Gerichtsbescheid
2 K 2378/12
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2014:0113.2K2378.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin wendet sich gegen eine Ersatzforderung des Beklagten für geleistete Unterhaltsvorschussleistungen im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. März 2012 in Höhe von insgesamt 399 €. Sie ist Mutter des am 7. September 2006 geborenen Kindes U. H. , dem der Beklagte in der Zeit vom 1. Juni 2011 bis zum 31. März 2012 monatliche Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gewährte. Der Klägerin wurde mit der Antragstellung ein Merkblatt des Beklagten zum Unterhaltsvorschussgesetz ausgehändigt, in dem u.a. die gesetzlichen Voraussetzungen der Unterhaltsvorschussgewährung und die Mitteilungspflichten des alleinerziehenden Elternteils erläutert werden. Ferner wurde Sie mit dem Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 21. Juli 2011 auf die Pflicht zu Mitteilung eines Zusammenlebens mit dem anderen Elternteil ausdrücklich hingewiesen. Die Klägerin beantwortete zudem am 2. Dezember 2011 die formularmäßig gefassten Fragen des Beklagten zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und verneinte dabei auch die Frage nach einem Zusammenleben mit dem anderen Elternteil. 3 Der Kindesvater – Herr N. F. –, ist seit dem 1. Januar 2012 ebenfalls unter der Anschrift H1. . 00 in V. -Q. gemeldet und lebt mit der Klägerin und ihrem gemeinsamen Kind zusammen. Er war zuvor in der Türkei wohnhaft und kannte die Vaterschaft mit Urkunde des Kreisjugendamtes I. vom 26. Januar 2012 an. Der Beklagte erlangte erst am 30. März 2012 Kenntnis von dem Zuzug des Kindesvaters. 4 Auf die Ankündigung des Erstattungsbegehrens durch den Beklagten bestätigte die Klägerin das Zusammenleben mit dem Kindesvater, wies jedoch auf die fehlende Leistungsfähigkeit des Kindesvaters hin, da er über kein Einkommen verfüge. 5 Mit Bescheid vom 7. September 2012 stellte der Beklagte die Unterhaltsvorschussleistungen rückwirkend zum 1. Januar 2012 ein, hob seinen Bewilligungsbescheid vom 21. Juli 2011 insoweit gemäß § 48 SGB X unter Ablehnung einer weiteren Hilfegewährung auf und forderte für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. März 2013 eine Rückzahlung der ausgezahlten Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 399 € gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen seien mit dem Zusammenleben der Elternteile entfallen. Die Klägerin habe den Umstand des Zusammenlebens entgegen der nach § 6 Abs. 4 UVG bestehenden Mitteilungspflicht und der entsprechenden Hinweise nicht angezeigt. 6 Die Klägerin hat am 11. Oktober 2012 Klage erhoben. Zwar lebe sie seit dem 1. Januar 2012 mit dem Kindesvater zusammen, dieser habe sich aber zunächst ohne Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten. Er am 7. Februar 2012 habe er sich bei der Ausländerbehörde gemeldet. Mit anwaltlichem Schreiben vom 1. März 2012 wurde dem Kreis I. mitgeteilt, dass der Herr F. sich bei der Klägerin aufhalte. Der Kindesvater habe bis zu seiner Asylantragstellung über kein Einkommen verfügt und habe auch das Verteilungsverfahren für ausländische Flüchtlinge abwarten müssen, bevor festgestanden habe, ob er sich legal bei der Klägerin aufhalte. Der Zuweisungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg sei erst im Juni 2012 ergangen. 7 Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, 8 den Bescheid des Beklagten vom 7. September 2012 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er nimmt zur Begründung Bezug auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und weist darauf hin, dass es sich bei dem genannten Rückforderungszeitraum bis zum 31.03.20 13 um einen offensichtlichen Schreibfehler handele. Das genannte Datum werde auf den 31. März 2012 korrigiert. Im Übrigen seien die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG erfüllt, da die Leistungsvoraussetzungen mit dem Zusammenleben entfallen seien und dieser Umstand der Unterhaltsvorschusskasse nicht mitgeteilt worden sei. Seit September werde die Erstattungsforderung mit monatlichen Raten in Höhe von 20 € beglichen und belaufe sich im Monat Dezember 2012 noch auf 339 €. 