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Urteil

2 K 1476/11

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2013:0827.2K1476.11.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21. Juli 2011 verpflichtet, der Klägerin eine Investitionskostenpauschale für das Jahr 2011 nach dem Landespflegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in Höhe von 18.835,20 € zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21. Juli 2011 verpflichtet, der Klägerin eine Investitionskostenpauschale für das Jahr 2011 nach dem Landespflegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in Höhe von 18.835,20 € zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Investitionskostenpauschale nach § 10 des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (PfG NRW) für das Jahr 2011. Sie war bis Ende September 2012 Trägerin des Mobilen Sozialen Dienstes (N. ) B. in X. , der schwerpunktmäßig Unterstützung im hauswirtschaftlichen Bereich sowie in der Haushaltsführung, persönliche Betreuung und Hilfestellung bei der Körperpflege anbot. Der Mobile Soziale Dienst wurde seit ca. 25 Jahren betrieben, und zwar zunächst unter der Trägerschaft der L. Kirchengemeinde T. in X. und seit 2007 im Wege der Betriebsübernahme durch die neu gegründete Klägerin. Bereits seit 1995 erfolgte auf Grund eines (ersten) Kooperationsvertrages eine Zusammenarbeit mit der D. -Pflegestation (D1. ) X. /I. . Träger dieser D. -Pflegestation ist der D2. für die Regionen B1. -Stadt und B1. -Land e.V. (hier: D2. Region B1. ), dessen korporatives Mitglied die Klägerin ist. Für das Land Nordrhein-Westfalen gilt seit dem 1. Juli 1995 der Rahmenvertrag über die ambulante pflegerische Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs, 11. Buch (SGB XI), der u. a. zwischen der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, dem auch der D2. für das C. B1. e.V. angehört, und der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Sozialhilfeträger NRW und den Landesverbänden der Pflegekassen in NRW geschlossen worden ist. Dieser Rahmenvertrag enthält u.a. folgende Regelung: „ § 10 Leistungsfähigkeit (1) Innerhalb ihres Einzugsbereiches sind die Pflegedienste im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten verpflichtet, die Pflegebedürftigen zu versorgen, die die Pflegeleistungen dieser Einrichtungen in Anspruch nehmen wollen. Im Rahmen des Versorgungsauftrages hat jeder Pflegedienst die individuelle Versorgung der Pflegebedürftigen mit Pflegeleistungen zu jeder Zeit, bei Tag und Nacht, einschließlich an Sonn- und Feiertagen, zu gewährleisten. Pflegerische Leistungen können in Kooperation mit andern zugelassenen Pflegediensten erbracht werden; andere Formen der Kooperation bedürfen der vorherigen Zustimmung aller Landesverbände der Pflegekassen. Bei der hauswirtschaftlichen Versorgung sind Kooperationen mit anderen Einrichtungen möglich. (2) Pflegedienste, die Leistungen nach diesem Vertrag in Kooperation mit anderen Einrichtungen erbringen, zeigen dies den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich an. (3) Die fachliche Verantwortung für die Leistungserbringung des Kooperationspartners trägt gegenüber den Pflegebedürftigen und den Pflegekassen der ursprünglich beauftragte Pflegedienst. Dieser rechnet auch die vom Kooperationspartner erbrachten Pflegeleistungen mit den Pflegekassen ab.“ Zwischen dem D2. Region B1. als Träger der D1. T1. wurde im Jahr 1996 mit Landesverbänden der Pflegekassen für das Land Nordrhein-Westfalen ein Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI über ambulante Pflegeleistungen geschlossen. Dieser Versorgungsvertrag enthält u.a. folgende Regelung: „§ 5 Versorgungsauftrag .......... (4) Im Rahmen seiner Versorgungspflicht hat der Pflegedienst die individuelle Versorgung der Pflegebedürftigen mit Pflegeleistungen zu jeder Zeit, bei Tag und Nacht, einschließlich an Sonn- und Feiertagen, zu gewährleisten. Dies kann in Kooperation mit anderen Einrichtungen oder durch die Beteiligung an regionalen Kooperationen geschehen. Näheres regelt der Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI.