Urteil
7 K 2219/12
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kirchen sind nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG NRW von Verwaltungsgebühren befreit, soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 AO dient.
• Bei Misch‑ oder Querschnittstätigkeiten gilt die Gebührenbefreiung nur, wenn die kirchlichen Zwecke mehr als 50 % der Tätigkeit ausmachen.
• Unmittelbarkeit ist nicht eng räumlich zu verstehen; auch Planungs-, Organisations‑ und Konzeptionstätigkeiten sind unmittelbar, wenn sie die Verwirklichung kirchlicher Zwecke selbst ermöglichen.
Entscheidungsgründe
Gebührenbefreiung für Baugenehmigung bei überwiegend kirchlicher Nutzung des Generalvikariats • Kirchen sind nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG NRW von Verwaltungsgebühren befreit, soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 AO dient. • Bei Misch‑ oder Querschnittstätigkeiten gilt die Gebührenbefreiung nur, wenn die kirchlichen Zwecke mehr als 50 % der Tätigkeit ausmachen. • Unmittelbarkeit ist nicht eng räumlich zu verstehen; auch Planungs-, Organisations‑ und Konzeptionstätigkeiten sind unmittelbar, wenn sie die Verwirklichung kirchlicher Zwecke selbst ermöglichen. Der Kläger, das Generalvikariat eines katholischen Bistums, erhielt eine Baugenehmigung für sein Bürogebäude GV I. Die Landesbehörde setzte hierfür eine Gebühr fest. Das Gebäude beherbergt mehrere Hauptabteilungen (Pastoral/Schule/Bildung, Pastoralpersonal, Finanzen/Bauwesen/Verwaltung) sowie den Stab des Generalvikars; nicht alle pastoralen Tätigkeiten finden vor Ort statt. Der Kläger begehrt Aufhebung des Gebührenbescheids mit der Begründung, die Nutzung diene überwiegend unmittelbar kirchlichen Zwecken (Ausbildung von Geistlichen, Erteilung von Religionsunterricht, Verwaltung des Kirchenvermögens) und falle damit unter die Gebührenbefreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG NRW i.V.m. § 54 AO. Die Behörde hält dem entgegen, es handle sich überwiegend um allgemeinadministrative Tätigkeiten, die auch von nicht privilegierten Organisationen erbracht werden könnten, und verweist auf fehlende Unmittelbarkeit bei Teilen der Tätigkeit. • Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung sind §§ 1,2,13,14 GebG NRW und der AGT; maßgebliche Befreiungsvorschrift ist § 8 Abs.1 Nr.5 GebG NRW i.V.m. § 54 AO. • Voraussetzungen der Befreiung: (1) Kircheneigenschaft der Körperschaft (gegeben) und (2) Unmittelbarkeit der Amtshandlung für kirchliche Zwecke im Sinne von § 54 AO. • Kirchliche Zwecke nach § 54 AO umfassen Kultus, Verkündigung/Unterweisung sowie Organisations‑ und Verwaltungsbereiche (z. B. Ausbildung von Geistlichen, Erteilung von Religionsunterricht, Verwaltung des Kirchenvermögens). • Unmittelbarkeit ist weit auszulegen: Nicht auf rein räumliche Durchführung kommt es an, sondern darauf, ob die Amtshandlung oder die geschaffenen sachlichen/persönlichen Voraussetzungen der Durchführung kirchlicher Zwecke dienen; auch organisatorische, planende und konzeptionelle Tätigkeiten können unmittelbar sein (Verweis auf § 57 AO‑Systematik). • Bei Mischtätigkeiten ist die Befreiung nur zu gewähren, wenn die in § 54 AO erfassten Tätigkeiten überwiegend (>50 %) die Nutzung ausmachen. • Konkrete Anwendung: Vortrag und Aktenlage zeigen, dass in GV I überwiegend unmittelbar kirchliche Aufgaben wahrgenommen werden: die Vorbereitung, Steuerung und Konzeption der Ausbildung von Geistlichen (Hauptabteilungen 1 und 2), die Konzeption und Organisation des Religionsunterrichts (Abteilung 1.4) sowie die Verwaltung des Kirchenvermögens und damit zusammenhängende Aufsichts‑ und Finanzfunktionen (Hauptabteilung 4) sind selbstverwirklichende kirchliche Zwecke und erfüllen das Unmittelbarkeitskriterium. • Querschnitts‑ und Infrastrukturaufgaben (z. B. IT, Recht, Kommunikation, Organisation/Controlling) sind akzessorisch den grundsätzlichen kirchlichen Aufgaben zuzuordnen, soweit sie deren Erfüllung ermöglichen; dies trägt zur Überschreitung der 50‑%‑Grenze bei. • Folge: Die beantragte Befreiung von der Baugenehmigungsgebühr ist zu gewähren; der Gebührenbescheid ist rechtswidrig und aufzuheben. Die Klage ist begründet: Der Gebührenbescheid vom 13.08.2012 wird aufgehoben, weil mehr als 50 % der im Bürogebäude GV I ausgeübten Tätigkeiten unmittelbar kirchlichen Zwecken i.S.d. § 54 AO dienen und damit die Befreiung nach § 8 Abs.1 Nr.5 GebG NRW greift. Maßgeblich sind die inhaltliche Zurechnung und die Funktion der Tätigkeiten (Ausbildung von Geistlichen, Konzeption des Religionsunterrichts, Verwaltung des Kirchenvermögens) sowie die Akzessorietät unterstützender Querschnittsfunktionen. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar unter den im Tenor genannten Bedingungen.