Urteil
2 K 1751/12
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2013:1203.2K1751.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die im Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 23. Mai 2012 unter „Auflagen“ aufgeführten Bestimmungen: - "Da durch die Investitionskostenpauschale die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen von ambulanten Pflegeeinrichtungen gefördert werden, ist der ausgezahlte Betrag auch für diese Zwecke zu verwenden. Das bedeutet, dass die Investitionskostenpauschale für die Einrichtung und den Erwerb von Gebäuden, Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden sowie die Erstbeschaffung, Instandsetzung, Instandhaltung und Wiederbeschaffung beweglicher Anlagegüter bestimmt ist. Ausgenommen ist die Förderung von zum Verbrauch bestimmten Wirtschaftsgütern gemäß der Pflege-Abgrenzungsverordnung aufgrund von § 83 Abs. 1 Nr. 5 SGB XI." - "Dem Kreis E. wird ein Prüfungsrecht eingeräumt." - "Die Investitionskosten dürfen nicht den Patienten oder sonstigen Dritten in Rechnung gestellt werden." - "Sollten sich bei einer Prüfung Abweichungen hinsichtlich der Vorbehalte oder Verstöße gegen eine oder mehrere Auflagen ergeben, behalte ich mir den Widerruf dieses Bescheides sowie Rückforderungen von Teilbeträgen bzw. des Gesamtbetrages vor." werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/7 und der Beklagte zu 5/7. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin betreibt seit Januar 2002 eine ambulante Pflegeeinrichtung in I. . Sie beantragte unter dem 22. Februar 2012 die Gewährung einer Investitionskostenpauschale nach § 10 Abs. 2 des Landespflegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (PfG NRW) i. V. m. § 3 der Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (AmbPfFV) für das Jahr 2012. Mit Bescheid vom 23. Mai 2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin eine Investitionskostenpauschale für das Jahr 2012 in Höhe von 10.441,43 €. Der Bewilligungsbescheid war unter „Auflagen“ mit folgenden Bestimmungen versehen (die numerische Gliederung in Klammern wurde von der Kammer zur besseren Übersicht eingefügt): 3 "(1) - Da durch die Investitionskostenpauschale die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen von ambulanten Pflegeeinrichtungen gefördert werden, ist der ausgezahlte Betrag auch für diese Zwecke zu verwenden. Das bedeutet, dass die Investitionskostenpauschale für die Einrichtung und den Erwerb von Gebäuden, Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden sowie die Erstbeschaffung, Instandsetzung, Instandhaltung und Wiederbeschaffung beweglicher Anlagegüter bestimmt ist. Ausgenommen ist die Förderung von zum Verbrauch bestimmten Wirtschaftsgütern gemäß der Pflege-Abgrenzungsverordnung aufgrund von § 83 Abs. 1 Nr. 5 SGB XI. 4 (2) - Dem Kreis E. wird ein Prüfungsrecht eingeräumt. 5 (3) - Sie verpflichten sich zur Aufbewahrung prüffähiger Unterlagen über die Leistungsvoraussetzungen für den Zeitraum von fünf Jahren. 6 (4) - Bis zum 01.03.2013 ist die Verwendung der Investitionskostenförderung 2012 durch geeignete Belege nachzuweisen. 7 (5) - Sie verpflichten sich, entscheidungserhebliche Tatsachen (z. B. Betriebs schließung, Trägerwechsel, Änderung der Bezeichnung des Dienstes, Um zug, Änderung der Vergütungsvereinbarung, Kündigung des Versorgungsvertrages etc.) unverzüglich mitzuteilen. 8 (6) - Die Investitionskosten dürfen nicht den Patienten oder sonstigen Dritten in Rechnung gestellt werden. 9 (7) - Sie verpflichten sich, entscheidungserhebliche Tatsachen (z. B. Betriebsschließung, Trägerwechsel, Änderung der Bezeichnung des Dienstes, Umzug, Änderung der Vergütungsvereinbarung etc.) unverzüglich mitzuteilen.