12 Das Gericht hat mit Beschluss vom 12. September 2013 den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 15 Das Gericht kann durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheiden, weil dessen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beteiligten vorher angehört worden sind. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und kann ohne weitere Sachaufklärung entschieden werden, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt. 16 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 17 Der Bescheid des Beklagten vom 7. September 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem Beklagten steht gegen die Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der in dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2012 für das Kind U. H. geleisteten Unterhaltsvorschussbeträge in Höhe von insgesamt 399 € zu. Soweit der Bescheid den Zeitraum bis zum 31. März 20 13 ausweist, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, den der Beklagte gemäß § 38 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches 10. Buch (SGB X) mit der Klageerwiderung korrigiert hat. 18 Vorliegend kommt allein § 5 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) als Rechtsgrundlage für die Ersatzforderung in Betracht, da es sich um ein gegen ein Elternteil gerichtetes Ersatzbegehren von Unterhaltsvorschussleistungen handelt und die Vorschrift insoweit eine abschließende Sonderregelung darstellt, neben der § 50 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch (SGB X) nicht anwendbar ist. Danach ist der Elternteil, bei dem der Unterhaltsvorschussberechtigte lebt, ersatzpflichtig, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen haben, und soweit er die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG) oder gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistungen nicht erfüllt waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG). 19 Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 UVG sind vorliegend für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2012 erfüllt, da der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nach § 1 Abs. 3, 1. Halbsatz UVG ab dem 1. Januar 2012 ausgeschlossen war. Danach besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nicht, wenn der in § 1 Abs. 1 Nr.2 UVG bezeichnete Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt. Nach der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Meldeauskunft ist der Kindesvater N. F. seit dem 1. Januar 2012 ebenfalls unter der Anschrift der Klägerin (H1. .00) gemeldet. Ein Zusammenleben mit dem Kindesvater ab dem 1. Januar 2012 wird auch von der Klägerin ausdrücklich zugestanden. 20 Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sich der Kindesvater nach seiner Einreise in Deutschland zunächst ohne Aufenthaltserlaubnis aufgehalten, sich erst am 7. Februar 2012 bei der Ausländerbehörde gemeldet und im Juni 2012 erst einen Zuweisungsbescheid erhalten habe sowie im Übrigen über keinerlei Einkünfte verfügt habe, steht dies dem gesetzlichen Anspruchsausschluss nicht entgegen. 