Waffen am 14. Dezember 2011 absprachegemäß an den Prozessbevollmächtigten des Klägers als Vertreter des F. aus. Der Kläger seinerseits händigte dem Beklagten die Waffenbesitzkarten Nrn. 250/98 und 22/02 aus. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit mit der Klage ursprünglich auch die Aufhebung der Sicherstellung und Herausgabe der sichergestellten Waffen nebst zugehöriger Munition begehrt worden war. Der Kläger beantragt nunmehr noch, 1. den Bescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde E. vom 5. Mai 2011 aufzuheben, 2. den Beklagten zu verpflichten, die in seinem Besitz befindlichen Waffenbesitzkarten Nrn. 22/02 und 250/98 an den Kläger herauszugeben, 3. den Gebührenbescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde E. vom 9. Mai 2011. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages nimmt er im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen in seinem Bescheid vom 5. Mai 2011. Ergänzend führt er aus, es sei nicht bekannt, wann der Kläger die Waffen an den beschriebenen Orten im Haus abgelegt habe. Die Lagerung der Waffen habe sich jedoch so dargestellt, als würden die Waffen regelmäßig im Tresor im Keller des Wohnhauses und angekettet an dem freistehenden Waffenständer verwahrt. Auch habe bei der Überprüfung am 4. April 2011 nichts darauf hingewiesen, dass der Kläger die Waffen gerade habe reinigen wollen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 6 L 209/11 sowie auf den Inhalt des vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgangs (1 Ordner) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt. Die aufrechterhaltene Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid des Beklagten vom 5. Mai 2011 (hierzu unter 1.) und sein Gebührenfestsetzungsbescheid vom 9. Mai 2011 (hierzu unter 3.) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch hat der Kläger keinen Anspruch auf Herausgabe der Waffenbesitzkarten Nrn. 22/02 und 250/98 (hierzu unter 2.). 1. Rechtsgrundlage für den Widerruf der dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse ist § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG. Nach § 45 Abs. 2 WaffG ist eine Erlaubnis "nach diesem Gesetz" zu widerrufen, wenn "nachträglich" Tatsachen eintreten, "die zur Versagung hätten führen müssen". Eine Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 4 WaffG nicht erfüllt sind, insbesondere wenn dem Betroffenen die gemäß § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Die ordnungsgemäße Verwahrung von Waffen und Munition richtet sich nach § 36 WaffG i.V.m. den §§ 13 und 14 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). Wer Waffen oder Munition besitzt, hat nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG dürfen Schusswaffen grundsätzlich nur getrennt von Munition aufbewahrt werden. Nach § 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WaffG müssen Schusswaffen grundsätzlich in Behältnissen aufbewahrt werden, die den in diesen Vorschriften bezeichneten technischen Normen entsprechen. Schon ein einmaliger Verstoß gegen die in § 36 Abs. 1 und 2 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten kann die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren, vgl. die Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758, S. 51; Gade/Stoppa , Kommentar zum WaffG, 2011, § 5 Rdnr. 6 ff.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 -, <juris>. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umschreibt im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich so bedenklich, nämlich in hohem Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, dass, anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG, eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (sogenannte absolute Unzuverlässigkeit), vgl. die Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758, S. 54; Gade/Stoppa , a.a.O., § 5 Rdnr. 2. Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. In Anbetracht des Gefahren vorbeugenden Charakters der Regelung und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Ausreichend ist vielmehr eine auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss. Es genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition besteht, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 12. Oktober 1998 - 1 B 245.97 -; VGH BW, Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschlüsse vom 16. September 2008 - 21 ZB 08.655 - und vom 7. November 2007 - 21 ZB 07.2711 -, alle <juris>; Gade/Stoppa , a.a.O., § 5 Rdnr. 20 und § 36 Rdnr. 4 ff., 19 f.. Gegen die Vorschriften über die Aufbewahrung von Waffen hat der Kläger verstoßen. Dieser Verstoß führt vorliegend zur Annahme seiner Unzuverlässigkeit. Der Kläger hat, wie die Feststellungen bei der Überprüfung der Aufbewahrung seiner Waffen am 15. April 2011 gezeigt haben, seine Langwaffe Voere, Kal. .22 mm, nicht ordnungsgemäß und sicher vor dem Zugriff Dritter verwahrt. Die Waffe war nicht, wie es § 36 Abs. 2 Satz 2 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV verlangt, mindestens in einem Behältnis aufbewahrt, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995; einwandiger Stahlschrank) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedsstaates entspricht. Die Waffe war vielmehr - dies ist unstreitig - ohne das zugehörige Magazin und damit nicht schussfähig in einem Waffenständer aufbewahrt und durch eine Kette, die durch die Abzugsvorrichtung der Waffe geführt und mit einem Vorhangschloss verriegelt war, gesichert. Damit war die Waffe zwar nicht sofort einsatzbereit und auch nicht vollkommen ungesichert einem Zugriff Dritter ausgesetzt. Der hohe Sicherheitsstandard einer Unterbringung in einem verschlossenen Waffenschrank wurde aber durch die festgestellte Art der Aufbewahrung offenkundig nicht erreicht. Die Sicherung mittels einer Kette mit Vorhangschloss und die Aufbewahrung in einem - ohne weiteres tragbaren - Waffenständer stellen weder einzeln noch kumulativ eine ausreichende Sicherung vor dem Zugriff Nichtberechtigter dar. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es insoweit auch nicht entscheidend darauf an, ob er - wie seine Ehefrau behauptet - seine erlaubnispflichtige Langwaffe regelmäßig und dauerhaft in dieser Form aufbewahrt hat oder ob es sich - wie der Kläger vorträgt - nur um eine kurzzeitige Aufbewahrung im Vorfeld der beabsichtigten Reinigung der Waffe gehandelt hat. Dies kann vielmehr vorliegend dahinstehen. Denn bereits die Situation, wie sie sich den Polizeibeamten am 15. April 2011 zeigte und wie sie, da der Kläger das Haus am 4. April 2011 verlassen und eigenen Angaben zufolge seitdem auch nicht mehr betreten hatte, auch am 4. April 2011 bestanden haben wird, rechtfertigt die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers. Es handelte sich insbesondere nicht um eine vorübergehende Aufbewahrung im Sinne des § 13 Abs. 11 AWaffV, an die ausnahmsweise geringere Anforderungen hinsichtlich der Schutzvorkehrungen gestellt werden. Bereits nach ihrem Wortlaut scheidet eine Anwendung dieser Norm vorliegend aus. Nach § 13 Abs. 11 AWaffV hat bei einer vorübergehenden Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen oder von Munition außerhalb der Wohnung , insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist. Die Erleichterung der Schutzvorkehrungen für eine vorübergehende Aufbewahrung soll gerade dem Umstand Rechnung tragen, dass Waffen üblicherweise auch zweckentsprechend benutzt werden und im Rahmen der Gebrauchsausübung die Entnahme aus gesicherten Behältnissen, insbesondere Waffenschränken, regelmäßig notwendig wird. Vor diesem Hintergrund soll kurzfristig ein geringerer Schutzstandard hingenommen werden können. Hiervon erfasst sind aber ausdrücklich nur Situationen, in denen die ansonsten erforderliche Aufbewahrung von Waffen und Munition aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, namentlich wenn die Waffen zwingend außerhalb der Wohnung und außerhalb des sicheren Behältnisses verwahrt werden müssen. Dies ist insbesondere im Rahmen der Jagd- oder Sportausübung der Fall, also am Ort der Jagd oder auf den Schießstätten, vgl. zu allem die Begründung der AWaffV, BR-Drucks. 