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Urteil

5 K 2381/13

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2014:0403.5K2381.13.00
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Leitsätze

Sind Nachbarrechte in identischer Weise von dem von der Genehmigung abweichenden Vorhaben, dem der Nachbar zugestimmt hatte, beeinträchtigt, kann die Geltendmachung des Abwehrrechts eine unzulässige Rechtsausübung darstellen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sind Nachbarrechte in identischer Weise von dem von der Genehmigung abweichenden Vorhaben, dem der Nachbar zugestimmt hatte, beeinträchtigt, kann die Geltendmachung des Abwehrrechts eine unzulässige Rechtsausübung darstellen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks H. B. , Flur 000, Flurstück 00, O.----B1 00 in B. . Der Beigeladene ist Eigentümer des nordwestlich angrenzenden Nachbargrundstücks H. B. , Flur 000, Flurstück 0, O.----B1 00. Die Hausreihe O.---- D1 00 - 000 weist eine geschlossene Bauweise auf. Die straßenseitig mit mehrgeschossigen Wohnhäusern bebauten Grundstücke fallen im hinteren Bereich nach Südwesten hin ab, so liegt das Geländeniveau auf dem Grundstück des Beigeladenen zwischen 204,23 m üNN straßenseitig und 196,63 m üNN vor der hinteren südwestlichen Grundstücksgrenze. Die Wohnhäuser auf den Grundstücken O.----B1. 00 und 00 weisen zur Straße hin jeweils 5 Geschosse auf, wobei das Haus der Klägerin über einen der Überfahrt eines Personenaufzuges dienenden Aufbau auf dem Dach mit umgebender Dachterrasse verfügt. Das Haus der Klägerin ist rund 9,40 m breit und an der gemeinsamen Grundstücksgrenze rund 16,80 m lang. Das Haus des Beigeladenen weist straßenseitig eine Breite von rund 7,50 m auf; vor der hier streitigen Umbaumaßnahme betrug seine Länge an der gemeinsamen Grundstücksgrenze rund 11,50 m; nach der Umbaumaßnahme reicht seine Grenzbebauung bis zur Tiefe des Hauses der Klägerin. Das Haus des Beigeladenen verlängert sich um einen 6-geschossigen, rund 17 m langen hinteren Anbau, gemessen von der vormaligen Rückwand des straßenseitigen Baukörpers. Dieser Anbau ist zum nordwestlichen Nachbargrundstück O.----B1. 00 grenzständig an das auf diesem Grundstück befindliche Gebäude angebaut und springt von der südöstlichen Grundstücksgrenze zum Klägergrundstück um rund 3 m zurück. Die Beklagte erteilte dem Beigeladenen auf seinen Bauantrag vom 29. September 2011 und den Nachtragsantrag vom 27. Oktober 2011 unter dem 30. Mai 2012 die Baugenehmigung für den Umbau und die Sanierung des Mehrfamilienhauses O.----B1 00. Das Bauvorhaben umfasste u.a. den Einbau neuer Decken sowohl im Vordergebäude als auch im Anbau und die Errichtung neuer Wände im Inneren der Gebäude. Das Flachdach des Anbaus lag danach um ca. 1,10 m höher als das Dach des bestehenden Anbaus. Die zum Klägergrundstück gelegene Außenwand des Anbaus sollte, soweit sie nicht neuen Fensteröffnungen entgegenstand, stehen bleiben und mit einer Wärmedämmung versehen werden. Die hintere südwestliche Mauer des Anbaus sollte abgerissen und um ca. 1 m zurückversetzt werden; vor die Rückwand sollten in jedem Geschoss Loggien gesetzt werden, an deren Seite südlich eine Spindeltreppe vorgesehen war. Der Beigeladene reichte die Bauvorlagen zu seinem Vorhaben mit einem darauf befindlichen Aufdruck "Anliegerzustimmung" der Klägerin des Inhalts ein: "Als Eigentümer des vorgenannten Grundstücks (O.----B1 00) erteile ich hiermit ausdrücklich und bindend die Zustimmung zu dem dargestellten Bauvorhaben. Diese Zustimmung werde ich bei einer Veräußerung des Grundstücks meinem Rechtsnachfolger weitergeben." Dieser von der Klägerin unterzeichnete Aufdruck befand sich auf den Grundriss-, Schnitt- und Ansichtszeichnungen, nicht aber auf dem Amtlichen Lageplan. In der Baugenehmigung erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die Zulassung von Abweichungen von § 6 Abs. