Urteil
6 K 2116/12
VG AACHEN, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein einheitlich geplanter oder nach außen als zusammengehörig erscheinender Zusammenschluss verschiedener Einzelhandelsbetriebe kann als Einkaufszentrum i.S.d. § 11 Abs.3 Satz1 Nr.1 BauNVO gelten.
• Einkaufszentren sind im unbeplanten Innenbereich nur in hierfür festgesetzten Sondergebieten zulässig; fehlt eine solche Festsetzung, ist eine Genehmigung nach § 34 BauGB ausgeschlossen.
• Unterbleibt für ein abstimmungsbedürftiges Vorhaben die erforderliche Bauleitplanung, verletzt dies benachbarte Gemeinden in ihren Rechten aus § 2 Abs.2 BauGB und begründet ein Abwehrrecht gegen die Genehmigung.
Entscheidungsgründe
Fehlende Bauleitplanung: Teilprojekt als Einkaufszentrum, §2 Abs.2 BauGB verletzt • Ein einheitlich geplanter oder nach außen als zusammengehörig erscheinender Zusammenschluss verschiedener Einzelhandelsbetriebe kann als Einkaufszentrum i.S.d. § 11 Abs.3 Satz1 Nr.1 BauNVO gelten. • Einkaufszentren sind im unbeplanten Innenbereich nur in hierfür festgesetzten Sondergebieten zulässig; fehlt eine solche Festsetzung, ist eine Genehmigung nach § 34 BauGB ausgeschlossen. • Unterbleibt für ein abstimmungsbedürftiges Vorhaben die erforderliche Bauleitplanung, verletzt dies benachbarte Gemeinden in ihren Rechten aus § 2 Abs.2 BauGB und begründet ein Abwehrrecht gegen die Genehmigung. Der Beigeladene plante auf aneinandergrenzenden Grundstücken in S.-B. die Erweiterung eines bestehenden Einzelhandelskomplexes um drei Fachmärkte (Getränke-, Drogerie- und Tiernahrungsmarkt). Für diese Vorhaben erließ die Gemeinde drei bauplanungsrechtliche Vorbescheide vom 30. Juli 2012; der bestehende Komplex mit ALDI, Bäckerei, Feinkost und Bank war bereits genehmigt und eröffnet. Die Klägerin, eine Nachbargemeinde mit einem zentralen Versorgungsbereich F.-Nord, rügte, die Vorbescheide seien ohne die gebotene interkommunale Abstimmung nach § 2 Abs.2 BauGB erteilt worden und begründeten zusammen mit dem bestehenden Standort ein Einkaufszentrum im Sinne der BauNVO. Sie machte weiter geltend, das Vorhaben werde schädliche Auswirkungen auf ihren zentralen Versorgungsbereich nach § 34 Abs.3 BauGB haben. Die Beklagte und der Beigeladene hielten dem entgegen, es handele sich nur um getrennte, kleinflächige Betriebe, die kein Einkaufszentrum bildeten und daher keiner bauleitplanerischen Festsetzung bedürften. • Der Vorbescheid zum Getränkemarkt ist Teil eines einheitlich geplanten bzw. als zusammenhängend wahrnehmbaren Einkaufszentrums i.S.d. § 11 Abs.3 Satz1 Nr.1 BauNVO. Maßgeblich sind räumliche Konzentration und nach außen erkennbare organisatorische/werbliche Verbundenheit; diese Merkmale liegen vor (gemeinsame Erschließung, zusammenhängende Gebäudefront, gemeinsame Stellplatzanlage, einheitliche Werbung/Bezeichnung). • Die Gesamtverkaufsfläche (bestehend ca. 1.079 m² zuzüglich der Fachmärkte insgesamt nahezu 3.500 m²) übersteigt deutlich die für großflächige Einzelhandelsbetriebe maßgeblichen Größenordnungen und genügt damit für die Annahme eines Einkaufszentrums. Eine bloße Zerlegung in getrennte Genehmigungsverfahren ändert daran nichts, da wirksame Vorbescheide für alle Vorhaben vorliegen. • Einkaufszentren sind im unbeplanten Innenbereich nur in Kern- oder Sondergebieten zulässig; eine solche bauleitplanerische Festsetzung fehlt. Damit war die Genehmigung nach § 34 BauGB ausgeschlossen und die Gemeinde hätte die Aufstellung eines Bebauungsplans durchführen müssen. • Durch das Unterlassen der erforderlichen Bauleitplanung und damit der interkommunalen Abstimmung nach § 2 Abs.2 BauGB wurden die Rechte der Klägerin verletzt. Bei Einkaufszentren vermutet die BauNVO einen abstimmungsbedürftigen Planungsbedarf, sodass ein Abwehranspruch der Nachbargemeinde besteht, ohne dass es auf den konkreten Nachweis schädlicher Auswirkungen im Einzelfall ankommt. • Da ein Abwehranspruch aus § 2 Abs.2 BauGB besteht, kann auf die Frage schädlicher Auswirkungen nach § 34 Abs.3 BauGB für das Ergebnis entbehrt werden. Die Klage ist begründet; der Vorbescheid der Beklagten vom 30.07.2012 zum Neubau des Getränkemarkts wird aufgehoben. Das Gericht stellt fest, dass die geplante Erweiterung zusammen mit dem bestehenden Komplex ein i.S.d. § 11 Abs.3 Satz1 Nr.1 BauNVO einzustufendes Einkaufszentrum bildet, das im unbeplanten Innenbereich nur durch bauleitplanerische Festsetzung zulässig wäre. Mangels Aufstellung eines Bebauungsplans ist die Erteilung der Vorbescheide rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten aus § 2 Abs.2 BauGB, sodass die angefochtene Genehmigung aufzuheben ist. Die Kosten des Verfahrens sind hälftig zwischen Beklagter und Beigeladenem zu tragen; die Vollstreckung unterliegt den üblichen Sicherungsregelungen.