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Beschluss

9 L 96/14.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2014:0218.9L96.14A.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Januar 2014 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Italien wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Januar 2014 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Italien wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Januar 2014 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Italien anzuordnen, ist zulässig, insbesondere nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG statthaft, und begründet. Die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der nach § 75 AsylVfG sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung und dem privaten Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung fällt zu Gunsten der Antragsteller aus. Die maßgebliche Frage, ob eine Rückführung der Antragsteller nach Italien innerhalb des Dublin-Verfahrens ausscheidet, weil systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingung für Asylbewerber die Annahme begründen, dass sie dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären, vgl. hierzu: EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/ -, juris, ist angesichts der ernst zu nehmenden Hinweise auf das Vorliegen systemischer Mängel, vgl. in diesem Zusammenhang: Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden" vom Oktober 2013, derzeit als offen zu bezeichnen. Zeitnähere, diese Hinweise entkräftende Auskünfte sind für die Kammer nicht ersichtlich. Die offene Ausgangslage, vgl. zu diesem Maßstab: OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2014 - 15 B 143/14.A -, führt zur Stattgabe im vorliegenden Verfahren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gem. § 80 AsylVfG unanfechtbar.