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Urteil

8 K 1398/12

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2014:0319.8K1398.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 3. April 2012 verpflichtet, der Klägerin ab Antragstellung eine Niederlassungs-erlaubnis zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die am 12. Februar 1960 geborene Klägerin ist marokkanische Staatsangehörige. Sie reiste am 5. August 1993 mit einem Visum zur Familienzusammenführung zu ihrem im Bundesgebiet lebenden Ehemann ein und erhielt befristete Aufenthaltstitel, zuletzt gültig bis zum 31. August 1995. Nachdem ihrem Ehemann der weitere Aufenthalt versagt worden war, lehnte die Ausländerbehörde mit Ordnungsverfügung vom 2. Januar 1996 ihren Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels ab. Ihr Aufenthalt und der ihrer Kinder wurde im weiteren Verlauf geduldet. Aufgrund einer Stellungnahme des Gesundheitsamts der Stadt B erhielt sie am 30. November 2001 eine in der Folgezeit verlängerte Aufenthaltsbefugnis nach dem damaligen § 30 Abs. 4 Ausländergesetz (AuslG). Seit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 gilt diese als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) fort. Die Aufenthaltserlaubnis wurde zuletzt bis zum 21. Februar 2014 verlängert. 3 Am 21. Februar 2012 beantragte die Kläger die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Hinsichtlich der nicht erfüllten Voraussetzungen der Sicherung des Lebensunterhalts machte die Klägerin geltend, hierfür sei eine Erkrankung ursächlich. 4 Nach Anhörung der Klägerin lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis mit Ordnungsverfügung vom 3. April 2011 ab. In der Begründung heißt es, der Antrag richte sich nach § 26 Abs. 4 i. V. m. § 9 Abs. 2 AufenthG. Die Klägerin erfülle zwar die zeitliche Voraussetzung des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, nämlich den ununterbrochenen siebenjährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Allerdings gehöre zu den weiteren Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, dass der Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen gesichert sein müsse. Diese Voraussetzung erfülle die Klägerin nicht. Zumindest seit 1998 bis heute beziehe die Klägerin öffentliche Leistungen. Es werde auch nicht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 6 in Verbindung mit Satz 3 AufenthG von der Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung abgesehen. Zwar leide die Klägerin unzweifelhaft an einer psychischen Erkrankung. Dies besage aber nichts darüber, ob die Erkrankung ursächlich dafür sei, dass der Lebensunterhalt nicht von der Klägerin sichergestellt werden könne. Auch sei nicht klar, ob es sich um eine dauerhafte oder nur vorübergehende Erkrankung handele. Auch sei ein Ausnahmefall in analoger Anwendung der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht gegeben. Die Situation eines Ausländers/einer Ausländerin, der bzw. die insbesondere als alleinerziehende Person mit mehreren minderjährigen Kindern wegen der ihnen gegenüber bestehenden Fürsorgepflichten nicht in der Lage sei, für den gesamten Lebensunterhalt aufzukommen, stelle keine besondere, atypische Situation dar, für die ein Ausnahmefall von der Regel anzunehmen sei. 5 Die Klägerin hat einen am 16. Oktober 1990 geborenen Sohn (Sultan), eine am 16. September 1995 geborene Tochter (Oudyane) sowie eine am 3. Januar 1998 geborene Tochter (Houada). Im Verwaltungsvorgang befinden sich folgende ärztliche Atteste: 6 ‑ Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie sowie Psychotherapie Dr. med. Frank C. vom 22. September 1998, wonach sich die Klägerin und ihre drei Kinder in ambulanter nervenärztlicher Betreuung befänden. Bei der Klägerin bestehe ein schwerer reaktiv depressiver Verstimmungszustand. Es sei eine medikamentöse antidepressive Behandlung sowie eine weitere nervenärztliche antidepressive Therapie erforderlich. Der Sohn Sultan sei seit der Abschiebung seines Vaters am 25. September 1998 sehr verstört und müsse dringend in nervenärztlicher Therapie bleiben. Die Familie sei nicht reisefähig. 7 ‑ Amtsärztliche Stellung vom 8. Oktober 1998, wonach die Klägerin im Wesentlichen an einem akut ängstlich-depressiven Verstimmungszustand mit Ein- und Durchschlafstörungen, sozialer Rückzugsneigung, eingeschränkter Anpassungsfähigkeit und Neigung zur Somatisierung und ausgeprägter körperlicher Erschöpfungssymptomatik sowie rezidivierenden Cervikocephalgien bei ausgeprägtem myalgischen Syndrom und Abszessneigung leide. Sie sei nicht reisefähig und dringend fachärztlich behandlungsbedürftig. 