21 Maßgeblich ist allein das tatsächliche Zusammenleben mit dem anderen Elternteil, da das Leben des anspruchsberechtigten Kindes bei einem – alleinstehenden – Elternteil Anspruchsvoraussetzung ist. Nach dem Gesetzeszweck handelt es sich bei der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz um eine Sozialleistung, die (nur) für die Kinder derjenigen Elternteile erfolgen soll, die Alltag und Erziehung auf sich gestellt, bewältigen müssen, 22 vgl. dazu eingehend: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. Dezember 2000 - 5 C 42/99 -, DVBl 2001, 1697 und zuletzt: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 7. September 2004 - 16 A 2275/03 -, NJW-RR 2005 S. 1092 und juris, m.w.Nw. zur Rechtsprechung des OVG NRW und anderer Oberverwaltungsgerichte; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvL 13/00 -, juris. 23 Ziel des Gesetzes ist es, die prekäre Lage alleinerziehender Eltern zu mildern. Dementsprechend muss nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG der – eine - Elternteil, bei dem der Anspruchsberechtigte lebt, ledig, verwitwet oder geschieden sein oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt leben. Danach sind zunächst im Falle der Heirat diese den Familienstand eines "Alleinstehenden" bezeichnenden Voraussetzungen nicht gegeben und Leistungen für Kinder in sog. Stiefelternfamilien ausgeschlossen. Zwar wird im Falle der Stiefelternfamilie nicht die unterhaltsrechtliche Situation des Kindes geändert, wohl aber verbessert sich die faktische Gesamtlage, da das Kind nunmehr in eine vollständige Familie eingebettet ist. Leben die Kindeseltern zusammen, ohne miteinander verheiratet zu sein, ist ebenfalls ein „Alleinstehen“ eines Elternteils nicht gegeben. Diese Fallgestaltung wird von § 1 Abs. 3 UVG gesondert erfasst und ein Anspruch insoweit ausgeschlossen. Dies lässt sich auch der Begründung der Fassung des § 1 Abs. 3 UVG im maßgebenden Ausschussbericht entnehmen, der Folgendes ausführt: 24 "Diese im Entwurf enthaltene Ausschlussvorschrift wurde erweitert 1. um den Fall, dass der alleinstehende Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt, ohne mit diesem verheiratet zu sein, und 2. um den Fall, dass er nicht die für die Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilt. Die erste Erweiterung ist erforderlich, weil in diesem Fall - trotz förmlichen Alleinstehens des den Berechtigten betreuenden Elternteils - faktisch eine vollständige Familie vorhanden ist." 25 Vgl. zitiert nach Scholz, Unterhaltsvorschussgesetz, 1979, § 1 S. 29. 26 Nach dem Vorstehenden kommt es insoweit auf den aufenthaltsrechtlichen Status, den Abschluss eines Zuweisungsverfahrens oder die Einkommenssituation des anderen Elternteils nicht an. Ähnlich ist im Übrigen auch die Situation im Falle einer Wiederverheiratung, wenn der Ehepartner aus aufenthaltsrechtlichen Gründe an einer Einreise gehindert ist, beide Partner aber eine häusliche Gemeinschaft herstellen wollen. In diesem Fall ist kein Getrenntleben der Eheleute anzunehmen und ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleitungen besteht nicht, 27 vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Januar 2008 – 16 E 271/07 – und vom 19. Oktober 2010 – 12 B 1235/10 -, juris. 28 Erfüllt sind ferner die weiteren Voraussetzungen für das Ersatzbegehren des Beklagten nach § 5 Abs. 1 UVG. Während die Pflichtverletzung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG in der schuldhaften Verursachung der unrechtmäßigen Zahlungen liegt, besteht sie im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG in deren Entgegennahmen bzw. Behalten trotz Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis von dem Nichtbestehen des Anspruchs. 