Beschluss
9 Nc 2/14
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2014:0611.9NC2.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G R Ü N D E : 2 I. 3 Die Antragstellerin besitzt die allgemeine Hochschulreife und erstrebt die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im vierten, hilfsweise einem niedrigeren Fachsemester zum Sommersemester 2014 außerhalb der festgesetzten Kapazität. 4 Durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2013/2014 (VOhöhFS) vom 9. August 2013 (GV. NRW. S. 506), geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 54), ist die Zahl der Studienplätze für das vierte Fachsemester an der RWTH Aachen für das Sommersemester 2014 auf 58 und für das zweite Fachsemester auf 59 festgesetzt worden. 5 Nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2014 sind im vierten Fachsemester 57 und im zweiten Fachsemester 60 Studenten eingeschrieben. 6 Mit der Begründung, die verordnungsrechtlich festgesetzte Zulassungszahl erschöpfe die tatsächlich vorhandene Kapazität nicht, beantragt die Antragstellerin, 7 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie vorläufig zum Studium der Zahnmedizin im vierten, hilfsweise einem niedrigeren Fachsemester zum Sommersemester 2014 außerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassen. 8 Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und in diesem Rahmen eine Übersicht über die im Studiengang Zahnmedizin in höheren Semestern eingeschriebenen Studierenden im Sommersemester 2014 (Stand: 19. Mai 2014) vorgelegt. 9 II. 10 Der Antrag ist unbegründet. 11 Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung im vierten oder einem niedrigeren Fachsemester, da die zur Verfügung stehenden Plätze in diesen Semestern kapazitätsdeckend besetzt sind. 12 Mit rechtskräftigem Beschluss vom 2. Dezember 2013 ‑ 9 NC 8/13 u.a. ‑, NRWE, hat die beschließende Kammer die Kapazitätsermittlung der Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) für das Studienjahr 2013/2014 überprüft und die verordnungsrechtlichen Zulassungszahlen für das Wintersemester 2013/2014 bestätigt. Zur Begründung hat sie ausgeführt: 13 "Die Ausbildungskapazität ermittelt sich gemäß der von der Rechtsprechung als geeignet anerkannten Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung ‑ KapVO ‑) in der Neufassung vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544), für die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage, ausgedrückt jeweils in Deputatstunden (DS). Das Berechnungsergebnis ist nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu überprüfen, gemäß § 19 Abs. 1 KapVO für den Studiengang Zahnmedizin u.a. anhand der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin. 14 Bei der Berechnung der Lehrangebotsseite geht die Kammer nach der im vorliegenden Verfahren lediglich möglichen summarischen Prüfung auf Grund der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen von 46 Personalstellen der Lehreinheit Zahnmedizin aus. Diese schon in den Vorjahren in Ansatz gebrachten und dem Stellenplan des Wissenschaftlichen Personals entsprechenden Stellen verteilen sich auf 4 W3‑Professoren (je 9 DS), 2 W2‑Professoren (je 9 DS), 1 Akademischen Rat A 15 ‑ 13 ohne ständige Lehraufgaben (5 DS), 5 Akademische Oberräte A 14 auf Zeit (je 7 DS), 8 Akademische Räte A 13 auf Zeit (je 4 DS), 20 Wissenschaftliche Angestellte (befristet, je 4 DS), 5 Wissenschaftliche Angestellte (unbefristet, je 8 DS) und 1 W1-Juniorprofessor in der ersten Anstellungsphase (4 DS). Dabei entsprechen die angesetzten Lehrverpflichtungen der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409). 15 Anhaltspunkte dafür, dass weitere gemäß § 8 KapVO einzubeziehende Personalstellen in der Lehreinheit Zahnmedizin vorhanden sein könnten, sind angesichts der von der Antragsgegnerin vorgelegten aktuellen Stellenbe-setzungsübersicht nicht ersichtlich. 16 Aus den vorhandenen Stellen und dem jeweiligen Deputatstundenansatz hat die MIWF ein Brutto-Lehrangebot in Höhe von 250 DS ermittelt. 17 Da Verminderungen – wie schon in den Vorjahren – nicht angesetzt sind, beträgt das durchschnittliche Lehrdeputat demnach (250 : 46 =) 5,43 DS. 18 Nach summarischer Prüfung ist das Brutto-Lehrangebot auch nicht wegen einer in Ansatz zu bringenden individuell höheren Lehrverpflichtung der Stelleninhaber zu erhöhen. Insbesondere ergibt sich aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Kopien der Arbeitsverträge befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter, die den Bestimmungen des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft ‑ Wissenschaftszeitvertragsgesetz - [Art. 1 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I 506)] entsprechen und jeweils insbesondere auch die Befristungsdauer angeben, kein Hinweis auf eine individuell höhere Lehrverpflichtung. 