8 ‑ Attest des Dr. med. B. L. vom 4. Juni 1998, wonach die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen zurzeit nicht reisefähig sei. 9 ‑ Amtsärztliche Stellungnahme zur Frage der Reisefähigkeit vom 7. Oktober 1999, wonach die Klägerin unter einer eingeschränkten Anpassungsfähigkeit bei agitiert ängstlich-depressivem Verstimmungssyndrom auf hohem Angstniveau leide. Sie sei weiterhin behandlungsbedürftig und reiseunfähig. 10 ‑ Ärztliches Attest des Dr. med. G. C. und der Dr. med. B. S. vom 19. September 2000, wonach sich die Patientin seit Oktober 1998 in der regelmäßigen nervenärztlichen Behandlung befinde. Es bestehe eine schwere reaktive Depression nach übergriffigem Verhalten des marokkanischen Ehemannes, der 1998 aus Deutschland ausgewiesen worden sei. Die Patientin lebe mit ihren drei Kindern in B , werde in der Praxis behandelt und besuche zugleich ein Mal wöchentlich eine Selbsthilfegruppe für alleinerziehende Mütter. Die Patientin bedürfe dringend der weiteren kontinuierlichen nervenärztlichen Betreuung und sei nicht reisefähig. 11 ‑ Amtsärztliche Stellungnahme vom 20. November 2000, wonach es nicht zu einer wesentlichen Stabilisierung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen sei. Es bestehe weiterhin Reiseunfähigkeit und eine Notwendigkeit der weiteren medikamentösen und gesprächsbegleitenden fachärztlichen Behandlung. 12 ‑ Ärztliches Attest der Dres. C. und S. vom 6. Juni 2001, wonach die Klägerin nach wie vor wegen ihrer schweren reaktiven Depression behandelt werde, unter massiven Schlafstörungen leide und nicht reisefähig sei. 13 ‑ Amtsärztliche Stellungnahme vom 13. November 2001, wonach die Klägerin nach wie vor an einer schweren reaktiv-depressiven Erkrankung mit Ein- und Durchschlafstörung, erheblichen Versagensängsten und hohem Maß an Schuld- und Selbstvorwürfen sowie labilem arteriellen Hypertonus leide. Trotz regelmäßiger nervenfachärztlicher Behandlung, medikamentös antidepressiv und begleitend gesprächstherapeutisch sowie Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe sei es seit der letzten Untersuchung nicht zu einer wesentlichen Besserung der Gesamtbeschwerdesymptomatik gekommen. Die Fortführung der Behandlung sei dringend erforderlich. Es liege Reiseunfähigkeit vor, der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet sei zwingend erforderlich. Aufgrund der bisherigen Krankheitsentwicklung sei mit einer Stabilisierung des psychischen Gesamtzustandes auf absehbare Zeit nicht zu rechnen. Die Untersuchte lebe mit drei minderjährigen Kindern ‑ vier, sechs und elf Jahre ‑ allein zusammen. 14 ‑ Ärztliches Attest der Dres. C. und S. vom 2. Dezember 2002, wonach weiterhin einer schwere reaktive Depression bestehe. Die Klägerin werde regelmäßig behandelt, ihre Stimmungslage sei depressiv mit starker Affektlabilität und Zukunftsängsten sowie massivsten Schlafstörungen. Dringend sei weitere kontinuierliche nervenärztliche Betreuung erforderlich. 15 ‑ Ärztliches Attest der Dres. C. und S. vom 24. November 2003, wonach sich die Patientin weiterhin wegen ihrer schweren reaktiven Depression in Behandlung befinde. Trotz ihrer Beschwerden mache die Patientin zurzeit eine Ausbildung zur Krankenpflegehelferin, weil sie Unabhängigkeit anstrebe. 16 ‑ Amtsärztliche Stellungnahme vom 6. Januar 2004, wonach die Klägerin deutlich depressiv verstimmt und affektlabil sei. Sie wirke sehr ängstlich und hilflos und sei in ihrer Anpassungsfähigkeit sicher ganz erheblich eingeschränkt. Es handele sich diagnostisch um eine reaktiv-depressive Störung mit zusätzlicher ängstlicher Symptomatik und Somatisierungsstörungen. Eine Rückführung in ihr Herkunftsland sei nicht möglich. Es bestehe Reiseunfähigkeit auf Dauer. 17 ‑ Ärztliches Attest des Dr. med. J. X. vom 5. Januar 2004. 18 ‑ Ärztliches Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin N. N1. vom 7. März 2008. 19 ‑ Ärztlicher Kurzbericht des Marienhospitals Aachen vom 10. Februar 2008. 20 ‑ Ärztliches Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin N. N1. vom 12. März 2007, wonach die Patientin keine Tätigkeiten ausüben könne, die mit vermehrter Belastung der Extremität, überwiegend sitzender Tätigkeit sowie schwerem Tragen verbunden seien. 