Beschluss
2 L 274/13
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2013:0910.2L274.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts der Kanzlei U. & Q. nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 115, 121 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist mangels Erfolgsaussicht abzulehnen, wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt. 3 Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, 4 die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 2 K 1807/13 erhobenen Klage gegen den Aufhebungsbescheid des Antragsgegners vom 19. April 2013 wiederherzustellen, 5 hat keinen Erfolg. 6 Der Antrag ist nicht statthaft. 7 Zwar hat der der Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Aufhebungsbescheides vom 19. April 2013 gesondert angeordnet und das Gericht kann grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in derartigen Fällen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. 8 Der Statthaftigkeit des Antrags der Antragstellerin steht jedoch die Unanfechtbarkeit des streitgegenständlichen Bescheides entgegen, 9 vgl. dazu etwa Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl.2011, Rz. 949 und Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: August 2012, § 80 Rz. 457, jew. m.w.Nw.. 10 Der an die Pflegeeinrichtung (hier: Seniorenhaus St. S. -T. ) gerichtete Bescheid vom 19. April 2013, mit dem der Antragsgegner die Bewilligung von Pflegewohngeld nach dem Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen (PfG NRW) für den von der Antragstellerin belegten Heimplatz zum 30. April 2013 aufgehoben hat, ist bereits bestandskräftig. Ausweislich des „Ab-Vermerks“ des Antragsgegners wurde der Aufhebungsbescheid am 22. April 2013 an den Adressaten des Bescheides – die Pflegeeinrichtung - abgesandt. Bei der Übermittlung durch die Post gilt der Bescheid gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgesetzbuches 10. Buch (SGB X) i.V.m. § 16 PfG NRW am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post (hier: mit Ablauf des 25. April 2013) als bekannt gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass der streitgegenständliche Aufhebungsbescheid dem Pflegeheim nicht oder zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt zugegangen ist, sind nicht vorgetragen oder ersichtlich. Eine Klage der Pflegeeinrichtung gegen diesen Aufhebungsbescheid, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, wurde binnen der gemäß § 74 Abs. 1 VwGO geltenden Klagefrist von einem Monat nicht erhoben. 11 Die von der Antragstellerin unter dem Aktenzeichen 2 K 1807/13 erhobene Anfechtungsklage ist erst am 21. Juni 2013 ‑ nach Ablauf der Klagefrist ‑ bei Gericht eingegangen. Die Antragstellerin kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass ihr gegenüber die Klagefrist mangels fehlender Bekanntgabe bzw. Zustellung gar nicht in Gang gesetzt worden sei bzw. die Klagefrist erst ab Kenntnisnahme des Bescheides zu laufen begonnen habe. Nach ihrem - bisher unbestrittenen - Vorbringen habe sie nämlich erst über ihre Tochter, Frau M. K. , der der Bescheid am 10. Juni 2013 durch Mitarbeiter des Seniorenhauses St. S. -T. übergeben worden sei, von der Aufhebung der Bewilligung Kenntnis erlangt. Der Antragsgegner hat den streitgegenständlichen Aufhebungsbescheid zu Recht an die Pflegeeinrichtung als lnhaltsadressaten gerichtet und ihr gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X als demjenigen Beteiligten, für den der Bescheid bestimmt ist, bekanntgegeben. Der Anspruch auf den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss für Investitionskosten vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen – das sog. Pflegewohngeld – steht nämlich nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 1 PfG NRW nicht dem jeweiligen Heimbewohner, sondern der Pflegeinrichtung zu, 12 vgl. bereits zur Vorgängervorschrift des § 14 Abs. PfG NRW: OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 – 16 A 2789/02 und 16 A 1595/02 -,Rz. 4 juris. 