“ Zwischen den genannten Vertragsparteien wurde des Weiteren im Jahr 2009 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 eine Vereinbarung gemäß § 89 SGB XI (sog. Vergütungsvereinbarung) über die Vergütung ambulanter Pflegeleistungen im Rheinland geschlossen. Die Klägerin schloss mit dem D2. Region B1. als Träger der D1. X. /I. im April 2008 einen zweiten Kooperationsvertrag über ambulante Pflegeleistungen nach dem SGB XI. Gegenstand des Vertrages (§ 1) ist die Sicherstellung einer im Einzelfall erforderlichen regelmäßigen hauswirtschaftlichen und pflegerischen Versorgung von als pflegebedürftig anerkannten Personen durch die Mitarbeiterinnen des Mobilen Sozialen Dienstes. Die Inhalte der Leistungen (§ 2) richten sich nach § 2 des Rahmenvertrages gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI. Im Bereich der Körperpflege können u. a. nach zeitnaher Abstimmung mit der D1. pflegerische Leistungen bei Patienten im Bereich der anerkannten Pflegestufe 1 durch den Mobilen Sozialen Dienst erbracht werden. Der Kooperationsvertrag enthält darüber hinaus u.a. folgende Vereinbarungen: „§ 3 Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen Gemäß § 10 Abs. 2 des Rahmenvertrages nach § 75 Abs. 1 SGB XI wird der Kooperationsvertrag vom Träger der D1. den Pflegekassen angezeigt. Der D2. für die Regionen B1. -Stadt und B1. -Land e.V. als Träger der D. -Pflegestation hat einen Versorgungsvertrag nach § 72 XI mit den Pflegekassen für den Einzugsbereich Stadt und Kreis B1. abgeschlossen. Die D. -Pflegestationen sind berechtigt, Pflegesachleistungen mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern abzurechnen. Eventuelle Änderungen des Versorgungsvertrages teilt der regionale D2. unverzüglich mit. § 7 Vergütung: Die Leistungen des N. werden gegen Entgelt erbracht. Die Vergütungsvereinbarung gemäß § 89 SGB XI ist Bestandteil des Vertrages und Grundlage für die Vergütung der vom N. erbrachten Leistungen. Die Abrechnung der Leistungen mit den Kostenträgern Pflegekasse und Sozialhilfeträger erfolgt allein durch die D. -Pflegestation. Die Kostenregelung mit den öffentlichen Kostenträgern und den Krankenkassen bzw. Pflegekassen trifft der regionale D2. als Träger der D. -Pflegestation. Die Entgelte der Pflegekassen für die von der D. -Pflegestation an den N. übertragenen Aufgaben werden nach Erhalt an diesen zeitnah weitergeleitet. .........“ . Seit Bestehen der ersten Kooperation erfolgte die Abrechnung der von der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin erbrachten Leistungen mit den Kostenträgern durch die D. -Pflegestation. In den vorausgegangenen Jahren gewährten zunächst der Kreis B1. bis zum Jahre 2009 und die Beklagte als dessen Rechtsnachfolgerin im Jahr 2010 eine Investitionskostenförderung gemäß § 10 PfG NRW für die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin. Die Bewilligung dieser Investitionskostenförderung erfolgte nach den dem Gericht in den Parallelverfahren (2 K 1469/11 und 2 K 1488/11) vorgelegten Unterlagen für die Jahre 2008 bis 2010 im Rahmen der von dem D2. Region B1. für die jeweilige D. -Pflegestation bewilligten Investitionskostenpauschale, die jeweils die Förderung für die Mobilen Sozialen Dienste mit erfasste. Die Klägerin beantragte unter dem 11. Februar 2011 – wie in den vorausgegangenen Jahren - die Gewährung einer Investitionskostenpauschale für das Jahr 2011. Sie erklärte in ihrem Antrag, dem D2. Region B1. als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege anzugehören und die Voraussetzungen des § 9 PfG NRW (Versorgungsvertrag und Vergütungsvereinbarung) zu erfüllen. Sie legte ein sog. alternatives Testat des D1. für das C. B1. e.V. vom 18. April 2011 für den Mobilen Sozialen Dienst T. in X. vor, wonach bestätigt wird, dass dieser in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 zu Lasten der Pflegekassen Leistungen in Höhe von 231.454,61 € abgerechnet hat. Die von der Klägerin vorgenommene Umrechnung der abgerechneten Leistungen auf der Grundlage der Punktwerte nach der Vergütungsvereinbarung ergab eine Investitionskostenpauschale in Höhe der in diesem Verfahren streitbefangenen 18.835,20 €. Mit Bescheid vom 21. Juli 2011 lehnte die Beklagte den Antrag für das Jahr 2011 mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 PfG NRW seien nicht erfüllt. Bei der Klägerin handele es sich nicht um eine Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 und Abs. 2 PfG NRW. Dort würden Mobile Soziale Dienste nicht ausdrücklich genannt. Ferner seien auch die Voraussetzungen für die Förderung gemäß § 9 Abs. 2 PfG NRW nicht erfüllt, da die Klägerin weder einen Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 1 SGB XI noch eine Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI abgeschlossen habe. Die Klägerin hat am 16. August 2011 Klage erhoben und ausgeführt, dass sie als Mobiler Sozialer Dienst eine ambulante Pflegeeinrichtung im Sinne des § 8 Abs. 2 PfG NRW sei. Sie sei eine selbstständig wirtschaftende Einrichtung, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraft Leistungen in der hauswirtschaftlichen Versorgung und Pflege von Pflegebedürftigen erbringe. Auch wenn § 8 Abs. 1 PfG NRW den Mobilen Sozialen Dienst nicht ausdrücklich erwähne, so werde er doch von der abstrakten Umschreibung des Begriffs der ambulanten Pflegeeinrichtung umfasst. Zudem sei die Aufzählung in Abs. 1 nicht als abschließend anzusehen. Darüber hinaus sei sie als zugelassene Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Abs. 1 SGB XI anzusehen, auch wenn ein Versorgungsvertrag nicht unmittelbar zwischen ihr und den Trägern der Pflegekassen bestehe. Sowohl nach § 10 Abs. 1 des Rahmenvertrages gemäß § 75 SGB XI als auch gemäß § 5 Abs. 4 des Versorgungsvertrages nach § 72 SGB XI sei eine Kooperation mit anderen Einrichtungen möglich. Diese bedürfe teilweise der Zustimmung der Pflegekassen. Eine derartige Kooperation habe sie mit dem D2. für die Region B1. -Stadt und B1. -Land e.V. abgeschlossen. Die Beklagte könne sich auch nicht auf eine fehlende Zustimmung der Landesverbände der Pflegekassen berufen. Dieses Erfordernis beziehe sich nur "auf andere Formen der Kooperationen". Im Übrigen sei der Beklagten eine Berufung auf die angebliche fehlende Zustimmung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben versagt. Sie - die Klägerin – bzw. ihre Rechtsvorgängerin würden die Leistungen seit Jahren erbringen; diese seien stets vergütet und die streitgegenständliche Investitionskostenpauschale sei bewilligt worden. Die Zusammenarbeit mit den Sozialleistungsträgern werde bereits seit Jahrzehnten praktiziert. Bereits unter der Geltung des § 132 SGB V a.F. seien von ihrer Rechtsvorgängerin hauswirtschaftliche Leistungen erbracht worden und es habe ein Vertrag nach § 132 Abs. 1 SGB V mit den Krankenkassen bestanden, dem ihre Rechtsvorgängerin beigetreten sei. Zudem habe schon damals eine Kooperation mit dem D2. bestanden. Der damalige Kooperationsvertrag aus dem Jahr 1995 sei allerdings ab dem Zeitpunkt 2001 dahingehend geändert worden, dass unmittelbar mit den Pflegekassen abgerechnet worden sei. Der derzeit gültige Kooperationsvertrag aus dem Jahr 2008 habe diesen alten Kooperationsvertrag ersetzt. Im Übrigen seien die Leistungen für das Jahr 2011 ebenfalls bereits erbracht worden. Ohne irgendeinen erkennbaren Grund habe die Beklagte ihre bisher geübte Praxis aufgegeben. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21. Juli 2011 zu verpflichten, der Klägerin eine Investitionskostenpauschale für das Jahr 2011 nach dem Landespflegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in Höhe von 18.835,20 € zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt unter Bezugnahme auf den streitgegenständlichen Bescheid ergänzend aus, dass in der Vorschrift des § 8 PfG NRW explizit eine nummerische Aufzählung von vier Einrichtungen benannt werde, die als Pflegeeinrichtungen im Sinne des Landespflegegesetzes zu verstehen seien. Weitere Hinweise ergäben sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung. Die Klägerin sei auch nicht durch den Kooperationsvertrag über ambulante Pflegeleistungen einer zugelassenen Pflegeeinrichtung gleichgestellt, da auch in § 9 PfG NRW die Voraussetzungen zur Förderung abschließend geregelt seien. Unerheblich sei, welche Leistungen von der Klägerin angeboten bzw. tatsächlich erbracht würden. Zu prüfen sei lediglich, ob ein Anspruch nach dem Landespflegegesetz bestehe. Da Mobile Soziale Dienste jedoch weder in § 8 PfG NRW genannt würden noch die Voraussetzungen des § 9 PfG NRW erfüllt seien, bestehe kein Anspruch auf Förderung. Für die rechtliche Beantwortung der Frage des Förderanspruchs sei es unerheblich, dass nach § 10 des Rahmenvertrages nach § 75 Abs. 1 SGB XI pflegerische Leistungen in Kooperation mit anderen zugelassenen Pflegediensten erbracht werden könnten. Andere Formen der Kooperation bedürften der vorherigen Zustimmung aller Landesverbände der Pflegekassen. Eine solche Zustimmung aller Landesverbände der Pflegekassen liege nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten in diesem Verfahren sowie zu den Verfahren 2 K 1469/11 und 2 K 1488/11 vorgelegten Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Gewährung einer Investitionskostenpauschale nach dem Landespflegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2011 in Höhe von 18.835,20 € zu. Anspruchsgrundlage ist § 10 Abs. 1 und 2 PfG NRW i.V.m. §§ 1 - 3 der Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (AmbPFFV). Danach fördert der örtliche Träger der Sozialhilfe die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ambulanter Pflegeeinrichtungen, die durch das Sozialgesetzbuches 11. Buch (SGB XI) bedingt sind, durch angemessene Pauschalen. Bei dem Mobilen Sozialen Dienst (N. ) der Klägerin handelte es sich zunächst um eine ambulante Pflegeeinrichtung i.S. des § 8 Abs. 2 PfG NRW. Dies sind nach der gesetzlichen Definition selbstständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen. Diese Legaldefinition entspricht der gleichlautenden Vorschrift im Recht der Sozialen Pflegeversicherung nach § 71 Abs. 1 SGB XI (Einführung mit dem Pflegeversicherungsgesetz vom 26. Mai 1994, BGBl I, 1014) und dient zunächst der Abgrenzung zur stationären Pflegeeinrichtung. Maßgeblich ist insoweit, ob die Einrichtung der Klägerin die genannten gesetzlichen Voraussetzungen einer ambulanten Pflegeeinrichtung erfüllt - nicht jedoch, ob Mobile Soziale Dienste ausdrücklich in § 8 Abs. 1 und Abs. 2 PfG NRW genannt werden. Der Begriff der ambulanten Pflegeeinrichtung (sog. Pflegedienste) ist nach dem Willen des Gesetzgebers zum Pflegeversicherungsgesetz von 1994 zudem bewusst weit und flexibel gefasst worden und sollte nicht nur die herkömmlichen Sozialstationen in freigemeinnütziger oder kommunaler Trägerschaft, sondern auch z.B. private Hauspflegedienste erfassen, vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drs. 12/5262 S. 133, 134 zu § 80 (jetzt § 71) SGB XI; Knittel in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand: Dezember 