21 ‑ Ärztliches Attest des Dr. med. G. C. vom 18. April 2008, wonach sich die Patientin seit Oktober 1998 regelmäßig in der neurologisch-psychiatrischen Behandlung befinde. Nach wie vor bestehe eine schwere reaktive Depression, die medikamentös behandelt werde, begleitend durch stützende Gespräche. Die Patientin habe eine depressive Stimmungslage mit starker Affektlabilität und Zukunftsängsten. Sie leide nach wie vor unter massivsten Schlafstörungen und bedürfe dringend weiterer kontinuierlicher nervenärztlicher Betreuung und sei nicht reisefähig. 22 ‑ Ärztliches Attest des Dr. med. Q. B1. , Arzt für Allgemeinmedizin vom 30. März 2010, wonach aufgrund verschiedener Erkrankungen eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 % laut Bescheid des Versorgungsamtes bestehe. Aktuell sei Arbeitsunfähigkeit gegeben. Ein Ende der Arbeitsunfähigkeit sei insbesondere aufgrund der chronischen depressiven Störung zurzeit nicht abzusehen. 23 ‑ Ärztliches Attest des Facharztes für physikalische und rehabilitative Medizin, für Chirurgie, Sportmedizin und Chirotherapie, D. N2. vom 22. Dezember 2011: Die Patientin befinde sich seit 2004 in seiner regelmäßigen fachärztlichen Behandlung mit den Diagnosen chronisch-rezidivierendes LWS-Syndrom mit Myogelosen, rezidivierendes HWS-Syndrom, Fascitis Plantaris, Epicondylitis Radialis rechts. Außerdem sei eine Depression bekannt. 24 ‑ Ärztliches Attest des Zentrums für Neurologie und seelische Gesundheit B (Dr. med. G. C. und andere) vom 17. Januar 2012, wonach sich die Patientin seit vielen Jahren in andauernder ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde. Es liege eine chronifizierte depressive Entwicklung vor, darüber hinaus eine chronifizierte somatoforme Schmerzstörung. Derzeit und bis auf Weiteres werde die Patientin nicht in der Lage gesehen, einer beruflichen Tätigkeit auch stundenweise nachzugehen. Darüber hinaus bestehe keine Reisefähigkeit. Weiterer Therapiebedarf sei gegeben. Das Erkrankungsbild sei chronifiziert, die Prognose sei ungünstig. 25 ‑ Ärztliches Attest der Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten und Allergologie N3. W. vom 24. Januar 2012, wonach die Klägerin seit Jahren an einer Sonderform der Akne leide, die mit schweren entzündlichen Reaktionen, aber auch Bewegungs- und Funktionseinschränkungen einhergehe. 26 ‑ Ärztliches Attest des Dr. med. Q. B1. , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 22. November 2011, wonach unverändert folgende Diagnosen anzutreffen seien: Funktionsstörung der Haut mit chronifiziertem Verlauf mit rezidivierenden Abszessen, langjährig bestehende chronifizierte mittelschwere depressive Episode mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit ohne wesentliche Änderung unter laufender antidepressiver Therapie und neurologisch-psychiatrischer Mitbehandlung, migräniforme Kopf-schmerzen mit mindestens wöchentlicher Frequenz und langer Dauer, Bluthochdruckerkrankung unter medikamentöser Therapie, degenerative Wirbelsäulenerkrankung mit chronischem Schmerzsyndrom bei Einengung des Spinalkanals durch Bandscheibenvorwölbung bei schmerztherapeutischer Mitbehandlung. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehe fort. Es bestehe weiterhin Arbeitsunfähigkeit. Ein Ende der Arbeitsunfähigkeit sei insbesondere aufgrund der chronischen depressiven Störung zurzeit nicht abzusehen. 27 ‑ Ärztliches Attest der Ärztin für Anästhesie, Schmerztherapie und Akkupunktur sowie Naturheilverfahren I. M. vom 17. Januar 2012, wonach sich die Patientin wegen somatoformer Schmerzstörung in regelmäßiger schmerztherapeutischer Behandlung befinde. 28 Die Ordnungsverfügung vom 3. April 2012 wurde der Klägerin am 11. April 2012 zugestellt. 29 Am 25. April 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. 