Urteil
7 K 629/11
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei antragsgebundenen Amtshandlungen bestimmt §11 Abs.1 GebG NRW, dass die Gebührenpflicht dem Grunde nach mit Eingang des Antrags, der Höhe nach mit Beendigung der Amtshandlung entsteht.
• Welche Fassung einer Gebührennorm heranzuziehen ist, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung; Änderungen der Gebührentatbestände zwischen Antragstellung und Entscheidung sind damit möglich.
• Eine mengenabhängige Festgebühr kann das Äquivalenzprinzip nicht per se verletzen; maßgeblich ist, ob ein gröbliches Missverhältnis zur erbrachten Verwaltungsleistung besteht.
• Eine Gebühr für das innergemeinschaftliche Verbringen kann eine unzulässige Abgabe zollgleicher Wirkung i.S.v. Art.30 AEUV sein, wenn kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Gebührengrundlage und den tatsächlichen Kosten der Kontrollleistung besteht.
Entscheidungsgründe
Gebührenbemessung bei Genehmigung zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Klauentiergülle • Bei antragsgebundenen Amtshandlungen bestimmt §11 Abs.1 GebG NRW, dass die Gebührenpflicht dem Grunde nach mit Eingang des Antrags, der Höhe nach mit Beendigung der Amtshandlung entsteht. • Welche Fassung einer Gebührennorm heranzuziehen ist, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung; Änderungen der Gebührentatbestände zwischen Antragstellung und Entscheidung sind damit möglich. • Eine mengenabhängige Festgebühr kann das Äquivalenzprinzip nicht per se verletzen; maßgeblich ist, ob ein gröbliches Missverhältnis zur erbrachten Verwaltungsleistung besteht. • Eine Gebühr für das innergemeinschaftliche Verbringen kann eine unzulässige Abgabe zollgleicher Wirkung i.S.v. Art.30 AEUV sein, wenn kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Gebührengrundlage und den tatsächlichen Kosten der Kontrollleistung besteht. Die Klägerin beantragte die tierseuchenrechtliche Genehmigung zum innergemeinschaftlichen Verbringen von 814 Tonnen drucksterilisierter Klauentiergülle aus den Niederlanden. Das Landesamt erteilte die Genehmigung und setzte hierfür eine Gebühr in Höhe von 814,00 € fest (1,00 € pro Tonne) nach Tarifstelle 23.5.6 AVerwGebO NRW. Die Klägerin klagte gegen die Gebührenfestsetzung und rügte u.a. Unzuständigkeit, Unvereinbarkeit der Tarifstellung mit §11 Abs.1 GebG NRW, Verstoß gegen das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip sowie Europarechtswidrigkeit wegen Art.30 AEUV. Das Landesamt verteidigte die Zuständigkeit, behauptete späteren Eingang des Antrags und hielt an der Anwendung der Tarifstelle 23.5.6 fest. Streitentscheidend war, welche Tarifstelle zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung galt und ob die angewandte Gebühr höherrangigem Recht widerspricht. • Zuständigkeit: Das Landesamt war zuständige Behörde nach der einschlägigen nordrhein‑westfälischen Zuständigkeitsverordnung in Verbindung mit der einschlägigen EU‑Verordnung; die bisherige Regelung wurde durch die neue EU‑Verordnung umgesetzt und entsprechende Verweise sind anzuwenden. • Zeitpunkt der Gebührenbemessung: Nach §11 Abs.1 GebG NRW entsteht die Gebührenpflicht dem Grunde nach mit Eingang des Antrags, der Höhe nach mit Beendigung der Amtshandlung. Maßgeblich für die anzuwendende Tarifstelle ist deshalb der Zeitpunkt der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung; hier war die Amtshandlung am 05.03.2011 beendet, sodass die 18. Änderungsverordnung und damit Tarifstelle 23.5.6 einschlägig waren. • Vertrauensschutz: Eine ungünstige Änderung der Rechtsgrundlage zwischen Antragstellung und Entscheidung ist durch §11 Abs.1 GebG NRW nicht ausgeschlossen; die Klägerin hätte bei Antragstellung erkennen können, dass auf den Zeitpunkt der Amtshandlung abgestellt wird. • Äquivalenzprinzip/Kostendeckung: Die mengenabhängige Festgebühr widerspricht nicht ohne Weiteres dem Äquivalenzprinzip. Ein gröbliches Missverhältnis zwischen Gebühr und Verwaltungsaufwand ist nicht dargetan; eine pauschalierte Bemessung nach Menge kann den wirtschaftlichen Vorteil des Genehmigten abbilden. • Europarecht/Art.30 AEUV: Die konkrete Ausgestaltung der Tarifstelle 23.5.6 steht aber im Widerspruch zu Art.30 AEUV. Nach der Rechtsprechung des EuGH muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Gebühr und tatsächlichen Kosten der Kontrollleistung bestehen; eine rein mengenbezogene Pauschalierung fehlt an diesem unmittelbaren Kostenbezug und kann zu einer Abgabe zollgleicher Wirkung führen. • Rechtsfolge: Die Tarifstelle 23.5.6 ist wegen Verstoßes gegen Art.30 AEUV nicht mit höherrangigem Recht vereinbar; daher war die im Bescheid festgesetzte Gebühr in dieser Höhe rechtswidrig. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Der Gebührensatz von 814,00 € (1,00 € pro Tonne) wurde aufgehoben, weil die angewandene Tarifregelung 23.5.6 AVerwGebO NRW mangels unmittelbarem Kostenbezug gegen Art.30 AEUV verstößt. Das Gericht hat angenommen, dass die Gebühr dem Grunde nach mit Eingang des Antrags entstand und der maßgebliche Tarif nach Beendigung der Amtshandlung zu bestimmen ist; gleichwohl kann eine national festgesetzte mengenabhängige Pauschalgebühr europarechtswidrig sein, wenn sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang zu den tatsächlichen Kosten der behördlichen Kontrollleistung steht. Die Kosten des Verfahrens hat das beklagte Land zu tragen; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar und die Berufung wurde zugelassen, da die Vereinbarkeit der Tarifstelle mit Art.30 AEUV grundsätzliche Bedeutung hat.