415/03, S. 51; Steindorf , Kommentar zum Waffenrecht, 8. Auflage 2007, AWaffV § 13 Rdnr. 13. Anders verhält es sich bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition innerhalb der Wohnung . Hier erfolgt regelmäßig die dauerhafte Aufbewahrung und hier gelten uneingeschränkt die Anforderungen an den Schutzstandard des Behältnisses. Denn insoweit besteht - anders als in Situationen, in denen der Erlaubnisinhaber berechtigterweise mit den Waffen unterwegs ist bzw. sich mit diesen nicht am Ort der sicheren Aufbewahrung befindet (Sportschießen, Jagd) - keine Notwendigkeit, auf die Unterbringung in einem Waffenschrank zu verzichten. Vor diesem Hintergrund steht einer Anwendung des § 13 Abs. 11 AWaffV hier schon entgegen, dass die Waffe nicht außerhalb der Wohnung verwahrt worden ist. Der Kläger, der Sportschütze ist, hat die Waffe weder auf dem Weg von oder zu einer Schießstätte transportiert noch hat er sich auf einer Schießstätte mit der Waffe zum Zweck des Sportschießen aufgehalten. Die Waffe wurde vielmehr innerhalb der Wohnung verwahrt, wo grundsätzlich die Möglichkeit einer Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des § 13 Abs. 1 bis 8 AWaffV bestand. Dass der Kläger sich seinen Angaben zufolge für eine - rechtlich zulässige - dauerhafte Aufbewahrung seiner Waffen und der Munition an einem anderen Ort als der von ihm bewohnten Wohnung entschieden hat, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Es bleibt dabei, dass innerhalb von Wohnungen der hohe Schutzstandard sicherzustellen ist. Wollte der Kläger die Langwaffe daher auch innerhalb der von ihm bewohnten Wohnung verwahren, hätte diese Verwahrung in einem Behältnis mindestens der Sicherheitsstufe A erfolgen müssen. Dabei sind selbstverständlich auch innerhalb der Wohnung notwendige Verrichtungen denkbar, die eine vorübergehende Entnahme der Waffe aus dem sicheren Behältnis erfordern. Hierzu zählt insbesondere die notwendige Reinigung der Waffe. Insoweit ist angesichts des hohen Schutzbedürfnisses der Bevölkerung vor missbräuchlichem Umgang mit Waffen aber allein hinsichtlich der zwingend notwendigen Entnahme der Waffe eine Verringerung des Sicherheitsstandards akzeptabel. Mit anderen Worten ist der Waffenbesitzer, der seine Waffe reinigen will, gehalten, diese unverzüglich nach der Entnahme zu zerlegen und zu reinigen und sodann wieder in den Waffenschrank einzuschließen. Nur so wird die Gefahr, dass während der vorübergehenden Entnahme ein Zugriff Unberechtigter erfolgt, auf ein hinnehmbares Maß minimiert, vgl. zu Fällen einer unsorgfältigen Verwahrung im Zusammenhang mit Reinigungsvorgängen u.a. VGH BW, Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 -; Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Urteil vom 17. Oktober 2011 - 14 K 3291/10 -, beide <juris>. Hiermit nicht zu vereinbaren ist aber der Umstand, dass der Kläger seinen unmittelbaren Zugriff auf und damit die Kontrolle über die Waffe tatsächlich bereits aufgegeben hatte. Denn er hatte - unstreitig - die gemeinsame Wohnung noch vor dem Eintreffen der Polizei am 4. April 2011 verlassen und die nur unzureichend gesicherte Langwaffe in der Wohnung, in der sich seine Ehefrau nach wie vor befand, zurückgelassen. Damit war jedenfalls der Zugriff durch die Ehefrau, die als Nichtberechtigte ebenfalls zu den Personen zählt, vor deren Zugriff erlaubnispflichtige Waffen zu sichern sind, ohne weiteres möglich. Dies ist gerade vor dem Hintergrund der massiven Eheprobleme, die innerhalb von nur 4 Monaten bereits zu zwei Polizeieinsätzen wegen häuslicher Gewalt geführt hatten, problematisch und schwerwiegend, zumal sich nach den Angaben des Klägers im Laufe des Klageverfahrens der Reinigungsvorgang an diesem Tag verzögert haben soll, weil es erneut zu Streitigkeiten zwischen den Eheleuten (diesmal wegen des Verhaltens der Ehefrau am vorangegangenen Hochzeitstag) gekommen sei. Er habe das Haus „zur Vermeidung einer weiteren Eskalation“ verlassen. Dass er das Haus offenbar nicht für längere Zeit verlassen hatte, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Denn bereits eine nur äußerst kurzzeitige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen kann genügen, um diese in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen, vgl. VGH BW, Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 -, <juris>. Auch hatte der Kläger eigenen Angaben zufolge mit der Reinigung der Waffe nicht einmal begonnen und sie auch nicht jedenfalls bereits