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Urteil

1 K 1813/11

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Umsetzung eines Beamten ist keine Verwaltungsaktmaßnahme, sondern eine dienstliche Anordnung; Rechtsschutz besteht nur insoweit, als die Umsetzung fehlerhaft den bisherigen Posten entzieht oder dem Beamten ein nicht amtsangemessener Dienstposten zugewiesen wird. • Ein Beamter ist dann amtsangemessen beschäftigt, wenn der ihm zugewiesene Dienstposten dem statusrechtlichen Amt (Laufbahnzugehörigkeit, Besoldungsgruppe, Amtsbezeichnung) entspricht. • Bei der Bewertung eines Dienstpostens steht dem Dienstherrn organisatorische Gestaltungsfreiheit zu; eine andere rechtliche Bewertung ist nur bei erkennbarem Missbrauch dieser Freiheit möglich. • Eine Umsetzung ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn sachliche Gründe vorliegen; auch die Behebung gestörter Vertrauensverhältnisse rechtfertigt eine Umsetzung. • Die Einrichtung einer Stabsstelle mit Querschnittsfunktion und deren unmittelbare Anbindung an das Rektorat verletzt nicht ohne weiteres hochschulorganisationsrechtliche Vorgaben, insbesondere nicht § 25 HG NRW, wenn dienstrechtliche Zuständigkeiten (z. B. des Kanzlers) gewahrt bleiben.
Entscheidungsgründe
Umsetzung einer Verwaltungsdirektorin auf Stabsstellenleitung ist amtsangemessene Beschäftigung • Die Umsetzung eines Beamten ist keine Verwaltungsaktmaßnahme, sondern eine dienstliche Anordnung; Rechtsschutz besteht nur insoweit, als die Umsetzung fehlerhaft den bisherigen Posten entzieht oder dem Beamten ein nicht amtsangemessener Dienstposten zugewiesen wird. • Ein Beamter ist dann amtsangemessen beschäftigt, wenn der ihm zugewiesene Dienstposten dem statusrechtlichen Amt (Laufbahnzugehörigkeit, Besoldungsgruppe, Amtsbezeichnung) entspricht. • Bei der Bewertung eines Dienstpostens steht dem Dienstherrn organisatorische Gestaltungsfreiheit zu; eine andere rechtliche Bewertung ist nur bei erkennbarem Missbrauch dieser Freiheit möglich. • Eine Umsetzung ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn sachliche Gründe vorliegen; auch die Behebung gestörter Vertrauensverhältnisse rechtfertigt eine Umsetzung. • Die Einrichtung einer Stabsstelle mit Querschnittsfunktion und deren unmittelbare Anbindung an das Rektorat verletzt nicht ohne weiteres hochschulorganisationsrechtliche Vorgaben, insbesondere nicht § 25 HG NRW, wenn dienstrechtliche Zuständigkeiten (z. B. des Kanzlers) gewahrt bleiben. Die Klägerin, seit 2008 Verwaltungsdirektorin (A15 BBesO) an der Beklagten, wurde von der Personaldezernentin auf den Dienstposten Leitung der Stabsstelle Integration, Gender und Diversity (IGaD) versetzt. Die Klägerin verweigerte die Zustimmung und verzichtete auf die Beteiligung des Personalrats; die Gleichstellungsbeauftragte hatte keine Einwände. Die Beklagte legte eine Aufgabenbeschreibung mit beratenden, konzeptionellen und organisatorischen Aufgaben sowie eine Bewertung des Postens mit A15 BBesO vor; das Rektorat beschloss die organisatorische Neuausrichtung des IGaD als administrativ ausgerichtete Stabsstelle. Die Klägerin rügte mangelnde Amtsangemessenheit, Laufbahnfremdheit, unzureichenden Aufgabenumfang und behauptete, die Umsetzung diene als verdeckte Disziplinarmaßnahme wegen Meinungsverschiedenheiten mit dem Kanzler. Sie begehrte Rückversetzung oder hilfsweise amtsangemessene Beschäftigung. Die Beklagte verteidigte die Bewertung und Zweckmäßigkeit der Umsetzung. • Zulässigkeit: Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, hat aber keinen Erfolg; die Umsetzung ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO analog). • Begriff und Rechtslage: Umsetzung ist die innerbehördliche Zuweisung eines anderen Dienstpostens und kein Verwaltungsakt; Rechtsschutz besteht insoweit, als der bisherige Posten fehlerhaft entzogen oder der neue Posten nicht amtsangemessen ist. • Formelle Rechtmäßigkeit: Der Personalrat war wegen Verzichts der Klägerin nicht zu beteiligen; die Gleichstellungsbeauftragte wurde ordnungsgemäß beteiligt (§ 72 LPVG, § 17 LGG NRW). • Materielle Rechtmäßigkeit – Amtsangemessenheit: Amtsangemessenheit bemisst sich nach dem statusrechtlichen Amt (Laufbahn, Besoldungsgruppe, Amtsbezeichnung). Der Dienstposten IGaD wurde zutreffend mit A15 BBesO bewertet und ist in der Hierarchie hoch angesiedelt, da er dem Rektorat unmittelbar unterstellt ist. • Keine Unterbeschäftigung: Die Aufgabenbeschreibung weist umfangreiche konzeptionelle, beratende und organisatorische Pflichten auf; die Querschnitts- und Beratungsfunktion erhöht die Wertigkeit des Postens und rechtfertigt eigeninitiatives Arbeiten. • Keine Laufbahnfremdheit: Die Tätigkeit der Leitung des IGaD ist überwiegend administrativ und damit mit der Laufbahn der Klägerin als Verwaltungsdirektorin vereinbar; eine teilweise wissenschaftliche Ausrichtung des IGaD führt nicht zur Qualifikation des Leitungspostens als wissenschaftlich. • Ermessen und Motivlage: Das Ermessen der Beklagten war nicht missbräuchlich ausgeübt; ausschlaggebende sachliche Gründe lagen vor, namentlich Anforderungen an administrative Kenntnisse und zur Behebung eines gestörten Vertrauensverhältnisses zum Kanzler, was eine Umsetzung rechtfertigen kann. • Hochschul- und grundrechtsrechtliche Fragen: Die Einrichtung der Stabsstelle berührt Wissenschaftsfreiheit und hochschulorganisationsrecht nicht in rechtswidriger Weise; die unmittelbare Anbindung an das Rektorat steht nicht im Widerspruch zu § 25 HG NRW, weil dienstrechtliche Zuständigkeiten gewahrt blieben. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin ist auf dem Dienstposten der Leitung des IGaD amtsangemessen beschäftigt, weil der Posten dem statusrechtlichen Amt (A15 BBesO) entspricht und die Aufgabenbeschreibung einen hinreichenden quantitativen und qualitativen Arbeitsumfang sowie administrative Anforderungen aufweist. Eine Laufbahnfremdheit oder Unterbeschäftigung ist nicht gegeben. Die Umsetzung war formell und materiell rechtmäßig und nicht ermessensfehlerhaft; gestörte Vertrauensverhältnisse rechtfertigten die Maßnahme zusätzlich. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.