Urteil
7 K 1729/11
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2013:1114.7K1729.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger (Hauptmann a.D.) stand bis zu seiner Pensionierung im Dienst der Beklagten. Für seine am 00. 00. 1960 geborene Ehefrau ist er mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. 3 Mit Schreiben vom 25. April 2011 beantragte der Kläger eine Beihilfe betreffend die Rechnung der Zahnärztin Dr. C. vom 11. April 2011. Hierin wird für die Implantatbehandlung der Ehefrau im Behandlungszeitraum vom 23. Juli 2010 bis 5. April 2011 ein Gesamtbetrag in Höhe von 3.962,52 € ausgewiesen. Erläuternd führte der Kläger aus, seine Frau leide unter starker Fybromyalgie (Faser-Muskelschmerz) bzw. einer Psoriasis Arthritis (entzündliche Gelenkserkrankung), die mit ursächlich sei für ihre Kieferprobleme. Er fügte ein Schreiben der Zahnarztpraxis Dr. C. vom 12. April 2011 bei, wonach man nicht allein unter Berufung auf fehlendes Vorliegen eines Indikationsfalls die Gewährung von Beihilfen ablehnen könne und die Fürsorgepflicht beachten möge. 4 Mit (hier nicht streitbefangenem) Bescheid vom 5. Mai 2011 wies die Beklagte auf die Regelungen in § 15 Abs. 1 BBhV nebst Anlage betreffend die Beihilfefähigkeit von Implantatbehandlungen hin und gab an, die Implantate für die Zähne 24, 25 und 26 seien nicht beihilfefähig. 5 Die beantragte Beihilfe lehnte die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 11. Mai 2011 im Wesentlichen ab und gewährte lediglich für die Kostenpositionen Kostenplan, konsiliarische Erörterung, Beratungen und Befundbericht eine Beihilfe in Höhe von 53,98 €. Abgesehen von dem Rechnungsteilbetrag in Höhe von 77,12 € wurden sämtliche übrigen Positionen gemäß § 15 BBhV als nicht beihilfefähig angesehen, da sie implantatbezogen seien. 6 Der Kläger legte hiergegen am 8. Juni 2011 Widerspruch ein und führte aus, seine Frau habe vor sieben Jahren zwei Implantate im Oberkiefer erhalten. Die derzeitige Zahnbehandlung habe wiederum im Oberkiefer eine Versorgung mit drei weiteren Implantaten erforderlich gemacht. Die Beihilfefähigkeit der implantatbezogenen Aufwendungen könne nicht nach § 15 Abs. 1 BBhV ausgeschlossen werden. Vorliegend läge zwar keine der in § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BBhV genannten Indikationen vor. Zudem verfüge seine Frau bereits über zwei Implantate im Oberkiefer, so dass nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 3 BBhV keine weiteren Implantate bzw. diesbezügliche Kosten beihilfefähig wären. Aus Fürsorgegründen müsse die Beklagte für die anfallenden Kosten gleichwohl aufkommen. Dies ergebe sich auch aus den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 15. August 2008 - 6 A 2861/06 - zu ähnlichen Indikationsbestimmungen in der BVO NRW. Vorliegend sei eine zahnimplantologische Behandlung notwendig und angemessen gewesen. 7 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2011 zurück und führte aus, aufgrund § 15 BBhV in der ab dem 24. Dezember 2009 geltenden Fassung sowie der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift (VwV) vom 14. Februar 2009 in der Fassung vom 24. Dezember 2009 seien keine weiteren Beihilfen zu gewähren. Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage zur GOZ seien nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BBhV nur dann beihilfefähig, wenn eine der dort genannten Indikationen vorliege. Vorliegend sei keine der Indikationen gegeben, wie der Kläger selbst einräume. Daher seien nach § 15 Abs. 1 Satz 3 BBhV allenfalls für zwei Implantate je Kiefer Beihilfen zu gewähren. Vorliegend seien die Zähne in regio 14 und 15 bereits durch Implantate versorgt. Daher sei für die Implantate in regio 24, 25 und 26 keine Beihilfe zu gewähren. Ein Ermessensspielraum sei nicht eröffnet. Aus Fürsorgegründen sei keine anderweitige Entscheidung geboten. 