2012, § 71 SGB XI Rz. 2ff; Leitherer in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht – Bd. 2, Stand: Oktober 2012, § 71 SGB XI Rz. 5 ff; Groth in Hauck/Noftz, SGB XI, Stand: Juni 2013, § 71 Rz. 9 ff; Schütze in Udsching/Schütze/Behrend/Bassen, SGB XI, 3. Aufl. 2010, § 71 Rz.4 ff, Plantholz/Pöld-Krämer in Klie/Krahmer, LPK-SGB XI, 3. Aufl. 2009, § 71 Rz. 6 ff. Wesentlich für den Begriff des Pflegedienstes ist die Erfüllung der Kernelemente, d.h. es muss sich um eine auf Dauer angelegte organisatorische Zusammenfassung von Personen und Sachmitteln handeln, die unabhängig vom Bestand ihrer Mitarbeiter in der Lage ist, eine ausreichende und konstante pflegerische Versorgung von Pflegebedürftigen in ihrer Wohnung zu gewährleisten. Die häusliche Pflege i.S. des § 36 Abs.1 und 2 i.V.m. § 14 Abs. 4 SGB XI umfasst dabei die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung der Pflegbedürftigen. Daraus folgt, dass Einrichtungen, die lediglich die Wohnung reinigen oder ausschließlich Mahlzeiten ins Haus bringen (z.B. Reinigungsunternehmen oder Essen auf Rädern), keine Pflegedienste i.S. des § 71 Abs. 1 SGB XI sind. Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen und dem vorgelegten Kooperationsvertrag mit dem D2. Region B1. als Träger der D1. erbrachte der N. der Klägerin schwerpunktmäßig Leistungen im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung. Das Angebot des N. umfasste darüber hinaus aber auch Leistungen der Grundpflege im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden), der Mobilität (An- und Ausziehen) oder der Ernährung (Zubereitung von Mahlzeiten) im Rahmen der Pflegestufe 1. Die Klägerin erfüllt allerdings nicht die weiteren Fördervoraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 PfG NRW und § 2 Nr. 1 AmbPFFV, wonach der Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 72 Abs. 1 SGB XI und einer vertraglichen Regelung nach § 85 oder § 89 SGB XI (sog. Vergütungsvereinbarung) erforderlich sind. Derartige Verträge hat die Klägerin unstreitig nicht für den N. abgeschlossen. Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass der D2. der Region B1. mit den Landesverbänden der Pflegekassen derartige Vereinbarungen abgeschlossen hat und sie auf Grund der bestehenden Kooperation mit dem D2. Region B1. diesem gleichgestellt werden müsse. Dem steht entgegen, dass der Versorgungsvertrag nach seiner gesetzlichen Konzeption die Zulassung der jeweiligen Pflegeeinrichtung zur pflegerischen Versorgung regelt und für die jeweiligen Pflegeeinrichtungen eine statusbegründende Funktion hat. Erst mit dem Abschluss eines Versorgungsvertrages erlangen der Pflegedienst oder das Pflegeheim den Status einer zugelassen Pflegeeinrichtung mit der generellen Berechtigung und Verpflichtung, während der Dauer des Vertrages Pflegebedürftige zu Lasten der Pflegekassen zu versorgen, vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drs. 12/5262 S. 135 zu § 81 (jetzt § 72) SGB XI. Die Versorgungsverträge stellen nach der gesetzlichen Regelung Individualverträge dar, die einrichtungsbezogen mit einem konkreten Versorgungsauftrag zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung und den Landesverbänden der Pflegekassen abgeschlossen werden. Dementsprechend hat der D2. der Region B1. jeweils als Träger der örtlichen D1. mit den Landesverbänden der Pflegekassen einen Versorgungsvertrag abgeschlossen. Die in dem Versorgungs- und auch im Rahmenvertrag für das Land Nordrhein-Westfalen vorgesehene Kooperationsmöglichkeit der jeweiligen Pflegeeinrichtung mit anderen Einrichtungen führt nicht dazu, dass der Versorgungsvertrag auch auf die „Kooperationseinrichtung“ erstreckt wird. Der Abschluss eines individuellen Versorgungsvertrages kann durch einen Kooperationsvertrag nicht ersetzt werden. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass gemäß § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB XI Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen geschlossen werden, die die in Satz 1 Nr. 1-3 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen, d.h. u.a. den Voraussetzungen des § 71 SGB XI entsprechen und Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten. Die Pflegeeinrichtungen durchlaufen vor Abschluss eines Versorgungsvertrages ein öffentlich-rechtliches Zulassungssystem und werden mit Abschluss des Vertrages in das öffentlich-rechtliche Sozialleistungssystem eingeordnet, vgl. dazu insgesamt auch Gesetzesbegründung in BT-Drs. 12/5262 S.136 zu § 81 (jetzt § 72) SGB XI; Knittel in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand: Dezember 2012, § 72 SGB XI Rz. 14 ff,18 ff; Leitherer in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht – Bd.2, Stand: Oktober 2012, § 72 SGB XI Rz. 7,17 ff; Groth in Hauck/Noftz, SGB XI, Stand: Juni 2013, § 72 Rz. 11 ff, 32, 36 ff, 44; Schütze in Udsching/Schütze/Behrend/Bassen, SGB XI, 3. Aufl. 2010, § 72 Rz. 3, 4 ff, Plantholz/Pöld-Krämer in Klie/Krahmer, LPK-SGB XI, 3. Aufl. 2009, § 72 Rz. 2, 14 ff. Mit dem Erfordernis eines Versorgungsvertrages nach § 9 Abs. 2 PfG NRW und § 2 Nr. 1 AmbPFFV als Voraussetzung für eine Investitionsförderung wollte der Gesetzgeber gewährleisten, dass nur Pflegeeinrichtungen staatlich gefördert werden, die in der Lage sind, die notwendige Qualität und den erforderlichen Umfang zu gewährleisten, und sich zur Pflege auch vertraglich verpflichtet haben, vgl. dazu auch Gesetzesbegründung zur Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 2 PfG NRW a.F. in LT-Drs. 12/194 S.41 und zu § 9 Abs. 2 PfG NRW in LT-Drs. 13/3498 S. 34. Durch die Vorlage eines Versorgungsvertrages sollte der für die Förderungsentscheidung zuständige Träger gerade von der Prüfung der Voraussetzungen der § 71 ff SGB XI entbunden werden, da die Prüfung dieser Voraussetzungen in erster Linie den Landesverbänden der Pflegekassen obliegt. Der Beklagten ist es jedoch nach Auffassung der Kammer für das Bewilligungsjahr 2011 in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben verwehrt, der Klägerin den fehlendenden Abschluss eines Versorgungsvertrages sowie einer Vergütungsvereinbarung entgegenzuhalten. Der Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht als allgemeiner Rechtsgedanke das gesamte Rechtsleben und gilt entsprechend auch im Verwaltungsrecht. Er wird aus § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abgeleitet, der über seinen Wortlaut hinaus das allgemeine Gebot der Beachtung von Treu und Glauben im rechtlichen Verkehr als allgemeinen Maßstab enthält, unter dem das gesamte private und öffentliche Recht steht. Dieser Grundsatz bedarf wegen seiner Allgemeinheit der Konkretisierung, welche durch Typisierung anhand von Fallgruppen erfolgt, wobei im öffentlichen Recht vornehmlich die unzulässige Ausübung von Rechten eine Rolle spielt, vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. Oktober 2012 – 5 C 22/11 -, juris, Rz. 25 m.w. Nw. zur Rspr. und Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Aufl. 2012, § 242 Rz. 1, 5 f., 38, 42 ff. In diesem Rahmen wurde von der Rechtsprechung u.a. die Fallgruppe des widersprüchlichen Verhaltens entwickelt, wonach die Berufung auf ein Recht, einen Umstand oder wie hier auf ein Tatbestandsmerkmal einer Anspruchsnorm treuwidrig ist, wenn ein Beteiligter einer Rechtsbeziehung auf Grund seines bisherigen Verhaltens bei der Gegenseite den Eindruck erweckt hat, dass es auf den betreffenden Umstand (hier: Tatbestandsmerkmal) nicht ankommt, und dadurch bei dem anderen Beteiligten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat. Dies ist nach Auffassung