vorbereitet. Er ist insbesondere nicht durch den Polizeieinsatz während des Reinigungsvorgangs unterbrochen worden. Nach seinen Angaben habe er vielmehr (lediglich) die Reinigung der Waffe an diesem Tag beabsichtigt; die erforderlichen Reinigungsutensilien hätten sich noch im Keller befunden, die Reinigung sei angesichts eines erneut aufkommenden Streits mit seiner Ehefrau verzögert worden, wegen dem er schließlich - ohne die Waffe mitzunehmen - die Wohnung verlassen habe. Dieses Prozedere lässt sich aber mit einem sorgsamen und der Garantenstellung des Waffenbesitzers gerecht werdenden Umgang mit Waffen nicht in Einklang bringen. Dass der Kläger auf eventuell nicht voraussehbare Verzögerungen des Reinigungsvorgangs - wie hier seinen Angaben zufolge hervorgerufen durch den neuerlichen Streit mit seiner Ehefrau - nicht adäquat reagieren und die Waffe nicht erneut in einem sicheren Behältnis verschließen konnte, ist dem Umstand geschuldet, dass das vorgesehene sichere Behältnis in Gestalt eines Waffenschranks auf dem Grundstück seines ehemaligen Elternhauses und nicht in der von ihm bewohnten Wohnung aufgestellt war. Dieser Umstand stammt jedoch aus der Sphäre des Klägers. Er ist gehalten, jederzeit die sichere Aufbewahrung seiner Waffen sicherzustellen. Konnte er dies in der von ihm bewohnten Wohnung nicht, so hätte er die ungesicherte Langwaffe beim Verlassen der Wohnung mitnehmen und erneut in dem vorgesehenen Waffenschrank unterbringen müssen. Diesen Unbequemlichkeiten hätte der Kläger im Übrigen durch das Aufstellen eines weiteren Waffenschrankes in seiner Wohnung begegnen können. Dem Kläger ist zwar zugute zu halten, dass die Waffe nicht schussfähig und auch nicht völlig frei zugänglich war. Allerdings hatte er die aktive Kontrolle über die gegen eine Wegnahme nicht ausreichend gesicherte Waffe aufgegeben. Insbesondere ein Wegtragen des Waffenständers wäre in einem begrenzten Zeitraum ohne weiteres und ohne Einwirkungsmöglichkeit des Klägers möglich gewesen. Die Kammer lässt bei ihrer Bewertung nicht unberücksichtigt, dass nicht jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten automatisch die Unzuverlässigkeit des Waffenbesitzers zur Folge hat. Ein möglicherweise als Bagatellvergehen zu qualifizierender Verstoß hätte gegebenenfalls dann vorliegen können, wenn sich lediglich der Reinigungsvorgang verzögert und der Kläger die Waffe allein nicht unverzüglich nach Entnahme aus dem sicheren Behältnis gereinigt, im Übrigen aber jederzeit die volle Kontrolle über seine Waffe behalten hätte. Anders liegt der Fall aber, wenn die Kontrolle über die Waffe aufgegeben wird, sei es auch nur kurzzeitig. Wegen der hiermit verbundenen erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit ist ein solcher Verstoß als schwerwiegend zu qualifizieren und begründet die nach den eingangs dargestellten Grundsätzen für die Annahme der Unzuverlässigkeit erforderliche, aber auch ausreichende „gewisse Wahrscheinlichkeit“ für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition. Angesichts dessen kann die Antwort auf die Frage, ob die vorschriftswidrige Aufbewahrung jedenfalls im Zeitraum vom 4. bis zum 15. April 2011 unter Umständen auch auf ein mögliches Fehlverhalten der am Einsatz vom 4. April 2011 beteiligten Polizeibeamten zurückzuführen ist, die nach den Angaben des Klägers (z.B. in der eidesstattlichen Versicherung vom 30. Mai 2011) auf seinen Hinweis, dass er im Haus noch Waffen aufbewahre, die er in die zugehörigen Waffenschränke verbringen wolle, nicht reagiert haben sollen, ebenfalls dahin stehen, wenngleich an dieser Darstellung des Klägers erhebliche Zweifel bestehen. Denn der Kläger hat andererseits im Laufe des Verfahrens wiederholt angegeben, er habe keine Veranlassung gehabt, auf die in seinem ehemaligen Elternhaus aufgestellten Waffenschränke hinzuweisen, weil er in diesem Moment nicht sofort den Schlüssel für den Kurzwaffenschrank gefunden habe und die Waffen daher ohnehin nicht mit den Beamten hätte wegbringen können (vgl. die anwaltlichen Schriftsätze vom 9. August 2011 in 6 L 209/11 und vom 16. Januar 2012 in 6 K 1008/11). Schließlich spricht auch nach den vorliegenden Polizeiberichten und den dienstlichen