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Danach sei es zulässig, dass die Abstandflächen T1 und T 3b des Gebäudes gemäß Lageplan sowie die Abstandfläche der Spindeltreppe nicht auf dem Antragsgrundstück selbst liegen; die Klägerin habe dem Bauvorhaben durch Unterzeichnen der Bauvorlagen zugestimmt. Nachdem der Statiker dem Beigeladenen vor Baubeginn mitgeteilt hatte, dass die vorhandene Außenwand durch das zu geringe Mauerwerksgefüge als tragende standsichere Wand nicht mehr herangezogen werden konnte, ließ der Beigeladene die vorhandene Außenwand des Anbaus abreißen, um diese an derselben Stelle neu zu errichten. Nachdem die Klägerin festgestellt hatte, dass der Beigeladene nicht nur das Vorderhaus, sondern auch den Anbau vollständig niedergelegt hatte, wandte sie sich mit Schreiben vom 10. Juni 2013 an die Beklagte mit der Forderung, dem Beigeladenen die sofortige Einstellung der Bauarbeiten an dem von der Baugenehmigung nicht mehr gedeckten Bauvorhaben aufzugeben. Die Beklagte gab dem Kläger zunächst mit Ordnungsverfügung vom 13. Juni 2013 die Einstellung sämtlicher Bauarbeiten auf. Mit Bescheid vom 14. August 2013 hob sie diese Ordnungsverfügung mit der Begründung wieder auf, dass sie sich nach pflichtgemäßem Ermessen gegen die Aufrechterhaltung der Stilllegungsverfügung entschieden habe. Dabei sei maßgeblich, dass der die Klägerin in Sachen Abstandflächen beeinträchtigende höchste Bestandteil der Wand der Genehmigung entspreche. Der Umstand, dass innerhalb der Wand keine Bestandteile der vormaligen Wand enthalten seien, beeinträchtige die Klägerin nicht in ihren Rechten. Mit Bescheid vom selben Tag teilte die Beklagte ihre Entscheidung der Klägerin mit. Mit Bescheid vom 13. September 2013 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung ihres Bescheides vom 14. August 2013 an. Die Klägerin hat am 30. August 2013 Klage erhoben. Sie macht geltend, beantragt, von der Beklagten genehmigt und von der Zustimmung der Klägerin gedeckt sei die Entkernung des Hinterhauses des Beigeladenen gewesen. Nach dem vollständigen Abriss der Außenwände stellten sich die weiterhin durchgeführten Bauarbeiten als formell illegal dar. Der Wiederaufbau der Außenwände sei auch materiell illegal, da er gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW) verstoße. Zugunsten des Vorhabens greife nicht die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 15 BauO NRW ein, weil es sich nicht mehr um eine Änderung innerhalb des Gebäudes oder um eine Nutzungsänderung handele. Die Abstandflächen des Hinterhauses lägen nunmehr auf dem Grundstück der Klägerin. Eine Legalisierung wäre nur noch möglich, wenn die Klägerin eine entsprechende Baulast auf ihrem Grundstück übernähme. Hierzu sei sie nicht bereit. Der Beigeladene habe selbst zu verantworten, dass eine Situation eingetreten sei, die baurechtlich nicht genehmigungsfähig sei. Der Klägerin sei es auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung deshalb verwehrt, sich auf den Abstandflächenverstoß durch das Vorhaben des Beigeladenen zu berufen, weil die bauliche Situation hinsichtlich einer möglichen Verletzung der Nachbarrechte der ursprünglich von ihr gebilligten Genehmigungslage entspreche. Dabei sei mangels Vorlage neuer Bauvorlagen bereits nicht ersichtlich, dass das verwirklichte Vorhaben dem genehmigten tatsächlich in vollem Umfang entspreche. Davon unabhängig habe sie dem Bauvorhaben "Umbau und Sanierung eines Mehrfamilienhauses" zugestimmt. Entgegen der Baugenehmigung habe der Beigeladene zunächst von August bis Oktober 2012 das Vorderhaus und dann von April bis Mai 2013 das Hintergebäude vollständig abgerissen. Hierüber habe er die Klägerin zu keinem Zeitpunkt informiert. Sie habe sich vielmehr selbst unverzüglich mit der Beklagten in Verbindung gesetzt, da sie die Sorge gehabt habe, dass der Beigeladene nach dem Abriss des Hinterhauses dieses neu errichten würde. Nach allem habe sich nicht die Klägerin, sondern der Beigeladene treuwidrig verhalten. Zunächst sei es die freie Entscheidung eines Grundstückseigentümers, ob er einem Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück zustimme oder nicht. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Beigeladenen einen Vertrauenstatbestand begründet, dass sie nach dem vollständigen Abriss auch einem Neubau zustimmen würde. Die Klägerin sei in der zweiten Jahreshälfte 2011 seitens ihres Verwalters, des B2. X. , informiert worden, dass der Beigeladene sein Haus zum Zweck der Eigennutzung umbauen und renovieren wollte. Dies habe sie grundsätzlich begrüßt, weil es von dem Grundstück des Beigeladenen in der Vergangenheit zu erheblichen Lärmbelästigungen und anderen Ärgernissen für ihre Mieter gekommen sei. In einem Gespräch mit ihrem B1. habe sie sich auch erkundigt, welche Möglichkeiten es gäbe, die Nutzung des