Beschluss
7 L 250/14.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2014:0410.7L250.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren 7 K 691/14.A gegen den Bescheid vom 17. Januar 2014 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Antragsteller - srilankischer Staatsangehörigkeit mit tamilischer Volkszugehörigkeit - begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung seiner Abschiebung in die Schweiz. 4 Er reiste im März 2009 von Colombo nach Singapur. Im August 2010 reiste er weiter über Dubai und Rom in die Schweiz, wo er am 30. August 2010 Asyl beantragte. Mit Verfügung vom 18. August 2011 wurde sein Asylgesuch abgelehnt. Mit Urteil vom 4. Januar 2013 - E-5014/2011 - lehnte das Bundesverwaltungsgericht Bern seine Beschwerde gegen den Vollzug der angeordneten Wegweisung ab. 5 Der Antragsteller reiste in der Folgezeit seinen Angaben zufolge am 21. Mai 2013 aus der Schweiz nach Deutschland und stellte nach der Ankunft am 22. Mai 2013 in Bielefeld einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 3. Juni 2013 gab er an, sein Asylbegehren sei in der Schweiz abgelehnt worden. In der Schweiz lebe auch der Vater des Antragstellers. 6 Vor der Anhörung erfolgte eine EURODAC-Anfrage an die Schweiz, die am 24. Mai 2013 einen EURODAC-Treffer "CH19025444511" ergab. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 wurde die Schweiz um Wiederaufnahme des Antragstellers gebeten. Hierauf erklärte das Bundesamt für Migration der Schweiz deren Zuständigkeit und akzeptierte unter Hinweis auf Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe e) VO (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-II-VO) einen Transfer in die Schweiz. 7 Im Anschluss hieran lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid des Bundesamts vom 17. Januar 2014 den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung in die Schweiz an. Der Bescheid wurde am 1. April 2014 dem Antragsteller zugestellt. 8 Gegen den Bescheid vom 17. Januar 2014 hat der Antragsteller am 8. April 2014 Klage erhoben - 7 K 691/14.A - und zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung trägt er vor, die Antragsgegnerin hätte die zweimonatige Frist aus Art. 23 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung nicht beachtet, die vorliegend zur Anwendung komme. Zudem habe die Antragsgegnerin das Asylverfahren unangemessen lang verzögert und dadurch Rechte des Antragstellers aus Art. 18 der europäischen Grundrechtscharta verletzt. Seitdem der EURODAC-Treffer der Kategorie 1 für die Schweiz vorgelegen habe, seien bis zur Bescheidung des Antragstellers ca. 10 Monate vergangen. 9 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 10 die aufschiebende Wirkung der Klage - 7 K 691/14.A - gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Januar 2014 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen. 11 Die Antragsgegnerin hat bislang noch keinen Antrag gestellt; allerdings den Verwaltungsvorgang vorab dem Gericht übersandt. 12 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 13 II. 14 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos. 15 Der hier gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, da nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG in seiner durch Artikel 1 Nr. 27 b) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl. I S. 3474, geänderten und nach § 77 Abs. 1 VwGO hier auch zu beachtenden Fassung solche Eilanträge gegen die Abschiebungsandrohung nunmehr zugelassen sind und der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Satz 1 AsylVfG auch keine aufschiebende Wirkung zukommt. 16 Der Antragsteller hat den Eilantrag auch innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 17. Januar 2014 und damit fristgerecht im Sinne von § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gestellt. 17 Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 18 Das Gericht folgt der bislang zu § 34a Absatz 2 AsylVfG n.F. ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes erfolgen darf, wie dies in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unzulässig oder unbegründet gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG vom Gesetzgeber vorgegeben ist. Eine derartige Einschränkung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis hat der Gesetzgeber für die Fälle des § 34a Abs. 2 AsylVfG gerade nicht geregelt. Eine solche Gesetzesauslegung entspräche auch nicht dem Willen des Gesetzgebers, denn eine entsprechende Initiative zur Ergänzung des § 34a Abs. 2 AsylVfG n.F. fand im Bundesrat keine Mehrheit; 19 vgl. hierzu ausführlich: VG Trier, Beschluss vom 18. September 2013 - 5 L 1234/13.TR, juris Rn 5 ff. m.w.N.; VG Göttingen, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 2 B 844/13-, juris Rn 3 f. und VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 13 L 2168/13.A -, juris Rn 19. 20 Die danach vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich - nicht ausschließlich - an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes begegnet nach diesen Maßstäben keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 21 Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig abgelehnt.Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Zuständigkeit der Schweiz für die Prüfung des vom Antragsteller am 22. Mai 2013 (erneut) in Deutschland gestellten Asylantrages ergibt sich aus Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e) und Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: Dublin II-Verordnung). 22 Dem steht zunächst nicht entgegen, dass die Dublin II-Verordnung durch Artikel 48 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin III-Verordnung), mit deren Inkrafttreten am 19. Juli 2013 aufgehoben worden ist. Nach Artikel 49 Satz 3 der Dublin III-Verordnung erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für solche Anträge auf internationalen Schutz, die (wie der vorliegende Antrag) vor dem 1. Januar 2014 eingereicht wurden, weiterhin nach den Kriterien der außer Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-Verordnung). 23 Vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 3 B 6974/13 -, juris Rn 9 mit weiteren Nachweisen; VG Stuttgart, Urteil vom 28. Februar 2014 - A 12 K 383/14 -, juris, Rn 13. 24 Der am 22. Mai 2013 gestellte Asylantrag des Antragstellers umfasst mangels ausdrücklicher Beschränkung gemäß § 13 Abs. 2 AsylVfG zugleich den Antrag auf internationalen Schutz. Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ist vorliegend mithin weiterhin nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung vorzunehmen. Dies gilt nach Artikel 49 Satz 2 im Übrigen auch für die Verfahrensanforderungen, da auch das Aufnahmeersuchen noch vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurde. 25 Die unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 Buchstabe e) Dublin II-VO erteilte Übernahmezusage der Schweiz vom 12. Dezember 2013 stellt sich wegen der dortigen Ablehnung des früheren Asylantrags des Antragstellers als fehlerfrei dar. Die Zuständigkeit für den Asylfolgeantrag ist auch nicht schon vor der Übernahmezusage (infolge Fristüberschreitung) oder wegen zögerlicher Bearbeitung nach erteilter Übernahmezusage auf die Antragsgegnerin übergegangen. 26 Vorliegend ist die Problematik eines Zuständigkeitsübergangs allein anhand der Regelungen der Dublin II-Verordnung und den dort genannten Kriterien zu entscheiden. Die Zuständigkeitskriterien finden auf Asylanträge, die vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind, aufgrund der Übergangsregelungen in Art. 49 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung weiterhin Anwendung. Die Regelung des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-Verordnung, wonach ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme die Dublin III-Verordnung gelte, bezieht sich nicht auf bereits vor dem Stichtag gestellte und beantwortete Übernahmegesuche. Ist einem Gesuch bereits vor dem Stichtag entsprochen worden, sind von dem angerufenen Verwaltungsgericht die Übernahmezusage und die hierauf basierende Abschiebungsandrohung nicht an der seit dem 1. Januar 2014 auch für Wiederaufnahmegesuche eingeführten Frist von zwei Monaten nach einer EURODAC-Treffermeldung (vgl. Art. 23 Dublin III-VO) zu messen. Eine rückwirkende Anwendung dieser Norm auf bereits beantwortete Wiederaufnahmegesuche scheidet aus. 27 Vgl. VG Hannover, Beschluss vom 9. Januar 2014 - 1 B 7895/13 -, juris Rn 18. 