29 Es ist nach dem bisherigen Vorbringen und dem vorliegenden Verwaltungsvorgang davon auszugehen, dass die Klägerin den Zuzug des Kindesvaters in ihren Haushalt dem Beklagten fahrlässig nicht mitgeteilt bzw. angezeigt hat und dadurch die weiteren Unterhaltszahlungen im streitgegenständlichen Zeitraum herbeigeführt hat. Soweit die Klägerin in Unkenntnis von dem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen die Zahlungen entgegen genommen hat, beruhte dies ebenfalls auf Fahrlässigkeit seitens der Klägerin. Bereits bei der Antragsstellung ist der Klägerin ein Merkblatt mit Hinweis auf die Mitteilungspflichten ausgehändigt worden. Darüber hinaus enthielt auch der Bewilligungsbescheid vom 21. Juli 2011 einen ausdrücklichen Hinweis auf die nach § 6 Abs. 4 UVG bestehenden Mitteilungspflichten, wobei insbesondere der Fall des Zusammenlebens mit dem anderen Elternteil erwähnt und hervorgehoben worden ist. Schließlich ist die Klägerin zudem im Rahmen der jährlichen Überprüfung nach einem Zusammenleben mit dem Kindesvater befragt worden. Diese Frage hat sie zuletzt am 2. Dezember 2011 verneint. 30 Diese Hinweise konnte die Klägerin verständigerweise nur so verstehen, dass das Zusammenleben mit dem Kindesvater maßgeblichen Einfluss auf das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen hat und anzuzeigen ist. Bereits die Nichtbeachtung dieser Hinweise bzw. von einschlägigen Merkblättern rechtfertigt regelmäßig einen Fahrlässigkeitsvorwurf, 31 vgl. etwa zur fahrlässigen Verletzung der Mitteilungspflicht: OVG Bautzen, Urteil vom 17. November 2005 - 5 B 553/04 -, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. November 2003 - 12 LA 400/03 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 21. September 1993 - 8 A 1490/89 -, FamRZ 1994 S. 855 und zur fahrlässigen Unkenntnis des Nichtbestehens des Anspruches nach einer Heirat: Beschluss vom 22. April 1987 - 8 B 556/87 -, FamRZ 1987 S.1191; sowie Bayerischer VGH, Urteile vom 19. Dezember 2000 – 12 B 98.3388 – und vom 2. Februar 2001 – 12 B 99.1373 -, beide juris; VG München, Urteil vom 6. Juli 2005 – M 6a K 05.179 -, juris; Helmbrecht, Unterhaltsvorschussgesetz, 5. Aufl. § 5 Rz. 7, 9 und Grube, UVG, 2009, § 5 Rz. 15. 32 Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auf Grund ihrer persönlichen Voraussetzungen – vgl. insoweit den individuellen Sorgfaltsmaßstab nach § 276 Abs. 2 BGB - nicht in der Lage gewesen wäre, die Mitteilungspflichten zu erfassen, bestehen nicht. Auch etwaige mangelnde deutsche Sprachkenntnisse entbinden nicht von der üblichen Sorgfalt bei der Wahrnehmung eigener Rechte bzw. Erfüllung ihm obliegender Pflichten. Dazu gehört es auch, dass die Klägerin zumutbare Anstrengungen unternehmen muss, um die auf Grund von mangelnden Sprachkenntnissen entstehenden Schwierigkeiten bei der Erfassung von behördlichen Formularen, Bescheiden bzw. der ihm obliegenden Pflichten gegenüber von Behörden zu überwinden, etwa durch Einschaltung eines Sprachmittlers oder durch klärende Rückfragen bei der Behörde. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin dazu nicht in der Lage gewesen wäre. Der Klägerin war es zumutbar, etwaige Unklarheiten wegen des Zuzugs des Kindesvaters und dessen Auswirkungen auf die Unterhaltsvorschussleistungen durch Nachfrage / Erkundigung bei dem Beklagten zu klären. 33 Eine Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls – wie von der Klägerin geltend gemacht - kann im Rahmen des § 5 Abs. 1 UVG nicht erfolgen. Die Vorschrift räumt der Behörde bei der Geltendmachung der Ersatzforderung keinen Ermessensspielraum ein. Bereits angesichts der Rechtsnatur des Ersatzanspruchs ist ferner eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bereicherungsrechts - §§ 812 ff BGB – ausgeschlossen. Der ersatzpflichtige Elternteil kann dem Ersatzanspruch nach § 5 Abs. 1 UVG nicht die Einrede des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) entgegenhalten. 34 vgl. etwa: VG Karlsruhe, Urteil vom 9. Oktober 1998 - 8 K 1047/98 -, juris; OVG NRW, unveröffentlichter Beschluss vom 17. März 2000 – 16 E 77/00 -; Helmbrecht, Unterhaltsvorschussgesetz, 5. Auflage 2004, § 5 Rz. 2, 3 und Grube, UVG, 2009, §5 Rz. 4; Hauck/Noftz, SGB X, Stand: April 2013, § 50 Rz. 6 ff. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. 36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).