Nachbarhauses auf das Vorderhaus zu beschränken, weil der rückwärtige Seitenflügel wegen Unterschreitung des Grenzabstandes zu ihrem Grundstück ihre Mieter beeinträchtige. Herr X. habe sie dann darauf hingewiesen, dass es hier keine Möglichkeit gebe, weil der Anbau Bestandsschutz genieße und es sich lediglich um einen Umbau im Bestand handele. Daraufhin habe sie sich auf Änderungswünsche für die Abgrenzung der rückwärtigen Lückenschließung des Rücksprungs des Vorderhauses und die neu errichtete Dachterrasse beschränkt. Nachdem nach der Errichtung des Vorderhauses im April 2013 auch das Hinterhaus bis auf die Fundamente abgebrochen worden sei, habe sie sich an die Beklagte gewandt. Nach allem stehe fest, dass nicht sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße, wenn sie sich nunmehr gegen das Vorhaben des Beigeladenen wende. Da der Abriss und Neubau des Hinterhauses nie Gegenstand der früheren Gespräche mit dem Beigeladenen gewesen seien, begründe es nunmehr kein widersprüchliches Verhalten, wenn sie sich unmittelbar nach Kenntnis von dem Abriss zur weiteren Klärung an die Beklagte gewandt habe. Ihr Verhalten sei konsequent und widerspruchsfrei gewesen. Zu einem Abriss und einem Neubau des Hinterhauses an gleicher Stelle hätte sie zu keinem Zeitpunkt ihre Zustimmung erteilt. Denn für die Nutzung und auch den Wert ihres Grundstücks sei es von erheblicher Bedeutung, ob auf dem unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstück ein mehrgeschossiges Gebäude stehe, das die gesetzlichen Abstandflächen nicht einhalte. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. August 2013 zu verpflichten, bauaufsichtlich gegen das Bauvorhaben des Beigeladenen auf dem Grundstück O.----B1 00 in B. einzuschreiten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, ihr Bescheid vom 14. August 2013 sei rechtmäßig. Die Klägerin habe im Rahmen der Nachbarzustimmung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung zugestimmt. Die erteilte Baugenehmigung sehe allerdings die Verwendung von Fragmenten der Wand des vorhandenen Bestandsgebäudes vor. Bei der Ausführung des genehmigten Vorhabens habe der Beigeladene die dem Grundstück der Klägerin zugewandte Außenwand aus Gründen der Standsicherheit vollständig abgerissen und errichte diese neu. Diese Außenwand dürfe nach der unter Zustimmung der Klägerin erteilten Baugenehmigung in weit überwiegendem Umfang erneuert, aufgestockt und mit einer Wärmedämmung versehen werden. Nach der Baugenehmigung seien hierbei Fragmente der Wand des Bestandsgebäudes zu erhalten gewesen. Durch die abweichende Ausführung werde die betreffende Wand in identischer Höhe, an der identischen Stelle und unter Verwendung der identischen Wärmedämmung errichtet. Der Unterschied bestehe ausschließlich darin, dass die Fragmente der Bestandswand nicht verwendet würden. Das Erscheinungsbild und die das Grundstück der Klägerin beeinträchtigenden Faktoren, insbesondere die Höhe der Wand und die sich daraus ergebenden Konsequenzen, entsprächen der dem Beigeladenen mit ausdrücklicher Zustimmung der Klägerin erteilten Baugenehmigung. Die Beklagte habe auf den Antrag der Klägerin hin zunächst die Baustelle stillgelegt, um die Vertiefung und Verfestigung eines etwaig baurechtswidrigen Zustandes zu verhindern. Bei der weitergehenden Prüfung habe sie das ihr zustehende Ermessen jedoch dahin gehend ausgeübt, die Stilllegung wieder aufzuheben. Dies habe auf den Erwägungen beruht, dass die Ausführung des Vorhabens subjektive Rechte der Klägerin in keiner Weise mehr tangierten als das Vorhaben, dem die Klägerin ausdrücklich zugestimmt habe. Diese Entscheidung habe sie ermessensfehlerfrei getroffen. Bei der Wahrnehmung des Gebäudes von außen ergebe sich für die Klägerin keinerlei Unterschied. Auch wenn auf dieser Grundlage das Vorhaben des Beigeladenen als aliud betrachtet und damit als nicht von der erteilten Baugenehmigung gedeckt bewertet werde, begründe dies keinen Anspruch der Klägerin auf ein bauaufsichtliches Einschreiten. Zwar sei zutreffend, dass das ausgeführte Vorhaben nicht nach § 6 Abs. 15 BauO NRW abstandflächenrechtlich zulässig sei, sondern als Neubau nur mit einer umfassenden Zustimmung der Klägerin genehmigt werden könne. Diesem Vorhaben habe die Klägerin aber vollumfänglich zugestimmt. Die Auswirkungen des Vorhabens des Beigeladenen habe die Klägerin nicht