28 Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens ist auch nicht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin II-Verordnung auf die Antragsgegnerin übergegangen. Die dort vorgesehene Frist von drei Monaten betrifft lediglich einen Antrag auf (erstmalige) Aufnahme eines Antragstellers und nicht auf die speziell in Art. 16 Abs. 1 Buchstabe e) und Art. 20 der Dublin II-Verordnung geregelte Wiederaufnahme. Für Wiederaufnahmefälle war in der Dublin II-Verordnung keine Frist vorgesehen. 29 Vgl. VG Hannover, Beschluss vom 9. Januar 2014 - 1 B 7895/13 -, juris Rn 19; VG Oldenburg, Beschluss vom 14. November 2013 - 3 B 6286/13 -, juris Rn 14; VG Regensburg, Beschluss vom 5. Juli 2013 - RN 5 S 13.30273 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 25. Februar 2014 - 7 L 131/14.A -, juris. 30 Die Verpflichtungen der Schweiz sind gemäß Art. 16 Abs. 1 Dublin II VO nicht gemäß Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO erloschen; der Antragsteller hat nach eigenen Angaben das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten (hier u.a.: Schweiz und Deutschland) nicht länger als drei Monate verlassen. Auch die Frist zur Bewirkung der Überstellung aus Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO ist noch nicht abgelaufen. Seit der Übernahmeerklärung der Schweiz sind erst ca. vier Monate vergangen. 31 Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art 3 Abs. 2 Satz 1 der Dublin II-VO Gebrauch macht und seinen Asylantrag inhaltlich prüft. Das Ermessen der Antragsgegnerin ist insoweit nicht reduziert. Es ist der Antragsgegnerin im Hinblick darauf, dass die Anforderungen an das Verfahren zur Prüfung der Zuständigkeit nach der Dublin II-VO in zeitlicher Hinsicht eingehalten wurden, nicht verwehrt, sich auf die Zuständigkeit der Schweiz zu berufen. 32 Eine Verdichtung des Selbsteintritts in eine Selbsteintrittspflicht wegen unangemessener Verzögerung des Verfahrens durch das Bundesamt ohne ersichtlichen Grund, 33 vgl. hierzu unter anderem: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. Dezember 2013 - 5a L 1726/13.A -, juris Rn 10 f. (Rückübernahmeersuchen nach jedenfalls mehr als 13 Monaten Nichtstun trotz EURODAC-Treffer); VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. August 2012 - 22 L 1158/12.A -, juris; VG Göttingen, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 A 652/12 -, (Verfahren ca. ein Jahr lang unbearbeitet), juris mit weiteren Nachweisen. 34 liegt nicht vor. 35 In einer Situation, in der - wie hier - ein Mitgliedstaat der (Wieder-)Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe eines in der Dublin II-VO (bzw. künftig Dublin III-VO) niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, kann der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums - unionsrechtlich - grundsätzlich nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der GR-Charta ausgesetzt zu werden. Eine Überprüfung, ob der die (Wieder-)Aufnahme erklärende Mitgliedstaat tatsächlich nach Maßgabe der Kriterien der Dublin II-VO (bzw. Dublin III-VO) für die Prüfung des Asylantrags objektiv zuständig ist, kann der Asylbewerber hingegen nicht verlangen, da es den Zuständigkeitsbestimmungen der Dublin II-VO (bzw. Dublin III-VO), soweit sie nicht ausnahmsweise grundrechtlich "aufgeladen" sind (wie etwa Art. 6 bis 8 Dublin II-VO bzw. Art. 8 bis 11 Dublin III-VO), an der hierfür erforderlichen drittschützenden Wirkung fehlt. Dies folgt einerseits aus der Erwägung, dass die Dublin-VO ebenso wie das gesamte Gemeinsame Europäische Asylsystem auf der Annahme beruht, dass alle beteiligten Staaten - Mitgliedstaaten wie Drittstaaten - die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen (Prinzip des gegenseitigen Vertrauens). Andererseits sprechen hierfür auch die Ziele der Dublin-VO, nämlich - erstens - durch organisatorische Vorschriften die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten zu regeln, so wie dies schon im Dubliner Übereinkommen der Fall war, - zweitens - im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Asylbewerber eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zu gewährleisten sowie - drittens - ein "forum shopping" zu verhindern. 