8 Der Kläger hat am 23. September 2011 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen - ergänzend zu seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren - aus: 9 Seiner Ehefrau fehlten im linken Oberkiefer die Zähne 24, 25 und 26, wodurch bisstechnische Nachteile entstanden seien. Zudem habe sie als Folgeerscheinung Kopfschmerzen und es werde weiterer Zahnverlust begünstigt. Eine Versorgung mit festen Implantaten sei gegenüber einem herausnehmbaren Zahnersatz wegen der Größe der Zahnlücke und dem arthritisch bedingten unsicheren Griff der Ehefrau vorzugswürdig gewesen. Gehe man lediglich vom Wortlaut der Regelung des § 15 Abs. 1 BBhV aus, bestünde kein weiterer Beihilfeanspruch. Aus Fürsorge-gründen sei hingegen eine Beihilfe zu gewähren. Insbesondere könne die Beklagte einer Einzelfallabwägung nicht unter Berufung auf den Indikationenkatalog ausweichen. Die Gewährung weiterer Beihilfen sei geboten, wenn Aufwendungen für Implantate unter Abwägung der Fürsorgepflicht und fiskalischer Interessen notwendig und angemessen seien. Vorliegend sei wegen der bestehenden Lücke und der Griffunsicherheit ein herausnehmbarer Zahnersatz nicht in Betracht gekommen, wie sich auch aus einem Schreiben von Dr. X. (Facharzt für Allgemeinmedizin und Urologie, Homöopathie, Naturheilverfahren, Akupunktur und Schmerztherapie) vom 24. Oktober 2011 und des Zahnarztes Dr. N. vom 26. Oktober 2011 ergebe. In dem Schreiben von Dr. X. werde ausgeführt, eine Brückenversorgung sei wegen der Länge der Zahnlücke problematisch; hinzu komme das Problem des Herausnehmens der Brücke, da seine Ehefrau an kurzfristig auftretenden Arthritiden der Hand- und Fingergelenke leide. Trotz Behandlung sei ein sicherer Griff nicht möglich, weshalb nur eine Versorgung mit Implantaten in Frage komme. In dem Schreiben von Dr. N. werde ein festsitzender Ersatz in Form einer Brücke medizinisch ausgeschlossen. Ein herausnehmbarer Ersatz könne auf den Zähnen 14, 16, 23 und 27 abgestützt werden, wenn man die Implantatbrücke 24, 25 und 26 entferne. Zwar bestehe die Möglichkeit einer Alternativversorgung mittels herausnehmbarem Zahnersatz. Diese konventionelle Versorgung sei aber sehr aufwendig und umfasse auch eine Umgestaltung der Implantate der Zähne 14 und 16. Im Hinblick auf den unsicheren Griff seiner Ehefrau, scheide eine Brückenversorgung, für die dieser Griff zwingend erforderlich sei, aus. 10 Der Kläger beantragt sinngemäß, 11 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 11. Mai 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 24. August 2011 zu verpflichten, ihm unter Berücksichtigung der im Antrag vom 25. April 2011 angegebenen Behandlungskosten entsprechend der Rechnung vom 11. April 2011 auch eine Beihilfe für die Implantatversorgung in den Zahnbereichen 24, 25 und 26 zu gewähren. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie bezieht sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 24. August 2011 und trägt ergänzend vor: In § 15 Abs. 1 BBhV nebst allgemeiner Verwaltungsvorschrift sei eine ausgewogene Regelung getroffen worden. Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn oder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei nicht ersichtlich. Die zur BVO NRW ergangenen gerichtlichen Entscheidungen seien einzelfallbezogen und könnten nicht ohne Weiteres auf die bundesrechtlichen Beihilferegelungen übertragen werden. Zudem werde in dem Schreiben von Dr. N. vom 26. Oktober 2011 eine Versorgungsmöglichkeit mit herausnehmbaren Zahnersatz aufgezeigt. 15 Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 13. Juli 2012 und 20. Juli 2012 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 18 Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. 19 Der Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. August 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch darauf, dass ihm zu der Rechnung vom 11. April 2011 über einen Betrag in Höhe von 3.962,52 € eine weitere Beihilfe gewährt wird (§ 113 Abs. 5 VwGO). 20 Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs sind die Beihilfevorschriften des Bundes, die zum Zeitpunkt galten, in dem die Aufwendungen entstanden sind; dies sind vorliegend die Regelungen der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung – BBhV) vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326) in der Fassung der ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3922), die am 24. Dezember 2009 in Kraft trat. 21 Beihilfefähig sind Aufwendungen, die dem Grunde nach notwendig und wirtschaftlich angemessen sind (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV). Die Beihilfefähigkeit implantologischer Behandlungen wird durch § 15 Abs. 1 BBhV konkretisiert und beschränkt. Danach sind Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte beihilfefähig, wenn eine der fünf genannten Indikationen vorliegt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BBhV). Dies ist im Fall der Behandlung der Ehefrau des Klägers - unstreitig - nicht der Fall. Liegt keiner der genannten Fälle vor, sind gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 BBhV Aufwendungen für höchstens zwei Implantate