nur aufgrund des von ihr nicht unterzeichneten Lageplans, sondern durchaus aus den übrigen Bauvorlagen ersehen können, insbesondere dem Schnitt A-A. Die Auslegung der Zustimmungserklärung der Klägerin ergebe, dass sie der Ausgestaltung des Bauvorhabens in der dargestellten Fassung zugestimmt habe. Das einzige veränderte Detail in Gestalt der Darstellung der Bestandswand des Hinterhauses in den Grundrissen sei für die Zustimmung der Klägerin unwesentlich gewesen. Deshalb decke die Zustimmung auch Abweichungen in Bezug auf dieses Detail. Das erteilte Einverständnis der Klägerin gehe auch weit über die Zustimmung zu einem bloßen Umbau des vorhandenen Bestandes insofern hinaus, als auch eine Aufstockung des Hinterhauses und die Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems an der Wand geplant gewesen seien. Erste Gespräche über das Bauvorhaben seien mit dem Beigeladenen und seinem B1. bereits im März 2011 geführt worden. Schon zu diesem Zeitpunkt sei offensichtlich gewesen, dass es sich bei der beabsichtigten Baumaßnahme vom Umfang her nicht um eine vom Bestandsschutz gedeckte Maßnahme, sondern um einen Neubau handeln sollte. Auf eine Baulast sei verzichtet worden, nachdem der Beigeladene nach der Kontaktaufnahme mit der Klägerin berichtet habe, dass diese zwar bereit sei, dem Bauvorhaben zuzustimmen, aber keine Baulast übernehmen wolle. Nachdem der Statiker dem Beigeladenen im April 2013 mitgeteilt habe, dass die zum Grundstück der Klägerin zugewandte Außenwand nicht mehr standsicher sei und aufgrund von Einsturzgefahr abgebrochen werden müsse, seien seitens der Beklagten schon aufgrund der bestehenden Gefahrenlage keine Bedenken gegen den Abbruch geäußert worden. Nach ihrer Auffassung sei das von dem Beigeladenen durchgeführte Bauvorhaben von der am 30. Mai 2012 erteilten Baugenehmigung gedeckt. Der vollständige Abriss der Außenwand und deren Wiederaufbau erfordere gerade keine erneute Überprüfung der materiellen Zulässigkeitskriterien. Ein neuer Prüfungsumfang, der eine neue Baugenehmigung erforderlich machen würde, sei durch die veränderte Situation nicht eröffnet. Vor dem Hintergrund, dass ‑ abweichend von der erteilten Baugenehmigung ‑ lediglich altes Mauerwerk durch neues ersetzt worden sei und dass das realiter durchgeführte Bauvorhaben im Übrigen genau der erteilten Baugenehmigung entspreche, sei insbesondere keine erneute Prüfung der Statik erforderlich. Stelle sich heraus, dass eine bestehende Wand entgegen der in der Statik getroffenen Annahme die Eigenschaft der Standsicherheit nicht besitze und werde diese Wand daraufhin durch eine neue, diese Eigenschaft aufweisende Wand ersetzt, liege eine Änderung der Statik gerade nicht vor. Auch wenn man annähme, dass das ausgeführte Vorhaben des Beigeladenen nicht von der erteilten Baugenehmigung gedeckt sei und die Klägerin auch nicht auf ihre nachbarlichen Abwehrrechte verzichtet habe, so liege hier jedenfalls ein außergewöhnlicher atypischer Fall vor, der eine vom Regelfall abweichende Sachlage darstelle mit der Folge, dass das der Beklagten zustehende Ermessen nicht auf Null reduziert sei. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Er führt aus, die Klägerin habe seinem Bauvorhaben zugestimmt. Er habe von der ihm erteilten Baugenehmigung Gebrauch gemacht. Die Gespräche mit der Klägerin seien von seinem Sohn, I. C. T. , geführt worden. Er habe der Klägerin dabei die Planung des Vorhabens und die mit der Realisierung auch für das Grundstück der Klägerin verbundenen Vorteile vorgestellt. Optisch habe eine erhebliche Verbesserung aus der Sicht der Klägerin eintreten sollen. Weitere Vorteile hätten in der Reduzierung der bisher vorhandenen zehn Wohngemeinschaften auf insgesamt nur noch sechs Wohneinheiten, dem Wegfall der bisherigen Wohnungsaustritte, die häufig zum Grillen genutzt worden seien, dem Wegfall diverser Fluchttreppen und gerade auch dem bei Realisierung des Vorhabens zu beachtenden, erheblich verbesserten Schallschutz bestanden. Daher habe auch der Architekt der Klägerin mitgeteilt, dass die Klägerin grundsätzlich glücklich sei über die Sanierung des Hauses des Beigeladenen. Auch in den anschließenden Gesprächen sei die Frage, ob die in Streit stehende, der Klägerin zugewandte Außenwand des Anbaus lediglich teilweise oder insgesamt erneuert werde, nie erörtert worden. Wäre es für die Klägerin auch nur