der Kammer vorliegend der Fall. Die Kammer stellt insoweit die jahrelang geübte Praxis des Rechtsvorgängers der Beklagten und in der Folge der Beklagten selbst – für das Jahr 2010 – in Rechnung, von der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin auf Grund der bestehenden Kooperation mit dem D2. der Region B1. und den jeweiligen D1. im Rahmen der Investitionsförderung keinen gesonderten Nachweis eines eigenen Versorgungsvertrages für den N. zu fordern. Nach dieser zuvor geübten Praxis erfuhr der N. der Klägerin insoweit auf Grund der für die D1. abgeschlossenen Versorgungs- bzw. Vergütungsverträge eine Gleichbehandlung mit den jeweiligen D1. . Ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge – insbesondere in den Verfahren 2 K 1469/11 und 2 K 1488/11 - erfolgte die Bewilligung der Investitionsförderung für die jeweiligen N. zusammen mit der Bewilligung für die D1. des D1. Region B1. , wobei der D2. für die jeweiligen D1. einen Förderungsantrag unter Berufung auf den vorliegenden Versorgungsvertrag stellte und daneben auch die jeweiligen N. eigene Anträge stellten und den Abschluss eines Versorgungsvertrages bestätigten. Das Bewilligungsverfahren wurde – auf Grund der bestehenden Kooperationen - für die jeweiligen D1. und N. zusammen durchgeführt; die für diese Einrichtungen beantragte Investitionsförderung wurde zusammen an den D2. Region B1. bewilligt. Von dieser Praxis ist auch die Beklagte im Jahr 2010 nicht abgewichen. Für die Klägerin war insoweit bei der Antragstellung im Februar 2011 nicht ersichtlich, dass die Beklagte künftig - entsprechend den gesetzlichen Vorschriften - den Nachweis über den Abschluss eines eigenen Versorgungsvertrages erwartete und die bestehende Kooperation mit dem D2. nicht mehr als ausreichend ansehen würde. Den Verwaltungsvorgängen lässt sich auch kein Hinweis an die Klägerin auf die fehlenden Anspruchsvoraussetzungen und die nicht mehr mögliche Berücksichtigung des N. im Rahmen der Kooperationen entnehmen. Insoweit ist der Hinweis der Beklagten, dass dem D2. die Unrechtmäßigkeit der bisherigen Investitionsförderung hätte bekannt sein müssen, weil nach ihrer Kenntnis in den Kreisen I1. , T2. und auch in der Stadt B1. keine Förderung der N. erfolgt sei, nicht ausreichend. Ungeachtet der Frage, inwieweit sich die Klägerin etwaige Kenntnisse des D1. zurechnen lassen müsste, erfolgte ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge und nach dem Vorbringen der Klägerin die Änderung der Bewilligungspraxis durch die Beklagte für diese „überraschend“. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung hat die Kammer neben dem hier bestehenden öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Bewilligung und Verwendung öffentlicher Fördergelder auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin sowohl die dem Bewilligungsantrag zu Grunde liegenden abgerechneten Leistungen im Jahr 2010 als auch bereits für das Jahr 2011 weiterhin Leistungen in vollem Umfang erbracht hatte. In die Abwägung eingestellt hat die Kammer ferner, dass die Bewilligungspraxis schon über viele Jahre erfolgte, den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zufolge offenbar schon seit 1996. Die Klägerin hat darüber hinaus auf die ihr nunmehr mit Ablehnungsbescheid bekannt gewordene Rechtslage und das zukünftige Ausbleiben einer Förderung reagiert und den N. zum 30. September 2012 eingestellt. Nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides kann sich die Klägerin zudem nicht mehr auf einen Vertrauenstatbestand berufen. Hinsichtlich der Höhe der für das Jahr 2011 beantragten - und letztmalig zu bewilligenden - Investitionsförderung wurden seitens der Beklagten im Übrigen keine Einwendungen geltend gemacht. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).