je Kiefer beihilfefähig; wobei aber bereits vorhandene Implantate, für die Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, mit zu berücksichtigen sind. 22 So liegt der Fall hier. Da die Ehefrau des Klägers vor mehreren Jahren bereits zwei Implantate im Oberkiefer erhalten und dementsprechend abgerechnet hatte, scheidet nach § 15 Abs. 1 Satz 3 BBhV eine weitere Beihilfegewährung für implantat-bezogene Abrechnungspositionen für diesen Kiefer aus. Hiervon werden nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu 15 BBhV vom 17. Dezember 2009 (GMBl. 2010, 319) auch Aufwendungen für ggf. erforderliche vorbereitenden operativen Maßnahmen (z.B. Knochenaufbau) nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ erfasst. Die von der Beklagten vorgenommene Einstufung von Rechnungspositionen als „implantatbezogen“ ist von dem Kläger im Übrigen nicht in Zweifel gezogen worden; Fehler sind insoweit auch sonst nicht ersichtlich. 23 Die durch § 15 Abs. 1 BBhV erfolgte Begrenzung der Beihilfefähigkeit implantat-bezogener Behandlungspositionen ist mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. In dem verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Kernbereich hat der Dienstherr dafür Sorge zu tragen, dass der Beamte im Krankheitsfall nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleibt, die er – in zumutbarer Weise – aus seiner Alimentation nicht bestreiten kann. Dem Dienstherrn wird durch Art. 33 Abs. 5 GG die Entscheidung überlassen, ob er der Fürsorgepflicht durch eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge oder über Sachleistungen, Zuschüsse oder in anderer geeigneter Weise genügt. 24 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225, 232 = juris Rn. 27 ff. 25 Hierdurch wird der Dienstherr von Verfassung wegen grundsätzlich nicht gehindert, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Eine lückenlose Erstattung aller Kosten in Krankheitsfällen, die nicht durch eine beihilfekonforme Krankenversicherung gedeckt sind, wird durch die Fürsorgepflicht nicht gefordert. 26 Vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2013 - 5 B 44.12 -, juris Rn. 8, mit weiteren Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung. 27 Der Dienstherr muss zwar eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten. Dies bedeutet aber nicht, dass die Aufwendungen einer medizinisch notwendigen Leistung in jedem Fall zu erstatten sind. Bestimmte Leistungen können ganz oder teilweise von der Beihilfe ausgeschlossen werden, solange der Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschritten wird. Dies bedeutet, dass nach dem gegenwärtigen System Leistungen nur dann nicht auszuschließen sind, wenn der absehbare Erfolg einer Maßnahme von existenzieller Bedeutung oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können, 28 vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2013 – 5 B 44.12 –, juris Rn. 8, und Urteil vom 31. Januar 2002 – 2 C 1.01 -, NJW 2002, 2045 f. = juris Rn. 17. 29 Gemessen daran ist der in § 15 Abs.1 BBhV erfolgte Ausschluss der Beihilfefähigkeit bestimmter implantologischer Leistungen nicht zu beanstanden. Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit ist Teil des sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beihilfevorschriften ergebenden Programms zur Konkretisierung der Fürsorgepflicht (im Bereich zahnärztlicher Leistungen). Die Ausschlussregelungen sind nicht willkürlich und haben kein solches Gewicht, dass auch bei typisierender Betrachtung die Beihilfegewährung den Vorgaben des höherrangigen Rechts, insbesondere der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, nicht mehr gerecht würde. 30 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 2006 - 2 B 41.06 -, juris Rn. 4, zu einer Vorgängerregelung von § 15 BBhV durch Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1BhV vom 1. Juli 1997 (GMBl. 429); Sächsisches OVG, Beschluss vom 18. Juni 2013 – 2 A 850/11 –, juris Rn. 13, zur dortigen Rechtslage. 31 Die Beschränkung der Implantatversorgung erfolgt nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit, sondern im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen. Hiermit wird der legitime Zweck verfolgt, einer Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten aufgrund im Allgemeinen kostspieliger Implantatbehandlungen entgegenzuwirken. