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Urteil

5 K 989/11

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2014:0102.5K989.11.00
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Leitsätze

Keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch ein 12 m hohes und etwa 80 m breites Gebäude auf der gegenüberliegenden Straßenseite

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch ein 12 m hohes und etwa 80 m breites Gebäude auf der gegenüberliegenden Straßenseite Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Bau einer zweigeschossigen Produktions- und Lagerhalle mit integrierter Backwarenverkaufsstelle sowie Café. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks O. T. 00 in X. (Gemarkung C. , Flur 00, Flurstück 000). Die Beigeladene ist u.a. Eigentümerin der an der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Flurstücke 000 und 000. Das Grundstück ist mit einem im Abstand von etwa 13 m (im Südwesten) bis 49 m (im Nordosten) von der O. T. errichteten und bis zu rund 190 m breiten Gebäude bebaut, welches als Produktionshalle für Backwaren genutzt wird. Die O. T. ist an der Seite des Vorhabens und von diesem in südwestliche Richtung dicht und weitgehend in geschlossener Bauweise bebaut. An der gegenüberliegenden, südlichen Seite ist die O. T. zum Teil in geschlossener Bauweise und zum Teil in offener Bauweise bebaut. Die Häuser sind zum großen Teil grenzständig zum Gehweg oder - wie das Haus des Klägers - mit einem geringen Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche errichtet. Das Haus des Klägers hält einen Abstand von bis zu rund 4 m zur öffentlichen Verkehrsfläche ein. Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die Beigeladene beantragte am 11. Mai 2010 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer zweigeschossigen Produktionshalle mit integrierter Brot- und Backwarenverkaufsstelle mit Café auf den Flurstücken 000, 000 und 000 der Flur 00 in der Gemarkung C. . Ausweislich der beigefügten Betriebsbeschreibung soll die Halle als Erweiterung der bestehenden Produktionshallen, zum Schneiden und Verpacken von Backwaren, automatisiertem Waschen und Lagern von Transportkörben sowie als integrierter Backshop mit Café genutzt werden. Die Betriebszeit wird an Werktagen sowie Sonn- und Feiertagen mit 0.00 bis 24.00 Uhr, die Zahl der Schichten mit 3 angegeben. Die Zahl der Beschäftigten von derzeit 630 wird danach nicht erhöht. An der O. T. sollen an der südwestlichen Seite des Vorhabengrundstücks (gegenüber dem Haus O. T. 2) 6 PKW-Stellplätze (P4) errichtet werden und an der südöstlichen Seite (gegenüber den Häusern O. T. 00/00) 10 PKW-Stellplätze (P5). Weitere 82 Stellplätze für PKW (P1 bis P3) sollen sich an der rückwärtigen, zur G.------straße gelegenen Seite des Vorhabengrundstücks befinden. Ein weiterer Parkplatz (P6) befindet sich nordwestlich zwischen der G1.-------straße und der C1.----straße . Ausweislich der zugehörigen Ansichtszeichnungen soll das Gebäude eine Höhe von 12 m (194.03 üNN) erreichen und sich nach dem Lageplan über maximal rund 80 m entlang der O. T. erstrecken. Nach dem Lageplan hält das Vorhaben an seiner südwestlichen Seite einen Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Gehweg) von rund 1 m, gegenüber dem Haus O. T. 00 von rund 4 m und an seiner nordöstlichen Seite (gegenüber dem Haus O. T. 00) von mindestens 1 m ein. Zwischen der zur O. T. gelegenen Erdgeschoss-Außenwand des Vorhabens und den Fronten der Häuser O. T. 00, 00 und 00 besteht ein Abstand von 14,785 m, 15,55 m und 10,75 m. Das Haus O. T. 00 befindet sich mit seiner Front nicht mehr gegenüber dem Vorhaben, sondern lediglich gegenüber dem von ihm in einem Abstand von etwa 24 m entfernt liegenden, zum Vorhaben gehörenden Treppenraum. In einer Höhe von 4,00 m bis 10 m tritt die Front des Obergeschosses an der O. T. in Richtung T. vor und zwar beginnend gegenüber dem Haus O. T. 00 mit 0,60 m und dann in nordöstliche Richtung zunehmend, bis der Versprung in Höhe des Hauses Nr. 00 etwa 1,50 m beträgt. In der Höhe von 10 m bis 12 m tritt das Obergeschoss wiederum um einen Meter nach hinten zurück, so dass der Eindruck eines Staffelgeschosses entsteht. Das Café mit dem zugehörigen Eingang soll an der den Häusern Nr. 00 und 00 gegenüberliegenden Seite des Vorhabens errichtet werden. Mit Bescheid vom 21. April 2011 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung. Der