30 Sie trägt vor, von der erforderlichen Sicherung des Lebensunterhalts sei sie befreit, da sie über einen Schwerbehindertenpass verfüge und aufgrund ihrer Schwerbehinderteneigenschaft nicht in der Lage sei, den Lebensunterhalt selbstständig zu sichern. Kausalität liege vor. Sie legt einen Schwerbehindertenausweis vom 3. März 2010 mit einem Grad der Behinderung von 60 % vor, ferner ein ärztliches Attest der Dres. C. , S. und anderen vom 24. August 2012, wonach eine schwere chronifizierte Depression und eine somatoforme Schmerzstörung vorlägen. Derzeit sei kein Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gegeben. Die weitere Prognose sei ungünstig. Auch stundenweise Tätigkeiten seien nicht zumutbar. Weiter werden vorgelegt ein Attest des Dr. med. Q. B1. vom 25. September 2012 sowie ein Attest der Ärztin I. M. vom 4. Oktober 2012 sowie eine fachärztliche Bescheinigung der Ärztin W. vom 27. November 2012. Die Klägerin führt weiter aus, Sprachschwierigkeiten mit der deutschen Sprache habe sie nicht. Sie beherrsche die Sprachen Arabisch, Französisch und Italienisch fließend und könne auch sehr gut Deutsch sprechen. Bereits im Jahr 1996 habe sie gegen den Willen ihres Mannes begonnen, einen Sprachkurs zu besuchen, und nach der Abschiebung ihres Mannes im Jahr 1998 ihre Deutschkenntnisse weiter verbessert. Darüber hinaus habe sie Ausbildungen und Weiterbildungen abgeschlossen. Darüber legt sie verschiedene Unterlagen vor. Auch habe sie sich in der Vergangenheit bei verschiedenen Unternehmen beworben, leider immer erfolglos. Ablehnungen fügt sie bei. Auf einige Bewerbungen habe es aber überhaupt keine Reaktion gegeben. Die damalige Sachbearbeiterin beim Sozialamt, Frau Brenker, die die Klägerin bei der Ausbildungs- und Jobsuche unterstützt habe, sei immer eine große Hilfe gewesen. Dennoch habe die Klägerin keine Arbeit finden können. Sie habe nie eine Chance bekommen, als sie es hätte gesundheitlich noch schaffen können und sehr gerne gearbeitet hätte. Sie habe sogar ihre Erkrankungen verheimlicht, um Arbeit zu bekommen, allerdings ohne Erfolg. Heute könne sie leider keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. Die Klägerin reicht neben Unterlagen über Sprachkurse ein: einen Lebenslauf zum Zweck der Bewerbung, ein Zertifikat der Gesellschaft für Organisationsentwicklung und andere Ingenieurleistungen vom 5. Mai 2006 über die Qualifizierung Going-Deversity, Zertifizierung von Migrantinnen, eine Empfehlung der Going vom 3. Mai 2006, eine Teilnahmebescheinigung der Handwerkskammer B , Berufsbildungs- und Gewerbeförderungszentrum T vom 7. April 2006 über die Teilnahme am Qualifizierungsbaustein "Warenangebot und Umgang mit Kunden", eine Beurteilung über ein im Café F. in B absolviertes Praktikum vom 2. Mai 2006, eine Teilnahmebescheinigung der C1. N4. , Medizinische Vertriebs- und Ingenieurgesellschaft mbH, über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung "Der Notfall im Pflegedienst", ein Zertifikat der Volkshochschule B vom 2. April 2004 über den erfolgreichen Abschluss des zehnmonatigen Lehrgangs "Qualifizierte Pflegehelfer in der Altenpflege mit interkultureller Schwerpunktsetzung" und ein Zeugnis über diesen Abschluss vom 2. April 2004, eine Bescheinigung des Katholischen Vereins für soziale Dienste in B e. V. vom 23. März 2004 über eine erfolgreiche Teilnahme an einer Praxisreflexion zum Thema Altenpflege, eine Absage auf eine Bewerbung beim ……. 31 (hier folgt eine Aufzählung der verschiedenen Bewerbungen) …….. . 32 Die Klägerin nimmt Bezug auf diese Unterlagen und führt aus, damit sei belegt, dass sie sich in der Vergangenheit um eine Arbeitsaufnahme bemüht habe. Es komme im Übrigen für die Absehensvorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG auf die gegenwärtigen Verhältnisse und nicht auf die Vergangenheit an. 33 Die Klägerin beantragt, 34 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. April 2012 zu verpflichten, ihr eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. 35 Die Beklagte beantragt, 36 die Klage abzuweisen. 37 Sie trägt vor, es sei unbestritten, dass die Klägerin an einer psychischen Krankheit leide. Es komme aber im Rahmen der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis entscheidend darauf an, dass das akute Fehlen der Unterhaltsmittel alleinige Ursache in der Erkrankung finde. Dies sei offenkundig nicht der Fall. Die Klägerin beziehe seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet öffentliche Leistungen. Auch im Hinblick auf die von der Klägerin eingereichten Unterlagen bleibe es dabei, dass sie dadurch nicht die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 AufenthG belegen könne. Die dargelegten Arbeitsbemühungen in Gestalt diverser Bewerbungen könnten kein Absehen vom Unterhaltserfordernis wegen Krankheit oder Behinderung auslösen. 38 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. 39 Entscheidungsgründe: 40 Die zulässige Klage ist begründet. 