Urteil
2 K 1283/11
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2013:0528.2K1283.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Juni 2011 verpflichtet, der Klägerin eine Investitionskostenpauschale nach dem Landespflegegesetz und der dazu ergangenen Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Mai 2011 in Höhe von 4.065,65 € zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin erstrebt mit der vorliegenden Klage die Bewilligung einer Investitionskostenpauschale nach dem Landespflegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ PfG NRW ‑ und der dazu ergangenen Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (AmbPFFV) für das Jahr 2011. 3 Sie betrieb (zumindest) in den Jahren 2010 und 2011 die ambulante Pflegeeinrichtung (im Sinne des § 71 SGB XI) "Häusliche Krankenpflege M. X. ". Nach den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens wurde die Einrichtung zuletzt unter der Adresse S.--straße 0 in K. geführt. Nach den im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen bestanden seit dem 1. November 1997 ein Versorgungsvertrag und seit dem 3. Februar 2004 eine Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI für diesen ambulanten Pflegedienst damals mit Sitz in O. . Der Verband der Ersatzkassen - vdek – bestätigte diese Angaben. 4 Mit Antrag vom 12. Januar 2011, eingegangen beim Beklagten am 22. Februar 2011, beantragte die Klägerin über die Steuerberatungsgesellschaft X1. eine Investitionskostenpauschale für das Jahr 2011. Die Überweisung dieser Pauschale sollte auf ein näher bezeichnetes Konto bei der Sparkasse E. erfolgen. Die Investitionskostenpauschale ist jeweils für das Jahr der Antragstellung bestimmt, wobei Bemessungsgrundlage für den zu bewilligenden Betrag die im Vorjahr mit den Pflegekassen abgerechneten Leistungsstunden sind. 5 Mit Bescheid vom 21. April 2011 kündigte der vdek den für den ambulanten Pflegedienst der Klägerin bestehenden Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI wegen im Einzelnen aufgeführter Missstände fristlos zum 31. Mai 2011, hilfsweise fristgerecht zum 30. April 2012. Gegen diese Kündigung hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Aachen (S 15 P 49/11) erhoben, über die bislang nicht entschieden ist. In einem weiteren den ambulanten Pflegedienst betreffenden und beim Sozialgericht Aachen anhängigen Klageverfahren (S 15 P 50/11) wendet sich die Klägerin gegen einen an den Pflegedienst M. X. gerichteten Prüfbescheid, in dem Maßnahmen der Qualitätssicherung zur Beseitigung festgestellter Mängel angeordnet wurden. 6 Mit Bescheid vom 30. Juni 2011, abgesandt am 4. Juli 2011, lehnte der Beklagte die Gewährung einer Investitionskostenpauschale ab, da die Klägerin nach der fristlosen Kündigung des Versorgungsvertrages nicht mehr die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfülle. Maßgeblich für das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen sei insoweit der Stichtag 1. Juli 2011, der Auszahlungstermin; zu diesem Zeitpunkt könne die Klägerin keinen gültigen Versorgungsvertrag vorlegen. Im Übrigen könne der Zweck der Zuwendung heute nicht mehr erfüllt werden. Es sei von einer Einstellung des Betriebs des Pflegedienstes auszugehen. Denn die Klage gegen die Kündigung habe keine aufschiebende Wirkung. 7 Die Klägerin hat am 17. Juli 2011 Klage erhoben, mit der sie ausweislich des angekündigten Antrags erstrebt, die Investitionskostenpauschale für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Januar 2011 zu bewilligen; in einem weiteren Antrag wird die geltend gemachte Summe auf 4.010,65 € beziffert wird. Sie komme nach der Berechnung ihres Steuerberaters auf 2.686.109 Leistungspunkte im Jahr 2010. Nach Umrechnung ergäben sich daraus 4.477 Leistungsstunden. Multipliziere man diese mit 2,15 €, ergäbe dies für das ganze Jahr 2011 eine Investitionskostenpauschale von 9.625,55 €. Für fünf Monate (9.625,55 : 12 x 5 =) errechne sich eine Investitionskostenpauschale von 4.010,65 €. Die Verfahrensweise des Beklagten sei falsch. Da die Kündigung des Versorgungsvertrages erst zum 31. Mai 2011 wirksam geworden sei, hätte sie die Investitionskostenpauschale zumindest für diesen Zeitraum (1. Januar bis 31. Mai 2011) erhalten müssen. Dies entspreche der Rechtsprechung des VG Aachen. Im Übrigen habe die Klage gegen die Kündigung des Versorgungsvertrages aus ihrer Sicht mittlerweile gute Erfolgsaussichten. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Juni 2011 zu verpflichten, ihr eine Investitionskostenpauschale nach dem Landespflegegesetz und der dazu ergangenen Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Mai 2011 zu bewilligen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er hält seinen Bescheid vom 30. Juni 2011 für rechtmäßig. Er halte die von der Klägerin in das Verfahren eingeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen aus dem Jahr 2007 für nicht einschlägig. Dort sei es um eine betriebsbedingte Schließung der Einrichtung auf Grund einer Entscheidung des Betreibers gegangen. In jedem Fall habe das Vorhandensein eines Versorgungsvertrages – anders als im vorliegenden Verfahren - zu keinem Zeitpunkt im Zweifel gestanden. Gem. § 2 AmbPFFV könne eine Pflegeeinrichtung eine Förderung "nur erhalten", wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 PFG NRW erfüllt seien. Aus dem Wort "erhalten" ergebe sich, dass die Bewilligungsvoraussetzungen der Investitionskostenpauschale auch noch zum Zeitpunkt der Auszahlung und nicht nur der Antragstellung erfüllt sein müssten. Er rege deshalb eine Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens über die Kündigung des Versorgungsvertrages an. Im Übrigen könne die Investitionskostenpauschale bei Auszahlung nach dem 31. Mai 2011 ihren Zweck nicht mehr erfüllen, da der Betrieb nach geltendem Recht ab diesem Zeitpunkt eingestellt werden musste. 13 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 15 Die zulässige Klage ist begründet. 16 Für eine Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens des Sozialgerichts Aachen - S 15 P 49/11 – besteht keine Notwendigkeit, da mit der Klage die Investitionskostenpauschale nur für einen Teilzeitraum des Jahres 2011 erstrebt wird, der von der Kündigung des vdek nicht betroffen ist. 17 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung einer zeitanteiligen Investitionskostenpauschale für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Mai 2011. 18 Die Kammer hatte sich bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 27. April 2007 ‑ 2 K 114/06 ‑ mit den hier streitigen Fragen der Bewilligung einer Investitionskostenpauschale für ambulante Pflegeeinrichtungen nach § 10 PfG NRW i.V.m. den Vorschriften der AmbPFFV für einen Zeitraum vor dem Auszahlungsstichtag zu befassen. Dort hat die Kammer ausgeführt: 19 "Die Rechtsfrage ist nicht ausdrücklich geregelt. Sie ist durch Auslegung der einschlägigen Regelwerks zu klären. 20 Die Kammer schließt auf das Bestehen des Anspruchs zum einen aus der Zweckbestimmung der streitbefangenen Investitionskostenförderung, die sie durch Auslegung der Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach des Landespflegegesetz (AmbPFFV) ermittelt; zum anderen stützt die Kammer ihre Rechtsauffassung auf eine Analyse der sich nach der vorgenannten Verordnung ergebenden zeitlichen Zusammenhänge zwischen Förderungszeitraum einerseits und Auszahlungszeitraum andererseits. 21 Entgegen der Auffassung des Beklagten spricht nach Einschätzung der Kammer die sich aus § 1 AmbPFFV ergebende Zweckbestimmung nicht gegen, sondern für eine Förderungsfähigkeit des hier streitbefangenen Rumpfzeitraums. Die in § 1 Abs. 1 AmbPFFV beschriebene Zweckbestimmung ist hier offensichtlich ‑ und wohl auch unstreitig ‑ erfüllt. Denn die dort beschriebenen Aufwendungen/Abschreibungen sind zeitanteilig angefallen und vom Kläger getätigt worden. Dies stellt auch der Beklagte nicht in Abrede. Würde man unter diesen Umständen der Rechtsauffassung des Beklagten folgen und den ‑ zufälligen ‑ Umstand, dass der regelmäßige Auszahlungszeitpunkt (1. Juli eines Jahres) nach der Betriebseinstellung liegt, zum Anlass nehmen, die (zeitanteilige) Förderung zu versagen, so würde dies zu dem nicht nachvollziehbaren Ergebnis führen, dass Pflegedienste, deren Betriebseinstellung zufällig im Laufe des 1. Halbjahres erfolgt, stets einen Ausfall der zeitanteiligen Förderung zu verzeichnen hätten, während solche Pflegedienste, die erst im Laufe des 2. Halbjahres eingestellt würden, die erhaltene Förderung allenfalls zeitanteilig, d.h. für den Teilzeitraum nach Ablauf der Betriebszeit, zurückzuzahlen hätten. 22 Dass der Verordnungsgeber für das Jahr der Betriebseinstellung eines Pflegedienstes eine derart sachwidrige "Sanktion" erwogen oder gar vorgesehen hat, lässt sich dem einschlägigen Verordnungstext nicht entnehmen. 