Äußerungen der eingesetzten Polizeibeamten einiges dafür, dass der Kläger am 4. April 2011 die Beamten nicht auf die erlaubnispflichtige Langwaffe im Obergeschoss der Wohnung, sondern nur auf die Kurzwaffe im Kellertresor hingewiesen hat, die nach den Feststellungen der Beamten aber im verschlossenen Tresor lag und damit ausreichend gesichert war. Dies mag erklären, warum die Beamten den Verbleib der Waffe in diesem Tresor als unproblematisch angesehen haben mögen. Letztlich muss die Kammer dem aber aus den dargelegten Gründen nicht näher nachgehen, weil die unstreitig bestehende Auffindesituation der Waffen die Annahme der Unzuverlässigkeit bereits begründet. Die Feststellungen anlässlich der Kontrolle der ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Waffen am 15. April 2011 sind entgegen der Annahme des Klägers schließlich auch nicht deswegen nicht verwertbar, weil die Durchsuchung der Wohnung des Klägers am 15. April 2011 seiner Auffassung nach verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden sei. Denn die behaupteten Verfahrensfehler stünden einer Verwertung der bei der Kontrolle der Aufbewahrung der Waffen getroffenen Feststellungen im behördlichen Widerrufsverfahren wie auch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren ohnehin nicht entgegen. Abgesehen davon, dass eine Durchsuchung der Wohnung des Klägers tatbestandlich schon überhaupt nicht stattgefunden hat, würden Verfahrensfehler der behaupteten Art ‑ selbst wenn sie etwa in einem Strafverfahren unberücksichtigt bleiben müssten ‑ in einem waffenrechtlichen Widerrufsverfahren kein Verwertungsverbot begründen, weil das präventive waffenrechtliche Verfahren nicht auf eine Bestrafung, sondern auf den Schutz maßgeblicher Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl Dritter und der Allgemeinheit gerichtet ist. Mit dem Schutz der Allgemeinheit vor waffenrechtlich nicht mehr zuverlässigen Waffenbesitzern wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Waffenbehörde an der Verwertung strafprozessual eventuell fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse allgemein gehindert wäre und damit sehenden Auges die gravierenden Gefahren hinzunehmen hätte, die mit dem weiteren Waffenbesitz eines unzuverlässigen Waffenbesitzers verbunden sind, vgl. statt Vieler: VGH BW, Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 -, <juris>. Der somit zur Überzeugung des Gerichts vom Kläger zu verantwortende Verstoß gegen seine Pflicht zur Aufbewahrung von Waffen und Munition entsprechend den Anforderungen des § 36 Abs.1 und 2 WaffG trägt die auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG vom Beklagten getroffene Feststellung seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Nach den eingangs dargelegten Grundsätzen rechtfertigt hier die Schwere des Verstoßes des Klägers gegen die in § 36 Abs.1 und 2 WaffG normierten und durch § 53 Absatz 1 Nummer 19 WaffG bußgeldbewehrten Aufbewahrungspflichten zumindest Zweifel an einer verantwortungsvollen und sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition in der Zukunft. Anhaltspunkte dafür, dass hier ein Sonderfall vorliegen könnte, der es gebieten würde, den Pflichtverstoß des Klägers in einem milden Licht zu sehen und deshalb im Einzelfall ausnahmsweise nicht von einem die Unzuverlässigkeit begründenden Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten auszugehen, liegen über die bereits berücksichtigten Gesichtspunkte hinaus nicht vor. Die - leichtsinnig oder fahrlässig - unsorgfältige Aufbewahrung von Waffen oder Munition rechtfertigt vielmehr, sofern es sich nicht um einen Bagatellverstoß handelt, eo ipse die Annahme der Unzuverlässigkeit, vgl. hierzu Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Mai 2011 - 3 B 128/10 -, <juris>. Nachdem der Kläger somit nach der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnisse unzuverlässig geworden ist, war der Beklagte nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zum Widerruf der Erlaubnisse verpflichtet. Die weiteren in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Regelungen entsprechen den Vorschriften des § 46 WaffG, wonach zum einen - was später hinsichtlich der Waffenbesitzkarten auch erfolgt