Beschluss
6 L 341/13
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2013:1118.6L341.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 6 K 1512/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. April 2013 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der insoweit ergangenen Zwangsmittelandrohung angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- € festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der - sinngemäß gestellte - Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 6 K 1512/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. April 2013 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der insoweit ergangenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen, 4 hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. 5 Zunächst ist in formeller Hinsicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung jedoch rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist gestützt auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und insbesondere hinreichend begründet im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass ein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse mit Blick auf die geltend gemachten erheblichen Lärmbelästigungen der Anwohner während der Dauer des anhängigen Klageverfahrens folge. Damit hat sie ein besonderes Interesse am sofortigen Vollzug der Ordnungsverfügung dargelegt, das über das allgemeine Interesse an der Durchsetzung behördlicher Maßnahmen hinausgeht. Ob sie zu Recht ein besonderes Vollzugsinteresse angenommen hat, ist für die lediglich in formaler Hinsicht vorzunehmende Überprüfung der Vollziehungsanordnung regelmäßig nicht von Bedeutung. 6 Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in materieller Hinsicht vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse der Antragstellerin an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache das maßgebliche Kriterium. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. 7 Gemessen an diesem Maßstab überwiegt hier das Individualinteresse der Antragstellerin an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung. Denn diese erweist sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage derzeit als offensichtlich rechtswidrig, weshalb der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird. 8 Rechtsgrundlage für die hier streitgegenständliche Ziffer 1. der angefochtenen Ordnungsverfügung ist § 24 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG erforderlichen Anordnungen treffen. 9 Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass 10 11 1 schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, 12 13 2 nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und 14 15 3 die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können. 16 Ob die Voraussetzungen für ein auf §§ 24 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG gestütztes behördliches Einschreiten vorlagen, ist hier zwischen den Beteiligten streitig, insbesondere die Frage, ob von einem uneingeschränkten Betrieb der fraglichen Parkplatzanlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, die die getroffenen Anordnungen, 17 18 bis spätestens zum 31. Mai 2013 auf dem Betriebsgrundstück E. ---Straße, T. , unter Beteiligung der zuständigen Feuerwehr ein automatisches Schrankensystem errichten zu lassen, das mittels einer Zeitschaltuhr Zu- und Abfahrten auf dem Gelände zwischen 22 Uhr und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unterbindet (Ziffer 1.1.), und 19 20 der Antragsgegnerin bis spätestens zum 14. Juni 2013 einen entsprechenden Nachweis über die Durchführung der Maßnahme vorzulegen (Ziffer 1.2.), 21 rechtfertigen. Bei summarischer Überprüfung geht die Kammer davon aus, dass die Voraussetzungen des § 24 Satz 1 BImSchG nicht vorliegen und die getroffenen Anordnungen mit der Ermächtigungsgrundlage nicht im Einklang stehen. 22 Anlagen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind dabei nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG u.a. Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, zu denen grundsätzlich auch Kundenparkplätze eines gewerblichen Unternehmens gehören können, 23 vgl. Jarass , Kommentar zum BImSchG, 7. Auflage 2007, § 3 Rdnr. 77, § 4 Rdnr. 54 ff., 59. 24 Bei dem Betrieb des streitgegenständlichen Parkplatzes handelt es sich ohne weiteres um einen Anlagenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 (bzw. Nr. 3) BImSchG. 