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2008 - 2 C 12.07 -, zu einer Beschränkung der implantologischen Leistungen in Rheinland-Pfalz bei insoweit inhaltsgleichen Bestimmungen in der damaligen bundesrechtlichen Regelung, vgl. Köhnen/Schröder/Amelungk/Just, BBhV, LS Stand November 2012, B I zu § 15 BBhV, S. B 293 ; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15. November 2012 - 2 S 1053/12 -, IÖD 2013, 12 = juris Rn. 19. 33 Soweit zum Teil in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten wird, im Falle alternativloser Implantatbehandlungen könnten die Ausschlussregelungen der Indikationsregelungen keine Geltung beanspruchen, folgt dem die Kammer nicht. Auch medizinisch indizierte implantologische Leistungen können von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen werden, solange derartige Ausschlüsse nicht insgesamt gesehen einen solchen Umfang und ein solches Gewicht erreichen, dass auch bei typsierender Betrachtung die Beihilfegewährung den Vorgaben des höherrangigen Rechts, insbesondere der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, nicht mehr gerecht würde. 34 Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 29. März 2011 - 2 A 226/09 -, juris Rn. 12; Bay. VGH, Beschluss vom 5. März 2009 - 14 ZB 08.2739 -, juris Rn. 4; a.A. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15. November 2012 - 2 S 1053/12 -, IÖD 2013, 19 = juris Rn. 22; sowie zur damaligen Fassung der BVO NRW: OVG NRW, Urteil vom 15. August 2008 - 6 A 2861/06 -, NWVBl. 2009, 54 = juris Rn. 58; nunmehr aber in Bestätigung der aktuellen Fassung der BVO NRW und des Indikationskataloges: OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2012 - 1 A 643/12 -, juris Rn. 6 ff. und vom 26. März 2013 - 1 A 631/11 -, juris Rn. 17 f. 35 Selbst wenn aber für den Fall einer alternativlosen Implantatbehandlung von deren Beihilfefähigkeit – abweichend von Indikationskatalogen – aufgrund der Fürsorgepflicht ausginge, wäre im vorliegenden Fall keine für den Kläger günstigere Entscheidung geboten. Seine Ehefrau hätte auch mit einer herausnehmbaren Brückenkonstruktion versorgt werden können, wie sich aus dem von ihr eingereichten Schreiben des Zahnarztes Dr. N. vom 26. Oktober 2011 ergibt. Dem steht auch nicht die Stellungnahme von Dr. X. vom 24. Oktober 2011 entgegen, wonach eine Implantatversorgung wegen der Probleme des Herausnehmens der Brücke nicht in Frage komme. Zwar kann zugunsten des Klägers davon unterstellt werden, dass seine Ehefrau im Falle „kurzfristig auftretender Arthritiden der Hand- und Fingergelenke“ nicht selbst in der Lage wäre, die Brücke mit sicherem Griff herauszunehmen. Dies steht unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten im Hinblick darauf, dass eine Zahnbrücke nur wenige Male täglich aus dem Mund entfernt bzw. eingesetzt werden muss und die Ehefrau sich z.B. durch ihren Gatten, den Kläger, helfen lassen könnte, einer herkömmlichen Gebissversorgung aber nicht zwingend entgegen. 36 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2013 - 1 A 631/11 -, juris Rn. 18, wonach nicht jede vom Beihilfeberechtigten ggf. unter Kostengesichtspunkten zugemutete Beeinträchtigung (gesunder Zahnsubstanz) den Bereich der Fürsorgepflicht in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Kernbereich verletze. 37 Im Übrigen kann schon aus Gründen der Gleichbehandlung einem Beihilfeberechtigten nur in seltenen Ausnahmefällen ein unmittelbarer Anspruch auf Gewährung von Beihilfen unter Anknüpfung an den Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht in Abweichung von den in den allgemeinen Beihilfevorschriften typisierend vorgenommenen Leistungsbegrenzungen zugebilligt werden. Hierzu muss sich die Verweigerung von Beihilfen in dem atypisch gelagerten Fall als besonders grob fürsorgepflichtwidrig darstellen. 38 vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 27. August 2012 – 13 K 983/10 -, juris Rn. 53 mit weiteren Nachweisen. 39 Dies ist hier aber erkennbar nicht der Fall. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Klägers bereits die in § 15 Abs. 1 BBhV je Kieferhälfte als beihilfefähig zu berücksichtigenden Implantate vor einigen Jahren zu Lasten öffentlicher Kassen bezogen auf den Oberkiefer bereits erhalten hat. Zudem ist maßgeblich, inwieweit für den Beamten finanziell unzumutbare Belastungen entstünden. Die Annahme einer Fürsorgepflichtverletzung ist angesichts der hier maßgeblichen Größenordnung der Kosten (ca. 2000,00 €), die anlässlich der umfangreichen Implantatbehandlung der Ehefrau von dem Kläger selbst aufzubringen sind, eher fernliegend. 40 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.