Beschluss
7 L 322/14.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2014:0606.7L322.14A.00
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Leitsätze
Keine systemischen Mängel im Asylsystem Schwedens
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gleichen Rubrums mit dem Aktenzeichen 7 K 851/14.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. April 2014 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine systemischen Mängel im Asylsystem Schwedens Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gleichen Rubrums mit dem Aktenzeichen 7 K 851/14.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. April 2014 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 30. April 2014 (7 K 851/14.A) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. April 2014 anzuordnen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylVfG), ist unbegründet. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist in materieller Hinsicht begründet, wenn das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung eines belastenden Bescheides das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei der Interessenabwägung sind mit der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen Zurückhaltung auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Erweist sich der angegriffene Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig, so überwiegt in der Regel das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Umgekehrt geht die Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus, wenn die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe geht die Interessenabwägung hier zu Lasten des Antragstellers aus, weil der angegriffene Bescheid vom 29. April 2014 sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. Wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden soll, ordnet das Bundesamt gem. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Abschiebungsanordnung darf als Festsetzung eines Zwangsmittels erst dann ergehen, wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abschiebung nach § 26a oder § 27a AsylVfG i.V.m. § 34a AsylVfG erfüllt sind. Vor Erlass der Abschiebungsanordnung ist zu prüfen, ob die Abschiebung in den Dritt- bzw. Mitgliedstaat - wenn auch nur vorübergehend - rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich ist. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 02.05.2012 - 13 MC 22/12 -, juris Rn. 27. Die Rücküberstellung des Antragstellers ist hier weder rechtlich unzulässig noch tatsächlich unmöglich. 1.) Konkrete Anhaltspunkte für eine tatsächliche Unmöglichkeit der Rücküberstellung sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. 2.). Es ist auch keine rechtliche Unzulässigkeit festzustellen. Das wäre u.a. dann der Fall, wenn die Antragsgegnerin für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständig wäre. Das ist hier nicht gegeben. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180 Seite 31), nachfolgend: Dublin III-VO. a) Ausgehend von der Vorschrift des Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO, nach der bei der Bestimmung des nach den Kriterien der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaates von der Situation ausgegangen wird, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt, ist Schweden zuständig. Denn dort hat der Antragsteller nach seinen Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt zum ersten Mal am 05. September 2012 einen Asylantrag gestellt, der abgelehnt worden sein soll. Daraus folgt gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin III-VO die Verpflichtung Schwedens, den Antragsteller wieder aufzunehmen. Dazu hat sich Schweden mit Schreiben vom 16. April 2014 auch bereiterklärt. b) Die Antragsgegnerin ist auch nicht nach Maßgabe des Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO zuständig geworden. Nach dieser Norm ist, wenn das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist gestellt wird, der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Asylantrag gestellt wurde. Gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO ist ein Wiederaufnahmegesuch "so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten" nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Art. 9 Abs. 5 VO (EG) Nr. 603/2013 zu stellen. Die Frist von zwei Monaten hat die Antragsgegnerin gewahrt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Norm nicht in der Weise zu lesen, dass das Gesuch "sofort" zu stellen sei. Darauf aber liefe es hinaus, wenn man auf den Tag der Eurodac-Treffermeldung abstellt und den Standpunkt vertritt, das Gesuch um Wiederaufnahme müsse noch am selben Tag gestellt werden. Vielmehr bringt der Verordnungsgeber mit dem Zusatz "auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten" selbst hinreichend klar zum Ausdruck, dass nach seiner Vorstellung die Rechtsfolge des Übergangs in der Zuständigkeit erst dann Platz greifen soll, wenn der Mitgliedstaat auch noch zwei Monate nach der Treffermeldung kein Wiederaufnahmeersuchen gestellt hat. Vgl. ebenso zur Maßgeblichkeit der Frist von 2 Monaten VG Göttingen, Beschluss vom 08.05.2014 - 2 B 145/14 -, juris Rn. 24; VG Augsburg, Beschluss vom 08.04.2014 - Au 7 S 14.30260 -, juris Rn. 36; VG Berlin, Beschluss vom 27.11.2013 - 33 L 500.13.A -, juris Rn. 9. c) Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin folgt auch nicht aus Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Dublin III-VO. Eine Voraussetzung für den Übergang der Zuständigkeit ist danach, dass es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Daran fehlt es hier. Anhaltspunkte für mögliche erhebliche systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahme- und Lebensbedingungen für Asylsuchende, wie sie hinsichtlich verschiedener anderer EU-Länder (Griechenland, Italien, Malta, Ungarn) in jüngerer Vergangenheit geäußert worden sind, sind bezüglich Schweden nicht ersichtlich. Gerichtliche Entscheidungen, in denen systemische Mängel für Schweden angenommen werden, sind nicht bekannt, wohl aber im Gegenteil solche, die das Vorliegen derartiger Mängel verneinen. Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 21.12.2012, 3 A 245/10 -; VG Hamburg, Beschluss vom 25.02.2014 - 7 AE 534/14 -; VG Braunschweig, Beschluss vom 21.02.2014 - 7 B 26/14 -; VG Göttingen, Beschluss vom 17.02.2014 - 2 B 31/14 -; VG München, Beschluss vom 24.01.2014 - M 4 S 14.30061 -; VG Bremen, Beschluss vom 28.03.2011 - 5 V 256/11.A -; VG München, Urteil vom 12.02.2010 - M 16 K 09.50318 -, sämtlich veröffentlicht in: juris. Der Antragsteller hat das Vorliegen systemischer Mängel auch nicht vorgetragen. Soweit er mit Schriftsatz vom 21. Mai 2014 auf einen noch einzuholenden Bericht des UNHCR verweist, sieht sich die Kammer nicht zu einem weiteren Zuwarten veranlasst. Denn nach den Ausführungen in dem Schriftsatz sollte die Beantwortung der Anfrage ca. 1 Woche dauern. Diese zeitliche Vorgabe ist nunmehr - deutlich - überschritten. Ungeachtet dessen kann der Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen, ihm drohe von Schweden aus die Abschiebung nach Afghanistan. Insbesondere aus der Zielsetzung der Dublin-Verordnung, eine Zuständigkeitskonzentration bei einem Mitgliedstaat zu gewährleisten, vgl. Art. 1 Dublin III-VO; EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 84 f. zur Dublin II-VO, ergibt sich, dass Einwendungen in der Sache von dem Asylbewerber (allein) in dem nach den Vorschriften der Dublin-Verordnung für die Prüfung seines Schutzbegehrens zuständigen Mitgliedstaat geltend zu machen sind. Auf eine „Zweitprüfung" des Schutzbegehrens durch die Antragsgegnerin nach erfolglosem Durchlaufen des Asylverfahrens in dem zuständigen Mitgliedstaat hat ein Asylbewerber jedenfalls dann keinen Anspruch, wenn es - wie vorliegend für Schweden - an jedem Anhaltspunkt dafür fehlt, dass das Asylverfahren im zuständigen Mitgliedstaat nach seiner Ausgestaltung oder nach der dortigen Rechtspraxis nicht den unions- oder konventionsrechtlichen Anforderungen genügt. Vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 10.12.2009 - 6 B 55/09 -, juris. Ein Asylantrag ist nach der Bestimmung des § 27a AsylVfG - prinzipiell - unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder anderer völkerrechtlicher Verträge für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Letzteres ist hier - wie dargetan - der Fall. Dabei kann es nicht von Belang sein, ob der Asylantrag nach einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren bereits bestandskräftig geworden ist. Demgemäß ist der Antragsteller letztendlich darauf zu verweisen, im Zuge seiner Überstellung an die schwedischen Behörden gegenüber denselben ggf. einen Asylfolgeantrag mit dem Ziel der Zuerkennung subsidiären Schutzes zu stellen bzw. die nach dem schwedischen Rechtssystem vorgesehenen Rechtsbehelfe zu ergreifen Vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 21. Februar 2014 – 7 B 26/14 –, juris; VG Göttingen, Beschluss vom 17.10.2013 – 2 B 844/13 -, juris. Auch nach dem schwedischen System der Asylgewährung ist es Asylbewerbern grundsätzlich möglich, bei Vorliegen neuer Umstände einen Folgeantrag zu stellen. So OVG Saarl., Beschluss vom 21.12.2012 - 3 A 245/10 - , juris. Es ist auch nicht Aufgabe der deutschen Rechtsprechung, im Einzelnen die Verwaltungsentscheidungen oder die Asylrechtsprechung der EU-Staaten gleichsam nochmals oder aber im Vorgriff auf eine anstehende Entscheidung zu überprüfen und mit der entsprechenden deutschen Rechtsprechung bzw. deutschen Gesetzeslage "abzugleichen". Eine dem Antragsteller ggf. im Verhältnis zur Antragsgegnerin ungünstigere Asylpraxis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bietet für sich genommen keinen Anlass, von einer Überstellung in einen aufgrund der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat abzusehen. Vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 26.01.2011 - 3 B 150/11 -, abrufbar im Internet unter "asylnet", mit dem zutreffenden Hinweis auf die sonst bestehende Gefahr des Unterlaufens der Intention der (seinerzeit einschlägigen) Dublin II-Verordnung. Vor diesem Hintergrund erhellt zugleich, dass ein subjektiver Anspruch des Antragstellers auf Prüfung seines Schutzgesuchs durch die Antragsgegnerin auch nicht aus Art. 17 VO (EG) Dublin III-VO abgeleitet werden kann. Zuletzt ist auch nicht erkennbar, dass in Bezug auf Schweden zielstaatsbezogene oder inlandsbezogene Abschiebungsverbote vorliegen, die auch gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht werden können. Vgl. VGH BW, Beschluss vom 31.05.2011 - A 11 S 1523/11, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 03.12.2010 - 4 Bs 223/10 -; VG Hamburg, Beschluss vom 09.01.2014 - 10 AE 5269/13 -, n.v. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.