“ 10 Der Bewilligungsbescheid enthält in der Folge die weiteren Zusätze: 11 "Sollten sich bei einer Prüfung Abweichungen hinsichtlich der Vorbehalte oder Verstöße gegen eine oder mehrere Auflagen ergeben, behalte ich mir den Widerruf dieses Bescheides sowie Rückforderungen von Teilbeträgen bzw. des Gesamtbetrages vor". ...... „Bis zum 01.03.2013 ist die Verwendung der Investitionskostenförderung 2012 durch geeignete Belege nachzuweisen. Diese Belege sind dem Antrag der Investitionskostenpauschale 2013 beizufügen. Über eine Bewilligung der zu beantragenden Förderung für das Jahr 2013 kann erst nach Vorlage dieser Unterlagen entschieden werden." 12 Die Klägerin hat am 28. Juni 2012 Klage erhoben mit dem Begehren, die Auflagen zu dem Bewilligungsbescheid aufzuheben. Sie ist der Auffassung, dass für die Auflagen weder eine Rechtsgrundlage in dem Landespflegegesetz noch in der dazugehörigen Förderverordnung vorhanden sei. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 AmbPFFV habe der Einrichtungsträger auf Verlangen des örtlichen Trägers der Sozialhilfe nur die Pflicht, die Richtigkeit seiner Angaben nachzuweisen. Diese Nachweispflicht beziehe sich ausschließlich auf die in diesem Absatz bezeichneten Angaben des Betreibers und nicht auf eine Mittelverwendung in der Zukunft. Bereits die Auszahlung der Mittel als Pauschale stelle ein deutliches Zeichen des Gesetzgebers dafür dar, dass gerade keine Einzelfallprüfung über konkrete Verwendungen der Investitionskosten im Einzelfall erfolgen soll. Diese gesetzlichen Grundlagen sähen auch kein Prüfungsrecht des Beklagten vor. Der Beklagte könne sich auch nicht auf die Vorschrift des § 36 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) berufen. Die hier insoweit anwendbare Vorschrift biete keine Ermächtigungsgrundlage für die Auflagen. Zum einen sei keine fachgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Auflagen vorhanden. Zum anderen handele es sich nicht um einen Fall der Sicherstellung der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des § 36 Abs. 1 2. Alternative VwVfG NRW. Zweck der Ermächtigung des § 36 Abs. 1 2. Alternative VwVfG NRW sei es, rechts- und anspruchsbegründende Voraussetzungen, deren Fehlen zur Versagung des Verwaltungsaktes führen müsste, auszuräumen. In diesen Fällen trete die Behörde mit dessen Erlass in Vorleistung und dürfe die Auflage nur erlassen, um sicherzustellen, dass der Adressat des Verwaltungsaktes dessen Voraussetzungen im Nachhinein noch erfüllt. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall, da die Klägerin die Leistungsvoraussetzungen für die Bewilligung der Investitionskostenpauschale bereits unproblematisch erfüllt habe. Darüber hinaus dürften gemäß § 36 Abs. 1 2. Alternative VwVfG NRW – anders als mit den streitgegenständlichen Auflagen bewirkt - keine zusätzlichen Voraussetzungen verlangt oder durchgesetzt werden. Eine weitere – über § 4 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 AmbPFFV hinausgehende - gesetzliche Kontrollmöglichkeit habe der Landesgesetzgeber nicht geregelt. Schließlich habe sich der Beklagte durch seine vorangegangene Praxis, die Investitionskostenpauschale unabhängig von Nachweisen über deren Verwendung zu gewähren, selbst gebunden. Gemäß Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) sei er verpflichtet, diese Praxis beizubehalten, vor allen Dingen dann, wenn keine neue gesetzliche Regelung bestehe, die ein Abweichen von der bisherigen Praxis rechtfertige. 13 Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 16. April 2013 die Auflage "Bis zum 01.03.2013 ist die Verwendung der Investitionskostenförderung 2012 durch geeignete Belege nachzuweisen" (4. Spiegelstrich) aufgehoben und in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, eine derartige Nebenbestimmung künftig nicht mehr zu verwenden, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend (teilweise) in der Hauptsache für erledigt erklärt. 14 Die Klägerin beantragt im Übrigen, 15 alle in dem Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 23. Mai 2012 enthaltenen Nebenbestimmungen (mit Ausnahme der seitens des Beklagten aufgehobenen Nr. 4) aufzuheben. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Der Erlass der Auflagen sei gemäß § 32 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches X. Buch (SGB X), der hier gemäß § 16 PfG NRW anwendbar sei, rechtmäßig erfolgt. Zwar sähen weder das Landespflegegesetz noch die Förderungsverordnung eine Ermächtigungsgrundlage für den Auflagenerlass vor, vorliegend sei jedoch die 2. Alternative der Vorschrift anwendbar. Die Auflagen dienten der Sicherstellung der in § 2 AmbPFFV aufgestellten Voraussetzungen für die Bewilligung der Investitionskostenpauschale. Auch sei der Verordnung in § 1 eindeutig zu entnehmen, zu welchem Zweck die Investitionskostenpauschale einzusetzen sei. Hieraus ergebe sich selbstverständlich ‑ auch wenn dies nicht gesetzlich geregelt sei - ein Recht der Bewilligungsbehörde, die ordnungsgemäße Verwendung der gezahlten Mittel, die aus allgemeinen Steuermitteln aufgebracht würden, nachzuprüfen. Entgegen der Auffassung der Klägerin handele es sich nicht um eine Prüfung der Mittelverwendung in der Zukunft, sondern um eine Verwendungsprüfung für die Vergangenheit. Abwegig sei der Hinweis der Klägerin auf eine so genannte Selbstbindung der Verwaltung, da es keinen Anspruch darauf gebe, dass die Verwaltung ein möglicherweise falsches Handeln auch in Zukunft fortsetze. Auch nach Aufhebung der genannten fristgebundenen Auflage werde ausdrücklich an den übrigen Auflagen festgehalten. Die Klägerin sei ohnehin bereits aus steuerlichen Gründen zur Aufbewahrung von Unterlagen über einen Zeitraum von fünf Jahren verpflichtet. Im Übrigen stehe der Erlass von Auflagen im Ermessen der Bewilligungsbehörde. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs. 20 Entscheidungsgründe: 21 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit teilweise für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen und lediglich noch über die Kosten zu entscheiden, § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in entsprechender Anwendung und § 161 VwGO. 22 Im Übrigen ist die Klage zulässig. 23 Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine gegen belastende Nebenbestimmungen eines Bescheides gerichtete isolierte Anfechtungsklage zulässig, 24 vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. November 2000 – 11 C 2/00 -, BVerwGE 112, 221 (224); Pietzker in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: August 2012, § 42 Rz. 122; Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung 2011, § 42 Rz. 31 ff; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 36 Rz. 54 ff, 59 f. 25 Die Klage ist ferner teilweise - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang – begründet. Die unter dem 1., 2. und 6. Spiegelstrich aufgeführten Nebenbestimmungen sowie der Widerrufsvorbehalt sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 26 Rechtsgrundlage für den Erlass von Nebenbestimmungen ist vorliegend die Vorschrift des § 32 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches 10. Buch (SGB X), die gemäß § 16 des Landespflegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (PfG NRW) für das Verwaltungsverfahren nach dem Landespflegegesetz entsprechend anwendbar ist. Danach darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Vorliegend ist Absatz 1 und nicht Absatz 2 des § 32 SGB X (Nebenbestimmung bei Ermessensentscheidungen) einschlägig, da ambulante Pflegeeinrichtungen – wie die Klägerin – gemäß § 10 Abs. 1 und 2 PfG NRW i.V.m. §§ 1 – 3 der Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (AmbPFFV) bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Gewährung einer Investitionskostenpauschale haben. Maßgeblich ist desweiteren die 2. Alternative des § 32 Abs. 1 SGB X – Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen -, da eine fachrechtliche Ermächtigung (1. Alt.) für den Erlass von Nebenbestimmungen weder im Landespflegegesetz