41 Der Ablehnungsbescheid vom 3. April 2012 wird aufgehoben. Er ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab Antragstellung. Die Voraussetzungen für die Erteilung liegen im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage, der mündlichen Verhandlung, und auch bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung vor. 42 Rechtsgrundlage für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist § 26 Abs. 4 i. V. m. § 9 AufenthG. Danach kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 - 9 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. 43 Die Klägerin erfüllt die genannte zeitliche Voraussetzung. Sie besitzt ‑ abgesehen von erlaubten Voraufenthaltszeiten bis 31. August 1995 ‑ seit dem 30. November 2001 eine Aufenthaltsbefugnis nach dem damaligen § 30 Abs. 4 Ausländergesetz (AuslG), die seit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG fortgilt. 44 Auch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 - 9 AufenthG sind gegeben. 45 Die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 2 AufenthG, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann, erfüllt die Klägerin zwar nicht, da sie Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht. 46 Von dieser Voraussetzung wird jedoch nach § 9 Abs. 2 Satz 6 in Verbindung mit Satz 3 AufenthG abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Wie bereits aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 6, Satz 3 AufenthG folgt („wegen Krankheit oder Behinderung“), muss gerade die Krankheit bzw. Behinderung des Ausländers die Ursache dafür sein, dass der Ausländer den Lebensunterhalt nicht im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG durch eigene Erwerbstätigkeit sichern kann. Dies ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, wie er sich insbesondere aus der Gesetzesbegründung erschließt. Danach liegt der Vorschrift der Gedanke zugrunde, dass auch behinderten Ausländern eine Aufenthaltsverfestigung möglich sein muss. Die Vorschrift soll insbesondere mit Blick auf das besondere Diskriminierungsverbot sicherstellen, dass Behinderte nicht benachteiligt werden, wenn sie wegen ihrer Behinderung nicht arbeiten können (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 72). Der Gesetzgeber wollte damit erkennbar den aus Krankheit oder Behinderung folgenden Beschränkungen Rechnung tragen, denen der Ausländer im Arbeitsleben und damit bei der Sicherung des Lebensunterhalts durch eigene Erwerbstätigkeit unterliegt. 47 Für die Beurteilung maßgeblich ist nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG, ob der Ausländer die Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen "kann". Aus der Formulierung im Präsens wird deutlich, dass die gegenwärtige Situation entscheidend ist bzw. der Zeitpunkt, ab dem die Niederlassungserlaubnis zugesprochen wird. Hätte der Gesetzgeber darüber hinaus auch berücksichtigt wissen wollen, ob der Ausländer bereits in der Vergangenheit wegen Krankheit oder Behinderung an der Sicherung des Lebensunterhalts gehindert gewesen ist oder diesen aus anderen Gründen, namentlich wegen Versäumnissen hinsichtlich seiner Erwerbsobliegenheit, nicht gesichert hat, wäre eine entsprechende ausdrückliche Regelung geboten gewesen. Hieran fehlt es, anders als zum Beispiel in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt 2 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), wonach es darauf ankommt, ob der Ausländer die Inanspruchnahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu vertreten hat. Bei der Frage, was der Ausländer zu vertreten hat, kommt es nach ständiger Rechtsprechung in gewissen Grenzen auch auf ein gegenwärtig noch nachwirkendes Verhalten in der Vergangenheit wie zum Beispiel den versäumten Erwerb von Rentenansprüchen an, 48 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Februar 2009 ‑ 5 C 22.08 ‑, BVerwGE 133, 153 m. w. N. 49 Diese oder eine ähnliche anderslautende Formulierung hat der Gesetzgeber mit § 9 Abs. 2 Sätze 3, 6 AufenthG aber gerade nicht aufgegriffen, sondern es bei der Formulierung im Präsens belassen. 