Kläger hat am 26. Mai 2011 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Die nähere Umgebung des Vorhabens entspreche einem Mischgebiet, in dem das Vorhaben als wesentlich störender Gewerbebetrieb unzulässig sei. Durch das Vorhaben, insbesondere die zusammenhängende Bebauung in geschlossener Art und Weise werde der bisher aufgelockerte Charakter der gesamten T. nachhaltig beeinträchtigt und zerstört. Das Vorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung ein, die auch noch von dem vormals bestehenden und zwischenzeitlich abgerissenen Altbestand geprägt werde. Von ihm gehe eine erdrückende, zumauernde Wirkung aus und es komme zu einer erheblichen Verschlechterung der Situation sowie Verunstaltung des Straßenbildes. Das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsgebot aus § 12 Abs. 2 Alt. 1 BauO NRW entfalte nachbarschützende Wirkung. Das Vorhaben mindere die Wohnqualität der benachbarten Häuser und habe eine Erhöhung der Belastung durch Lärm von an- und abfahrenden LKW zur Folge. Der Kläger beantragt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21. April 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihre Ausführungen im Parallelverfahren der Eigentümerin des Grundstücks O. T. 00 ‑ 5 K 1130/11 ‑: In den Bereich der näheren Umgebung sei die beiderseits der O. T. gelegene Bebauung einzubeziehen. Dabei sei der nördlich gelegene Bereich bis zur G1.-------straße durch gewerbliche Nutzung geprägt, der südlich gelegene Bereich durch mischgebietstypische Bebauung. Der Betriebskomplex der Beigeladenen sei nicht als sog. Fremdkörper außen vor zu lassen, da er bereits flächenmäßig ein erhebliches städtebauliches Gewicht besitze. Eine prägende Nachwirkung des beseitigten Altbestandes werde nicht bestritten. Ihm komme jedoch hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung keine prägende Wirkung zu, die nicht bereits anderen vorhandenen Wohnnutzungen zukomme. Bei der maßgeblichen näheren Umgebung handele es sich weder um ein Dorfgebiet noch um ein sonstiges in der BauNVO typisiertes Baugebiet, so dass kein Gebietserhaltungsanspruch bestehe. Durch das Vorhaben werde die Vorbelastung weder nach Art, noch nach Intensität in einer Weise überschritten, dass die Grenze der Zumutbarkeit nicht mehr eingehalten werde. Dies ergebe sich bereits aus der zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten Schallimmissionsprognose des TÜV Rheinland vom 6. Mai 2010. Zur Annahme einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens reiche es nicht aus, wenn es ein subjektives Gefühl der Beengung und nicht unerheblichen Blickfeldbeeinträchtigung mit sich bringe. Die Wirkung der langgestreckten Bebauung werde durch die von der vorderen Grundstücksgrenze zurückgesetzte Lage des Baukörpers und die dort vor der Fassade geplanten straßenbegleitenden Baumpflanzungen abgemildert. Zudem erhalte das Gebäude eine geschwungene, horizontal gegliederte Fassade, die im Erdgeschoss weitgehend verglast und im Obergeschoss mit Metallelementen verkleidet werde. Auch der Rücksprung der Fassade in 10 m Höhe trage zur optischen Auflösung des Erscheinungsbildes bei. Das Vorhaben halte sich auch hinsichtlich der Bauweise im Rahmen der näheren Umgebung. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Der Kläger werde durch das Vorhaben nicht seinen Nachbarrechten verletzt. Die nähere Umgebung des Vorhabens könne nicht als Mischgebiet bewertet werden, weil es an der erforderlichen qualitativen und quantitativen Durchmischung der Nutzungen Wohnen und Gewerbe fehle. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme. Es bleibe mit einer Höhe von 194.03 üNN und auch hinsichtlich seiner Breite innerhalb des in der Umgebung vorgegebenen Rahmens. Das Vorhaben liege nicht einmal dem Grundstück des Klägers gegenüber, sondern ende in Höhe des Nachbargrundstücks O. T. 00. Die Regelungen des § 12 Abs. 2 BauO NRW zum Verunstaltungsverbot seien nicht nachbarschützend. Die Kammer hat über die Lage und die Umgebung des Vorhabengrundstücks Beweis durch Inaugenscheinnahme durch die Vorsitzende als Berichterstatterin erhoben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Niederschrift über den Ortstermin vom 29. August 2013 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist unbegründet. Die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 21. April 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ein nachbarliches Abwehrrecht und damit ein Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung steht einem Nachbarn nur dann zu, wenn eine Baugenehmigung nicht nur objektiv rechtswidrig ist, sondern durch den Rechtsverstoß zugleich eine Verletzung von nachbarlichen Rechten erfolgt. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn eine Norm verletzt ist, die mindestens auch dem Schutz von Nachbarn bestimmt ist, mithin drittschützende Wirkung hat. Eine solche Rechtsverletzung kann aber vorliegend nicht angenommen werden. Das Vorhaben verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts oder des Bauplanungsrechts. Eine Verletzung der nach § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) einzuhaltenden Abstandflächen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die nach Ansicht des Klägers verletzte Vorschrift des § 12 BauO NRW vermittelt keine nachbarschützende Wirkung, vgl. Johlen in Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, Kommentar zur BauO NRW, § 12 Rdnr. 16, so dass es einer Entscheidung darüber, ob deren Voraussetzungen überhaupt vorliegen, nicht bedarf. Der Kläger kann gegenüber dem streitbefangenen Vorhaben auch nicht mit Erfolg eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts geltend machen. Insbesondere kann er zu seinen Gunsten weder einen Gebietsgewährleistungsanspruch einfordern, noch verletzt das Vorhaben zu seinem Nachteil das Gebot der Rücksichtnahme. Der Gebietsgewährleistungsanspruch beinhaltet, dass ein Nachbar in einem faktischen Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 3 und 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sich auch dann gegen die Zulassung einer in dem Baugebiet gebietswidrigen Nutzung wenden können soll, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Im Rahmen eines durch Baugebietsfestsetzung begründeten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses bzw. innerhalb eines faktischen Baugebietes nach § 34 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauBG) kann ein Betroffener im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern. Der Gebietsgewährleistungsanspruch greift gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 6. September 2011 – 2 A 2249/09 ‑, juris, m.w.N. Hier entspricht die Eigenart der näheren Umgebung des klägerischen und des Vorhabengrundstücks jedoch keinem Baugebiet im Sinne der BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB. Zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB gehört zum Einen der Bereich, auf den sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und zum Anderen die Umgebung, die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugebiets prägt oder doch beeinflusst, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C 9.77 ‑, juris. Zu der danach maßgeblichen näheren Umgebung gehört vorliegend die Bebauung an beiden Seiten der O. T. und der M. T. zwischen der von der O. T. nach Nordwesten abzweigenden C2. T. und der zwischen dieser und der M. T. in Nord-Südrichtung verlaufenden G1.-------straße . In diesem Bereich finden sich neben zahlreichen Wohnhäusern und der Versorgung des Gebietes dienenden Geschäften noch ein existierender landwirtschaftlicher Betrieb (O. T. 0) und wohl auch ein Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus (Ecke M. T. /G1.-------straße ). Mit in die Betrachtung einbezogen werden muss allerdings auch der vorhandene Betrieb der Beigeladenen. Es handelt sich hierbei nicht um einen nicht prägenden Baukörper oder sogar um einen Fremdkörper. Er ist auch nicht deshalb bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern, weil er nach seiner Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfällt. Singuläre bauliche Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung stehen, können zwar die Stellung eines Unikats erlangen, aber wegen ihrer von der übrigen Umgebung abweichenden Struktur isoliert dastehen und die nähere Umgebung nicht prägen. Dennoch dürfen sie bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung nur dann als Fremdkörper ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter der Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Für die Frage, ob dies der Fall ist, kann erneut die Größe ausschlaggebend sein. Dabei können einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter nach Ausdehnung, Zahl und anderen Qualitätsmerkmalen ein solches Gewicht erhalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Danach