Beschluss
9 Nc 22/13
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2013:1203.9NC22.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 1 G R Ü N D E : 2 I. 3 Die Antragstellerin besitzt die allgemeine Hochschulreife und erstrebt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2013/2014 an der Rheinisch- Westfälischen Technischen Hochschule (RWTH) Aachen im Studiengang Medizin im klinischen Teil. 4 Mit der Begründung, die verordnungsrechtlich festgesetzte Zulassungszahl für das fünfte Fachsemester erschöpfe die tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht, beantragt die Antragstellerin sinngemäß, 5 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2013/2014 im fünften Fachsemester zuzulassen. 6 Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; sie hat in diesem Rahmen die kapazitätsrelevanten Berechnungsunterlagen zur Generalakte Humanmedizin vorgelegt. 7 II. 8 Der streitgegenständliche Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Human-medizin im fünften Fachsemester (= erstes klinisches Fachsemester) im Wintersemester 2013/2014 ist zulässig, aber nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch weitere Studienplätze zur Verfügung stehen. 9 Die Zahl der Studienplätze im fünften Fachsemester hat die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein‑Westfalen (MIWF) durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2013/2014 vom 9. August 2013 (GV. NRW. S. 506) für die RWTH Aachen im Modellstudiengang Medizin auf 205 im Wintersemester 2013/2014 festgesetzt. 10 Nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 20. November 2013 sind im fünften Fachsemester 257 Studenten eingeschrieben. 11 Eine darüber hinausgehende Kapazität besteht nicht. 12 Die Ausbildungskapazität ermittelt sich gemäß der von der Rechtsprechung als geeignet anerkannten Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung ‑ KapVO ‑) in der Neufassung vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544), für die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage, ausgedrückt jeweils in Deputatstunden (DS). Dabei wird gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405 – ÄAppO n.F. -), zuletzt geändert durch die erste Änderungsverordnung vom 17. Juli 2012 (BGBl. I S. 1539), und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄAppO n.F. umfasst. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 KapVO sind dann zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin die Lehreinheiten Vorklinische Medizin - umfassend das erste bis vierte Fachsemester -, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. 13 Die gemäß den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO vorgenommene Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung hat in der Kapazitätsermittlung der MIWF - basierend auf dem Bericht der RWTH Aachen gemäß § 4 KapVO - in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin für das Studienjahr 2013/2014 zu einer personalbezogenen Kapazität von 854 Studienplätzen geführt. Diese hat die MIWF aufgrund der ihr gemeldeten 700 verfügbaren Stellen mit Lehrverpflichtung unter Einbeziehung der weiter zu berücksichtigenden Parameter für den Krankenversorgungsabzug, die Lehrauftragsstunden, den Dienstleistungsbedarf, den gewichteten Curricularanteil und einen Schwundausgleichsfaktor ermittelt. 14 Indessen ist dieses Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin gemäß § 17 Abs. 1 KapVO anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren zu überprüfen. Liegt das Berechnungsergebnis dieser Überprüfung niedriger als das des Zweiten Abschnitts, ist es gemäß § 17 Abs. 2 KapVO der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen. Dies ist hier der Fall. Die Überprüfung nach § 17 Abs. 1 KapVO führt zu einer ‑ verordnungsrechtlich auch festgesetzten ‑ Zulassungszahl von 205 Studienplätzen im fünften Fachsemester. Diese ergeben sich zunächst aus der Berechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO, wonach an der RWTH Aachen sich aus 316.546 Pflegetagen (ohne Pflegetage mit Wahlarztabschlag) - ein Wert in einer Größenordnung wie in den Vorjahren - bei der Division durch 366 eine Anzahl von 864,88 tagesbelegten Betten ergibt, wovon 15,5 % (und damit 134,05, gerundet) 134 Studienplätze ergeben. Des Weiteren bringt die Berechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO aus insgesamt 138.636 poliklinischen Neuzugängen weitere 67 Studienplätze hinzu, sodass sich insgesamt für das erste klinische Fachsemester unter Berücksichtigung eines Schwundausgleichsfaktors (1/0,98) eine Studienplatzzahl von 205 ergibt, die auch festgesetzt worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass die von der Antragsgegnerin gemeldeten und von der MIWF zur Berechnung verwendeten Daten in Zweifel zu ziehen sein könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 15 Soweit die Antragstellerin vorgetragen hat, dass angesichts steigender Bewerberzahlen und der Diskrepanz zwischen der ermittelten personalbezogenen und patientenbezogenen Kapazität ein Sicherheitszuschlag von 15% zu machen sei, ist dem nicht zu folgen. Denn die vorgenommene Berechnung entspricht den durch § 17 KapVO normierten Vorgaben. 16 Vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Oktober 2013 - 13 C 89/13 -, NRWE. 17 Angesichts der im ersten klinischen Semester vorgenommenen 257 Einschreibungen liegt damit eine Überbuchung um 52 vor. Bei dieser Sachlage erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, wenn nicht sogar fernliegend, dass über die die festgesetzte Aufnahmekapazität (205) deutlich übersteigende ‑ kapazitätsdeckende ‑ Überlast hinaus noch weitere klinische Studienplätze im fünften Fachsemester zur Verfügung stehen. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt, dass die begehrte Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache regelmäßig vorwegnimmt. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Antrag auf die Teilnahme an einem Losverfahren beschränkt worden ist.