Urteil
1 K 2429/12
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2014:0523.1K2429.12.00
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Leitsätze
Es ist einem Prüfling zuzumuten, sich anhand der Prüfungsordnung oder durch Erkundigungen beim Prüfungsamt Kenntnis darüber zu verschaffen, wie das Verfahren bei nicht bestandenen Prüfungsversuchen (Klausuren) abläuft.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine Prüfungsordnung vorsieht, dass eine Meldung zu einer Prüfung zugleich - bei Nichtbestehen der Prüfung - eine Anmeldung zum nächsten Prüfungsversuch darstellt
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist einem Prüfling zuzumuten, sich anhand der Prüfungsordnung oder durch Erkundigungen beim Prüfungsamt Kenntnis darüber zu verschaffen, wie das Verfahren bei nicht bestandenen Prüfungsversuchen (Klausuren) abläuft. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine Prüfungsordnung vorsieht, dass eine Meldung zu einer Prüfung zugleich - bei Nichtbestehen der Prüfung - eine Anmeldung zum nächsten Prüfungsversuch darstellt Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger die Bachelor-Prüfung im Studiengang Maschinenbau der Beklagten endgültig nicht bestanden hat. Im Wintersemester 2009/2010 meldete sich der Kläger erstmals für die Prüfung im Fach "Mechanik I" an. Zum Prüfungstermin am 11. März 2010 erschien er ohne Angabe von Gründen nicht, sodass dieser Prüfungsversuch mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) bewertet wurde. Von den nächsten Prüfungsversuchen am 16. August 2010 und 10. März 2011 meldete er sich krankheitsbedingt ab. Auch an den Wiederholungsversuchen am 8. August 2011 und 8. März 2012 nahm er unentschuldigt nicht teil, sodass auch diese Versuche mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) bewertet wurden. In den Fächern "CAD-Einführung", "Elektrotechnik und Elektronik" und "Informatik im Maschinenbau" meldete er sich erstmals im Sommersemester 2010 zu den Prüfungen an. In sämtlichen Fächern ließ er die ersten schriftlichen Prüfungsversuche unentschuldigt verstreichen, sodass diese mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet wurden. Von den danach angesetzten ersten Wiederholungsversuchen meldete er sich zunächst ordnungsgemäß ab. Die Wiederholungsversuche im Sommersemester 2011 sowie im Wintersemester 2011/2012 nahm er erneut ohne Angabe von Gründen nicht wahr, sodass auch diese Prüfungsversuche mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) bewertet wurden. Mit Bescheid vom 8. Juni 2012 teilte das Zentrale Prüfungsamt der Beklagten ihm mit, dass er die Bachelor-Prüfung im Bachelor-Studiengang Maschinenbau endgültig nicht bestanden habe, da er die Fächer "Mechanik I", "CAD-Einführung", "Elektrotechnik und Elektronik" sowie "Informatik im Maschinenbau" nicht bestanden habe und ihm in diesen Fächern keine weiteren Prüfungsversuche zur Verfügung stünden. Der Kläger erhob Widerspruch und führte im Wesentlichen aus, dass er sich zu den als "nicht bestanden" gewerteten Prüfungen weder an- noch abgemeldet habe. Er sei davon ausgegangen, die Prüfungen zu einem späteren Zeitpunkt ablegen zu können. Eine automatische Wiederanmeldung nach nicht bestandenen Prüfungsversuchen sei ihm nicht bekannt gewesen und lasse sich auch der für ihn geltenden Prüfungsordnung nicht entnehmen. Er sei von Dozenten, Fachstudienberatern und der Fachschaft dahin gehend beraten worden, dass er sich zu jeder Prüfung selbständig anmelden müsse und eine automatisierte Anmeldung entgegen den Regelungen der Prüfungsordnung nicht erfolge. Demgemäß sei ihm nicht bewusst gewesen, dass ein unentschuldigtes Versäumen eines nicht selbst angemeldeten Prüfungstermins zum Nichtbestehen der Prüfung führe. Auf der Grundlage eines Beschlusses des Prüfungsausschusses Maschinenbau der Fakultät für Maschinenwesen der Beklagten vom 9. Juli 2012 wies der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Maschinenbau den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2012 als unbegründet zurück. Er wies darauf hin, dass die automatisierte Wiederanmeldung bei nicht bestandener Prüfung in § 6 Abs. 2 Satz 3 der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Maschinenbau der Beklagten vom 20. September 2007 (im Folgenden: Prüfungsordnung) ausdrücklich geregelt sei, wobei gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 der Prüfungsordnung eine Prüfungsleistung auch dann als "nicht ausreichend" (5,0) zu bewerten sei, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheine. Die krankheitsbedingten