kann auch ein einzelner Gewerbebetrieb die Eigenschaft eines außer Betracht zu lassenden Fremdkörpers verlieren und seinerseits die Eigenart der Umgebung mitbestimmen, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 23.86 ‑, juris. Liegen zwischen einer einzelnen Anlage und einer im wesentlichen homogenen Umgebung große Qualitätsunterschiede vor, so spricht dies zwar regelmäßig dafür, dass die Anlage als ein unbeachtlicher Fremdkörper zu bewerten ist. Dies gilt aber nicht, wenn die Anlage ihre Umgebung beherrscht oder aus anderen Gründen trotz der Andersartigkeit eine Einheit mit ihr bildet, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 23.86 ‑, a.a.O. Hier ist die Kammer nach dem vorliegenden Karten- und Fotomaterial und dem durch die Berichterstatterin vermittelten Eindruck von der Örtlichkeit zu dem Ergebnis gelangt, dass der Betrieb der Beigeladenen den Charakter des gesamten den Rahmen bildenden Gebietes beherrscht und die Eigenart der Umgebung mitbestimmt. Das aus den drei Flurstücken 000, 000 und 000 bestehende Vorhabengrundstück weist ausweislich der Bauvorlagen eine Größe von 33.574 qm auf. Der bereits vorhandene Baukörper des Betriebes erstreckt sich mit einer Breite von rund 190 m parallel zur O. T. . Er nimmt eine unterschiedlich Tiefe des Grundstücks ein, die zwischen rund 70 und 120 m beträgt. Bereits aufgrund seiner flächenmäßigen Ausdehnung nimmt er einen großen Teil der oben beschriebenen näheren Umgebung ein, wie sie sich auch nach den in der Gerichtsakte zum Parallelverfahren 5 K 1130/11 (Bl. 52 ff. der Gerichtsakte) befindlichen Lichtbildaufnahmen darstellt. Die Höhe des Gebäudekomplexes variiert, indem sie teilweise diejenige der Nachbarbebauung unterschreitet, teilweise aber auch deutlich überragt, etwa mit einem aus sieben Geschossen bestehenden turmartigen Gebäude mit der Aufschrift "L. ". Hieran grenzt ein weiteres viergeschossiges Gebäude an, welches etwa bis zur Decke der vierten Etage des turmartigen Gebäudes ragt und an das ein großer Teil der etwa die gleiche Höhe einnehmenden oder zum Teil auch niedrigeren Produktionshallen angebaut ist. Nach alledem kann im Hinblick auf die Höhe und Massivität der Baukörper nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesamtgebäudekomplex der Beigeladenen nicht die Kraft hat, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen. Die nähere Umgebung des Betriebsgrundstücks stellt sich danach als eine Gemengelage dar, d.h. ein Gebiet mit mehr oder weniger engem Nebeneinander von unterschiedlichen Nutzungen, die sich gegenseitig beeinträchtigen. Hierunter fallen vor allem Gebiete mit einem Nebeneinander von Wohnbebauung und emittierenden Anlagen wie Industrie, Gewerbe, Handwerk oder Landwirtschaft. Danach scheitert der geltend gemachte Gebietsgewährleistungsanspruch bereits an der Voraussetzung des Vorliegens eines Baugebiets im Sinne der BauNVO. Darüber hinaus stellt die streitbefangene Erweiterung des Betriebskomplexes nicht ein Eindringen einer gebietsfremden Nutzung dar und ist daher auch nicht geeignet, zu einer schleichenden Umwandlung des Gebietes zu führen, da das Gebiet aus den oben ausgeführten Gründen bereits maßgeblich durch den vorhandenen Betriebs- und Gebäudekomplex der Beigeladenen geprägt wird. Dem Kläger steht ein nachbarliches Abwehrrecht im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung auch nicht aus § 34 Abs. 1 BauGB zu. Dabei ist unerheblich, ob das Vorhaben der Beigeladenen sich nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Denn diesen Merkmalen kommt nachbarschützende Wirkung ausnahmsweise nur über das aus dem Tatbestandsmerkmal des Sich-Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB abzuleitende planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zu, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2008 – 10 A 2795/05 -, juris Rdnr. 39. Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt aber nicht zu Lasten des Klägers gegen das Rücksichtnahmegebot. Von ihm gehen keine nach der Eigenart des Baugebiets unzumutbaren Belästigungen oder Störungen aus. Hierfür reicht es nicht aus, wenn ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird. Hinzu kommen muss vielmehr objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt. Ob ein Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann Rücksichtnahme verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles kommt es danach wesentlich auf eine Abwägung an zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 1994 ‑ 4 C 5.93 ‑, BRS 55 Nr. 168 m.w.N. und vom 25. Februar 1977 ‑ 4 C 22.75 -, BRS 32 Nr. 155. Das Beigeladenenvorhaben erweist sich gegenüber dem Klägergrundstück nicht als rücksichtslos. Von ihm geht insbesondere keine unzumutbare und rücksichtslose und damit das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzende erdrückende Wirkung aus. Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich 'die Luft nimmt', wenn für den Nachbarn das Gefühl 'des Eingemauertseins' entsteht, oder wenn die Größe des 'erdrückenden' Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles – und gegebenenfalls trotz Wahrung der Abstandflächen – derart übermächtig ist, dass das 'erdrückte' Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem 'herrschenden' Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 – 7 A 3199/08 ‑, juris, dort Rdnr. 58, und Beschlüsse vom 24. Juni 2008 – 7 B 682/08 – und vom 8. Februar 2008 – 7 B 2118/07 ‑, nicht veröffentlicht. Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Das Beigeladenenvorhaben hält – vom Kläger nicht bestritten – die nach § 6 BauO NRW erforderlichen Abstandflächen ein. Es liegt lediglich mit dem rund 5 m vor den vorhandenen Gebäudekomplex der Beigeladenen vortretenden, 3 m breiten Treppenhaus gegenüber dem Haus des Klägers. Zwischen beiden Gebäuden liegt ein Abstand von rund 24 m. Der übrige Teil des Vorhabens erstreckt sich nordöstlich des Hauses des Klägers. Bereits aus diesem Grunde kann von einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Vorhaben sich von seiner Höhe her in die nähere Umgebung einfügt. Ausweislich der zugehörigen Bauvorlagen wird das Vorhaben eine Höhe von 194.03 üNN erreichen. Demgegenüber befinden sich nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck in seiner – oben beschriebenen - näheren Umgebung zwar Wohnhäuser, die diese Höhe nicht ganz erreichen, aber auch solche, die diese Höhe erreichen oder überschreiten. Ein großer Teil der Häuser ist zweigeschossig, vielfach mit ausgebautem Dachgeschoss, ein Teil aber auch dreigeschossig (O. T. 00 – 00) bzw. dreigeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss (M. T. 000, 000 und 000). Darüber hinaus befinden sich auf dem Beigeladenengrundstück – wie dargelegt – teilweise noch höhere Baukörper. Dieser Eindruck wird bestätigt durch die Feststellungen des von der Klägerin des Parallelverfahrens 5 K 1130/11 beauftragten öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs H. zu den Höhen der Häuser O. T. 0 – 00 und 0 - 00, die Gegenstand der Erörterungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung waren und an deren Richtigkeit weder der Kläger noch die Kammer Anlass zu Zweifeln hatte. Danach überschreiten insbesondere die Häuser O. T. 00, 00 – 00 und 00 mit Höhen von 194.95, 194.74 und 194.41 üNN diejenige des Vorhabens. Auch die übrige Bebauung an der O. T. weist keine signifikant niedrigeren Höhen aus. Die Häuser Nr. 0 und 0 weisen mit 190.66 üNN und 190.20 üNN die geringsten Höhen auf. Die übrigen Häuser weisen Höhen zwischen 191.04 üNN und 193.63 üNN auf. Demgegenüber kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass die Beigeladene das Vorhaben auch in anderer Form, insbesondere mit einer horizontal oder vertikal gestaffelten oder gegliederten Fassade hätte gestalten können. Für die Frage, ob ein Abwehranspruch gegen das Vorhaben besteht, ist allein maßgeblich, ob das Vorhaben sich so, wie es zur Genehmigung gestellt wurde, als nachbarrechtskonform erweist. Auch besteht kein Anspruch auf Fortbestand der bisherigen baulichen Situation gegenüber einem sich nach Art und Maß in die nähere Umgebung einfügenden Neubauvorhaben. Für das Vorbringen des Klägers, dass von dem Vorhaben eine erhöhte (unzumutbare) Steigerung der Belastung durch an- und abfahrende Lkw auf die gegenüberliegende Wohnbebauung ausgehe, ist nichts ersichtlich. Eine Anlieferung des Betriebes der Beigeladenen erfolgt – wie bisher – über die rückwärtige, an der G1.-------straße gelegene Seite des Betriebes. Zusätzliche Belastungen durch Verkehr sind - mit Ausnahme einer einmaligen Anlieferung der im Neubauvorhaben einzustellenden Maschinen – durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, da diese einen Sachantrag gestellt und sich somit auch selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.