25 Es handelt sich auch um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage, da weder ihre Errichtung noch ihr Betrieb einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom 14. März 1997 bedarf. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. 26 Streitig ist vorliegend insbesondere die Frage, ob der uneingeschränkte Betrieb des dem Betrieb der Antragstellerin zuzuordnenden Parkplatzes schädliche Umwelteinwirkungen in Form unzumutbarer Lärmbelästigungen der Nachbarschaft verursacht. 27 Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 BImSchG dabei solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. 28 Ob Immissionen als schädlich anzusehen sind, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Die Schädlichkeit lässt sich nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab für jegliche Art von Geräuschen bestimmen und ist weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten. Unerheblich sind Geräuschimmissionen, die zumutbarer Weise hinzunehmen sind. Insofern ist eine umfassende situationsbezogene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und ein Ausgleich widerstrebender Interessen vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob die Einwirkungen - bezogen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht auf die individuelle Empfindlichkeit eines konkreten Dritten - das zumutbare Maß überschreiten. Die tatrichterliche Wertung im Einzelfall richtet sich insbesondere auch nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit; dabei sind wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz mitbestimmend. Ebenso ist zu berücksichtigen, ob das Grundstück der Immissionsbetroffenen tatsächlich oder rechtlich vorbelastet ist. Alle diese Umstände müssen im Sinne einer "Güterabwägung" in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen, 29 vgl. zu diesen Grundsätzen: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88/02 -, sowie Urteilevom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, vom 24. April 1991 - 7 C 12.90 -, und vom 30. April 1992 - 7 C 25.91 -, alle <juris>. 30 Für die tatrichterliche Bewertung der Zumutbarkeit von Immissionen können dabei technische Regelwerke als "Orientierungshilfe" oder "grober Anhalt" herangezogen werden. Sie können sinngemäß angewandt werden, wenn es um die Abwehr von Immissionen geht, die nach Art und Ausmaß den Geräuschbeeinträchtigungen genehmigungsbedürftiger Anlagen vergleichbar sind. Eine schematische Anwendung bestimmter Mittelungs- oder Grenzwerte ist jedoch unzulässig. Denn die normkonkretisierende Funktion der Immissionsrichtwerte, eine interessengerechte, gleichmäßige Bewertung der belästigenden Wirkung von Lärm zu ermöglichen und damit ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu erreichen, kann die individuelle Würdigung nicht ersetzen, 31 vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juli 2003 - 4 B 16.03 -, vom 17. Juli 2003 - 4 B 55.03 -, und vom 11. Februar 2003 - 7 B 88.02 -, alle <juris>; Kutscheidt in: Landmann/Rohmer, Kommentar zum Umweltrecht, Loseblatt-Sammlung (Stand: Februar 2013), § 3 BImSchG Rdnr. 15a; Jarass , a.a.O., § 3 Rdnr. 53 und § 48 Rdnr. 14. 32 In diesem Zusammenhang kann die auf der Ermächtigungsgrundlage in § 48 BImSchG beruhende Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -) vom 26. August 1998 zur Bewertung der hier in Rede stehenden Lärmimmissionen herangezogen werden, 33 vgl. Hansmann in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 48 BImSchG Rdnr. 28 ff.; Jarass , a.a.O., § 48 Rdnr. 12 ff. und 47, 34 die nach deren Nr. 1 Satz 2 lit. b) Unterpunkt bb) ausdrücklich für Entscheidungen über Einzelfallanordnungen für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach §§ 24 und 25 BImSchG gilt. 35 Anforderungen an bestehende nicht genehmigungsbedürftige Anlagen enthält insoweit Nr. 5.2 TA-Lärm. Die Prüfung einer Anordnung im Einzelfall kommt danach insbesondere in Betracht, um sicherzustellen, dass die Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreiten. Nr. 6.1 TA-Lärm enthält Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden entsprechend den einzelnen Baugebietskategorien der Baunutzungsverordnung (BauNVO), differenziert nach Tages- und Nachtzeiten. Nach Nrn. 6.3 und 7.2 TA-Lärm kann eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte bei seltenen Ereignissen zugelassen werden bzw. von einer Anordnung abgesehen werden. Soweit es zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Abwehr eines betrieblichen Notstandes erforderlich ist, dürfen nach der in Nr. 7.1 TA-Lärm formulierten Ausnahmeregelung für Notsituationen die Immissionswerte nach Nr. 6 schließlich ebenfalls überschritten werden. 