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Urteil

4 K 2695/12

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Einbürgerungsantragsteller ist nach §10 Abs.1 Satz1 StAG einzubürgern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und etwaige Anforderungen aus Gesundheitsgründen nach §10 Abs.6 StAG entfallen dürfen. • Von der Pflicht zur Vorlage von Sprachnachweisen und eines Einbürgerungstests kann wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit abgesehen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr verlangt werden kann (§10 Abs.6 StAG). • Ob ein Sozialleistungsbezug dem Einbürgerungsbewerber zuzurechnen ist (Vertretenmüssen), ist eine voll überprüfbare Rechtsfrage; maßgeblich ist, ob durch zurechenbares Verhalten oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den fortdauernden Leistungsbezug gesetzt wurde. • Leistungen nach dem SGB II, die unter den erleichterten Voraussetzungen des §65 Abs.4 SGB II gewährt werden, begründen regelmäßig keine Obliegenheitsverletzung, weil der Leistungsempfänger nicht mehr zur Arbeitsbemühung verpflichtet ist. • Obliegenheitsverletzungen von in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen sind dem Einbürgerungsbewerber grundsätzlich nicht zuzurechnen; für die Frage des Vertretenmüssens kommt es allein auf das Verhalten des Antragstellers an.
Entscheidungsgründe
Einbürgerung trotz SGB-II-Bezug bei krankheitsbedingter Unmöglichkeit zum Spracherwerb • Ein Einbürgerungsantragsteller ist nach §10 Abs.1 Satz1 StAG einzubürgern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und etwaige Anforderungen aus Gesundheitsgründen nach §10 Abs.6 StAG entfallen dürfen. • Von der Pflicht zur Vorlage von Sprachnachweisen und eines Einbürgerungstests kann wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit abgesehen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr verlangt werden kann (§10 Abs.6 StAG). • Ob ein Sozialleistungsbezug dem Einbürgerungsbewerber zuzurechnen ist (Vertretenmüssen), ist eine voll überprüfbare Rechtsfrage; maßgeblich ist, ob durch zurechenbares Verhalten oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den fortdauernden Leistungsbezug gesetzt wurde. • Leistungen nach dem SGB II, die unter den erleichterten Voraussetzungen des §65 Abs.4 SGB II gewährt werden, begründen regelmäßig keine Obliegenheitsverletzung, weil der Leistungsempfänger nicht mehr zur Arbeitsbemühung verpflichtet ist. • Obliegenheitsverletzungen von in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen sind dem Einbürgerungsbewerber grundsätzlich nicht zuzurechnen; für die Frage des Vertretenmüssens kommt es allein auf das Verhalten des Antragstellers an. Der 1949 in Bagdad geborene Kläger lebt seit den 1980er Jahren in Deutschland und stellte 2004 sowie erneut 2010 einen Einbürgerungsantrag. Er war mehrfach beschäftigt, bezog aber seit 2005/2006 zeitweise Leistungen nach dem SGB II; seit August 2007 unter den erleichterten Voraussetzungen des §65 Abs.4 SGB II. Medizinische Atteste und psychiatrische Untersuchungen zeigen eine schwere depressive Erkrankung mit erheblichen Konzentrationsstörungen. Die Behörde lehnte den Einbürgerungsantrag 2012 ab, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, seinen Lebensunterhalt ohne SGB-II-Leistungen zu sichern, und ihm frühere fehlende Arbeitsbemühungen als Ursache für den Leistungsbezug zugerechnet wurden. Der Kläger klagte und machte geltend, dass ihn der Leistungsbezug nicht zu vertreten treffe, seine gesundheitliche Situation einen Spracherwerb unmöglich mache und auf frühere Anträge die günstigeren Regelungen Anwendung fänden. • Rechtsgrundlage ist §10 Abs.1 Satz1 StAG; der Kläger erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen (aufenthaltsrechtlich, Loyalitätserklärung, kein Vorliegen strafrechtlicher Ausschlussgründe). • Nach §10 Abs.6 StAG darf wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit von den Voraussetzungen zu Sprachkenntnissen und Einbürgerungstest abgesehen werden; entscheidend ist die derzeitige Fähigkeit zum Erwerb dieser Kenntnisse. Die vorgelegten ärztlichen Atteste und die Gutachten des Gesundheitsamtes belegen, dass der Kläger aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht in der Lage ist, einen Deutschkurs mit Prüfung oder den Einbürgerungstest zu absolvieren. • Der von der Behörde angenommene Ausschluss wegen Inanspruchnahme von SGB-II-Leistungen nach §10 Abs.1 Satz1 Nr.3 StAG scheitert, weil der Kläger den Leistungsbezug nicht zu vertreten hat. Das Vertretenmüssen ist voll überprüfbar und verlangt, dass durch zurechenbares Verhalten oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den fortdauernden Leistungsbezug gesetzt wurde. • Für die Zurechnung sind Art, Umfang, Dauer und zeitliche Nähe der Pflichtverletzung maßgeblich. Nur Verhalten der letzten acht Jahre vor der Entscheidung ist zu berücksichtigen. Zeiträume, in denen der Kläger wegen §65 Abs.4 SGB II privilegiert war (ab August 2007), sind unschädlich, da dann keine Erwerbsobliegenheit bestand. • Für den Zeitraum Februar 2006 bis Juli 2007 (16 Monate mit überwiegender Erwerbstätigkeit bzw. nur kurzzeitiger Arbeitslosigkeit) lässt sich keine erhebliche, zurechenbare Obliegenheitsverletzung feststellen; selbst hypothetische zusätzliche Rentenansprüche aus dieser Zeit wären zu gering, um Fernwirkungen auf die Altersversorgung begründen zu können. • Die Behörde hat zudem zu Unrecht versucht, Obliegenheitsverletzungen der Ehefrau dem Kläger zuzurechnen; nach §10 Abs.1 Satz1 Nr.3 StAG kommt es allein auf das Verhalten des Antragstellers an, eine generelle Zurechnung familienfremden Verhaltens ist nicht zulässig. • Da der Herkunftsstaat die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit regelmäßig verweigert, ist der Kläger unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach §12 Abs.1 Satz2 Nr.2 StAG einzubürgern. Die Klage ist begründet: Das Gericht hebt den Ablehnungsbescheid vom 29.10.2012 auf und verpflichtet die Behörde, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Voraussetzungen des §10 Abs.1 Satz1 StAG sind erfüllt; von den Anforderungen an Sprachkenntnisse und Einbürgerungstest ist nach §10 Abs.6 StAG wegen der schweren psychischen Erkrankung des Klägers abzusehen. Der SGB-II-Bezug steht der Einbürgerung nicht entgegen, weil der Kläger den Leistungsbezug nicht zu vertreten hat; maßgeblich sind die letzten acht Jahre und die unter §65 Abs.4 SGB II fallenden Zeiträume sind unschädlich. Eine Zurechnung von Obliegenheitsverletzungen der Ehefrau kommt nicht in Betracht. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Vollstreckung ist vorläufig zulässig.