Abmeldungen des Klägers von automatisiert angemeldeten Wiederholungsversuchen im Fach "Mechanik I" belegten seine Kenntnis von diesem Verfahren. Im Übrigen seien sämtliche Prüfungstermine in dem den Studenten zur Verfügung stehenden elektronischen Informationssystem "Campus Office" einsehbar gewesen. Der Kläger hat am 19. Oktober 2012 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führt aus, dass den krankheitsbedingten Abmeldungen im Fach "Mechanik I" jeweils selbständige Anmeldungen zugrunde gelegen hätten. In diesen Fällen habe er auf seine Anmeldungen jeweils E-Mails des Prüfungsamtes erhalten, in denen die Prüfungstermine bestätigt worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar und verletze sein schützenswertes Vertrauen, wenn derartige Bestätigungen bei automatisierten Wiederanmeldungen ausblieben. In Campus Office habe er die automatisierten Wiederanmeldungen weder unter der Rubrik "Meine Anmeldungen" noch unter "Angemeldete Prüfung" finden können. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung ihres Bescheides vom 8.6.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.9.2012 dem Kläger jeweils zwei weitere Prüfungsversuche für die Modulprüfungen in den Fächern "Mechanik I", "CAD-Einführung", "Elektrotechnik und Elektronik" und "Informatik im Maschinenbau" einzuräumen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden. Sie ist der Ansicht, dass der Kläger durch die Regelungen der Prüfungsordnung, von denen er sich hinreichende Kenntnis verschaffen müsse, in ausreichender Weise über das Verfahren zur automatisierten Wiederanmeldung bei Nichtbestehen einer Prüfung unterrichtet gewesen sei. Im Übrigen habe er dem System "Campus Office" sowohl die selbständig vorgenommenen als auch die automatisierten Wiederanmeldungen entnehmen können. Nach Ablauf der regelmäßigen Anmeldefrist habe das Prüfungsamt mit einer Rundmail an alle Studierenden darum gebeten, dass diese unter der Rubrik "Angemeldete Prüfungen" kontrollieren sollten, welche Anmeldungen erfolgt seien. Im Zeitpunkt der Rundmail seien sowohl die selbständig vorgenommenen als auch die automatisierten Wiederanmeldungen im System eingestellt gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Gewährung von jeweils zwei weiteren Prüfungsversuchen für die von ihm nicht bestandenen Modulprüfungen in den Fächern "Mechanik I", "CAD-Einführung", "Elektrotechnik und Elektronik" und "Informatik im Maschinenbau". Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Als Rechtsgrundlage für das Klagebegehren kommt ersichtlich nur § 23 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung in Betracht. Bei "nicht ausreichenden" Leistungen können danach die Fachprüfungen zweimal wiederholt werden. Diesen in Betracht kommenden Anspruch des Klägers hat die Beklagte allerdings erfüllt. Denn sie hat ihm für jede der vorgenannten nicht bestandenen Prüfungen jeweils zwei Wiederholungsmöglichkeiten eingeräumt. So konnte er im Fach "Mechanik I" die am 11. März 2010 wegen Nichterscheinens mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertete Klausur am 8. August 2011 und am 8. März 2012 wiederholen. Da er zu beiden Terminen nicht erschienen war, wurden diese Prüfungsversuche gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 der Prüfungsordnung gleichfalls mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Die weiteren Prüfungen in den Fächern "CAD-Einführung", "Elektrotechnik und Elektronik" und "Informatik im Maschinenbau", die im Sommersemester 2010 wegen Nichterscheinens mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet worden waren, durfte der Kläger sämtlich im Sommersemester 2011 und im Wintersemester 2011/2012 wiederholen; da er auch hier zu den Prüfungsterminen nicht erschienen war, wurden auch diese Klausuren mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Diese aus § 10 Abs. 2 Satz 1 der Prüfungsordnung folgende Verfahrensweise ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es unterliegt grundsätzlich keinen Bedenken, wenn an das unentschuldigte Fernbleiben von einer Prüfung die Sanktion des Nichtbestehens der Prüfungsleistungen geknüpft wird, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. November 1988 ‑ 9 S 748/88 ‑, juris, Rn. 21 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 10. August 1993 ‑ 22 E 403/93 ‑, juris Rn. 3; VG Cottbus, Urteil vom 27. April 2012 ‑ 1 K 314/10 ‑, NVwZ-RR 2012, 689; juris Rn. 21. Die Rechtsfolge des Nichtbestehens einer Prüfung darf allerdings nur dann an das Nichterscheinen des Prüflings geknüpft werden, wenn ihm eine Pflicht zum Erscheinen oblag. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. August 1993 ‑ 22 E 403/93 ‑, a. a. O. Eine solche Verpflichtung kann etwa dann entfallen, wenn ein Prüfling zu einer Prüfung nicht ordnungsgemäß geladen wurde. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. November 1988 ‑ 9 S 748/88 ‑, a. a. O. Rn. 21. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsfolge des Nichtbestehens einer Klausur, erst recht aber die Rechtsfolge des Nichtbestehens eines gesamten Studiengangs wegen mehrerer nicht bestandener Klausuren einen tiefen Eingriff in das Grundrecht auf Berufsfreiheit der Betroffenen aus Art. 12 Abs. 1 GG darstellt. Zur Rechtfertigung eines solchen Eingriffs bedarf es gewichtiger, insbesondere verhältnismäßiger Regelungen, die von den Prüfungsämtern in verfahrensrechtlicher und inhaltlicher Hinsicht beachtet werden müssen. Dem ist die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nachgekommen. Die Rechtsfolge des Nichtbestehens bei Versäumung einer Prüfungsleistung ist in § 10 Abs. 2 Satz 1 der Prüfungsordnung hinreichend deutlich geregelt. Dies gilt in gleicher Weise für das Verfahren zur Durchführung der Prüfungen, das unter anderem in § 6 der Prüfungsordnung seinen Niederschlag gefunden hat. In Abs. 2 Satz 2 dieser Vorschrift ist geregelt, dass die Anmeldung zu einer Modulprüfung nur über ein entsprechend eingerichtetes modulares Anmeldeverfahren erfolgt. Dies ist hier geschehen. Nach Abs. 2 Satz 3 ist die Meldung zu einer Prüfung ‑ bei Nichtbestehen der Prüfung ‑ zugleich die Meldung zu den Wiederholungsprüfungen. Die Kenntnis dieser Regelung in der für ihn einschlägigen Prüfungsordnung war für den Kläger leicht zu erlangen. Spätestens bei der Meldung zur Prüfung war es ihm möglich und zumutbar, die Prüfungsordnung hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen und des Verfahrens einzusehen. Gegebenenfalls war es ihm auch möglich, sich persönlich an das Prüfungsamt zu wenden, um dort die erforderlichen Informationen einzuholen. Sofern er dies unterlassen haben sollte, stellt dies eine Obliegenheitspflichtverletzung dar, die von ihm zu vertreten ist. Der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 3 der Prüfungsordnung ist unmissverständlich zu entnehmen, dass ein Prüfling so lange zu einer Prüfung in einem Modul angemeldet bleibt, bis er sie entweder bestanden oder aber endgültig nicht bestanden hat. Die von den Beteiligten so bezeichneten "automatisierten" Wiederanmeldungen stellen mithin nichts anderes dar, als Bestätigungen der selbst vorgenommenen ‑ vom Prüfungsamt per E-Mail bestätigten ‑ ersten Meldung. Vor diesem Hintergrund bedurfte es für die Wiederanmeldungen keiner erneuten Benachrichtigung des Klägers per E-Mail oder auf andere Weise. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass das Prüfungsamt auch Wiederanmeldungen nach nicht bestandenen Prüfungen schriftlich bestätigen würde, konnte vor diesem Hintergrund nicht entstehen. Darüber hinaus hat die Beklagte dargelegt, dass regelmäßig nach Ablauf der Meldefristen für die Prüfungen, gelegentlich auch noch während der laufenden Fristen, die Studenten per Rundmail des Prüfungsamtes zur Überprüfung ihrer Anmeldungen ‑ auch der Wiederanmeldungen ‑ aufgefordert wurden. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Darstellung zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es in einer großen Fakultät wie dem Maschinenbau kaum ausbleiben dürfte, dass sich die Studenten über das Prüfungsverfahren, insbesondere über nicht bestandene Klausuren und die daraus resultierenden "automatisierten" Wiederanmeldungen unterhalten haben dürften, kann das Vorbringen des Klägers, er sei von den Wiederanmeldungen nicht hinreichend unterrichtet worden und habe rechtsfolgenlos an den Wiederholungsprüfungen nicht teilnehmen dürfen, nicht dazu gereichen, eine mangelhafte Ladung zu den Prüfungsterminen anzunehmen. Dies gilt auch mit Blick auf das Vorbringen, seine Dozenten, Fachstudienberater und die Fachschaft hätten ihn im ersten Semester dahin belehrt, dass ‑ entgegen der Regelungen in der Studienordnung ‑ automatisierte Anmeldungen zu Prüfungen nicht stattfänden. Insoweit war es ihm zuzumuten, zur Vermeidung von Prüfungsnachteilen bei dem Prüfungsausschuss Erkundigungen über den Verfahrensablauf bei nicht bestandenen Prüfungsversuchen einzuholen. Da die Beklagte somit sämtliche Prüfungsansprüche des Klägers erfüllt hat, kommt die Einräumung weiterer Wiederholungsprüfungen nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.