von irgendeiner Bedeutung gewesen, dass die streitige Außenwand nur teilweise erneuert werde, hätte dies sicherlich seinen Niederschlag gefunden in dem von dem B1. der Klägerin formulierten Vereinbarungsentwurf. Dieses sei jedoch nicht der Fall. Vielmehr sei es der Klägerin für die Erteilung ihrer Zustimmung entscheidend darauf angekommen, wie sich das Objekt des Beigeladenen nach Fertigstellung darstelle, wie dessen Nutzung aussehen werde und dass ihre nachbarlichen Interessen gerade im Hinblick auf die von ihr eingerichtete Dachterrasse gewahrt würden. Mit der vorbehaltlos erklärten Zustimmung der Klägerin habe sie ihn letztlich veranlasst, die Baumaßnahme mit erheblichen Investitionen durchzuführen. Die nunmehrige Berufung auf eine angebliche Verletzung ihrer nachbarlichen Rechte stelle sich nunmehr als treuwidrig dar. Für sie sei von Anfang an eindeutig zu erkennen gewesen, dass es sich bei dem Vorhaben des Beigeladenen angesichts der aus den Plänen ersichtlichen umfangreichen Totalabbrüche von tragenden und nicht tragenden Zwischenwänden, sämtlicher Decken und dem Teilabbruch der dem klägerischen Grundstück zugewandten Außenwand des Anbaus rechtsqualitativ nicht mehr um einen Umbau, sondern um einen Neubau gehandelt habe. Da für ihn überhaupt nicht ersichtlich gewesen sei, dass die Klägerin Wert auf die Erhaltung der Fragmente der ihr zugewandten seitlichen Außenwand des Anbaus lege, habe er keine Veranlassung gesehen, die Frage der lediglich teilweisen oder vollständigen Ersetzung der Außenwand nochmals mit der Klägerin zu erörtern. Er habe davon ausgehen dürfen, dass dies für die Klägerin völlig irrelevant gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem und in dem Verfahren 5 L 460/13 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14. August 2013 verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ein nachbarliches Abwehrrecht und damit ein Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung bzw. – wie hier – den Erlass einer bauordnungsbehördlichen Verfügung gemäß § 61 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW) im Falle formell illegaler Bautätigkeit auf dem Nachbargrundstück steht einem Nachbarn nur dann zu, wenn nicht nur ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften vorliegt, sondern durch den Rechtsverstoß zugleich eine Verletzung von nachbarlichen Rechten erfolgt. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn eine Norm verletzt ist, die mindestens auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, mithin drittschützende Wirkung hat. Der Nachbar hat dann in aller Regel einen Anspruch auf bauordnungsbehördliches Einschreiten – hier: in Gestalt der Aufrechterhaltung der Stilllegungsverfügung vom 13. Juni 2013 -, das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde ist entsprechend auf Null im Sinne des Erlasses einer Ordnungsverfügung reduziert. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 14. Februar 2012 – 2 A 2463/11 -, Juris, und Urteil vom 13. Oktober 1999 – 7 A 998/99 -, Juris. Dies ist vorliegend aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls jedoch nicht der Fall. Die Kammer hält an ihrer im Eilbeschluss vom 22. Oktober 2013 vertretenen Auffassung, wonach die Klägerin ein bauordnungsrechtliches Einschreiten verlangen konnte, nicht mehr fest. Zwar verstößt das streitgegenständliche Bauvorhaben des Beigeladenen gegen materielles Baurecht, nämlich gegen die auch die Rechte der Klägerin schützende Vorschrift des § 6 BauO NRW. Der im rückwärtigen Bereich des Beigeladenengrundstücks im (Wieder-)Aufbau befindliche 6-geschossige Anbau hält mit einem tatsächlichen Abstand von rund 3 m die gemäß § 6 Abs. 4 und 5 BauO NRW erforderliche Abstandfläche zu dem seitlich angrenzenden Grundstück der Klägerin nicht annähernd ein. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Kammer geht weiterhin nach wie vor davon aus, dass das Vorhaben nicht eine nach § 6 Abs. 15 BauO NRW ausnahmsweise zulässige Änderung eines Gebäudes darstellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den Eilbeschluss der Kammer vom 22. Oktober 2013 (5 L 460/13) Bezug genommen. Der Beigeladene kann nicht geltend machen, dass sein Vorhaben von der ihm unter dem 30. Mai 2012 erteilten Baugenehmigung gedeckt sei. Auch insoweit nimmt die Kammer zunächst Bezug auf ihre Ausführungen in vorgenanntem Eilbeschluss. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Genehmigungsfrage - unabhängig von der durch den Abriss der Wand betroffenen Überprüfung der Statik - auch im Zusammenhang mit der Einhaltung der Abstandflächenanforderungen neu gestellt haben dürfte. Die geänderten tatsächlichen Voraussetzungen dürften jedenfalls eine erneute Überprüfung der materiellen Zulässigkeitskriterien im Hinblick auf § 6 BauO NRW erfordert haben. Die auf den Bauvorlagen dokumentierte Zustimmung der Klägerin erfasst nicht das von dem Beigeladenen tatsächlich verwirklichte Vorhaben. Die Frage, wie weit sich ein Einverständnis des Nachbarn mit einem Vorhaben bzw. sein Verzicht auf ein etwa gegen dieses Vorhaben gerichtetes Abwehrrecht auf seine nachbarliche Abwehrposition auswirkt, beantwortet sich allein nach dem konkreten, gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der von ihm zu dem Nachbarvorhaben abgegebenen Erklärung. Eine Unterschrift unter die das Bauvorhaben verdeutlichenden Baupläne stellt dabei regelmäßig die schlüssige Erklärung eines umfassenden Verzichts auf nachbarliche Einwendungen gegenüber dem in diesen Bauzeichnungen konkretisierten Vorhaben dar. In einen solchen Verzicht kann nicht ohne weiteres hineingelesen werden, die Erklärung erstrecke sich auch auf (spätere) Nachbarrechtsverletzungen durch ein abweichendes Vorhaben oder durch abweichend genehmigte Teile des ursprünglichen Vorhabens. Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn sich das spätere Vorhaben oder dessen teilweise geänderte Bauausführung objektiv als weniger beeinträchtigend herausstellen sollte als dasjenige, mit dem sich der Nachbar einverstanden erklärt hatte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2004 - 7 B 2430/03 -, Juris, und vom 30. August 2000 - 10 B 1145/00 -, Juris. Wie ausgeführt, weicht das von dem Beigeladenen ausgeführte Vorhaben von dem in den Bauvorlagen konkretisierten und durch Baugenehmigung der Beklagten genehmigten Vorhaben ab. Hat aber die Klägerin durch ihre Unterschrift auf bestimmte, ihr von dem Beigeladenen vorgelegte und erläuterte Bauzeichnungen ihre Zustimmung zu dem in dieser Weise konkretisierten Vorhaben erklärt, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass sich ihre Erklärung auch auf die Nachbarrechtsverletzung durch das abweichende Vorhaben erstreckt, unabhängig von der Frage, ob die Abweichung sie stärker, geringer oder in gleicher Weise beeinträchtigt. Dabei sind vor allem solche Abweichungen in der tatsächlichen Bauausführung, die sich auf nachbarrechtsrelevante Bereiche beziehen, von vorne herein nicht von der vorausgehenden Zustimmung des Nachbarn mit abgedeckt. Ist dagegen bei verständiger Würdigung des zugrunde liegenden Sachverhalts davon auszugehen, dass es dem Zustimmenden bei der Verlautbarung seines Einverständnisses auf die von der Abweichung betroffenen Details unter keinem in Frage kommenden Gesichtspunkt ankommen konnte, dann deckte die Zustimmung auch Abweichungen in Bezug auf diese Details bei dem späteren Vorhaben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2000, a.a.O. Die Abweichung des verwirklichten Vorhabens von dem ursprünglich geplanten und genehmigten Vorhaben des Beigeladenen bezieht sich auf nachbarrechtsrelevante Bereiche. Denn sie betrifft die Errichtung der dem Klägergrundstück zugewandten Außenwand des Vorhabens, die mangels Einhaltung der gebotenen Abstandfläche Nachbarrechte der Klägerin verletzt. Bei dieser Lage lässt sich nicht feststellen, dass es der Klägerin bei der Verlautbarung ihres Einverständnisses auf die von der Abweichung betroffenen Details unter keinem in Frage kommenden Gesichtspunkt ankommen konnte. Die Klägerin kann sich auf den Abstandflächenverstoß durch das Vorhaben des Beigeladenen jedoch nicht berufen. Die Geltendmachung des an sich gegebenen Abwehrrechts stellt sich als unzulässige Rechtsausübung dar. Unzulässige Rechtsausübung ist jede Geltendmachung eines "an sich" gegebenen Rechts oder jede Ausnutzung einer "an sich" gegebenen Rechtsposition oder jede Berufung auf eine "an sich" gegebene Rechtslage, die im Widerspruch zu den Anforderungen von Treu und Glauben steht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. April 2012 - 7 A 308/10 -, und vom 19. Dezember 2013 - 7 B 1313/13 -. Dafür, dass dem Nachbarn aufgrund einer erteilten Zustimmung die Geltendmachung eines Rechtsverstoßes zu versagen ist, obwohl die Auslegung der Zustimmungserklärung ergibt, dass sie das tatsächlich verwirklichte Vorhaben des Nachbarn nicht erfasst, bedarf es allerdings besonderer Umstände. Denn ein Nachbar ist grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, ob er einem Vorhaben zustimmt oder nicht. Dementsprechend kann er einerseits sein Einverständnis frei begrenzen, einschränken oder von Bedingungen abhängig machen, andererseits aber auch relativ pauschal sein Einverständnis mit der Nachbarbebauung erklären. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2004 - 7 B 2430/03 -, Juris. Ergibt die Auslegung der Zustimmungserklärung, dass diese eine bestimmte, wenn auch geringfügige Abweichung von der ihr zugrunde liegenden Bauausführung nicht erfasst, gilt zunächst die allgemeine Rechtslage mit der Folge, dass sich der Nachbar auf einen ihn in eigenen Rechten verletzenden Gesetzesverstoß berufen kann. Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben allerdings kann sich der Nachbar etwa dann nicht auf den Abstandflächenverstoß berufen, wenn das verwirklichte Vorhaben ihn offensichtlich geringer in eigenen Rechten verletzt als es das Vorhaben getan hätte, zu dem er seine Zustimmung erteilt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2004, a.a.O. Rn. 13. In diesem Fall erscheint die Berufung auf eine Abweichung von der erteilten Zustimmung als treuwidrig, weil der Nachbar tatsächlich keine Beeinträchtigung von Belangen geltend machen könnte, auf die er durch die erteilte Zustimmung nicht verzichtet hat. Hätte, anders ausgedrückt, der Bauherr von vorne herein das tatsächlich in Angriff genommene Vorhaben dem Nachbarn zur Zustimmung vorgelegt, kann nach den objektiven Umständen der tatsächlich erteilten Zustimmung angenommen werden, dass der Nachbar auch insoweit keine Einwände gehabt hätte. Der vorliegende Fall zeichnet sich zunächst dadurch aus, dass die tatsächliche Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin durch das verwirklichte Vorhaben des Beigeladenen identisch ist mit derjenigen, die sie von dem genehmigten Vorhaben zu erwarten gehabt hätte. Nach den Feststellungen des damit befassten Vermessungsingenieurs E. .-J. L. gemäß seinem Schreiben vom 16. Dezember 2013 steht die neu errichtete Wand auf dem Fundament der niedergelegten Wand. Auch ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass die Ansicht der errichteten Wand mit den vorgesehenen Öffnungen den Bauzeichnungen, die Gegenstand der Baugenehmigung waren, entspricht. Soweit im obersten Geschoss entgegen diesen Bauzeichnungen ein bodentiefes Fenster eingebaut werden sollte, hat der Beigeladene erklärt, dass er dieses abweichende Vorhaben aufgebe und den Zustand entsprechend der Bauzeichnung herstellen wolle. Diese Angaben des Beigeladenen sind glaubhaft, auch die Klägerin hat insoweit keine Zweifel angemeldet mit der Folge, dass davon ausgegangen werden kann, dass das noch im Bau befindliche neue Vorhaben den vorgelegten Bauzeichnungen entsprechen wird. Die Abweichung von dem geplanten Vorhaben besteht einzig darin, dass der Beigeladene nicht mehr Teile der dem Klägergrundstück zugewandten Außenwand des Anbaus bestehen lässt, sondern auch diese neu errichtet. Der Klägerin war aufgrund der von ihr unterzeichneten Bauvorlagen bekannt, dass der bestehende Anbau im Übrigen vollständig abgerissen werden sollte. Dies betraf sowohl die südwestliche Außenwand als auch sämtliche Innenmauern und Decken. Das geplante und genehmigte Vorhaben stellte sich daher bereits - unabhängig von seiner Bezeichnung als "Umbau und Sanierung eines Mehrfamilienhauses" - tatsächlich als weitgehender Neubau und nicht mehr als Bauen im geschützten Bestand dar. Ob die beiden Vorhaben in rechtlicher Hinsicht dennoch die Rechte der Klägerin betreffend unterschiedlich zu bewerten sind, kann hier offen bleiben. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass der Beigeladene sich für das geplante Vorhaben anders als für den vollständigen Neubau des Anbaus auf rechtlichen Bestandsschutz hatte berufen können, wirkte sich dies nicht auf die Qualität der Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin durch das geplante Vorhaben einerseits und das verwirklichte Vorhaben andererseits aus. Vor allem hätte sich in keinem Fall für die Klägerin die Möglichkeit eröffnet, die Beseitigung des sie immer schon beeinträchtigenden Anbaus insgesamt durchzusetzen. Anders stellte sich die Rechtsposition der Nachbarin möglicherweise dar, wenn nach dem Abriss des Gebäudes dessen Wiedererrichtung beabsichtigt ist und dazu die Nachbarzustimmung eingeholt werden soll. Erteilt die Nachbarin in diesem Fall nicht die Zustimmung zu dem Bauvorhaben in Gestalt der Übernahme einer Baulast auf ihrem Grundstück, kann sie erreichen, dass der nur unter Verletzung der Abstandflächenvorschriften zu verwirklichende Anbau ganz entfällt. Diese Situation bestand für die Klägerin aber zu keinem Zeitpunkt. Vielmehr war der Beigeladene an sie als Nachbarin herangetreten, als der Anbau noch in seinem Altbestand vorhanden war. Der Klägerin war bekannt, dass der Beigeladene auf den Anbau nicht verzichten wollte, und sie war nach ihrem eigenen Vortrag auch nicht davon ausgegangen, dass sie die Beseitigung des Anbaus erreichen konnte. Die von ihr in dieser Situation erteilte Zustimmung beruhte damit auf der - zutreffenden - Annahme, dass sie mit dem Anbau weiter würde leben müssen. Dementsprechend hatte sie sich im Zusammenhang mit der Einholung ihrer Zustimmung auch bemüht, ihre Interessen bei der Gestaltung des geplanten Umbaus einfließen zu lassen. Eine ersatzlose Beseitigung des Anbaus war zu keiner Zeit eine Option. Sie wäre dies auch nicht gewesen, wenn der Beigeladene in Kenntnis der statischen Probleme mit der Außenmauer von vorne herein mit dem Anliegen an die Klägerin herangetreten wäre, ihre Zustimmung zu dem vollständigen Neubau zu erbitten. Hätte die Klägerin in diesem Fall ihre Zustimmung zu einem vollständigen Neubau verweigert, hätte der Beigeladene den Anbau ohne bauliche Veränderungen bestehen lassen. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet. Dies ist auch nachvollziehbar vor dem Hintergrund, dass der Anbau nach seinen Angaben etwa 60 v.H. der gesamten Wohnfläche des Hauses O.----B1 00 ausmachte. Dafür, dass für die Klägerin gerade die Erhaltung der alten Wand, die nach den ihr vorgelegten Plänen ohnehin mit einer neuen Wärmedämmung versehen werden sollte, von wesentlicher Bedeutung bei ihrer Zustimmung gewesen wäre, ist nichts ersichtlich; Entsprechendes hat die Klägerin auch selbst nie vorgetragen. Die von alledem zu trennende Frage, ob der Beigeladene auch bei Vorliegen der Nachbarzustimmung überhaupt eine Baugenehmigung hätte erhalten können oder ob es hierfür nicht einer Baulast auf dem Nachbargrundstück zur Behebung des Abstandflächenverstoßes bedurft hätte, betrifft das objektive Baurecht und gibt nichts für die rechtliche Bewertung des Verhaltens der Klägerin her. Für die hier aufgeworfene Frage kommt es nach allem allein darauf an, ob die Klägerin geltend machen kann, dass sie durch die Verweigerung ihrer Zustimmung zu dem verwirklichten Vorhaben für die Erreichung der mit den Abstandflächenbestimmungen verfolgten Ziele, eine ausreichende Belichtung und Belüftung des Gebäudes, einen ausreichenden Brandschutz und einen wünschenswerten Sozialabstand sicherzustellen, mehr erreicht, als dies der Fall gewesen wäre, wenn das ursprünglich geplante Vorhaben verwirklicht worden wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2000 - 10 B 1053/00 -, Juris. Dies ist nicht der Fall. Durch das tatsächlich verwirklichte Vorhaben werden die durch die Abstandflächenvorschriften verfolgten Ziele nicht in nachteiligerer Weise betroffen, als dies durch das von der Zustimmung der Klägerin gedeckte Vorhaben der Fall gewesen wäre. Die Klägerin kann der Bewertung ihres Verhaltens als unzulässige Rechtsausübung nicht entgegenhalten, dass sie durch ihr Verhalten keinen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, sondern gerade unverzüglich nach Kenntnis von dem vollständigen Abriss an die Beklagte herangetreten sei. Darauf kommt es hier nämlich nicht an. Die Berufung auf den Gesetzesverstoß stellt sich nicht deshalb als unzulässige Rechtsausübung dar, weil die Nachbarin durch ein bestimmtes Verhalten nach Kenntnisnahme von dem Rechtsverstoß das Vertrauen des Bauherrn auf ihr Stillhalten begründet hätte, sondern weil der Nachbar aufgrund ihrer einmal erteilten Zustimmung darauf vertrauen durfte, dass sie auf die Geltendmachung eines Abwehrrechts gegen eine qualitativ bestimmte Verletzung ihrer Nachbarrechte verzichtet hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.