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Urteil

2 K 1476/11

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Mobile Soziale Dienste können als ambulante Pflegeeinrichtungen i.S. des §8 Abs.2 PfG NRW gelten, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. • Die fehlende Vorlage eines eigenen Versorgungsvertrages nach §72 SGB XI steht grundsätzlich einer Investitionsförderung nach §9 Abs.2 PfG NRW entgegen. • Die Behörde kann sich treuwidrig verhalten, wenn sie jahrelang eine Praxis der Gleichbehandlung duldet und diese überraschend ändert; in solchen Fällen kann der Vertrauensschutz die formalen Voraussetzungen ersetzen. • Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass Leistungen bereits erbracht und früher gefördert worden sind; dies kann die Bewilligungspflicht des Trägers für das streitige Jahr begründen.
Entscheidungsgründe
Förderanspruch für Mobilen Sozialen Dienst trotz fehlenden Versorgungsvertrags wegen Vertrauensschutz • Mobile Soziale Dienste können als ambulante Pflegeeinrichtungen i.S. des §8 Abs.2 PfG NRW gelten, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. • Die fehlende Vorlage eines eigenen Versorgungsvertrages nach §72 SGB XI steht grundsätzlich einer Investitionsförderung nach §9 Abs.2 PfG NRW entgegen. • Die Behörde kann sich treuwidrig verhalten, wenn sie jahrelang eine Praxis der Gleichbehandlung duldet und diese überraschend ändert; in solchen Fällen kann der Vertrauensschutz die formalen Voraussetzungen ersetzen. • Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass Leistungen bereits erbracht und früher gefördert worden sind; dies kann die Bewilligungspflicht des Trägers für das streitige Jahr begründen. Die Klägerin betreibt einen seit Jahrzehnten bestehenden Mobilen Sozialen Dienst, der hauswirtschaftliche Versorgung und pflegerische Leistungen erbringt. Die Klägerin kooperierte seit 1995 mit einer regionalen Pflegestation (D1) und ist Mitglied des Trägerverbands (D2). In den Vorjahren erhielt die Klägerin Investitionskostenpauschalen, die im Rahmen der für D1 bewilligten Pauschalen gewährt wurden. Für 2011 beantragte die Klägerin erneut eine Investitionskostenpauschale in Höhe von 18.835,20 €; die Beklagte lehnte ab, weil die Klägerin keinen eigenen Versorgungsvertrag nach §72 SGB XI und keine Vergütungsvereinbarung nach §89 SGB XI vorgelegt habe. Die Klägerin rügte, ihr Dienst falle unter die Legaldefinition ambulanter Pflegeeinrichtungen und berief sich auf die langjährige Bewilligungspraxis. Das Gericht prüfte die Rechtsnatur des Dienstes, die Fördervoraussetzungen des PfG NRW und die Bedeutung der bisherigen Praxis der Behörde. • Rechtsgrundlage und Anspruch: Anspruch ergibt sich aus §10 Abs.1 und 2 PfG NRW i.V.m. der AmbPFFV für förderfähige ambulante Pflegeeinrichtungen. • Begriff der Pflegeeinrichtung: Mobilen Sozialen Dienste fallen unter die Legaldefinition des §8 Abs.2 PfG NRW, wenn sie dauerhaft organisiert sind, unter der Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraft stehen und Grundpflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung erbringen. • Formelle Fördervoraussetzungen: §9 Abs.2 PfG NRW und §2 Nr.1 AmbPFFV verlangen grundsätzlich einen Versorgungsvertrag nach §72 SGB XI und eine Vergütungsvereinbarung nach §§85/89 SGB XI; diese Verträge begründen den zulassungs- und statusbegründenden Charakter einer geförderten Einrichtung. • Kein Ersatz durch Kooperation: Die bloße Kooperation mit einem Träger, der einen Versorgungsvertrag hat, ersetzt nicht den eigenen Vertragsabschluss; Versorgungsverträge sind einrichtungsbezogene Individualverträge. • Treu und Glauben / Vertrauensschutz: Die Beklagte hatte jahrelang die Praxis, die N. (Mobile Dienste) im Rahmen der Förderbewilligung der D1 zu berücksichtigen; die Klägerin durfte darauf vertrauen, dass auch für 2011 keine gesonderte Versorgungsvertragspflicht verlangt würde. • Rechtsfolge der Verhaltensänderung: Die plötzliche Änderung der Bewilligungspraxis ohne erkennbaren Hinweis verletzt schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin; die Interessenabwägung (öffentliche Förderungsordnung vs. Verlass auf langjährige Praxis und bereits erbrachte Leistungen) fällt zugunsten der Klägerin aus. • Höhe der Förderung: Die Beklagte hat zur Höhe der beantragten Pauschale keine Einwendungen erhoben; die berechnete Summe ist zugewähren. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht verpflichtet die Beklagte, der Klägerin für 2011 die beantragte Investitionskostenpauschale in Höhe von 18.835,20 € zu gewähren, und hebt den Ablehnungsbescheid vom 21.07.2011 auf. Zwar erfüllt die Klägerin nicht die formalen Voraussetzungen eines eigenen Versorgungsvertrages nach §72 SGB XI, doch ist der Beklagten die Berufung auf dieses Erfordernis für das Bewilligungsjahr 2011 treuwidrig verwehrt, weil über viele Jahre eine Praxis der Gleichbehandlung bestand, auf die sich die Klägerin verlassen durfte. Bei der Interessenabwägung überwogen der Vertrauensschutz und die Tatsache, dass die Leistungen erbracht und früher gefördert worden sind. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten.