Urteil
9 K 1844/13.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2013:1121.9K1844.13A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 4. Juni 2013 verpflichtet, festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Syriens vorliegen.
Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 4. Juni 2013 verpflichtet, festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Syriens vorliegen. Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens, der im April 2013 in das Bundesgebiet einreiste. Er stellte am 26. April 2013 seinen Asylantrag und wurde am 13. Mai 2013 in Dortmund vom Bundesamt angehört. Mit Bescheid vom 4. Juni 2013 lehnte die Beklagte den Asylantrag ab, stellte aber zugleich fest, dass hinsichtlich Syriens ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz vorliege. Zur Begründung wird bezogen auf § 60 Abs. 1 AufenthG lediglich ausgeführt, dass gemessen am Vorbringen des Klägers dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 14. Juni 2013 zugestellt. Der Kläger hat am 26. Juni 2013 Klage erhoben. Das Bundesamt habe den Vortrag des Kläger und auch seine Eigenschaft als Christ nicht angemessen gewürdigt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 4. Juni 2013 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Klägers vorliegen. Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i du n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage, über die trotz Ausbleibens der – ordnungsgemäß geladenen – Beklagten in der mündlichen Verhandlung nach Maßgabe des § 102 Abs. 2 VwGO entschieden werden kann, ist begründet. Der Kläger hat zu dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 60 Abs. 1 AufenthG, 3 Abs. 1 AsylVfG vorliegen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kammer schließt sich bei dieser Entscheidung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in tatsächlicher Hinsicht an und geht davon aus, dass syrische Asylantragsteller bei Rückkehr nach Syrien beachtlich wahrscheinlich der Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sind, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. August 2013 – 14 A 1863/13.A – und vom 27. Juni 2013 – 14 A 1517/13.A – jeweils m.w.N. Allerdings schließt sich die Kammer nicht der rechtlichen Bewertung in der Rechtsprechung des 14. Senats an, wonach die drohende Misshandlung keine politische Verfolgung darstelle. Insoweit folgt die Kammer vielmehr der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, vgl. Beschluss vom 19. Juni 2013 – A 11 S 927/13 -, sowie des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt, vgl. Urteil vom 18. Juli 2012 – 3 L 147/12 -, Ausschlaggebend hierfür ist die überzeugende Überlegung, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschluss vom 22. November 1996 – 2 BvR 1753/96 -, die misshandelnde Inanspruchnahme eines Menschen als bloße Auskunftsperson politischer Verfolgung darstellt, wenn sich der handelnde Staat von dieser Person Informationen über Personen oder Gruppen erhofft, die ihrerseits Objekte politischer Verfolgung sind. Der syrische Staat nimmt aber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei Rückkehrern Misshandlungen aus eben diesem Grunde vor. Demgegenüber überzeugt nicht die Differenzierung des 14. Senats, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2013 – 14 A 1517/13.A –, wonach zwar Misshandlungen beachtlich wahrscheinlich seien, es aber lebensfremd sei anzunehmen, der syrische Staat, dessen Machthaber gegen Aufständische um das politische und physische Überleben kämpfen und dabei bereits die Kontrolle über erhebliche Landesteile verloren haben, hätte Veranlassung und Ressourcen, alle zurückgeführten unpolitischen Asylbewerber ohne erkennbaren individuellen Grund aus den in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Gründen zu verfolgen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, aus welchen nicht asylrelevanten Gründen die Verfolgungshandlungen gegenüber rückkehrenden Asylantragstellern vorgenommen werden sollen. Unabhängig hiervon kann die Argumentation auch strukturell nicht überzeugen, weil in nicht nachvollziehbarer Weise der Aspekt vorhandener Ressourcen mit der Verfolgungsmotivation verknüpft wird. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.