50 Dass es nach derzeitiger Rechtslage nur auf die krankheitsbedingte Unfähigkeit im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt ankommen kann, wird auch durch den Regelungszusammenhang der Vorschrift bestätigt. § 9 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. Satz 3 AufenthG bildet systematisch eine Ausnahme zu der zwingenden Erteilungsvoraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Bei der Beurteilung, ob der Lebensunterhalt im Sinne dieser Vorschrift gesichert ist, bedarf es einer positiven Prognose dahin, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt künftig, d. h. nach Erteilung der begehrten Erlaubnis, auf Dauer ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sichern kann. Dies erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln. Unerheblich ist, ob öffentliche Leistungen in der Vergangenheit in Anspruch genommen worden sind, da es nach dem gesetzlichen Regelungsmodell nur auf das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs ankommt, 51 BVerwG, Urteile vom 18. April 2013 ‑ 10 C 10.12 ‑, NVwZ 2013, 1339 und vom 16. August 2011 ‑ 1 C 4.10 ‑, ZAR 2012, 73 m. w. N. 52 Außerdem gebietet auch eine wertende Betrachtung, insbesondere unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks der Vorschrift, etwaigen in der Vergangenheit liegenden, nicht krankheits- oder behinderungsbedingten Gründen für eine fehlende Unterhaltssicherung bei späterem Eintritt voller Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit des Ausländers keine Fortwirkung mehr beizumessen. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift, eine Belastung der öffentlichen Haushalte durch Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln zu verhindern, ist § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht darauf angelegt, eine fehlende Unterhaltssicherung in der Vergangenheit zu sanktionieren. Nichts anderes kann dann für die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 2 Sätze 3 und 6 AufenthG gelten. Ziel der Niederlassungserlaubnis ist es, Ausländern, die sich in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland bereits hinreichend integriert haben, durch Erteilung eines Daueraufenthaltsrechts eine Aufenthaltsverfestigung und Aufenthaltssicherung ‑ infolge des besonderen Ausweisungsschutzes ‑ zu gewähren. Dass die mit der Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts seit fünf Jahren verbundene Integrationserwartung in wirtschaftlicher Hinsicht nicht erfüllt ist, nimmt er in den Fällen des § 9 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. Satz 3 AufenthG hin, ohne ausdrücklich daran anzuknüpfen, ob der Lebensunterhalt des Ausländers zu einem früheren Zeitpunkt gesichert war oder der Ausländer zumindest Anstrengungen hierzu unternommen hat. Dadurch, dass der Gesetzgeber diese Ausnahmetatbestände vorgesehen hat, wird deutlich, dass er nicht stets eine Vollintegration als Voraussetzung für eine Aufenthaltsverfestigung verlangt, sondern in bestimmten Fällen, insbesondere zur Vermeidung einer Benachteiligung Behinderter auch Teilintegrationsleistungen ausreichen lässt. 53 Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus der Perspektive, aus der die Beklagte das bereits angesprochene Erfordernis der Kausalität betrachtet. Die nach § 9 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. Satz 3 AufenthG erforderliche Kausalität zwischen der krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit und der fehlenden Unterhaltssicherung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Ausländer in der Vergangenheit ggf. aus anderen Gründen ‑ sei es wegen einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit, sei es wegen fehlender Chancen am Arbeitsmarkt, sei es wegen einer bewussten Entscheidung zur Übernahme von Erziehungsaufgaben in der Familie ‑ den Lebensunterhalt nicht sichergestellt hat. Denn durch den späteren Eintritt der vollen Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit wegen Krankheit und Behinderung ist eine von etwaigen früheren Gründen unabhängige neue Ursachenreihe eröffnet worden, die den Ursachenzusammenhang zwischen den früheren Gründen und der fehlenden Unterhaltssicherung unterbricht und nunmehr allein ursächlich für die Nichterfüllbarkeit des Erfordernisses der Unterhaltssicherung ist. Die Niederlassungserlaubnis können auch Ausländerinnen und Ausländer beanspruchen, die sich nach einer bewusst gewählten Familienphase, in der sie durch Erziehungsausgaben ausgefüllt waren, eine Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Teil dieser Personen, dem diese Möglichkeit nach dem Ende der Familienphase wegen Krankheit und Behinderung verschlossen ist, hat den Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ebenso wie der Teil, die nicht durch solche ungünstigen Umstände daran gehindert sind, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. 