OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 1109/12

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2014:0327.3K1109.12.00
5mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt Nachbarrechtsschutz gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für eine Melkhalle als Anbau an eine vorhandene Stallanlage. Der Beigeladene ist Landwirt und führt auf dem Grundstück Q. -Straße in T. (Gemarkung T. , Flur , Flurstück ) einen Milchviehbetrieb mit einem Tierbestand von 220 Kühen, 80 Rindern, 40 Kälbern und 5 Zuchtbullen. Die Klägerin ist Eigentümerin des Nachbargrundstücks Q. -Straße (Gemarkung T. , Flur , Flurstück ). Ihr Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, welches sie bewohnt. In südlicher Richtung grenzt das Hausgrundstück sowohl an das Hofgrundstück des Beigeladenen und als auch an das Hausgrundstück der Eltern des Beigeladenen (Q. -Str. ) an. Nördlich vom Grundstück der Klägerin befinden sich drei weitere Wohnhäuser (Q. -Straße ). Die Wohnhäuser an der Q. - Straße und die Hofstelle des Beigeladenen sind von Freiflächen umgeben. Ein Bebauungsplan existiert nicht. Das Hofgrundstück des Beigeladenen ist im einschlägigen Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Die nächste Bebauung befindet sich in nordwestlicher Richtung im T1. Ortsteil E. , und zwar ca. 160 m vom Haus Q. -Straße entfernt. In südöstlicher Richtung beträgt der Abstand zwischen dem Haus der Klägerin und dem T1. Ortsteil C. ca. 250 m. Westlich von dem Grundstück der Klägerin liegt in einem Abstand von ca. 350 m der landwirtschaftliche Betrieb Gut T2. . Mit Bescheid vom 9. Februar 2012 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Melkhalle mit Melkkarussell und einem Aufstellplatz als Anbau an eine bestehende Stallanlage auf dem Grundstück Q. -Straße in T. (Gemarkung T. , Flur , Flurstück ). Die geplante Melkhalle besitzt einen Abstand von ca. 37 m zum Wohnhaus der Klägerin. Die Baugenehmigung enthält die Auflage, die Melkhalle als geschlossenes Gebäudesystem mit fest verschlossenen lichtdurchlässigen Bauteilen anzulegen und keine Öffnungen in den zum Grundstück der Klägerin zugewandten Wänden vorzusehen. Bestandteil der Baugenehmigung sind Gutachten zum Schallschutz und zur Geruchssituation, und zwar das Gutachten des Sachverständigenbüros Dipl.-Ing. M. für Schall und Geruch vom 4. Januar 2011 mit der ergänzenden Stellungnahme vom 30. November 2011. Ferner liegt der Baugenehmigung ein Brandschutzkonzept des Sachverständigenbüros für Brandschutz, Ingenieurbüro C1. , vom 20. November 2011 zugrunde. Die Klägerin hat am 6. März 2012 Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend macht: Die erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze das Gebot der Rücksichtnahme. Der Betrieb der zugelassenen Melkhalle führe zu unzumutbaren Lärm- und Geruchsbelästigungen. Die gegenteilige Einschätzung in den vom Beigeladenen eingeholten Gutachten sei nicht aussagekräftig. Hinsichtlich der Lärmproblematik verweise sie auf das von ihr zu den Gerichtsakten gereichte Gutachten des Sachverständigen J. vom 1. Oktober 2011. Hinsichtlich der Geruchsbelastungen sei zu berücksichtigen, dass das von der Beklagten herangezogene Gutachten die zugrunde gelegte Windrichtung nicht fachlich begründe. Insoweit verweise sie auf das von ihr zu den Gerichtsakten gereichte Gutachten des Sachverständigen I. vom 14. September 2011. Des Weiteren seien die genehmigten Bauvorlagen und damit die Baugenehmigung in sich widersprüchlich. So sei einerseits ein geschlossenes Gebäudesystem vorgeschrieben worden, anderseits könne man auf den zugelassenen Planunterlagen aber nach Westen hin Öffnungen im Gebäude und eine Entlüftungsanlage auf dem Dach erkennen. Abgesehen davon sei das der Baugenehmigung zugrunde gelegte Brandschutzkonzept fehlerhaft, weil es eine mögliche Belastung ihres tiefer liegenden Grundstücks durch verunreinigtes Lösch- und Regenwasser vom Hof des Beigeladenen nicht