36 Ausgehend von diesen Grundsätzen zur Beurteilung der Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen in Form von Lärmbelästigungen lässt sich hier im Rahmen der vorliegend allein möglichen und auch nur gebotenen summarischen Überprüfung nicht feststellen, dass vom Betrieb der (Parkplatz-)Anlage der Antragstellerin schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ausgehen. 37 Zunächst ist insoweit festzustellen, dass ausweislich der Akten im Zeitraum 24. Juli 2006 bis 11. März 2013 zahlreiche Anwohnerbeschwerden bei der Antragsgegnerin eingegangen sind, die Lärmbelästigungen zur Nachtzeit, also solche zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr, zum Gegenstand hatten, namentlich verursacht durch: 38 39 1 Anlieferungen für die frühere Betreiberin des Lebensmittelgeschäftes, die Fa. Q. Warenhandelsgesellschaft mbH (Betrieb bis etwa Mitte 2009) 40 2 Anlieferungen für die heutige Betreiberin, die Antragstellerin (Betrieb ab etwa Mitte 2009) 41 3 Winterdienst auf dem Parkplatzgelände 42 4 zweckwidrige Benutzung des Parkplatzes durch Kinder und Jugendliche 43 5 zweckwidrige Benutzung des Parkplatzes als Umschlagplatz für Zeitungen 44 Hinsichtlich der Nachtanlieferungen (Punkte 1. und 2.), die durch mehrere Ortstermine der Antragsgegnerin bestätigt wurden (3. September 2008, 9. September 2009, 16. April 2010, 11. Mai 2010 und 20. Januar 2011), hat die Antragsgegnerin am 3. September 2008 eine Immissionsmessung durchgeführt, bei der ein Beurteilungspegel von 47,9 dB(A) und ein Spitzenpegel von 76,3 dB(A) festgestellt wurden. Diese Pegel überschreiten auch ohne Berücksichtigung etwaiger Zuschläge (vgl. die in der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 23. Oktober 2003 festgeschriebenen Immissionswerte) die allgemein zur Nachtzeit zulässigen Immissionsrichtwerte deutlich (40 dB(A) für ein WA-Gebiet nach Nr. 6.1 lit. e) TA Lärm). Die Immissionsmessung kann nach Auffassung der Kammer im Rahmen der vorliegend ohnehin nur summarischen Überprüfung der Bewertung etwaiger Lärmbelästigungen nach wie vor jedenfalls zur Orientierung zugrunde gelegt werden. Angesichts des Ergebnisses der Messung spricht daher Vieles dafür, dass durch nächtliche Anlieferungen die maßgeblichen Richtwerte - auch heute noch - überschritten werden und zu Lärmbelästigungen der unmittelbaren Nachbarn führen können. 45 Aktenkundig ist es aber zuletzt am 27. September 2011 zu einer Nachtanlieferung gekommen. Seit mehr als zwei Jahren haben sich weder Anwohner über Anlieferungen zur Nachtzeit beschwert noch haben sich derartige Vorgänge, die zweifellos auch nicht von der bestehenden Baugenehmigung gedeckt sind bzw. wären, aus Ermittlungen der Antragsgegnerin ergeben. Die Kammer muss vor diesem Hintergrund davon ausgehen, dass die Maßnahmen, die die Antragstellerin zwischenzeitlich zur Vermeidung verfrühter Anliefervorgänge ergriffen hat, inzwischen Erfolg zeigen. Die Annahme der Antragsgegnerin, dass es mit Blick auf die dokumentierte Historie des Vorgangs auch in der jüngsten Vergangenheit zu nächtlichen, allerdings dann nicht mehr zur Anzeige gebrachten Ruhestörungen gekommen sein werde, ist spekulativ und verbietet sich angesichts dessen, dass für eine zutreffende Beurteilung der Schädlichkeit von Immissionen deren Art, Ausmaß und Dauer gerade durch die Überwachungsbehörde festgestellt werden muss, 46 vgl. u.a. Kutscheidt , a.a.O., § 3 BImSchG Rdnr. 9c. 47 Auf nächtliche Lärmbelästigungen durch Anliefervorgänge konnte die Antragsgegnerin ihre Ordnungsverfügung daher nicht (mehr) stützen. Ob sie der Antragstellerin dabei möglicherweise zu Unrecht auch Anliefervorgänge vorgehalten hat, die die angegliederte, aber nicht zum Betrieb der Antragstellerin gehörende Bäckerei betrafen, braucht die Kammer daher ebenso wenig zu entscheiden wie die Frage, ob die Antragstellerin für die Sperrung des Parkplatzes an Sonn- und Feiertagen überhaupt die richtige Adressatin ist. Denn insbesondere an Sonntagen ruht ihr Betrieb und wird der Parkplatz für den (selbstständigen) Betrieb des mit dem Betrieb der Antragstellerin rechtlich und auch organisatorisch nicht verbundenen Backshops genutzt. 