13 Es handelt sich insoweit um eine öffentliche Förderung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für Pflegeinrichtungen. Dementsprechend wird gemäß § 6 Abs. 1 der Pflegeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO) das Pflegewohngeld auf Antrag der Pflegeeinrichtung gewährt. Auch im vorliegenden Verfahren hatte ausweislich des Verwaltungsvorgangs das Seniorenhaus St. S. T. und nicht die Antragstellerin oder ihr verstorbener Sohn – Herr G. S1. – am 18. Mai 2012 ‑ kurz nach der (vollstationären) Aufnahme der Antragstellerin ‑ einen Antrag auf Pflegewohngeld gestellt. In der Folgezeit erging demgemäß der Bewilligungsbescheid zum Pflegewohngeld vom 17. September 2012 an das Seniorenhaus St. S. -T. . Das Pflegeheim hat darüber hinaus auch den Antrag vom 28. Mai 2013 auf „Verlängerung“ bzw. Fortsetzung des Pflegewohngelds gestellt, der mit ebenfalls an das Pflegeheim gerichteten Bescheid vom 5. Juni 2013 abgelehnt worden ist und Gegenstand des Klageverfahrens 2 K 1808/13 ist. Weder die Antragstellerin persönlich noch ihr verstorbener Sohn hatten in der Vergangenheit einen Antrag auf Pflegewohngeld gestellt. Der von dem Sohn der Antragstellerin gestellte Antrag betraf die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (Sozialhilfeantrag). Lediglich der diesbezügliche Bewilligungsbescheid (vom 17. September 2012) war an die Antragstellerin z.H. ihres Sohnes gerichtet. Der Pflegewohngeldantrag wurde demgegenüber ausschließlich von der Pflegeeinrichtung gestellt. Der Antragsgegner hat dementsprechend auch den streitgegenständlichen Aufhebungsbescheid an die Pflegeeinrichtung gerichtet und bekanntgegeben. 14 Die Antragstellerin kann nicht mit Erfolg einwenden, dass sie ebenfalls „Betroffene“ des Aufhebungsbescheides sei und ihr gemäß § 6 Abs. 2 PflEinrVO ein eigenes Antragsrecht sowie nach der obergerichtlichen Rechtsprechung für das gerichtliche Verfahren eine eigene Klagebefugnis i.S. von § 42 Abs. 2 VwGO zusteht. Zwar ist die Antragstellerin als Pflegebedürftige gemäß § 6 Abs. 2 PflFEinrVO ebenfalls antragsberechtigt, allerdings nur in den Fällen, in denen der Einrichtungsträger keinen Antrag stellt. Es handelt sich insoweit lediglich um ein subsidiäres Antragsrecht des jeweiligen Heimbewohners. Aus diesem subsidiären Antragsrecht folgt jedoch nicht, dass der Heimbewohner etwa als „beteiligter Betroffener“ i.S. v. § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X anzusehen ist, mit der Folge, dass die jeweiligen Pflegewohngeldbescheide ihm ebenfalls bekanntzugeben sind. 15 Zu berücksichtigen ist insoweit, dass durch eine Versagung von Pflegewohngeld nicht unmittelbar in Rechtspositionen des Heimbewohners eingegriffen wird, denn - wie bereits oben dargelegt - ist Anspruchsinhaber lediglich die Pflegeeinrichtung. Die Antragstellerin wird vorliegend auch nicht unmittelbar durch den streitgegenständlichen Aufhebungsbescheid belastet. Soweit sich die Aufhebungsentscheidung auf etwaige Zahlungsverpflichtungen bzw. Erstattungsansprüchen im Verhältnis der Antragstellerin als Heimbewohnerin und der Pflegeeinrichtung auswirkt, ist dies vorrangig durch den zivilrechtlichen Heimvertrag begründet. Zwar ist der zivilrechtliche Entgelt- bzw. Vergütungsanspruch der Pflegeeinrichtung durch die Vorschriften der §§ 82 ff SGB XI in mehrfacher Hinsicht reglementiert, dennoch „kann“ die Pflegeeinrichtung etwa gemäß § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI den Anteil der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen, der nicht durch öffentliche Förderung der Länder gemäß § 9 SGB XI vollständig gedeckt ist, dem Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Diese „gesonderte Berechnung“ ist allerdings lediglich eine mittelbare Folge der Versagung von Pflegewohngeld, denn es bedarf einer zusätzlichen Entscheidung der Pflegeeinrichtung, ob und in welchem Umfang er im Rahmen des zivilrechtlichen Heimvertrages Investitionskosten in Rechnung stellt. Bei dieser Entscheidung können auch etwaige Verschuldensfragen oder Obliegenheitsverletzungen – z.B. eine unterlassene, verspätete oder unzureichende Antragstellung durch die Pflegeeinrichtung oder unzureichende Angaben bzw. Nachweise des Heimbewohners zu den benötigten Einkommens- und Vermögensauskünften – eine Rolle spielen. Die Versagung der öffentlichen Förderung ist somit (lediglich) eine Vorfrage für die Entscheidung über die gesonderte Berechnung des zivilrechtlich geschuldeten Investionskostenanteil. 