OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 L 207/13

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2013:0802.6L207.13.00
2mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung,

vorhandene Teilspaltenböden umzurüsten, erfolgreich

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 1530/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. April 2013 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.

    Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung, vorhandene Teilspaltenböden umzurüsten, erfolgreich 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 1530/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. April 2013 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt. G r ü n d e: I. Die beiden Gesellschafter der Antragstellerin betreiben in I. gemeinschaftlich an zwei Standorten Schweinehaltungen in der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Schweinehaltung erfolgt in Schweineställen, deren Böden als sogenannte "Teilspaltenböden" einzuordnen sind, weil nur jeweils eine Teilfläche der Böden als Betonspaltenboden ausgestaltet ist. Konkret sind die Böden in den Schweineställen der Antragstellerin jeweils zu 2/3 als geschlossene, ebene Betonböden, auf denen Stroh gestreut wird, und zu 1/3 als Spaltenböden mit Spaltenbreiten von 18 bis 20 mm ausgestaltet. Bei Errichtung entsprachen die Schweineställe der Antragstellerin den damals maßgeblichen tierschutzrechtlichen Vorschriften. Mit an die Gesellschafter der Antragstellerin adressierter Ordnungsverfügung vom 10. April 2013 ordnete der Landrat des Antragsgegners ‑ im Folgenden: der Antragsgegner ‑ gegenüber der Antragstellerin an: a) In den vorhandenen Haltungseinrichtungen wird für die Haltung von Mastschweinen die Nutzung der Spaltenböden mit einer Spaltenbreite von mehr als 18 mm Spaltenbreite ab dem 13. Mai 2013 für die Zukunft untersagt. b) Zur schnelleren Erreichung dieses Zieles wird die Einstallung neuer Schweine zu Mastzwecken ab sofort für die Zukunft untersagt. Das Verbot gilt so lange, bis die Zahl der gehaltenen Tiere durch Abgänge so weit reduziert ist, dass diese Tierzahl ausschließlich auf tierschutzrechtlich zulässigen Böden gehalten werden kann. Zugleich ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung dieser Anordnungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an. Außerdem drohte er für den Fall der nicht fristgerechten oder nicht ausreichenden Befolgung ebenso wie für die Nichtbefolgung der Anordnungen für jede nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erfüllung jeder der Anordnungen ein Zwangsgeld an, und zwar für die Nichtbeachtung der Anordnung zu a) für jedes Schwein, das zum Zweck der Mast am 13. Mai 2013 oder danach auf einem Spaltenboden mit unzulässiger Spaltenbreite gehalten wird, in Höhe von 100,00 € und für die Nichtbeachtung der Anordnung zu b) für jedes Schwein, das nach der Zustellung der Ordnungsverfügung bei gleichzeitiger Nutzung unzulässiger Spaltenböden neu eingestallt wird, in Höhe von 50,00 €. Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus: Der Bundesgesetzgeber habe mit der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043) und der Änderung durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3223) Schutzvorschriften für die Haltung von Schweinen erlassen und dabei in § 22 TierSchNutztV die Anforderungen an Böden in Haltungseinrichtungen näher definiert. Nach § 22 Abs. 3 Nr. 4 TierSchNutztV dürften Zuchtläufer und Mastschweine nur noch auf Spaltenböden gehalten werden, deren Spaltenbreite max. 18 mm betrage. Mit Auslauf der Übergangsregelung in § 38 Abs. 9 TierSchNutztV sei dieses Verbot seit dem 1. Januar 2013 in Kraft. Auf die ab dem 1. Januar 2013 bestehende und bereits seit Oktober 2009 bekannte „neue“ Rechtslage habe er, der Antragsgegner, die Antragstellerin seit dem 01. März 2011 mehrfach hingewiesen. Bei einer Überprüfung der von der Antragstellerin zur Schweinemast genutzten Haltungseinrichtungen am 07. März 2013 hätten Spaltenböden, die für die Mastschweinehaltung genutzt würden, Spaltenbreiten von 19 mm und mehr aufgewiesen. Nach den