48 Soweit die Antragsgegnerin ihre Ordnungsverfügung auf nächtliches Schneeräumen bzw. Salzstreuen stützt (Punkt 3.), vermag die Kammer schädliche Umwelteinwirkungen ebenfalls nicht festzustellen. Aktenkundig kam es erstmals im Winter 2010/2011, namentlich am 22. Dezember 2010, zu diesbezüglichen Beschwerden der Anwohner. Weitere Beschwerden datieren auf den 10. Februar 2012, den 10. Dezember 2012 und den 11. März 2013. 49 Ungeachtet des Umstandes, dass anders als bei den Anliefervorgängen eine belastbare Messung der durch den Winterdienst verursachten Immissionen bislang nicht erfolgt ist, spricht bereits die geringe Zahl der aktenkundigen Beschwerden (4 Beschwerden in drei Jahren) dafür, dass es sich möglicherweise sogar um seltene Ereignisse im Sinne der Nrn. 6.3 und 7.2 TA-Lärm handeln könnte, 50 vgl. hierzu Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Beschluss vom 24. Oktober 2011 - 6 L 237/11 -, <juris>. 51 Nähere Ermittlungen hat die Antragsgegnerin aber nicht durchgeführt und auch eine Bewertung der Schädlichkeit der Immissionen (etwa mit Blick auf eine mögliche Sozialadäquanz oder einen betrieblichen Notstand) nicht vorgenommen. Auch die Kammer muss diesen Punkten hier jedoch nicht nachgehen, weil bereits eine Verantwortlichkeit der Antragstellerin für den beanstandeten Winterdienst nicht festgestellt werden kann. Denn nach dem im Verfahren vorgelegten Mietvertrag ist nicht die Antragstellerin, sondern die Eigentümerin und Vermieterin für den Winterdienst verantwortlich. Diese hat nach den Angaben der Antragstellerin auch den Auftrag für das Schneeräumen bzw. Salzstreuen erteilt. Ob diese Arbeiten möglicherweise dem Betrieb der Antragstellerin zugeordnet werden müssen, weil sie für diesen notwendig, jedenfalls förderlich sind, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Antragsgegnerin war jedenfalls nicht von der Prüfung entbunden, ob nicht vorrangig die Eigentümerin als Adressatin eines ordnungsbehördlichen Einschreitens in Frage gekommen wäre. Dies ist jedoch nicht geschehen. Es ist ihren Angaben zufolge bislang nicht einmal eine Kontaktaufnahme mit der Eigentümerin erfolgt, durch die möglicherweise schnell eine Verbesserung der beanstandeten Situation hätte herbeigeführt werden können. Dass die Antragsgegnerin erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens von dem Mietvertrag und dem diesbezüglichen Vortrag der Antragstellerin Kenntnis erhalten hat, ist letztlich darauf zurückzuführen, dass sie unter dem 2. Januar 2013 und in einem ergänzenden Schreiben vom 23. Januar 2013 die Antragstellerin zwar angehört hat. In dieser Anhörung hat sie aber lediglich einen Fall des nächtlichen Schneeräumens, namentlich am Wochenende 8./9. Dezember 2012, erwähnt. In einem weiteren Schreiben vom 23. Januar 2013 hat sie überdies mitgeteilt, zunächst von dem Erlass der angekündigten Ordnungsverfügung abzusehen. Erst nach einer neuerlichen Beschwerde über einen nächtlichen Winterdienst wurde die Ordnungsverfügung - ohne erneute Anhörung - erlassen. Bei dieser Sachlage bestand für die Antragstellerin keine Veranlassung, auf nächtliche Ruhestörungen durch die Durchführung des Winterdienstes näher einzugehen, zumal offenkundig zunächst im Vordergrund die nächtlichen Anlieferungen und die Ruhestörungen durch betriebsfremde Personen standen. In Bezug auf das Schneeräumen bzw. Salzstreuen ist daher auch das Ermessen der Antragsgegnerin bislang fehlerhaft ausgeübt. 52 Ungeachtet dessen dürften die von dem bislang lediglich gelegentlich beanstandeten Winterdienst verursachten Immissionen - wenn auch bei lebensnaher Betrachtung Einiges dafür sprechen mag, dass die für die Nachtzeit maßgeblichen Richtwerte hierdurch überschritten werden - auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten die der Antragstellerin aufgegebene Maßnahme nicht rechtfertigen. 53 Soweit die Antragsgegnerin schließlich auch nächtliche Ruhestörungen durch eine zweckwidrige Benutzung des Parkplatzes zur Begründung ihrer Ordnungsverfügung benennt (Punkte 4. und 5.), führt dies im Ergebnis ebenfalls nicht zu der Feststellung, dass die Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten vorlagen. 