OffeneUrteileSuche
Urteil

9 K 2121/12

VG AACHEN, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Wohnsitzauflage gegenüber einer Person mit Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG (subsidiär Schutzberechtigte) verstößt gegen Art. 32 der Qualifikationsrichtlinie, soweit sie der regionalen Verteilung von Sozialleistungen dient. • Subsidiär Schutzberechtigte genießen Freizügigkeit im Mitgliedstaat im Sinne von Art. 32 QualfRL, die das Recht auf Wahl des Wohnsitzes umfasst. • Fehlt einer Wohnsitzauflage eine Rechtsschutzbelehrung, ist die Klagefrist nicht abgelaufen und die Anfechtungsklage ist statthaft.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit wohnsitzbeschränkender Auflagen für subsidiär Schutzberechtigte (Art.32 QualfRL) • Eine Wohnsitzauflage gegenüber einer Person mit Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG (subsidiär Schutzberechtigte) verstößt gegen Art. 32 der Qualifikationsrichtlinie, soweit sie der regionalen Verteilung von Sozialleistungen dient. • Subsidiär Schutzberechtigte genießen Freizügigkeit im Mitgliedstaat im Sinne von Art. 32 QualfRL, die das Recht auf Wahl des Wohnsitzes umfasst. • Fehlt einer Wohnsitzauflage eine Rechtsschutzbelehrung, ist die Klagefrist nicht abgelaufen und die Anfechtungsklage ist statthaft. Der Kläger, syrischer Staatsangehöriger, erhielt nach einer Klagefeststellung eines Abschiebungsverbotes eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Bei Aushändigung enthielt der Titel eine Nebenbestimmung, die den Kläger zur Wohnsitznahme in einem bestimmten Gebiet verpflichtete. Der Kläger focht die Wohnsitzauflage an und machte geltend, subsidiär Schutzberechtigte hätten nach der Qualifikationsrichtlinie Freizügigkeit; die Auflage sei daher rechtswidrig. Der Beklagte verteidigte die Auflage mit Verweis auf Verwaltungsvorschriften und auf das Ziel, regionale Lasten durch Sozialleistungsbezug zu begrenzen; er brachte zudem nachträglich eine Begründung vor. Das Gericht musste entscheiden, ob die Wohnsitzauflage mit vorrangigem Europarecht und der Genfer Flüchtlingskonvention vereinbar ist. • Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft; die Frist ist wegen fehlender Rechtsbehelfsbelehrung nicht verfristet. • Die Wohnsitzauflage ist materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). • Art. 32 der Qualifikationsrichtlinie gewährleistet subsidiär Schutzberechtigten Freizügigkeit im Aufnahmestaat; die Richtlinie lehnt sich an Art. 26 der Genfer Flüchtlingskonvention an, deren Begriff der "freedom of movement" auch die Wahl des Wohnsitzes umfasst. • Die Richtlinie und ihr Zweck sehen für subsidiär Schutzberechtigte im Wesentlichen denselben Schutzumfang wie für Flüchtlinge vor; es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Richtliniengeber die Wohnsitzwahl bewusst ausgeschlossen hätte. • Wohnsitzauflagen, die der angemessenen Verteilung öffentlicher Sozialhilfeleistungen dienen, verstoßen gegen die durch Qualifikationsrichtlinie und Genfer Flüchtlingskonvention geschützte Freizügigkeit; frühere Entscheidungen des BVerwG und der VGH unterstützen diese Rechtsauffassung. • Soweit abweichende Gerichtsentscheidungen vertreten werden, ist die Kammer überzeugt, dass Wortlaut, Übersetzungen und Zweck der Qualifikationsrichtlinie die Wohnsitzwahl einschließen, sodass eine Beschränkung mit höherrangigem Recht unvereinbar ist. Die Klage ist erfolgreich; die Wohnsitzauflage des Beklagten vom 29.05.2012 wird aufgehoben. Die Auflage war materiell rechtswidrig, weil sie subsidiär Schutzberechtigte in ihrem durch Art. 32 QualfRL gewährten Recht auf Freizügigkeit und Wohnsitzwahl verletzte, insbesondere soweit sie der regionalen Verteilung von Sozialleistungen diente. Dem Kläger wird damit der uneingeschränkte Wahl- und Aufenthaltsort innerhalb des Bundesgebiets in dem ihm zugewiesenen Schutzstatus zugesprochen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Gegen das Urteil ist Berufung zugelassen.