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Beschluss

6 L 196/13

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2013:0719.6L196.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 7.000,-‑ € festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der - sinngemäß gestellte - Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage - 6 K 1494/13 - gegen die Ordnungsverfügung des Landrates als Kreispolizeibehörde E. vom 29. April 2013 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet. 5 Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 6 K 1494/13 gegen den Widerrufsbescheid des Landrates als Kreispolizeibehörde E. (im Folgenden: Antragsgegner) vom 29. April 2013 gerichtete Antrag ist ‑ soweit die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers widerrufen worden sind - gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, weil dieser Teil der Verfügung des Antragsgegners mit Blick darauf, dass die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers wegen Entfallens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Waffengesetzes (WaffG) widerrufen worden sind, gemäß § 45 Abs. 5 WaffG kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. Der gegen die nach § 46 Abs. 2 WaffG getroffenen Anordnungen gerichtete Aussetzungsantrag ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung dieses Teils seiner Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. 6 Der zulässige Eilantrag ist jedoch insgesamt unbegründet. 7 Zunächst ist in formeller Hinsicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Anordnungen nach § 46 Abs. 2 WaffG nicht zu beanstanden. Namentlich entspricht sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Mit dem Hinweis auf die für die Allgemeinheit auch für die Dauer eines etwaigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht hinnehmbaren Gefahren, die der Umgang unzuverlässiger Personen mit Waffen in sich birgt, hat der Antragsgegner nämlich ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in ausreichender Weise dargelegt. 8 Die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt insgesamt zuungunsten des Antragstellers aus. 9 Entfaltet - wie vorstehend für die hier zu entscheidende Fallgestaltung bereits dargelegt ‑ die Klage gegen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse kraft Gesetzes und gegen daran anschließende Anordnungen der Waffenbehörde gemäß § 46 Abs. 2 WaffG aufgrund behördlicher Anordnung keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen bzw. wiederherstellen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. 10 Erweist sich der Rechtsbehelf als offensichtlich Erfolg versprechend, kann ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung nicht bestehen, wie auch im umgekehrten Fall eines offensichtlich aussichtslosen Rechtsbehelfs eine Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht in Frage kommt. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht eindeutig zu beurteilen, sondern nur tendenziell abschätzbar, so darf dies bei der Gewichtung der widerstreitenden Interessen nicht außer Acht gelassen werden. Lassen sich nach summarischer Überprüfung noch keine Aussagen über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels machen, ist also der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Gericht auf Grund einer reinen Interessenabwägung über den Aussetzungsantrag zu entscheiden. Hat schließlich der Gesetzgeber - wie hier durch die im Rahmen der Statthaftigkeitsprüfung aufgezeigten Rechtsvorschriften ‑ einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet, ist eine Aussetzung nur gerechtfertigt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen oder andere gleichermaßen gewichtige besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise für den Vorrang des privaten Aussetzungsinteresses sprechen. "Ernstliche Zweifel" an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung sind anzunehmen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, 11 vgl. Verwaltungsgericht (VG) Aachen, u.a. Beschluss vom 9. Dezember 2003 ‑ 6 L 1161/03 ‑, <juris>. 12 Davon ausgehend lässt sich bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht feststellen, dass die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 29. April 2013 ernstlichen Zweifeln begegnet. Vielmehr erweist sich der Bescheid bei summarischer Bewertung als rechtmäßig. 13 Nach § 45 Abs. 2 WaffG ist eine Erlaubnis "nach diesem Gesetz" zu widerrufen, wenn "nachträglich" Tatsachen eintreten, "die zur Versagung hätten führen müssen". Eine Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 4 WaffG nicht erfüllt sind, insbesondere wenn dem Betroffenen die gemäß § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. 14 Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 lit. c) WaffG besitzt eine Person die für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, wenn sie wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften u.a. des Waffengesetzes verstoßen hat. Das ist hier der Fall. 15 Ausgangspunkt für die Bewertung, ob eine Verletzung von Vorgaben des Waffengesetzes gröblich ist, ist der ordnungsrechtliche Zweck; das Gesetz will das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering halten. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Es geht im Wesentlichen um das sachliche Gewicht des zu beurteilenden Handelns oder Unterlassens, nicht dagegen darum, ob der Gesetzesverstoß als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit geahndet worden ist oder geahndet werden kann, 16 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 31. August 2006 - 20 A 524/05 -, <juris>. 17 Entscheidend ist vielmehr, ob im Einzelnen die Rechtsverletzung gemessen an den genannten Zielsetzungen objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht im Besonderen dem Betreffenden als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es weil er vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat. 18 Unter Berücksichtigung dieser in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärten Grundsätze erweist sich die hier in Rede stehende Rechtsverletzung als objektiv schwerwiegend. Der Antragsteller hat nach den Feststellungen des Antragsgegners insgesamt drei Langwaffen sowie eine historische doppelläufige Pistole ohne die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis besessen. Hierbei handelt es sich um einen schwerwiegenden Verstoß gegen Vorschriften des Waffenrechts. 19 Hinsichtlich der Langwaffen kann dahin stehen, ob der Erwerb dieser Waffen, die der Antragsteller seinen eigenen Angaben zufolge unbrauchbar machen lassen und dann als Dekorationswaffe - also gerade nicht jagdlich - nutzen wollte, überhaupt von dem Jägerprivileg in § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG erfasst ist, nach dem Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines für den Erwerb von Langwaffen keiner Erlaubnis bedürfen. Dies bedarf hier keiner Klärung. Denn privilegiert sind jedenfalls nur der Erwerb und der vorübergehende Besitz der Waffen (vgl. § 13 Abs. 4 WaffG). Der dauerhafte Besitz wird legalisiert durch die Eintragung der Waffen in eine bereits erteilte oder in eine neu zu erteilende Waffenbesitzkarte. Diese Eintragung ist gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG binnen zwei Wochen durch den Erwerber zu beantragen. Diesen Antrag hat der Antragsteller jedoch nicht gestellt. Er hat die Waffen seinen eigenen Angaben zufolge im Frühjahr 2011 gekauft und seitdem in seinem Waffentresor aufbewahrt, und zwar ununterbrochen bis zum Zeitpunkt der Sicherstellung am 23. August 2012, also für nahezu eineinhalb Jahre. Hierdurch hat der Antragsteller den Tatbestand (jedenfalls) einer Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Nr. 7 WaffG erfüllt. Allein dieser Verstoß, der zudem drei Waffen betrifft, ist erheblich und schwerwiegend. 20 Der Antragsteller kann diesen Befund nicht mit seinem Vortrag bagatellisieren, im Grunde habe er lediglich die Unbrauchbarmachung innerhalb der ihm hierfür zur Verfügung stehenden Zeit nicht in Auftrag gegeben, die Waffen, die zudem teilweise nicht funktionsfähig gewesen seien, aber jederzeit sorgfältig verwahrt. 21 Zum einen muss sich jeder Waffenbesitzer grundsätzlich nach seinem Handeln und nicht nach seinen Absichten beurteilen lassen. Objektiv hat der Antragsteller über einen erheblichen Zeitraum hinweg unerlaubt Waffen, die der Gesetzgeber ungeachtet einer möglicherweise teilweise eingeschränkten Funktionsfähigkeit als gefährlich erachtet, in seinem Besitz gehabt. Er hat sie gerade nicht unbrauchbar machen lassen, sondern illegal in seinem Waffenbestand verwahrt. Die Absicht, sie als Dekorationswaffen zu nutzen, hat er erkennbar nicht umgesetzt. 22 Zum anderen wird dem Antragsteller eine unsorgfältige Verwahrung der Waffen auch nicht vorgeworfen. Dass er die Waffen nicht - zusätzlich - auch noch unsorgfältig aufbewahrt hat, kann ihm im vorliegenden Zusammenhang nicht zum Vorteil gereichen. 23 Dass der Antragsteller die Waffen auch nicht zur Eintragung in seine Waffenbesitzkarten anmelden konnte, weil er über keine Papiere bzw. Daten der Vorbesitzer verfügte, entschuldigt ihn ebenfalls nicht. Im Gegenteil begründet dies sogar berechtigte Zweifel an einem ordnungsgemäßen Erwerb der Waffen. Die Waffenbehörde wird hierdurch daran gehindert, die Herkunft der Waffen zu überprüfen und nachzuvollziehen. An der uneingeschränkten Kenntnis der Behörden über die in ihrem Zuständigkeitsbereich im Umlauf befindlichen Waffen besteht aber ein erhebliches öffentliches Interesse, 24 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2006 - 20 A 524/05 -, <juris>. 25 Selbst wenn man diesen Umstand, wie der Antragsgegner dies getan hat, nicht zu Lasten des Antragstellers wertet, stellt er jedenfalls keinen Gesichtspunkt dar, der den Rechtsverstoß des Antragstellers als nur geringfügig erscheinen lassen könnte. 