54 Erstmals im Jahr 2010 ist es nach dem Inhalt der Akten zu Lärmbelästigungen durch Jugendliche gekommen (Punkt 4.). Von fünf Polizeieinsätzen im Jahr 2010 betrafen aber lediglich zwei Einsätze ein Verhalten, das in einem Zusammenhang mit der Möglichkeit des Befahrens des Parkplatzes durch Pkw stand. Nur insoweit wäre aber die mit der Ordnungsverfügung aufgegebene Installation einer automatischen Schrankenanlage überhaupt geeignet, künftig derartige Lärmbelästigungen zu vermeiden. Auch das nächtliche Herumschleudern von Einkaufswagen etwa (vgl. die Beschwerde vom 20. Oktober 2010) lässt sich durch eine Schrankenanlage nicht verhindern. Eine weitere Beschwerde vom 23. November 2012 betraf Jugendliche und Erwachsene, die den Parkplatz nachts als Treffpunkt genutzt, das Parkplatzgelände befahren, laut Musik gehört und sich laut unterhalten haben sollen. Nähere Angaben zu den genauen Umständen der hierdurch hervorgerufenen Lärmbelästigungen, insbesondere zu den Zeiten etc., sind der Akte nicht zu entnehmen. Seit dieser Beschwerde, also seit nunmehr einem Jahr, ist es aktenkundig zu keinen weiteren Ruhestörungen durch betriebsfremde Personen mehr gekommen. 55 Hinsichtlich der Nutzung des Parkplatzes für den Umschlag von Zeitungen kam es allein am Sonntag, 13. März 2011, zu einer Beschwerde. Bei der örtlichen Überprüfung vom 20. Januar 2011 wurde zuvor ein nächtliches Umladen von Gegenständen in einen Pferdeanhänger beobachtet. Seit März 2011, also seit mehr als zweieinhalb Jahren, ist es zu keinen vergleichbaren Beschwerden mehr gekommen. 56 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die letzten Beschwerden, die letztlich auch ausschlaggebend für den Erlass der Ordnungsverfügung waren, allein den Winterdienst betrafen, der von der Antragstellerin aber bereits nicht in Auftrag gegeben wurde. Im vergangenen Winter ist es aktenkundig zweimal in der Nachtzeit zu Ruhestörungen durch Schneeräumen und Salzstreuen gekommen, letztmalig am 11. März 2013. Beschwerden hinsichtlich der nächtlichen Anlieferung für den Betrieb der Antragstellerin sowie der rechtlich und auch organisatorisch selbstständigen Bäckerei sind aktenkundig zuletzt am 27. September 2011 erhoben worden. Seit März 2011 hat es keine Beschwerden mehr gegeben betreffend die zweckwidrige Nutzung des Parkplatzes zum Umschlag von Zeitungen. Die letzten Beschwerden über nächtliche Ruhestörungen durch betriebsfremde Personen datieren auf den 23. November 2012. Seit nunmehr einem Jahr wurden insoweit nächtliche Ruhestörungen nicht mehr beklagt. 57 Die Kammer merkt klarstellend an, dass Gegenstand des vorliegenden immissionsschutzrechtlichen Verfahrens nicht ein möglicherweise baugenehmigungswidriger Betrieb des Lebensmittelgeschäftes ist, etwa mit Blick auf vorverlegte Öffnungszeiten. Ebenso wenig ist für die Beurteilung möglicher schädlicher Umwelteinwirkungen letztlich von Bedeutung, ob die vorhandene Schranke regelmäßig verschlossen wird oder sich betriebsfremde Personen außerhalb der Betriebszeiten auf dem Gelände aufhalten. Entscheidend ist allein, ob von dem Betrieb der fraglichen Parkplatzanlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, denen zudem durch die von der Antragsgegnerin gewählte Maßnahme zuverlässig begegnet werden kann. Dies vermag die Kammer im Rahmen des hier zur Entscheidung stehenden Verfahrens aus den dargelegten Gründen derzeit aber nicht festzustellen. 58 Damit fehlt es an den Voraussetzungen für die angefochtene, auf §§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 24 Satz 1 BImSchG gestützte Anordnung. 59 Ziffer 1. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. April 2013 verletzt bei summarischer Betrachtung im Ergebnis daher Rechte der Antragstellerin, weshalb der Rechtsbehelf in der Hauptsache - die Klage 6 K 1512/13 - nach derzeitiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage insoweit Erfolg haben wird. 60 Für die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustG NRW kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung (Ziffer 3. der angefochtenen Ordnungsverfügung) fehlt es damit an der erforderlichen unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Grundverfügung im Sinne des § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), weswegen insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist. 61 Dem Antrag ist mithin insgesamt stattzugeben. 62 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 63 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei nimmt die Kammer für das Hauptsacheverfahren vorläufig ein Wertinteresse von 15.000,-- € an und orientiert sich hierbei an den im Verwaltungsverfahren belegten voraussichtlichen Kosten für die Errichtung der geforderten Schrankenanlage. Der lediglich vorläufige Charakter der begehrten Entscheidung wird durch die Halbierung des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwertes angemessen berücksichtigt.