berücksichtige. Auch widerspreche das Brandschutzkonzept, das zur Gewährleistung effektiver Löschmaßnahmen eine offene Gestaltung der Verbindung zwischen Großhalle und neuer Melkhalle vorsehe, dem Umstand, dass das Vorhaben als geschlossenes Gebäudesystem genehmigt worden sei. Schließlich sei die Verletzung von Nachbarrechten dadurch belegt, dass die Melkhalle auf einer Fläche genehmigt worden sei, auf der an sich 250 Bäume hätten gepflanzt werden müssen. Die Pflicht zu dieser Pflanzung ergebe sich aus der seinerzeit für den großen Rinderstall erteilten Baugenehmigung. Die Klägerin beantragt, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 9. Februar 2012 zur Errichtung einer Melkhalle mit Melkkarussel und einem Aufstellplatz auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur , Flurstück (Q. -Straße ) aufzuheben, hilfsweise, ein Obergutachten zur Frage der Lärm- und Geruchsimmissionen einzuholen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf den angefochtenen Baugenehmigungsbescheid. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Mit Beschluss vom 18. März 2013 hat das Gericht im zugehörigen Verfahren ‑ 3 L 128/12 ‑ die Gewährung einstweiligen Nachbarrechtsschutzes abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtakten ‑ 3 K 1109/12 – sowie ‑ 3 L 128/12 – und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Sache ist entscheidungsreif. Sie bedarf keiner weiteren Aufklärung durch die beantragte Einholung eines Obergutachtens zur Frage der Lärm- und Geruchsimmissionen. Die Aussagekraft der zu dieser Frage vorhandenen gutachterlichen Stellungnahmen, welche die Zulässigkeit des Vorhabens bejahen, ist nicht erschüttert, wie unten auszuführen ist. Die Klage hat keinen Erfolg. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beklagte hat bei Erlass der Baugenehmigung zur Errichtung einer Melkhalle nicht gegen solche Vorschriften des Genehmigungsmaßstabes nach §§ 75, 68 Bauordnung (BauO) NRW verstoßen, die dem Schutz der Klägerin als Grundstücksnachbarin dienen. Die Errichtung der Melkhalle an den vorhandenen Großstall für Rinder dient der Erweiterung eines im Außenbereich gelegenen landwirtschaftlichen Betriebes; sie stellt damit ein gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) privilegiertes Vorhaben dar. Die Klägerin, deren Hausgrundstück ebenfalls im Außenbereich nach § 35 BauGB liegt, kann öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz nur über das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme verlangen, das bei Außenbereichsvorhaben gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB als öffentlicher Belang zu beachten ist. Eine spezielle gesetzliche Ausprägung des Rücksichtnahmegebots ist der Schutz des Nachbarn vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), also etwa vor Lärm und Gerüchen. Das Grundstück der Klägerin wird durch das zugelassene Vorhaben des Beigeladenen keinen schädlichen Lärmeinwirkungen ausgesetzt. Dabei kann sie vom Beigeladenen nur das Maß an Rücksichtnahme verlangen, das zwischen Nachbarn im – hier gegebenen – Außenbereich nach § 35 BauGB zu fordern ist. Ob dort Geräuscheinwirkungen schädlich und damit unzumutbar sind, ist grundsätzlich anhand der auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassenen Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – vom 26. August 1998) zu bestimmen. Allerdings ist sie nach Maßgabe ihrer Nr. 1 (Buchstabe c) für nicht (immissionsschutzrechtlich) genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann lediglich als Anhalt herangezogen werden. Auch enthält die TA Lärm keine besonderen Richtwerte zur Lösung von Immissionskonflikten im Außenbereich, vgl. Nr. 6.1. TA Lärm. Der Situation im Außenbereich entsprechen jedoch am ehesten die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 3. März 2006 ‑ 1 CS 06.227 ‑ , juris Rn. 26. Nach Nr. 6.1 c) TA Lärm betragen diese Werte tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A). Durch einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen sie gemäß Nr. 6.1 Abs. 2 TA Lärm am Tag um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschritten werden. Damit ergeben sich Maximalwerte von tags 90 dB(A) und nachts 65 dB(A). Der landwirtschaftliche Betrieb des Beigeladenen wird die vorgenannten Werte am Wohnhaus der Klägerin auch dann noch deutlich unterschreiten, wenn zusätzlich die genehmigte Melkhalle in Betrieb genommen wird. Das folgt aus dem schalltechnischen Gutachten des Dipl.-Ing. M. vom 4. Januar 2011 und seiner Ergänzung vom 30. November 2011 (künftig: Gutachten M. ). Danach beträgt der prognostizierte Beurteilungspegel am Immissionsort (IO) 1, mithin am Haus der Klägerin, lediglich 38 dB(A), und zwar tags und nachts. Damit sind nicht nur die einschlägigen Tag- und Nachwerte von 60 dB(A) bzw. 45 dB(A) geräumig eingehalten, sondern sogar der (strenge) Nachtwert im allgemeinen Wohngebiet von 40 dB(A) nach Nr. 6.1 d) TA Lärm. Bei den Maximalwerten ermittelt das Gutachten M. für denselben Immissionsort einen Spitzenpegel von 53 dB(A) und damit ebenfalls eine deutliche Unterschreitung der einschlägigen Werte. Der zwischenzeitlich aufgenommene Anlagenbetrieb, von dem sich das Gericht in der an Ort und Stelle durchgeführten mündlichen Verhandlung einen Eindruck verschafft hat, bietet keinen Anlass, an der Richtigkeit der Aussage der Gutachter über die Einhaltung der Immissionsrichtwerte zu zweifeln. Zwar trifft der Hinweis der Klägerin zu, dass die seit Januar 2014 in Betrieb genommene Spülanlage der Melkhalle einen Ton erzeugt, der zur Erzeugung eines Vakuums erst ansteigt und später wieder abfällt. Allerdings ist zu beachten, dass die Spülanlage ausschließlich in der Tagzeit und regelmäßig nur für die Dauer von ca. 25 Minuten betrieben wird. Nimmt man als Kontrollüberlegung hinzu, dass der hier angenommene Tagwert von 60 dB(A) um 22 dB(A) (!) unterschritten wird und die Verdoppelung einer Lärmquelle lediglich zu einer Erhöhung um 3 dB(A) führt, ist eine Überschreitung des Immissionswertes auf dem Grundstück der Klägerin nicht zu besorgen. Abgesehen davon ändert die erteilte Baugenehmigung nichts daran, dass der Beigeladene zukünftig beim Betrieb der Spülanlage seine (dynamischen ausgestalteten) Betreiberpflichten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu erfüllen hat, welche gegebenenfalls im Wege der Anlagenüberwachung durchzusetzen sind. Das übrige Klagevorbringen weckt ebenso wenig Zweifel an der Aussagekraft des Gutachtens M. . Der unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Schallschutzsachverständigen J. vom 1. Oktober 2011 erhobene Einwand, wonach schon der Titel des Gutachtens M. irreführend sei, weil es den Begriff "Immissionsschutz" enthalte, obwohl das nachfolgende Gutachten eine Maßnahme des Immissionsschutzes gar nicht vorsehe, liegt neben der Sache. Die behauptete Irreführung existiert nicht. Fragestellungen des Immissionsschutzes sind selbstverständlich auch solche der Lärmprognose im Verfahren auf baurechtliche Zulassung eines Vorhabens. Ohne Erfolg bleibt ferner die Rüge, die vom Gutachter M. gewählte Methodik sei fehlerhaft. So spricht Überwiegendes dafür, dass die im Gutachten M. getroffenen Annahmen "auf der sicheren Seite" liegen. Dass darin von unrealistisch niedrigen Lärmwerten ausgegangen sein sollte, zeigt das Klagevorbringen nicht auf, worauf der Gutachter M. in seiner Stellungnahme vom 30. November 2011 zu Recht hinweist. Die mit dem Klagevorbringen ferner geäußerte Befürchtung, die Erweiterung der Hofstelle um die Melkhalle könne dazu führen, dass das Nachbargrundstück der Klägerin in unzumutbarer Weise tieffrequenten Geräuschen (vgl. Nr. 7.3 TA Lärm) ausgesetzt wird, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht weiter substantiiert, sondern die Geräuschentwicklung durch die Spülanlage ("Sirene") und die Kühe ("Blöken") in den Vordergrund gerückt. Der Gutachter M. , der sein Lärmgutachten unabhängig und nach bestem Wissen und Gewissen zu fertigen hatte, weist auf Seite 10 seines Gutachtens vom 4. Januar 2011 ausdrücklich darauf hin, dass tieffrequente Geräusche im Sinne der TA Lärm bei den lärmrelevanten Quellen der Hofstelle des Beigeladenen " nicht " (Unterstreichung durch den Gutachter) vorliegen. Auf Nachfrage hat er dies in einer Stellungnahme vom 30. November 2011 nochmals bestätigt. Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht nach dem Sachstand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine hinreichende Veranlassung, durch die beantragte Einholung eines Obergutachtens weitere Sachaufklärung zu betreiben. Im Übrigen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass der Beigeladene durch den Erhalt der Baugenehmigung nicht aus seinen Betreiberpflichten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz entlassen wird, welche gegebenenfalls im Wege der Anlagenüberwachung durchzusetzen sind. Der Einwand, das Gutachten M. habe die vom Vorhaben ausgelösten Verkehrsgeräusche nicht hinreichend berücksichtigt, greift nicht durch. Mit dem konkreten Ansatz des Gutachters, der "in der Summe 50 Schlepper und 1 TKW (Milch) tagsüber und in Ausnahmefällen 3 Schlepper und 1 TKW nachts" als Lärmquelle berücksichtigt, setzt sich das Vorbringen nicht hinreichend auseinander. Auch dieser Ansatz liegt wiederum "auf der sicheren Seite". Abgesehen davon besteht kein Anhalt dafür, dass vorliegend die (engen) Voraussetzungen gegeben sein könnten, nach denen Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen dem Vorhaben zuzurechnen sind, vgl. Art. 7.4 Abs. 2 bis 4 TA Lärm. Aus den weiteren Lärmschutzeinwänden lässt sich ebenfalls kein Verstoß gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot herleiten. Die Klägerin macht geltend, die genehmigte Ausführung der Melkhalle mit Aufstellungsplatz entspreche deshalb nicht der vom Schallschutz geforderten Errichtung der Anlage als geschlossenes Gebäudesystem, weil gleichzeitig Öffnungen auf dem Dach (Entlüftungsanlage) und auch in Richtung Westen vorgesehen seien. Mit diesem Vorbringen trägt die Klägerin keine Umstände vor, die schädliche Lärmeinwirkungen befürchten ließen: Die getroffene Lärmprognose prognostiziert einen Immissionswert von 38 dB(A) tags und nachts; der einschlägige Schutzstandard begrenzt den Lärm auf Immissionswerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Nimmt man auch hier als Kontrollüberlegung hinzu, dass die Verdoppelung einer Lärmquelle lediglich zu einer Erhöhung um 3 dB(A) führt, wird deutlich, dass Öffnungen auf dem Dach bzw. in Richtung der dem Haus der Kläger abgewandten westlichen Seite für die Einhaltung des Schallschutzstandards auf dem Grundstück der Klägerin jedenfalls im Ergebnis irrelevant sind. Es ist nicht zu erwarten, dass die genehmigte Melkhalle zu unzumutbaren Geruchsimmissionen auf dem Grundstück der Klägerin führt. Dabei schuldet der Beigeladene der Klägerin auch hier nur das Maß der Rücksichtnahme, das zwischen Nachbarn im Außenbereich zu fordern ist. Für die danach maßgebliche bauplanungsrechtliche Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen durch Tierhaltung besteht bisher kein gesetzlich verankerter Maßstab. Bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften kann insoweit auf die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008; nunmehr anwendbar nach Maßgabe des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW - V-3-8851.4.4 - vom 5. November 2009, MBl. NRW, S. 529, zurückgegriffen werden, die bei – wie hier – immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sinngemäß angewandt werden kann. Die GIRL legt Immissionswerte auf der Basis der Geruchshäufigkeiten fest. So besagt beispielsweise der darin enthaltene Immissionswert von 0,10 Geruchsstunden für Wohn- bzw. Mischgebiete, dass bei Geruchseinwirkungen von mehr als 10 Prozent der Stunden im Jahr in einem Wohn- oder Mischgebiet der zumutbare Belästigungsgrad durch Gerüche in der Regel überschritten ist, vgl. Nr. 3.1 Tabelle 1, 1. Spalte der GIRL. Für Immissionskonflikte im - hier maßgeblichen - Außenbereich nach § 35 BauGB enthält die GIRL keinen Immissionswert. Im Außenbereich ist die (oft geruchsintensive) landwirtschaftliche Nutzung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert und die (besonders schutzwürdige) Wohnnutzung grundsätzlich unzulässig. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht zu beanstanden, dass der Gutachter M. für landwirtschaftliche Gerüche im Außenbereich einen Immissionswert von 0,25 Geruchsstunden ansetzt und zu dem Ergebnis kommt, dass die hier für die Klägerin maßgebliche Gesamtbelastung der geruchsrelevanten Quellen mit einem Wert von 0,09 Geruchsstunden unauffällig ist, vgl. S. 4 des Ergänzungsgutachtens vom 30. November 2011. Zum selben Ergebnis kommt man im Übrigen auch dann, wenn man zu Gunsten der Klägerin den Immissionswert für Dorfgebiete heranzieht, obwohl dieser an sich zu streng ist, weil er ein Gebiet betrifft, das den landwirtschaftliche Betrieben von vornherein ein höheres Maß an Rücksichtnahme gegenüber der Wohnnutzung abfordert als im Außenbereich. Nach Tabelle 1 zu Nr. 3.1. der GIRL beläuft sich der Immissionswert in Dorfgebieten auf 0,15 Geruchsstunden. Mit dem vom Gutachter M. ermittelten Wert von 0,09 Geruchsstunden wird auch dieser Immissionswerte deutlich unterschritten. An der Geruchsprognose M. bestehen keine Zweifel; sie ist schlüssig und nachvollziehbar. Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es bei Tierhaltungen grundsätzlich einer aussagekräftigen Prognose, bei der aus der Vor- und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird. Dies ist hier geschehen. Insbesondere ist die Vorbelastung durch den landwirtschaftlichen Betrieb Gut Schwarzenberg in das Ergänzungsgutachten vom 30. November 2011 eingeflossen. Im Übrigen hat der Gutachter die Geruchsbewertung zu Recht nicht an der Einhaltung der Abstände orientiert, welche die Richtlinien VDI 3471 (1986) und VDI 3472 (1986), ersetzt durch die im November 2012 veröffentlichte Richtlinie VDI 3894, Blatt 2: „Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen – Methode zur Abstandsbestimmung Geruch –„ zur Vereinfachung des Begutachtungsaufwandes vorsehen. Vielmehr war hier aufgrund des geringen Abstandes von 37 m zwischen der geplanten Melkhalle und dem Wohnhaus der Klägerin die vom Gutachter erstellte Sonderbeurteilung nach der GIRL vorzunehmen. Die Einwände, welche die Klägerin unter Vorlage einer Stellungnahme des Sachverständigen I. vom 14. September 2011 gegen die gutachterlichen Aussagen vortragen lässt, sind erledigt, soweit sie die – zwischenzeitlich berücksichtigte - Geruchsvorbelastung betreffen. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf den Sachverständigen I. die Darstellung der Windverteilung im Gutachten M. in Zweifel zieht, kann sie damit nicht durchdringen. Zur Begründung lässt die Klägerin vortragen: Es sei "auffällig", dass nach dem Gutachten M. eine Windverteilung repräsentativ für den Standort sein solle, die fast ausschließlich ausgerechnet diejenige Windrichtung aufweise, welche die Emissionen der zugelassenen Anlage sowohl vom Haus der Klägerin als auch von der Wohnbebauung im Süden und Osten wegtransportiere. Auch sei die im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde getroffene Wahl der Wetterdaten nicht hinreichend fachlich begründet worden. Ferner sei auf die Ausbreitungsklassenzeitreihe (AKTerm) und nicht auf eine Ausbreitungsklassenstatistik (AKS) zurückgegriffen worden. Es sei zu vermuten, dass die gewählte Wetterstation in einer topografischen Gliederung oder innerhalb städtischer Bebauung liege, welche die Winde „kanalisiere“. Dies sei aus dem Umstand zu folgern, dass die gewählten Wetterdaten einen so "stark ausgeprägten Südwestsektor" hätten. Die geäußerten Vermutungen und angedeuteten Verstöße gegen fachliche Standards erscheinen dem Gericht ohne