19 Aus den seitens der Antragsgegnerin der MIWF mitgeteilten Zahlen zur Berechnung des Krankenversorgungsabzuges nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 b) und c) KapVO hat diese 0,17 Stellen für den stationären und 13,75 Stellen für den ambulanten Krankenversorgungsabzug ermittelt. 20 Hinsichtlich des ersteren sind 451 Pflegetage (ohne Pflegetage mit Wahlarztabschlag) gemeldet, die - dividiert durch 365 Tage – 1,23 tagesbelegte Betten und bei Division durch 7,2 den Wert von 0,1708, gerundet 0,17 ergeben. 21 Auch der Wert des Abzugs für die ambulante Krankenversorgung (13,75 Stellen) entspricht nach der Änderungsverordnung vom 31. Januar 2002 der neugefassten Regelung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 c) KapVO, wonach der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 vom Hundert der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b) verminderten Gesamtstellenzahl berücksichtigt wird (das heißt im vorliegenden Falle: 46 – 0,17 = 45,83; davon 30 % = 13,75). Somit verbleiben 32,08 Reststellen (= 46 – 0,17 – 13,75). 22 Deren Multiplikation mit dem durchschnittlichen Lehrdeputat in Höhe von 5,43 DS führt zu 174,19 DS. 23 Richtigerweise ist dieses Lehrangebot um 1,01 DS vermindert. Bei der Verminderung handelt es sich um den so genannten Dienstleistungsexport gemäß § 11 KapVO, d. h. um Lehrleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin an nicht zugeordnete Studiengänge, hier den Klinischen Teil des Studienganges Humanmedizin. Bei der Berechnung ist die MIWF von ‑ rechnerisch ‑ 100,5 Studienanfängern (= festgesetzte halbjährliche Zulassungszahl für das erste Studienjahr des Studienganges Medizin, Klinischer Teil) und vom denkbar kleinsten CAq von 0,01 ausgegangen. 24 Somit ergibt sich ein bereinigtes jährliches Lehrangebot von (174,19 - 1,01) x 2 = 346,36 DS. Nach Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO führt dies zu einer personellen Aufnahmekapazität von [346,36 DS : 6,06 (Eigenanteil des Curricularnormwerts gemäß der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO, der im summarischen Verfahren nicht zu beanstanden ist und den Vorjahreswerten entspricht) = 57,16, gerundet:] 57 Studienplätzen. Indes ist in diesem Semester eine Erhöhung nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO (Schwundquote) vorzunehmen, weil die Ermittlung nach dem "Hamburger Modell" anhand der Studentenstatistiken der RWTH Aachen einen Schwundausgleichsfaktor von 1/0,95 ergeben hat, der zu einer Studienanfängerzahl von (57 : 0,95 =) 60 führt. 25 Die Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts gemäß 19 KapVO ergibt - ausgehend von 53 für die studentische Ausbildung geeigneten klinischen Behandlungseinheiten - die sachausstattungsbezogene Studienanfängerzahl von (53 : 0,67 = 79,10, gerundet =) 79. Gemäß § 19 Abs. 2 KapVO ist der niedrigere Wert zugrunde zu legen. 26 Demnach besteht im ersten Fachsemester eine Kapazität von 60 Studienplätzen, die indessen durch die vorgenommenen 60 Einschreibungen vergeben sind." 27 Hieran hält die Kammer fest. Dies bedeutet für das hier zu entscheidende Sommersemester 2014, dass die in der VOhöhFS ausgewiesenen Zulassungszahlen, die auf der Kapazitätsermittlung für das gesamte Studien jahr (Wintersemester 2013/2014 und Sommersemester 2014) unter Berücksichtigung des Schwundausgleichsfaktors (1/0,95) und der sich hieraus ergebenden durchschnittlichen semesterlichen Verbleibequote (98,85%) beruhen, ebenfalls zu bestätigen sind. 28 Die demnach im vierten und zweiten Fachsemester vorhandenen Studienplätze - wegen des an der RWTH Aachen praktizierten Studienjahres werden in einem Sommersemester nur geradzahlige Fachsemester angeboten - sind durch die eingeschriebenen Studenten kapazitätsdeckend besetzt. Während die derzeitigen 60 Einschreibungen im zweiten Fachsemester die festgesetzte Zulassungszahl (59) überschreiten, sind im vierten Fachsemester (Zulassungszahl: 58) nur 57 Studierende eingeschrieben. Nach § 25 Abs. 3 der Vergabeverordnung NRW vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2014 (GV. NRW. S. 220), verringern sich die Zulassungszahlen für die anderen Fachsemester entsprechend, wenn die für ein höheres Fachsemester festgesetzte Zahl der Studienplätze durch die Zahl der Rückmeldungen überschritten wird. Dies ist hier der Fall, weil nach den von der Antragsgegnerin angegebenen Einschreibezahlen in höheren Fachsemestern, an denen zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hat, insgesamt mehr Studierende eingeschrieben (285) als zuzulassen (283) sind, sodass die Anrechnungsregelung Anwendung findet. 29 Der Antrag war daher insgesamt abzulehnen. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. 31 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und berücksichtigt, dass die begehrte Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache regelmäßig vorwegnimmt. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Antrag auf die Teilnahme an einem Losverfahren beschränkt worden ist.