36 Vgl. hierzu: EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12 - "Abdullahi", Rn 52 ff., in Fortführung der Urteile vom 21. Januar 2011 - RS. C-411/10 und 493/10 - "N.S.", Rn 78 ff. und vom 14. November 2013 - Rs. C-4/11 - "Puid", Rn 26 ff.; im Anschluss daran: VG Stuttgart, Urteil vom 28. Februar 2014 - A 12 K 383/14 -, juris, Rn 17 ff.; zum fehlenden Drittschutz von Fristregelungen auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 -, juris, Rn 17; VG Aachen, Beschluss vom 21. März 2014 - 4 L 53/14.A -. 37 Der Antragsteller selbst hat im vorliegenden Verfahren jedoch keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in der Schweiz geltend gemacht, die die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der GR-Charta dort nahelegen könnten. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen bestehen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Mängel im dortigen Asylsystem. 38 Die Bescheidung im Januar 2014 (und Zustellung am 1. April 2014) trotz der bereits im Dezember 2013 erfolgten Übernahmezusage der Schweiz ist hier nicht als unangemessene Verzögerung einzustufen. Insbesondere liegt kein Fall vor, in dem es der Antragsgegnerin - zum Schutz der Grundrechte des Antragstellers aufgrund einer unangemessen langen Verfahrensdauer - verwehrt ist, sich auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats zu berufen. 39 Nach der Rechtsprechung des EuGH hat der Mitgliedstaat des Aufenthalts des Asylbewerbers in dem Fall, dass eine Überstellung an den an sich zuständigen Mitgliedstaat wegen der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen unmöglich ist, und der Mitgliedstaat des Aufenthalts deswegen die Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin-VO fortsetzt, darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO selbst prüfen. 40 Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Januar 2011 - RS. C-411/10 und 493/10 - "N.S.", Rn 98 und 108. 41 Die Kammer geht dabei davon aus, dass diese Rechtsprechung nicht nur für die dort genannte - hier nicht gegebene - Ausnahmekonstellation gilt, dass ein an sich zuständiger Mitgliedstaat wegen systemischer Mängel bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ausfällt, sondern mit Blick auf die Gewährleistungen des Art. 47 Satz 2 GR-Charta, der hier gemäß Art 51 Abs. 1 Satz 1 GR-Charta Anwendung findet, auch bei sonstigen Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu beachten ist. Im vorliegenden Fall, in dem das Bundesamt nach etwa acht Monaten nach der Asylantragstellung über die Zulässigkeit des Asylantrags entschieden hat und der Bescheid ca. 10 Monaten nach Asylbeantragung zugestellt wurde, kann jedoch (noch) nicht von einer unangemessen langen Verfahrensdauer im Sinne des Art. 47 Satz 2 GR-Charta die Rede sein. Eine solche dürfte unter Berücksichtigung der verschiedenen hintereinander geschalteten Wochen- bzw. Monatsfristen der hier maßgeblichen Dublin II-VO allenfalls bei einer Verfahrenslaufzeit von deutlich mehr als einem Jahr in Betracht zu ziehen sein. 42 Vgl. ebenso: VG Stuttgart, Urteil vom 28. Februar 2014 - A 12 K 383/14 -, juris, Rn 23; VG Aachen, Beschluss vom 21. März 2014 - 4 L 53/14.A -. 43 Unabhängig hiervon hat der überstellende Staat nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO (ähnlich nunmehr Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO) die Überstellung grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten durchzuführen. Im Hinblick darauf, dass diese Frist durch den angefochtenen Bescheid bislang eingehalten wurde, ergeben sich keine weiteren Beschleunigungspflichten zur Umsetzung eines Übernahmegesuchs. 44 Vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 13. Februar 2014 - RO 6 S 14.30106 -, juris Rn 31. 45 Die Abschiebung kann ferner auch durchgeführt werden. Ihr stehen keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse entgegen, die das Bundesamt im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG mit zu prüfen hat, und zwar unabhängig davon, ob diese vor oder nach Erlass der Abschiebungsanordnung entstanden sind. 46 Vgl. in ständiger Rechtsprechung: OVG NRW, etwa Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060 -, juris, Rn 4. 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. 48 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).