Substanz. So ist es alles andere als verwunderlich ist, dass der Vorhabenstandort bei der Darstellung der Windverteilung einen "stark ausgeprägten Südwestsektor" aufweist. Damit kommt die "Hauptwindrichtung Südwest" zum Ausdruck, welche für die Aachener Region typisch und im Übrigen auch gerichtsbekannt ist. Ein Verstoß des der Baugenehmigung zugrunde liegenden Vorhabens gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts ist nicht ersichtlich. Die Regelungen der Bauordnung NRW über den Brandschutz (vgl. etwa § 17 BauO NRW) sind nur insoweit nachbarschützend und damit vom jeweiligen Grundstücksnachbarn gerichtlich durchsetzbar, als sie das Übergreifen von Feuer auf das Nachbargrundstück verhindern sollen. Vgl. Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Auflage, § 74 Rdnr. 67 m.w.N. Anders als etwa für das Erfordernis einer Brandwand trifft dies für das von der Klägerin behauptete Erfordernis eines Rückhaltebeckens für Löschwasser nicht zu. Der von der Klägerin geltend gemachte Vorteil, wonach ein Rückhaltebecken dafür sorgen könne, dass Löschwasser nicht auf ihr Grundstück treten werde, ist damit nicht durch das öffentliche Nachbarrecht geschützt („bloßer Rechtsreflex“). Ohne Erfolg bleibt die weitere Rüge, wonach das Brandschutzkonzept anders als das Lärmschutzkonzept an der von der Nachbargrenze abgewandten Seite des Vorhabens nicht von einem geschlossenen Gebäudesystem ausgehe. Es ist damit schon nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass der nachbarrechtsrelevante Brand- bzw. Lärmschutz im Ergebnis verletzt sein könnte. Die sonstigen Einwände rechtfertigen ebenfalls nicht die beantragte Aufhebung der der Baugenehmigung. Der Einwand, die Baugenehmigung ignoriere den notwendigen Schutz des Grundstücks der Klägerin vor Überschwemmungsgefahren, weil das Konzept zur Nutzung und Ableitung des Regenwassers unzureichend sei, lässt keinen Verstoß gegen solche Normen des öffentlichen Baurechts erkennen, die die Klägerin bei Erteilung der Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu Gunsten der Klägerin zu beachten gehabt hätte. Über das private Baunachbarrecht hat die Baugenehmigungsbehörde nicht zu entscheiden, vgl. § 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW. Diesen Grundsatz muss sich die Klägerin auch entgegenhalten lassen, soweit sie die Beeinträchtigung ihres Grundstücks durch Niederschlagswasser befürchtet. Die von ihr aufgeworfene Frage, ob der Speicherbehälter, der das Niederschlagswasser von den Dachflächen des Vorhabens aufnehmen soll, ausreichend dimensioniert wurde, wofür Alles spricht, ist schon nicht entscheidungserheblich. Des Weiteren kann die Klägerin die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung für die Melkhalle nicht etwa damit in Zweifel ziehen, dass der Beigeladene die Anordnung einer Ausgleichspflanzung aus einer anderen Baugenehmigung nicht hinreichend umgesetzt habe, zumal diese Auflage allein dem öffentlichen Landschaftsschutz und nicht (zumindest auch) dem einklagbaren Nachbarschutz dient. Ferner kann die Klägerin vom Beigeladenen nicht verlangen, dass er die Melkhalle an einem anderen, ihr Nachbargrundstück weniger belastenden Standort errichtet. Die Prüfung am Maßstab des öffentlichen Baunachbarrechts ist an das genehmigte Vorhaben gebunden. Verletzt es an dem gewählten Standort keine Nachbarrechte, so muss der Nachbar das Vorhaben auch dann hinnehmen, wenn es einen - aus Nachbarsicht - besser geeigneten Alternativstandort gäbe. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 26. Juni 1997 – 4 B 97/97 –, juris Rn.6. Die nach Fertigstellung der Anlage erhobene Rüge der Klägerin, der Beigeladene sei von der ihm erteilten Baugenehmigung in nachbarrechtsrelevanter Weise abgewichen, greift nicht durch. Sie zielt auf ein bauordnungsrechtliches Einschreiten der Beklagten ab und damit nicht auf die - hier allein streitgegenständliche - Baugenehmigung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).