vor Ort getroffenen Feststellungen habe die Antragstellerin mit ihrer Schweinehaltung somit gegen § 22 TierSchNutztV verstoßen, sodass sie ihrer Verpflichtung zur angemessenen Ernährung und Pflege sowie der verhaltensgerechten Unterbringung der Mastschweine i. S. d. § 2 TierSchG nicht gerecht werde. Aus § 16 a Tierschutzgesetz (TierSchG) ergebe sich die Ermächtigung zur Beseitigung des festgestellten Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz; von dieser Befugnis werde vorliegend Gebrauch gemacht. Um die bestehende Gesundheitsgefährdung der Tiere und die tierschutzwidrige Haltung zu beseitigen, seien die getroffenen Anordnungen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Eine die Antragstellerin weniger belastende Maßnahme sei nicht ersichtlich. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, um die Lebenssituation der betroffenen Tiere schnellstmöglich zu verbessern und den rechtswidrigen Zustand in der Schweinehaltung der Antragstellerin kurzfristig zu beenden. Aufgrund der festgestellten Rechtsverstöße in den Haltungseinrichtungen bestehe ein dringendes öffentliches Interesse daran, den für die öffentliche Sicherheit bereits eingetretenen Schaden zu beseitigen. Der Zweck der Ordnungsverfügung könne zeitnah nur erreicht werden, wenn einem Rechtsbehelf die aufschiebende Wirkung genommen werde. Die Antragstellerin hat am 13. Mai 2013 Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. April 2013 erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Zugleich hat sie um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung des Eilantrages macht sie im Wesentlichen geltend: Die von ihr praktizierte Haltung von Mastschweinen verstoße nicht gegen § 22 Abs. 3 Nr. 4 TierSchNutztV, weil durch das Verbot von Spaltenbreiten von mehr als 18 mm die Haltungsbedingungen der von ihr gehaltenen Mastschweine nicht ‑ wie von den der in Rede stehenden Bestimmung zugrunde liegenden EU-Richtlinien bezweckt ‑ verbessert, sondern in ihrem konkreten Fall verschlechtert würden. Dies ergebe sich aus folgenden Erwägungen: Die von ihr eingebauten Teilspaltenböden würden maximal Spaltenbreiten von 20 mm aufweisen. Seit die Böden genutzt würden, sei noch niemals eine durch die Spaltenböden in ihren Stallungen verursachte Verletzung eines Mastschweins festgestellt worden, und zwar unstreitig auch nicht durch die Veterinäre des Antragsgegners. Demgegenüber hätten sich negative Auswirkungen regelmäßig dort gezeigt, wo in Schweinemastbetrieben mit Teilspaltenböden Spaltenböden mit maximal 18 mm Spaltenbreite verlegt worden seien. In diesen Bereichen würden die Spalten durch den Mist verstopft, sodass sich auf den Spaltenböden Harn und Kot sammele, mit dem die Schweine massiv in Berührung kämen. Zwischen ihren Klauen setze sich Harn und Kot fest, der dann in den gesamten Stallbereich gelange. Spaltenböden mit maximal 18 mm Spaltenbreite würden dadurch ihre Funktion als Durchlass der Exkremente der Schweine stark einbüßen. Hinzu komme eine Rutschgefahr bei mit Kot und Urin verschmutzten Böden. Dies ergebe sich aus einem Schreiben des Geschäftsführers des Rheinischen Erzeugerrings für Mastschweine e.V. vom 6. Mai 2013. Mit den beschriebenen Nachteilen einer zu geringen Schlitzbreite habe sich auch der Zentralverband der Deutschen Schweineproduktion e.V. (ZDS) befasst. In einer fachlichen Stellungnahme habe die EU-Kommission in diesem Zusammenhang den Mitgliedstaaten eine Schlitzweite von 20 mm im Kotbereich zugebilligt. Der ZDS sei derzeit bemüht, mit den deutschen Behörden eine Regelung zu erreichen. In Dänemark und den Niederlanden sei der Spielraum der EU-Richtlinien dahingehend ausgenutzt worden, dass eine Schlitzweite von 20 mm erlaubt sei, also nicht als tierschutzwidrig angesehen werde. Vor diesem Hintergrund verstoße die vom Antragsgegner getroffene Anordnung, die vorhandenen Spaltenböden mit einer Schlitzweite von mehr als 18 mm durch solche von höchstens 18 mm zu ersetzen, gegen § 22 Abs. 3 Nr. 3 TierSchNutztV, weil Haltungseinrichtungen danach so beschaffen sein müssten, dass Schweine nicht mehr als unvermeidbar mit Harn und Kot in Berührung kommen und ihnen ein trockener Liegebereich zur Verfügung steht. Der vom Antragsgegner in den Mittelpunkt gerückte § 22 Abs. 3 Nr. 4 TierSchNutztV sei daher zumindest einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine Pflicht zur Umrüstung ihrer Schweineställe auf Spaltenböden mit einer Schlitzweite von höchstens 18 mm nicht bestehe. Unabhängig davon sei angesichts der zuvor eingeräumten mehrjährigen Übergangsfristen ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug nicht gegeben. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 1530/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. April 2013 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er bezieht sich in Wesentlichen auf die Gründe seiner Ordnungsverfügung vom 10. April 2013. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens 6 K 1530/13 und den vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. II. Der - sinngemäß gestellte - Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 1530/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. April 2013 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, hat Erfolg. Der auf die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtete Antrag ist zunächst statthaft gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der mit der Ordnungsverfügung getroffenen Anordnungen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kraft Anordnung der sofortigen Vollziehung und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 des Justizgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) kraft Gesetzes entfällt. Der zulässige Antrag ist auch begründet. Denn bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO in materieller Hinsicht vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend das Individualinteresse der Antragstellerin, weil ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung nicht besteht. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich vorliegend nicht aus dem Kriterium der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen, weil sich aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch allein möglichen summarischen Prüfung nicht feststellen lässt, dass Überwiegendes für oder gegen einen Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache spricht. Dem Antragsgegner ist zwar einzuräumen, dass die (Teil-)Spaltenböden in den Ställen, in denen die Antragstellerin Mastschweine aufzieht, seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr den Anforderungen des § 22 Abs. 3 Nr. 4 TierSchNutztV genügen, weil die bis dahin geltende Übergangsregelung des § 38 Abs. 9 TierSchNutztV zu diesem Zeitpunkt ausgelaufen ist. Seitdem überschreitet der Antragsteller mit seinen Spaltenböden die nach der Verordnung zulässige Spaltenbreite um ca. 2 mm. Demgegenüber hat die Antragstellerin unter Hinweis auf Erfahrungen anderer Schweinezüchter mit der Haltung von Mastschweinen auf Spaltenböden mit einer Spaltenbreite unter 18 mm nachvollziehbar und mit Substanz dargelegt, dass bei einer Umrüstung der Böden auf eine Spaltenbreite unter 18 mm mit Hygieneproblemen zu rechnen ist, weil die Spalten verstopfen und sich auf den Spaltenböden Kot und Harn sammelt, mit dem die Tiere dann massiv in Berührung kommen. Sollte sich dieser Sachverhalt im Hauptsacheverfahren ebenso als zutreffend erweisen wie der weitere ‑ bislang unwidersprochen gebliebene ‑ Vortrag der Antragstellerin, dass in ihrem Betrieb noch nie Mastschweine Verletzungen aufgewiesen haben, die durch Spaltenböden mit einer Spaltenbreite von 20 mm verursacht worden sind, würde sich im Hauptsacheverfahren die Frage stellen, ob die Entscheidung des Verordnungsgebers, Schweinemastbetreiber über § 22 Abs. 3 Nr. 4 TierSchNutztV ohne Bestandsschutzgewährung zu einer Umrüstung ihrer Spaltenböden mit einer Spaltenbreite von 20 mm zu verpflichten, obwohl ‑ bezogen auf die Anforderungen des § 2 TierSchG an die Tierhaltung ‑ durch eine Verringerung der vorhandenen Spaltenbreite um 2 mm keine Verbesserung, sondern eine Verschlechterung der Haltungsbedingungen eintritt, sachlich zu rechtfertigen ist. Auch sprechen vernünftige Gründe dafür, den