23 Die Rechtsauffassung des Beklagten lässt sich auch nicht mit allgemeinen subventionsrechtlichen Erwägungen etwa betr. Erreichung des Förderzwecks stützen. Wenn dem Inhaber eines Pflegedienstes, dessen Betrieb im Laufe eines Jahres eingestellt worden ist, im Nachhinein noch zeitanteilig die Förderung nach Maßgabe der in Rede stehenden Verordnung zufließt, wird der in der Verordnung vorausgesetzte Förderzweck durchaus erreicht. Die Förderung dient nämlich nach § 1 AmbPFFV der wirtschaftlichen Unterstützung des Betriebs eines Pflegedienstes; sie ist nicht etwa als ‘Anreizförderung‘ mit dem Ziel der zukünftigen Aufrechterhaltung eines Pflegedienstes konzipiert. Nur wenn sich eine solche Zielrichtung der einschlägigen Verordnung feststellen ließe, könnte ein nachträgliches Entfallen der Förderung für einen Rumpfzeitraum im Jahr der Einstellung des Pflegedienstes sachgerecht erscheinen. Hierfür bietet die Verordnung jedoch keinen Anhaltspunkt." 24 Auch nach nochmaliger Überprüfung hält die Kammer an dieser Auffassung fest. Die maßgeblichen Vorschriften sind seit 2003 unverändert geblieben. Ob der Heimbetreiber auf Grund eigener kaufmännischer Entscheidung (so in der Entscheidung aus dem Jahr 2007) oder auf Grund der Kündigung des Versorgungsvertrages vor dem 1. Juli eines Jahres die Tätigkeit des ambulanten Pflegedienstes einstellt, spielt für die hier zu beurteilende Rechtsfrage keine Rolle. In beiden Fällen haben die Einrichtungen vor dem genannten Auszahlungstag ihre Tätigkeit eingestellt; danach waren die Voraussetzungen für eine Förderung nicht mehr gegeben. 25 Zwar erweist sich der Vortrag des Beklagten nach rechtlicher Überprüfung als zutreffend, dass die von der Klägerin beim Sozialgericht Aachen (S 15 P 49/11) anhängig gemachte Klage gegen die mit Schreiben vom 21. April 2011 ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Versorgungsvertrages keine aufschiebende Wirkung (vgl. §§ 74 Abs. 3 i.V.m. 73 Abs. 2 Satz 2 SGB XI) entfaltet. Da die Klägerin beim Sozialgericht Aachen keinen Eilantrag mit dem Ziel der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage angebracht hat, hatte die außerordentliche Kündigung des Versorgungsvertrages – als wesentliche Förderungsvoraussetzung nach §§ 9 Abs. 2, 10 PfG NRW – zumindest auch das Ende der Förderung der ambulanten Pflegeinrichtung "Häusliche Krankenpflege M. X. " mit Ablauf des 31. Mai 2011 zur Folge. Diese Rechtslage schloss es aber nicht aus, für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Mai 2011 die streitbefangene Investitionskostenpauschale für ambulante Pflegeeinrichtungen zu bewilligen. 26 Mit der wirksamen Kündigung des Versorgungsvertrages fehlt es heute auch nicht an einem Adressaten, dem die erstrebte Wirtschaftssubvention zu bewilligen und auszuzahlen ist. Denn es ist mit der ambulanten Pflegeinrichtung "Häusliche Krankenpflege M. X. " nicht ein von der Person der Klägerin rechtlich verselbständigter Betreiber untergegangen; vielmehr ist die Firma "Häusliche Krankenpflege M. X. " nichts anderes als der Name, unter dem die Klägerin ihr kaufmännisches Geschäft als ambulante Pflegeeinrichtung mit Sitz in K. betrieben hat (vgl. § 17 Abs. 1 HGB). 27 Dem Beklagten entsteht durch die hier vertretene Auffassung auch kein materieller Schaden; denn die Klägerin darf die entsprechende Investitionskostenpauschale nur behalten, wenn sie für den streitbefangenen Zeitraum Aufwendungen für betriebsnotwendige Investitionen nachweist, die in § 1 AmbPFFV als förderungsfähig benannt sind, mit denen sich eine sachgerechte Verwendung der Investitionskostenpauschale belegen lässt. 28 Ausführungen zur Höhe der Investitionskostenpauschale sind entbehrlich, da nach den Angaben der Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung insoweit Einvernehmen besteht. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nicht nach § 188 VwGO gerichtskostenfrei. Zwar hat die Rechtsprechung in den Verfahren auf Bewilligung von Pflegewohngeld, 30 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.Dezember 2007 – 16 A 3391/06 – NRWE = Juris Rdnr. 95 ff., 31 entschieden, dass Verfahren, in denen um Pflegewohngeld nach § 12 PfG NRW gestritten wird, wegen der starken sozialen Komponente den Verfahren nach § 188 Satz 1 VwGO entsprechen und daher gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei sind. Eine vergleichbare Situation besteht hier jedoch nicht. Auch wenn das Pflegewohngeld dem Heimbetreiber bewilligt wird, schützt es im starken Maße auch das Vermögen des Heimbewohners und kommt somit auch ihm zu Gute. Hinsichtlich der hier streitigen Investitionskostenpauschale vermag die Kammer eine solche Begünstigung des Heimbewohners nicht zu erkennen. 32 Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).