54 Das Gericht folgt der Entscheidung der 8b. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen, 55 Urteil vom 30. Januar 2013 ‑ 8b K 1272/11 ‑, 56 nicht. Nach dieser Entscheidung ist eine wertende Einschränkung der möglichen Kausalität einer Behinderung vorzunehmen, weil sich die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 7 und 8 AufenthG notwendigerweise auf in der Vergangenheit erbrachte Integrationsleistungen bezögen. Die Privilegierung des § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG könne nur dann greifen, wenn der Ausländer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung "von vornherein" nicht in der Lage war, die Voraussetzungen zu erfüllen, eine nur später auftretende krankheitsbedingte Unfähigkeit könne nicht mehr relevant werden. 57 Diese Auffassung findet ‑ wie oben ausgeführt ‑ weder im Gesetzestext des § 9 AufenthG noch nach dem Sinn und Zweck noch aus dem Regelungszusammenhang eine Stütze. Wie oben ausgeführt, bezieht sich die Ausnahmevorschrift auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Zuerkennung der Niederlassungserlaubnis. Ob der Ausländer zur Erfüllung der Voraussetzungen bereits in der Vergangenheit krankheits- oder behinderungsbedingt nicht in der Lage gewesen ist oder ob er seinen Lebensunterhalt aus anderen nicht krankheits- oder behinderungsbedingten Gründen nicht sichergestellt hat, ist unerheblich, 58 vgl. ebenso zu dem ähnlich konzipierten § 10 Abs. 6 StAG, wonach von der Voraussetzung ausreichender Sprachkenntnisse abgesehen wird, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann: OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2013 ‑ 19 A 364/10 ‑. 59 Eine andere Einschätzung lässt sich auch nicht der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Niedersachsen, 60 OVG Niedersachsen Beschluss vom 30. November 2011 ‑ 8 PA 186/11 ‑, 61 entnehmen. Hier hat das Gericht lediglich betont, dass es für die erforderliche Kausalität zwischen Erkrankung und/oder Behinderung und fehlender Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich ist, dass die Krankheit oder Behinderung bei dem die Niederlassungserlaubnis begehrenden Ausländer selbst vorliegen muss. Die Krankheit oder Behinderung eines vom Antragsteller gepflegten Angehörigen, die diesen an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hindert, reicht dazu nicht aus. 62 Nach diesen Maßgaben erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen der Absehensvorschrift. In ihrem Fall wird gemäß § 9 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. Satz 3 AufenthG von der Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung abgesehen, weil sie diese wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. 63 Der ursächliche Zusammenhang zwischen Krankheit bzw. Behinderung und der fehlenden Unterhaltssicherung ist in aller Regel dann nachgewiesen, wenn aufgrund entsprechender sozialmedizinischer oder amtsärztlicher Feststellungen feststeht, dass der Ausländer voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) ist. Mit einer solchen Feststellung ist ausgesprochen, dass der Betroffene wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Allerdings kann ‑ aufenthaltsrechtlich ‑ das Gericht auch aufgrund sonstiger belegter Tatsachen zu der Überzeugung gelangen, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. Satz 3 AufenthG vorliegen. Es gibt insoweit kein Feststellungsmonopol sozialmedizinischer oder amtsärztlicher Dienste. 64 Hier ergibt sich die Feststellung der Erkrankung und ihrer Kausalität nach der Überzeugung des Gerichts auf den heutigen und den Zeitpunkt der Antragstellung am 21. Februar 2012 bezogen aus den ärztlichen Attesten der Fachärztin für Allgemeinmedizin N. N1. vom 12. März 2007, dem Attest des Dr. med. Q. B1. , Arzt für Allgemeinmedizin vom 30. März 2010 und dem Attest des Dr. med. Q. B1. , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 22. November 2011, die sich ausdrücklich zur Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. (das letztgenannte Attest vom 30. März 2010) zur Arbeitsunfähigkeit verhalten. Noch eindeutiger wird ‑ ohne dass diese Ergänzung für die Entscheidung als tragend nötig ist ‑ das Bild über die Entwicklung und die Tragweite der Erkrankung der Klägerin, wenn man die Gesamtheit der