ist (vgl. den Antrag zu 2.) - die eine widerrufene Erlaubnis betreffende Urkunde unverzüglich der zuständigen Behörde zurückgeben ist (§ 46 Abs. 1 WaffG). Nach § 46 Abs. 2 WaffG kann die zuständige Behörde im Falle des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum anderen anordnen, dass der Betroffene binnen angemessener Frist die von der Erlaubnis erfassten Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Von dieser Befugnis hat der Beklagte hier Gebrauch gemacht. Zwar war der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 5. Mai 2011 nicht mehr im unmittelbaren Besitz seiner Waffen, die ihm bereits am 15. April 2011 weggenommen worden waren. Der Beklagte wollte dem Kläger jedoch den Weg aufzeigen, auf dem er eine endgültige Sicherstellung seiner Waffen - sowie weiterer bereits erworbener, aber noch nicht angezeigter Waffen - auf der Grundlage von § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG vermeiden konnte. Diesen Weg weist § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG, so dass die betreffende Anordnung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Der angefochtene Widerrufsbescheid des Beklagten vom 5. Mai 2011 ist daher insgesamt rechtmäßig. 2. Die Klage hat auch hinsichtlich des Klageantrages zu 2. keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Herausgabe der beiden Waffenbesitzkarten Nrn. 22/02 und 250/98. Denn der Beklagte hat diese waffenrechtlichen Erlaubnisse, wie unter Ziffer 1. im Einzelnen dargelegt, zu Recht widerrufen. Damit war er aber nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG verpflichtet, alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunden unverzüglich an die Waffenbehörde zurückzugeben. Eine erneute Herausgabe an den Kläger kommt bei dieser Sachlage erkennbar nicht in Betracht. Einen Anspruch nach § 52 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) auf Wiederaushändigung der als ungültig gekennzeichneten Waffenbesitzkarten hat der Kläger schließlich nicht geltend gemacht, vgl. hierzu Gade/Stoppa , a.a.O., § 46 Rdnr. 3. Die auf Herausgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisurkunden gerichtete Klage bleibt daher ohne Erfolg. 3. Letztlich ist auch der Gebührenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 9. Mai 2011 rechtlich nicht zu beanstanden. Die festgesetzten Gebühren entsprechen insbesondere den maßgeblichen Bestimmungen der §§ 1 und 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) ‑ i.V.m. den Tarifstellen 26.40 (Gebühr für den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis) und 26.36 f) (Gebühr für eine Anordnung nach § 46 Abs. 2 WaffG). Die insoweit vorgesehenen Gebührenrahmen hat der Beklagte durch die Festsetzung (lediglich) der jeweiligen Mindestgebühr von 40,-- € bzw. 20,-- € gewahrt. Dass diese Festsetzung rechtlichen Bedenken unterliegen könnte, ist vom Kläger nicht aufgezeigt und auch sonst nicht ersichtlich. Die durch die Zustellung verursachten Kosten in Höhe von 2,68 € hat der Kläger nach § 10 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW zu erstatten. Auch der Gebührenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 9. Mai 2011 erweist sich daher insgesamt als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Nach alledem ist die aufrechterhaltene Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils aus § 154 Abs. 1 VwGO, hinsichtlich des in der Hauptsache von beiden Beteiligten für erledigt erklärten Teils aus § 161 Abs. 2 VwGO. Danach ist im Umfang der Erledigung über die Kosten des Verfahrens von der Kammer nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens auch insoweit dem Kläger aufzuerlegen. Denn der für erledigt erklärte Antrag auf Herausgabe der sichergestellten Waffen und Munition wäre erfolglos geblieben. Die Voraussetzungen für eine Herausgabe lagen nicht vor, weil durch eine Herausgabe an den Kläger die Voraussetzungen für eine Sicherstellung erneut entstanden wären. Denn der Beklagte hat, wie zuvor im Einzelnen dargelegt, zu Recht (sofort vollziehbar) die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers widerrufen und ihm hiermit ein Besitzrecht an den Waffen entzogen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.