von der Antragstellerin aufgezeigten Zielkonflikt zwischen der Regelung in § 22 Abs. 3 Nr. 3 TierSchNutztV einerseits und § 22 Abs. 3 Nr. 4 TierSchNutztV andererseits durch eine einschränkende Auslegung des § 22 Abs. 3 Nr. 4 TierSchNutztV jedenfalls in Fällen aufzulösen, in denen ‑ wie im Fall der Antragstellerin – die Haltungsbedingungen mit Blick auf § 2 Nr. 2 TierSchG nicht verbessert, sondern allenfalls verschlechtert werden, wenn vorhandene Teilspaltenböden mit einer Spaltenbreite von 20 mm durch solche mit einer Spaltenbreite von höchstens 18 mm ersetzt werden. Vor diesem Hintergrund ist ein Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg, weshalb ‑ wie bereits ausgeführt ‑ der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist. Davon ausgehend fällt die letztlich vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus, weil ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung nicht ersichtlich ist. Das vom Antragsgegner in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung geltend gemachte öffentliche Interesse am Sofortvollzug kann nämlich nicht als ein über das allgemeine staatliche Interesse an der Durchsetzung rechtmäßiger Verfügungen hinausgehendes, den Sofortvollzug ausnahmsweise rechtfertigendes b e s o n d e r e s öffentliches Interesse anerkannt werden. Die Erwägung, die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 10. April 2013 sei erforderlich, um die Lebenssituation der Tiere schnellstmöglich zu verbessern, vermag nicht zu überzeugen. Dazu trägt die Antragstellerin unwidersprochen und damit bislang unstreitig vor, dass in ihrem Betrieb noch nie Mastschweine Verletzungen aufgewiesen haben, die durch Spaltenböden mit einer Spaltenbreite von 20 mm verursacht worden sind. Dafür, dass bei einer Spaltenbreite von 20 mm nicht wirklich eine Verletzungsgefahr für die Mastschweine gegeben ist, spricht auch, dass in den Niederlanden und in Dänemark eine Spaltenbreite von 20 mm weiterhin erlaubt ist. Ebenso lässt der Umstand, dass europarechtlich den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit belassen worden ist, eine Spaltenbreite von 20 mm dauerhaft zu erlauben, darauf schließen, dass bei einer Spaltenbreite von 20 mm keine relevante Verletzungsgefahr für Mastschweine, die auf solchen Spaltenböden gehalten werden, besteht. Eine Verbesserung der Lebenssituation der von der Antragstellerin gehaltenen Mastschweine wird damit aller Voraussicht nach nicht eintreten. Die weitere Erwägung des Antragsgegners, es bestehe ein dringendes öffentliches Interesse daran, den bereits eingetretenen Verstoß gegen § 22 Abs. 3 Nr. 4 TierSchNutztV zu beenden, begründet ebenfalls kein über das allgemeine staatliche Interesse an der Durchsetzung rechtmäßiger Verfügungen hinausgehendes, den Sofortvollzug ausnahmsweise rechtfertigendes b e s o n d e r e s öffentliches Interesse, weil ‑ wie dargelegt ‑ bei summarischer Betrachtung offen ist, ob diese Norm die mit der Ordnungsverfügung vom 10. April 2013 getroffenen Anordnungen tatsächlich trägt. Lässt sich somit ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 10. April 2013 nicht feststellen, überwiegt im Rahmen der hier zu treffenden Entscheidung nach der Grundregel des § 80 Abs. 1 VwGO das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 6 K 1530/13 hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung vom 10. April 2013 getroffenen Anordnungen hat zur Folge, dass die aufschiebende Wirkung der Klage auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen ist. Dies ist aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich, um den Beteiligten zu verdeutlichen, dass ein Zwangsgeld nicht für die Nichtbefolgung der in der Ordnungsverfügung vom 10. April 2013 getroffenen Anordnungen in dem Zeitraum, in dem die Anordnungen nicht vollziehbar sind, selbst dann nicht nachträglich verhängt werden darf, wenn der Antragsgegner im Hauptsacheverfahren obsiegen sollte. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der hier im Hauptsacheverfahren festzusetzende Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG regelmäßig nur zur Hälfte angesetzt wird.