26 Hinsichtlich der historischen Kurzwaffe ist - ungeachtet der späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens - sogar der Straftatbestand des § 52 Abs. 3 Nr. 2 a WaffG erfüllt. Die Beteiligten gehen (inzwischen) übereinstimmend davon aus, dass für die Pistole, die wohl aus dem frühen 19. Jahrhundert stammen dürfte und über eine so genannte „Lefaucheux-Zündung“ verfügt, also eine Zündung mittels Zündstift, eine Erlaubnispflicht nach § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 besteht. Dass die Erlaubnispflicht bei einer historischen Waffe nicht immer ohne weiteres auf der Hand liegt und auch vorliegend einer eingehenderen Überprüfung durch den Antragsgegner bedurfte, vermag den Antragsteller ebenfalls nicht zu entlasten. Bestehen Zweifel an der Erlaubnispflicht, muss der Waffenbesitzer diese Zweifel zuverlässig ausräumen, gegebenenfalls auch durch eine Vorsprache bei der Waffenbehörde mit der Bitte um Überprüfung. Dies hat der Antragsteller jedoch unterlassen. 27 Das Verhalten des Antragstellers stellt sich auch in subjektiver Hinsicht als gröblich dar. Denn bei der Eintragungspflicht handelt es sich um eine naheliegende Verpflichtung, über die der Antragsteller als Jäger auch umfassend informiert ist. Überdies musste von ihm als Jäger auch erwartet werden können, dass er die Erlaubnispflicht der historischen Waffe eindeutig klärt. Dies hat er jedoch nicht getan. Schließlich ist dem Antragsteller auch die Dauer des unberechtigten Besitzes der vier Waffen (nahezu eineinhalb Jahre) vorzuhalten. 28 Der somit zur Überzeugung des Gerichts vom Antragsteller zu verantwortende Verstoß gegen die aufgezeigten waffenrechtlichen Vorschriften trägt die auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG vom Antragsgegner getroffene Feststellung seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Nach den eingangs dargelegten Grundsätzen rechtfertigt hier die Schwere des Verstoßes zumindest Zweifel an einem verantwortungsvollen und sicheren Umgang mit Waffen und Munition in der Zukunft. 29 Anhaltspunkte dafür, dass hier ein Sonderfall vorliegen könnte, der es gebieten würde, den Pflichtverstoß des Antragstellers in einem milden Licht zu sehen und deshalb im Einzelfall ausnahmsweise nicht von einem die Unzuverlässigkeit begründenden Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften auszugehen, liegen über die bereits berücksichtigten Gesichtspunkte hinaus nicht vor. 30 Nachdem der Antragsteller somit nach der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnisse unzuverlässig geworden ist, war der Antragsgegner nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zum Widerruf der Erlaubnisse verpflichtet. 31 Die Anordnung, die widerrufenen Erlaubnisurkunden unverzüglich an den Antragsgegner zurückzugeben, findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die weiteren Anordnungen, der Antragsteller müsse bis zum 17. Juni 2013 entweder die Waffen und Munition im Sinne der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG (Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Ziffer 1.4) unbrauchbar machen lassen, sie an einen Berechtigten weitergeben oder sie seiner Dienststelle überlassen sowie eine Eigentumsverzichtserklärung gemäß § 959 BGB abgeben, hat der Antragsgegner zutreffend auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützt. Schließlich war der Antragsgegner nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG berechtigt, die Sicherstellung und Verwertung der Waffen bei Nichtbefolgung der Anordnung nach Satz 1 anzukündigen. 32 Auch eine von den Erfolgsaussichten der Klage losgelöste Interessenabwägung lässt das private Interesse des Antragstellers hinter das öffentliche Interesse zurücktreten. Zweck des Waffengesetzes ist es, den Umgang mit Schusswaffen und Munition zu begrenzen und den zuverlässigen und sachkundigen Umgang mit Waffen zu gewährleisten, um die naturgemäß aus dem Besitz und Gebrauch von Waffen resultierenden erheblichen Gefahren einzugrenzen und überwachen zu können. Der Widerrufs-bescheid dient damit dem Schutz überragender Gemeinschaftsgüter, nämlich von Leben und Gesundheit der Bevölkerung, 33 vgl. statt Vieler: VG Potsdam, Beschluss vom 14. Juli 2003 - 3 L 586/03 -, <juris>. 34 Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung erheblicher Gefahren durch unzuverlässige Personen hat das private Interesse des Antragstellers, weiterhin in seiner Freizeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache mit Schusswaffen jagdlich aktiv sein zu können, zurückzutreten. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 36 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 63 Abs. 2 GKG. Die Kammer orientiert sich insoweit in ständiger Rechtsprechung am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 3./4. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327), der in Ziffer 50.2 hinsichtlich des Widerrufs von waffenrechtlichen Erlaubnissen für die erste Waffe den gesetzlichen Auffangwert von 5.000,-- € und für jede weitere Waffe zusätzlich 750,-- € als Streitwert empfiehlt. Hierauf basierend ergibt sich in der Hauptsache hinsichtlich des Widerrufes der waffenrechtlichen Erlaubnisse für insgesamt 13 Waffen ein Streitwert von 14.000,-- € für das Hauptsacheverfahren, der im Eilverfahren wegen der Vorläufigkeit der erstrebten Regelung nur zur Hälfte anzusetzen ist.