16 Auch soweit nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, 17 vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 – 16 A 2789/02 -, juris, 18 der Heimbewohner in einem auf Gewährung von Pflegewohngeld gerichteten Klageverfahren klagebefugt i.S. von § 42 Abs.2 VwGO ist, kommt diese Befugnis erst zum Tragen, wenn die primär berechtigte Pflegeeinrichtung ihre Klagemöglichkeit nicht wahrnimmt. Nur in diesem Rahmen ist der Heimbewohner nicht auf das Verwaltungsverfahren beschränkt und kann den Anspruch selbst verfolgen. Der Heimbewohner macht in diesem Fall dann ein eigenständiges subjektives öffentliches Recht geltend, denn die öffentliche Förderung der Investitionskosten nach dem Landespflegesetz dient nicht nur dem – vorrangigen – öffentlichen Interesse an der Vorhaltung einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen pflegerischen Angebotsstruktur (s. § 1 PfG NRW), sondern auch den Interessen der nach § 12 Abs. 1 PfG NRW anspruchsberechtigten Pflegeeinrichtung und ferner den Interessen des Heimbewohners, für dessen Pflegeplatz der Zuschuss gewährt wird und dessen wirtschaftliche Verhältnisse für Leistungsgewährung maßgeblich sind. Insoweit hat das Landespflegegesetz auch die finanzielle Entlastung des Pflegebedürftigen in den Blick genommen. 19 Ob die Pflegeeinrichtung ihr Antragsrecht ausübt oder dies dem Heimbewohner überlässt, ist jedoch im Verhältnis zwischen Pflegeinrichtung und Heimbewohner zu entscheiden. Dies gilt auch für den Fall der Versagung von Pflegewohngeld oder – wie vorliegend – der Aufhebung einer Bewilligung und der Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsbehelfs. Zwar kann der Heimbewohner sein Antragsrecht oder einen Rechtsbehelf erst ausüben, wenn er von der Pflegeinrichtung über den Verzicht auf ihr Antragsrecht bzw. auf eine Rechtsverfolgung in Kenntnis gesetzt worden ist. Dies führt jedoch nicht dazu, dass nunmehr mangels Bekanntgabe eines versagenden Bescheides ihm gegenüber gar keine Klagefrist oder erst ab Kenntnisnahme in Gang gesetzt würde. Da es sich lediglich um ein subsidiäres Recht des Heimbewohners handelt, ist die Ausübung des Rechts an die „Rahmenbedingungen“ des primären Rechts und damit im Falle einer Klageerhebung auch an die insoweit laufenden Rechtsmittelfristen gebunden. Soweit der Heimbewohner erst verspätet etwa von einer unterbliebenen Antragstellung oder einem Versagungsbescheid Kenntnis erlangt, wurzeln die Ursachen im Verhältnis zwischen der Pflegeeinrichtung und dem Heimbewohner und nicht zwischen dem Heimbewohner und der jeweils zuständigen Behörde. 20 Der Antragstellerin, die im Klageverfahren keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, ist hinsichtlich der versäumten Klagefrist auch keine Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO zu gewähren. Sie hat insoweit mittelbar geltend gemacht, dass sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist gehindert war, weil sie erst am 10. Juni 2013 durch die Pflegeinrichtung über den Aufhebungsbescheid unterrichtet worden sei. Die Antragstellerin hat zwar die versäumte Rechtshandlung – hier: die Klageerhebung am 21. Juni 2013 – binnen der Antragsfrist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt, § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Sie hat sich jedoch erst nach Ablauf der Antragsfrist mit bei Gericht am 26. Juni 2013 eingegangen Schriftsatz vom 25. Juni 2013 zur Versäumung Klagefrist geäußert und auf die späte Übergabe des streitgegenständlichen Bescheides durch die Pflegeinrichtung hingewiesen. Die Wiedereinsetzungsgründe müssen jedoch dem Gericht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist mitgeteilt werden; diese Voraussetzung wird nicht durch § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO ersetzt, 21 vgl. Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: August 2012, § 60 Rz. 66 und Wysk, VwGO, 2011, § 60 Rz. 15. 22 Da etwaige Wiedereinsetzungsgründe vorliegend nicht bei Klageerhebung offenkundig waren (wie etwa die erkennbare Laufzeit eines Schriftsatzes am Poststempel), scheidet eine Wiedereinsetzung von Amts wegen aus. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.