Urteil
8 K 1980/12
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2013:1016.8K1980.12.00
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Leitsätze
Erfolglose Klage eines abgelehnten Asylsuchenden gegen eine rechtmäßige Passverfügung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Klage eines abgelehnten Asylsuchenden gegen eine rechtmäßige Passverfügung Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger wendet sich gegen eine „Passverfügung“. Er reiste seinen Angaben nach im Juni 2008 als libanesischer Staatsangehöriger in das Bundesgebiet ein und führte erfolglos ein Asylverfahren. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte seinen Antrag mit Bescheid vom 23. April 2010 als offensichtlich unbegründet ab. Einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat der Kläger hiergegen nicht gestellt. Seine unter dem Aktenzeichen 3 K 1386/10.A erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Aachen mit Urteil vom 8. Januar 2013 als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die Beklagte forderte den Kläger mit Ordnungsverfügung vom 12. Juli 2012 unter Fristsetzung auf, seinen Pass vorzulegen bzw., falls er einen solchen nicht besitze, durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der für ihn zuständigen Auslandsvertretung nachzuweisen, dass er die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes beantragt habe. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung dieser Aufforderung drohte die Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld von 250,‑ € an. Der Kläger hat am 8. August 2012 Klage erhoben. Er trägt vor, die angefochtene Ordnungsverfügung sei rechtswidrig. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 12. Juli 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält ihre Ordnungsverfügung für rechtmäßig. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf den Inhalt der Akte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 8 L 351/12 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung über die vorliegende Klage durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 12. Juli 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage der Ordnungsverfügung ist § 48 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Danach ist ein Ausländer verpflichtet, seinen Pass, Passersatz oder Ausweisersatz, dessen Besitz nach § 3 AufenhG vorgeschrieben ist, auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist (§ 48 Abs. 1 AufenthG). Nach Abs. 3 der Vorschrift ist er, wenn er keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden und sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung der Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung des AufenthG betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Die Mitwirkungspflicht nach § 48 Abs. 3 AufenthG kann durch Verwaltungsakt, so genannte Passverfügung, konkretisiert werden, Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Oktober 2010 ‑ 1 C 18/09 ‑, InfAuslR 2011, 92, NVwZ-RR 2011, 210, NWVBl 2011, 139, AuAS 2011, 86; Urteil vom 10. November 2009 ‑ 1 C 19.08 ‑, BVerwGE 135, 219; Verwaltungs-gerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Oktober 1998 ‑ A 9 S 856/98 ‑, VBlBW 1999, 229; Grünewald in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz (GK-AufenthG), § 48, Rdnr. 48 f.; Weichert in: Huber, AufenthG-Kommentar, § 48, Rdnr. 16. Um eine solche Verfügung handelt es sich hier. Der Kläger befindet sich in einer Situation, in der die Beklagte die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nach § 48 Abs. 1 und 3 AufenthG zu Recht von ihm einfordert. Er war schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vollziehbar ausreisepflichtig, da er gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. August 2010 (als offensichtlich unbegründet) zwar Klage (VG Aachen 3 K 1386/10.A) erhoben, aber keinen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt hatte. Abgesehen davon ist seine o. g. Asylklage inzwischen mit Urteil vom 8. Januar 2013 als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden. Der Kläger verhindert die Aufenthaltsbeendigung bislang dadurch selbst, dass er an der Beschaffung von Passersatzpapieren nicht mitwirkt. Entgegen seiner Rechtsansicht ist er zu dieser Mitwirkung verpflichtet. Insbesondere ist der § 48 AufenthG nicht, wie er meint, verfassungswidrig. Das Asylgrundrecht des Art. 16 a Grundgesetz (GG) räumt die Möglichkeit auf Geltendmachung des Asylbegehrens und gerichtliche Überprüfung ein. Art. 16 a Abs. 4 GG selbst enthält die Regelung, aus der sich die Vollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen ergibt, wenn – wie hier – der Kläger mit seinem Asylbegehren in einem gerichtlichen Verfahren keinen Erfolg hatte. Diese Regelung hat ihre einfachgesetzliche Ausformung im Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) und dem AufenthG gefunden. Die Mitwirkungspflichten nach § 48 AufenthG halten sich in dem von Art. 16 a GG gesteckten Rahmen. Die Rechtsordnung erwartet von einem erfolglos gebliebenen Asylsuchenden die Akzeptanz dieses Regelwerks. Mit der angefochtenen Ordnungsverfügung verpflichtet die Beklagte den Kläger unter Beachtung dieses rechtlichen Maßstabes zur Vorlage eines Passes oder Passersatzes mit der Maßgabe, dass dieser Verpflichtung dadurch Genüge getan ist, dass er durch Vorlage einer Bestätigung der Auslandsvertretung seines Heimatlandes nachweist, die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes beantragt zu haben, wobei aus den Gründen der Verfügung hervorgeht, dass die Beklagte zunächst mindestens erwartet, dass der Kläger die für die Passersatzpapierbeschaffung erforderlichen Formulare ausfüllt und unterschreibt. Eine solche Aufforderung, insbesondere auch dazu, einen Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapiers auszufüllen und zu unterschreiben, ist rechtmäßig, BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 2010 und vom 10. November 2009, a. a. O. Die dem Ausländer obliegende gesetzliche Pflicht zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung nach § 48 Abs. 3 AufenthG wird nicht dadurch erfüllt, dass er ausländerbehördliche Aufklärungsversuche nicht behindert und gewissermaßen „über sich ergehen lässt“. Aus der Vorschrift ergibt sich i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, dass der Ausländer vielmehr für den Vollzug des Ausländergesetzes notwendige Unterlagen „beizubringen“ hat, Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 1. April 2010 ‑ 2 A 486/09 ‑. Er hat bei der Beschaffung von Identitätspapieren alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Diese müssen sich neben dem Bemühen um einen Pass oder Passersatz auch auf die Beschaffung sonstiger Urkunden und Dokumente unabhängig vom Aussteller richten, sofern sie zu dem Zweck geeignet sind, die Ausländerbehörde bei der Geltendmachung und Durchsetzung einer Rückführungsmöglichkeit zu unterstützen, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. Juni 2008 ‑ 18 E 471/08 ‑, AuAS 2008, 180, InfAuslR 2008, 417 = NWVBl. 2008, 464; Beschluss vom 14. März 2006 ‑ 18 E 924/04 ‑, NWVBl 2006, 260, InfAuslR 2006, 322, ZAR 2006, 288; Beschluss vom 25. Juli 2005 ‑ 18 E 687/05 ‑. Hinsichtlich des Einwandes des Klägers mit Schriftsatz vom 15. Juli 2013, die libanesische Botschaft werde ihm kein Laissez-Passer ausstellen, wird auf die Ausführungen im Beschluss des OVG NRW vom 23. Mai 2013 im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren verwiesen. Auch die mit der angefochtenen Ordnungsverfügung ausgesprochene Zwangsgeldandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und 60 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die vorgenommene Ermessensausübung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.