Urteil
2 K 80/11
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erlöse aus einer Erbschaft, die den Erben am Todestag zugeflossen sind, sind im maßgeblichen Hilfezeitraum als Vermögen und nicht als Einkommen im Sinne des § 93 SGB VIII zu werten.
• Die Umwandlung geschützten Sachvermögens in Geldvermögen führt nicht dazu, dass dieses bereits vorhandene Vermögen im Hilfezeitraum als Einkommen anzusetzen ist.
• Einkünfte, die erst im Hilfezeitraum tatsächlich zufließen (z. B. Hinterbliebenenbezüge, Steuererstattungen), sind als Einkommen nach § 93 SGB VIII zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Erbschaftserlös als Vermögen, nicht als Einkommen für Kostenbeitrag nach § 93 SGB VIII • Erlöse aus einer Erbschaft, die den Erben am Todestag zugeflossen sind, sind im maßgeblichen Hilfezeitraum als Vermögen und nicht als Einkommen im Sinne des § 93 SGB VIII zu werten. • Die Umwandlung geschützten Sachvermögens in Geldvermögen führt nicht dazu, dass dieses bereits vorhandene Vermögen im Hilfezeitraum als Einkommen anzusetzen ist. • Einkünfte, die erst im Hilfezeitraum tatsächlich zufließen (z. B. Hinterbliebenenbezüge, Steuererstattungen), sind als Einkommen nach § 93 SGB VIII zu berücksichtigen. Der Kläger, 2004 geborener Sohn verstorbener Eltern, erhielt zusammen mit seiner Schwester Erbschaften. Ab Oktober 2006 befanden sich die Kinder in betreuter Wohnform der Jugendhilfe; die Beklagte setzte für 2007 einen Kostenbeitrag fest. Im Jahr 2007 gingen auf Konten der Erbengemeinschaft und des Klägers verschiedene Zahlungen ein, insbesondere der Verkaufserlös eines geerbten Hauses (je 157.500 €), Steuererstattungen, Hinterbliebenenbezüge, Versicherungszahlungen und Zinsen. Die Beklagte berücksichtigte diese Zuflüsse weitgehend als Einkommen und setzte einen Kostenbeitrag von 37.416,96 € fest. Der Kläger rügte, die Erbteile seien bereits am Todeszeitpunkt 2006 Vermögen gewesen und dürften nicht als 2007er-Einkommen herangezogen werden; er akzeptierte lediglich kleine Kapitalerträge als beitragspflichtiges Einkommen. • Rechtsgrundlage ist § 92 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 91 Abs.1 Nr.5b SGB VIII sowie § 94 Abs.6 SGB VIII (KICK) zur Heranziehung junger Menschen aus ihrem Einkommen. • Einkommensbegriff im Jugendhilferecht ist nach den Grundsätzen des Sozialhilferechts zu ermitteln; maßgeblich ist die Zuflusstheorie: zum Einkommen gehört, was im Hilfezeitraum zufließt; Vermögen ist, was bereits vorhanden ist. • Nach Erbrecht (§ 1922 BGB) ging die Erbschaft am Todestag der Eltern auf die Kinder über; daher waren Haus- und Grundbesitz, Hausrat und stille Beteiligung bereits am 24.04.2006 Vermögen des Klägers und seiner Schwester und konnten im Hilfezeitraum 2007 nicht als Einkommen bewertet werden. • Die bloße Umwandlung von Sachvermögen in Geld durch Verkauf 2007 stellt keinen zusätzlichen Zufluss dar, da nichts zusätzlich zugeflossen ist; das Jugendhilferecht schützt Vermögen umfassend (§ 94 Abs.6 Satz2 SGB VIII KICK). • Die Beklagte durfte dagegen Zahlungen, die erst tatsächlich im Jahr 2007 als eigene Ansprüche bzw. Leistungen zuflossen (Hinterbliebenenbezüge, Steuererstattungen, Rückzahlungen, Zinsgutschriften), als Einkommen nach § 93 Abs.1 SGB VIII anrechnen. • Unfallversicherungsleistungen zur Bestattung und Abrechnungen privater Krankenversicherungen sind zweckgebundene Erstattungen und nicht als frei verfügbares Einkommen anzusehen; daher sind sie nicht anzurechnen. • Nach Abzug der gesetzlich vorgesehenen 25%-Pauschale ergab sich ein beitragspflichtiges Einkommen von 18.658,32 €, woraus ein Kostenbeitrag von 13.993,74 € folgt; höhere Beträge im Bescheid beruhten auf fehlerhafter Vermögensbewertung. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Der Kostenbeitragsbescheid wird aufgehoben, soweit er einen Betrag über 13.993,74 € festsetzt. Das Gericht stellt fest, dass die wesentlichen Erbpositionen (Hausverkaufserlös, Verkauf von Hausrat, Auszahlung aus der stillen Beteiligung) bereits am Todestag Vermögen waren und nicht als Einkommen 2007 herangezogen werden durften. Gleichwohl sind einzelne im Jahr 2007 tatsächlich zufließende Beträge (Hinterbliebenenbezüge, Steuererstattungen, Zinsen, sonstige Rückzahlungen) als Einkommen zu berücksichtigen, sodass nach Abzug der 25%-Pauschale ein Kostenbeitrag von 13.993,74 € verbleibt. Damit bleibt der Bescheid im Umfang dieses Betrags bestehen und die Klage insoweit erfolglos.