noch in der Förderverordnung (AmbPFFV) vorgesehen ist. Diese 2. Alternative gestattet den Erlass von Nebenbestimmungen zu einem (begünstigenden) Verwaltungsakt, dessen Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Erlasses noch nicht vollständig erfüllt oder nachgewiesen sind und dient damit der Herstellung der tatbestandlichen Voraussetzungen, 27 vgl. etwa Littmann in Hauck/Noftz, ‚SGB X, Stand: August 2013, § 32 Rz. 36 ff; Stelkens und Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflg. 2014, § 36 Rz. 120 ff. 28 Nach diesen Vorgaben ist zunächst die mit dem 1. Spiegelstrich eingefügte Nebenbestimmung zu dem Bewilligungsbescheid vom 23. Mai 2012 rechtswidrig. Dieser Zusatz enthält neben der bloßen Wiederholung des gesetzlichen Förderzwecks der Investitionskostenpauschale gemäß § 1 AmbPFFV bzw. §§ 10 Abs.1, 9 Abs. PfG NRW zugleich u.a. in der Formulierung „ ....ist der ausgezahlte Betrag auch für diese Zwecke zu verwenden“ eine Auflage i.S. § 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X. Der begünstigten Klägerin wird insoweit die unmittelbare zweckgebundene Verwendung der Investitionskostenpauschale vorgeschrieben. Einen derartigen – unmittelbaren - Einsatz der bewilligten Investitionskostenpauschale für die einzelnen in den gesetzlichen Vorschriften genannten Zwecke ist allerdings weder dem Landespflegegesetz noch der Förderverordnung (AmbPFFV) zu entnehmen und dient auch nicht der Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzung. Dies lässt sich bereits dem Umstand entnehmen, dass die Pauschale erst jeweils zum 1. März beantragt und zum 1. Juli eines Bewilligungsjahres ausbezahlt wird (§ 4 Abs. 1 und 2 AmbPFFV) und die in § 1 AmbPFFV genannten Aufwendungen dann teilweise schon entstanden und beglichen sein dürften. Nach den genannten gesetzlichen Vorschriften handelt es sich bei der Gewährung einer Investitionskostenpauschale insoweit um eine nachschüssige Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen in Form eines pauschalierten Aufwendungsersatzes bzw. –zuschusses. Nicht die unmittelbare Zweckverwendung der jeweils erhaltenen Investitionskostenpauschale ist danach gefordert, sondern vielmehr ist Voraussetzung, dass Aufwendungen für die gesetzlich genannten Förderzwecke - etwa für Errichtung und Erwerb von Gebäuden, Miete, Pacht, bzw. für die genannten beweglichen Anlagegüter - im Laufe des Bewilligungsjahres angefallen sind bzw. entstehen. 29 Dem Beklagten dürfte es allerdings nach Auffassung der Kammer im Rahmen des § 32 Abs. 1, 2. Alt. SGB X gestattet sein, von der Klägerin am Ende eines Bewilligungsjahres die Darlegung und ggf. den Nachweis zu fordern, dass der Klägerin betriebsnotwendige Investitions aufwendungen i.S. d. § 10 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 PfG NRW i.V.m. § 1 AmbPFFV (überhaupt) in Höhe der bewilligten Pauschale entstanden sind. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass neben den gesetzlichen anspruchsbegründenden Voraussetzungen, die schon bei der Antragstellung nachgewiesen werden müssen (etwa: Antragsteller muss eine ambulante Pflegeeinrichtung i.S. von § 8 Abs. 2 PfG NRW i.V.m. § 71 Abs. 1 SGB XI sein; Vorliegen eines Versorgungsvertrages nach § 72 Abs. 1 SGB XI und einer Vereinbarung nach § 85 oder § 89 SGB XI; Bestätigung, dass den Pflegebedürftigen im Antragszeitraum keine Investitionsaufwendungen berechnet werden;...), auch noch das Erreichen des genannten Förderzwecks (bzw. Förderzwecke) gesetzlich vorausgesetzt wird. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die einzelnen Förderzwecke ausdrücklich in den gesetzlichen Vorschriften des Landespflegegesetzes und der Förderverordnung (AmbPFFV) aufgenommen worden sind, und aus dem Umstand, dass es sich bei der Investitionskostenpauschale um eine Förderung, mithin um eine Subvention handelt. Wie auch im sonstigen Subventions- bzw. Zuwendungsrecht (vgl. etwa § 44 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – LHO NRW -) ist die Gewährung der Förderung nur zulässig, wenn sie der Erfüllung bestimmter Zwecke dient, deren Erreichen nachzuweisen ist. Die Vorschriften der § 9 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 PfG NRW sowie § 1 AmbPFFV legen diesen zu erreichenden und nachzuweisenden Förderzweck (hier: die näher bezeichneten betriebsnotwendigen Aufwendungen) bereits gesetzlich fest. Das Erreichen des Förderzwecks, der hier das Entstehen der genannten Aufwendungen in Höhe der Investitionskostenpauschale erfordert, ist ebenfalls gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung der Investitionskostenpauschale. Diese gesetzliche Voraussetzung ist allerdings – möglicherweise i.d.R. - zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Bewilligung der Investitionskostenpauschale nicht bzw. noch nicht erfüllt und kann erst im Nachhinein durch eine Auflage zur Darlegung bzw. zum Nachweis von Aufwendungen am Ende des Bewilligungsjahres sichergestellt werden. 30 Die unter dem 2. Spiegelstich erlassene Nebenbestimmung des Beklagten zur Einräumung eines Prüfungsrechts und auch der Widerrufsvorbehalt (i.S. v. § 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X) bei im Rahmen einer Prüfung festgestellten Abweichungen oder Verstößen gegen die Auflagen sind ebenfalls rechtswidrig. Bei dem von dem Beklagten vorgesehenen Prüfungsrecht handelt es sich eine Auflage i.S. d. § 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X, da der Klägerin die Duldung einer Prüfung durch den Beklagten vorgeschrieben wird. Beide Nebenbestimmungen stehen jedoch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der obigen - für rechtswidrig befundenen – Auflage einer unmittelbaren zweckgerichteten Mittelverwendung. Sie werden nach den obigen Ausführungen ebenfalls nicht von der Rechtsgrundlage des § 32 Abs. 1 2. Alt. SGB X gedeckt, da sie nicht der Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Investitionskostenpauschale dienen. 31 Die von der Beklagten mit dem 6. Spiegelstrich eingefügte Auflage, den Patienten oder sonstigen Dritten keine Investitionskosten in Rechnung zu stellen, kann ebenfalls nicht auf § 32 Abs. 1, 2. Alt. SBB X gestützt werden. Zwar ist nach § 2 Nr. 3 AmbPFFV Voraussetzung für die Gewährung der Investitionskostenpauschale, dass dem Pflegebedürftigen keine Investitionsaufwendungen berechnet werden. Dementsprechend verlangt § 4 Abs. 1 Nr. 2 AmbPFFV bereits eine entsprechende Bestätigung / Erklärung der Pflegeeinrichtung bei Antragstellung, die die Klägerin auch im Rahmen der rechtsverbindlichen Erklärungen im Formularantrag mit der Unterzeichnung abgegeben hat. Ein weiteres Verbot in Form einer Auflage zum Bewilligungsbescheid dient vor diesem Hintergrund nicht mehr der Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen, wie von § 32 Abs. 1, 2. Alt. SGB XI gefordert. 32 Im Übrigen sind die eingefügten Nebenbestimmungen rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. 33 Dies gilt zunächst für die unter dem 5. Spiegelstrich eingefügte Auflage zur unverzüglichen Mitteilung entscheidungserheblicher Tatsachen bzw. deren Änderung. Diese Auflage wird unter dem 7. Spiegelstrich erneut aufgeführt, wobei es sich nach Auffassung der Kammer offensichtlich lediglich um eine versehentliche Wiederholung handelt, durch die die Klägerin nicht weitergehend belastet wird. Diese Nebenbestimmung wird nach Auffassung der Kammer noch von § 32 Abs. 1, 2. Alt. SGB X erfasst, auch wenn die Auflage nicht direkt der Sicherstellung von - zum Zeitpunkt der Bewilligung - noch nicht gegebenen gesetzlichen Voraussetzungen dient. Sie gibt die bereits von der Klägerin mit der Antragstellung abgegebene Verpflichtung zur Mitteilung der gennannten Umstände wieder. Ziel dieser Auflage ist es, dem Beklagten zügig Kenntnis über einen etwaigen Wegfall von – wesentlichen - anspruchsbegründenden Voraussetzungen zu verschaffen, deren Vorliegen während des gesamten Zeitraums nach den Fördervorschriften (vgl. etwa § 2 AmbPFFV) vorausgesetzt wird, wie etwa das Fortbestehen des Betriebs oder das Vorliegen eines Versorgungsvertrages während des Bewilligungsjahres. Im Hinblick auf den Umstand, dass es sich bei der Gewährung der Investitionskostenpauschale um eine Förderleistung für die Dauer eines Jahres handelt und häufig Änderungen in den wesentlichen Fördervoraussetzungen zu verzeichnen sind, wie etwa Betriebseinstellungen oder -umstrukturierungen mit z.B. einem Wechsel des Betreibers bzw. der Rechtsform oder die Änderung bzw. Kündigung des Versorgungsvertrages, schließt sich die Kammer der Auffassung an, dass sich die Sicherstellungsfunktion des § 32 Abs. 1, 2. Alt. SGB X bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung auch auf den Fortbestand der gesetzlichen Voraussetzungen in dem maßgeblichen Zeitraum bezieht, 34 vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. November 1987 – 6 S 2319/86 -, (nachfolgend: BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 – 5 C 7/88 - ), jeweils juris; weitere Nachweise zu dieser Auffassung: Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflg. 2014, § 36 Rz. 122, Fn. 358. 35 Dies führt vorliegend auch nicht zu einer Umgehung der für Dauerverwaltungsakte in Betracht kommenden Aufhebungsvorschrift des § 48 SGB X, 36 vgl. so etwa Littmann in Hauck/Noftz, ‚SGB X, Stand: August 2013, § 32 Rz. 38 ff und mit Blick auf § 49 VwVfG: Stelkens und Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflg. 2014, § 36 Rz. 122, 37 da die streitgegenständliche Auflage über die Mitteilungspflichten nicht bereits einer späteren Entscheidung über eine etwaige Aufhebung oder einen Widerruf vorgreift bzw. diese vorwegnimmt. Diese Nebenbestimmung läuft im Hinblick darauf, dass es sich um eine Förderung bzw. Subvention handelt, auch nicht dem Sinn und Zweck des Bewilligungsbescheides entgegen, vgl. § 32 Abs. 3 SGB X. Förderleistungen bzw. Subventionen sind vielmehr regelmäßig etwa auf Grund der Einbeziehung von entsprechenden Richtlinien bzw. von Nebenbestimmungen mit entsprechenden Mitteilungspflichten, die den Wegfall oder Änderung von anspruchsbegründenden Voraussetzungen anzeigen, verbunden. 38 Schließlich ist die unter dem 3. Spiegelstrich erlassene Verpflichtung zur Aufbewahrung prüffähiger Unterlagen über die Leistungsvoraussetzungen für den Zeitraum von fünf Jahren nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden. Zum ist eine derartige Aufbewahrungspflicht im Hinblick auf die oben dargelegte Berechtigung des Beklagten im Rahmen des § 32 Abs. 1, 2. Alt. SGB X, von der Klägerin die Darlegung und ggf. den Nachweis förderungsfähiger Aufwendungen im Bewilligungsjahr zu fordern, gerechtfertigt, um das Erreichen des gesetzlich vorausgesetzten Förderzwecks ggf. überprüfen zu können. Zum anderen ist die Dauer der Aufbewahrungspflicht auch im Hinblick auf eine etwaige Prüfung im Rahmen der Aufhebungs- bzw. Widerrufsvorschriften der §§ 47 und 48 SGB X oder ggf. der Rücknahmevorschrift nach § 45 SGB X und der nach § 21 Abs. 2 SGB X bestehenden allgemeinen Mitwirkungspflicht der Klägerin nicht zu beanstanden. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Teils des Rechtsstreits hat die Kammer im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO berücksichtigt, dass der Beklagte die Klägerin durch Aufhebung der Nebenbestimmung klaglos gestellt hat. Darüber hinaus ergibt sich nach den obigen Ausführungen zur mit dem 1. Spiegelstrich erlassenen Nebenbestimmung, dass der Beklagte insoweit unterlegen gewesen wäre, da die aufgehobenen Nebenbestimmung – Zweckverwendungsnachweis - in unmittelbarem Zusammenhang mit der für rechtswidrig befundenen Nebenbestimmung über die unmittelbare Zweckverwendung stand. 40 Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).