ärztlichen Atteste seit September 1998 einbezieht. Auch wenn bei den meisten dieser vorherigen Atteste gemäß der damaligen aufenthaltsrechtlichen Problemlage der Gesichtspunkt der Reisefähigkeit im Vordergrund stand, wird deutlich, dass es um den Gesundheitszustand der Klägerin bereits zu einem weitaus früheren Zeitpunkt als dem Jahr 2012 so ungünstig bestellt war, dass eine Erwerbstätigkeit für sie wohl kaum erreichbar war, obwohl sie sich seit 2004, in einer Zeit, in der ihre Kinder 6, 9 und 14 Jahre alt waren, in verschiedener Weise fortgebildet und vielfach (erfolglos) beworben hat. 65 Weitere Voraussetzung für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist gemäß § 9 Abs. 2 Nr. AufenthG an sich, dass die Klägerin in der dort vorgeschriebenen Weise Altersvorsorge betrieben hat. Für die Klägerin gilt diese Vorschrift allerdings gemäß § 104 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht, weil sie schon vor dem 1. Januar 2005, dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes, im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war 66 Es liegen auch keine Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG vor, die unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr, unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet der Erteilung der Niederlassungserlaubnis entgegenstehen könnten. Die Klägerin ist ausweislich des im Einverständnis mit den Beteiligten nach der mündlichen Verhandlung eingeholten Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 24. Februar 2014 nicht straffällig geworden. 67 Eine nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG grundsätzlich erforderliche Beschäftigungserlaubnis ist der Klägerin jeweils mit ihrer Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. 68 Aufgrund der bereits angesprochenen Übergangsregelung des § 104 Abs. 2 AufenthG ist es im Fall der Klägerin hinsichtlich der Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Nr. 7 (Sprachkenntnisse) ausreichend, wenn sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Wie die Befragung der Klägerin zu Beginn der mündlichen Verhandlung (siehe Niederschrift vom 12. Februar 2014) ergeben hat, ist dies der Fall. 69 Die Klägerin verfügt auch über ausreichenden Wohnraum i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AufenthG in Verbindung mit § 2 Abs. 4 AufenthG Dies ergibt sich aus dem aktuellen Mietvertrag der Klägerin vom 24 März 1999 über die 85,14 qm große Wohnung, die die Klägerin (mit Wohnberechtigungsschein) mit ihren drei Kindern bewohnt. 70 Weiter liegen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG vor, soweit § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 - 9, Satz 2 - 6 AufenthG keine spezielleren Regelungen trifft. Die Klägerin ist, wie nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG erforderlich, im Besitz eines Passes. Dass sie krankheitsbedingt Sozialleistungen in Anspruch nimmt, kann keinen der Niederlassungserlaubnis entgegenstehenden Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG begründen, da die Voraussetzungen der spezielleren Ausnahmevorschrift nach § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG erfüllt sind. 71 Die Rechtsfolge des § 26 Abs. 4 AufenthG ist, dass die Ausländerbehörde dem Ausländer bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erteilen kann. Die Entscheidung steht also im behördlichen Ermessen. Auf das ‑ nicht ausgeübte ‑ Ermessen kommt es allerdings hier nicht an, weil eine Ermessensreduzierung auf eine allein richtige Entscheidung ("Reduzierung auf Null") vorliegt. Die dahin führende Sondersituation besteht darin, dass die Behörde allein den Gesichtspunkt der Lebensunterhaltssicherung bzw. Absehensmöglichkeit als für den Anspruch schädlich ansieht. Trifft, wie oben ausgeführt, dieser Rechtsstandpunkt nicht zu und ist die Frage, ob die Klägerin die Privilegierung des § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG genießt, zu bejahen, so ist die entsprechende Rechtsfolge nach dessen Wortlaut keine Ermessensentscheidung, sondern es "wird" kraft gesetzlicher Vorschrift von der Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung abgesehen. Daraus verdichten sich die denkbaren Ermessenserwägungen auf eine Erteilung. 72 Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 1, 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. 73 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.