Urteil
1 K 2507/13
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2014:0703.1K2507.13.00
8Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums (BwDLZ) - Standortservice O. - vom 5. April 2013 und des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw), Kompetenzzentrum Travelmanagement der Bundeswehr (KompZ TM Bw), Abrechnungsstelle I. /N. (AbrSt I. -N. ) vom 16. August 2013 verpflichtet, der Klägerin Trennungsgeld für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 31. März 2013 zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die 1980 geborene Klägerin ist Berufssoldatin im Rang eines Oberfeldwebels und begehrt die Gewährung von Trennungsgeld für die Zeit von Februar 2012 bis März 2013. 3 Die Klägerin wurde mit Versetzungsverfügung vom 21. März 2011 vom Standort X. an den Standort L. -X1. versetzt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Klägerin in Elternzeit. Weil ihr Ehemann, ebenfalls Berufssoldat, zum 1. Januar 2011 an den Standort H. versetzt worden war, entschied sich die Klägerin gemeinsam mit diesem nach H. zu ziehen. Der Umzug erfolgte zum 1. Dezember 2011. 4 Mit Versetzungsverfügung vom 20. Dezember 2011 wurde die Klägerin sodann befristet bis zum 30. Juni 2013 zum Jagdbombergeschwader 31 nach O. versetzt. Umzugskostenvergütung wurde zugesagt. 5 Nachdem die Klägerin mehrfach darauf hingewiesen hatte, dass aufgrund der Befristung der Versetzung eine Vergütung von Umzugskosten nicht hätte zugesagt werden dürfen, beantragte sie mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 die Aufhebung der Zusage in ihrer Versetzungsverfügung. Besagte Versetzungsverfügung wurde unter dem 19. Februar 2013, der Klägerin ausgehändigt am 8. März 2013, von der Stammdienststelle der Bundeswehr dahingehend korrigiert, das eine Umzugskostenvergütung nicht (mehr) zugesagt wurde. Die Korrektur der Versetzungsverfügung enthält den Zusatz: Korrektur der UKV-Entscheidung, gilt als abschließender Bescheid auf den Antrag vom 22. Oktober 2012. 6 Unter dem 27. März 2013 beantragte die Klägerin im Anschluss daran die Gewährung von Trennungsgeld unter Vorlage der jeweiligen Nachweise für den Zeitraum von Februar 2012 bis März 2013. Der Kommandant der Kaserne des Jagdbombergeschwaders bestätigte ihr, dass eine adäquate amtliche Unterkunft in der besagten Zeit für sie nicht zur Verfügung gestanden habe. 7 Mit Bescheid vom 5. April 2013, zugestellt am 6. Mai 2013, lehnte das BwDLZ Standortservice O. , den Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Trennungsgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme, hier also der Versetzung nach O. , schriftlich zu beantragen sei. Diese gesetzliche Ausschlussfrist habe die Klägerin versäumt. Die Anträge seien erst am 4. April 2013 eingegangen, die Versetzung sei zum 2. Februar 2012 erfolgt. Die zugesagte Umzugskostenvergütung sei außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens auf Antrag der Klägerin aufgehoben worden. Zu diesem Zeitpunkt habe kein Anspruch auf Trennungsgeld bestanden, so dass dieser auch nicht habe wieder aufleben können. 8 Die Klägerin legte mit Schreiben vom 12. Mai 2013 Beschwerde ein. Sie habe mehrfach gefragt, ob ihr nicht doch Trennungsgeld zustünde, da die Versetzung nur befristet erfolgt sei. Der Rechnungsführer im Standort O. habe ihr noch im Februar 2012 mitgeteilt, dass ihr kein Trennungsgeld zustünde. Sie sei falsch beraten worden, da die Versetzungsverfügung ohne die Zusage der Umzugskosten hätte ergehen müssen. Ein anderer Rechnungsführer habe ihr geraten, die rückwirkende Aufhebung der Umzugskostenvergütung zu beantragen. Am 8. März 2013 habe sie dann die geänderte Versetzungsverfügung vom 19. Februar 2013 erhalten. Wenige Tage später habe sie die Anträge auf Zahlung von Trennungsgeld eingereicht. Man könne ihr nicht vorwerfen, dass auf ihren Antrag vom Oktober 2012 die korrigierte Versetzungsverfügung erst im Februar 2013 ergangen sei und sie nur deshalb - wegen der langen Bearbeitungszeit - die einjährige Ausschlussfrist für die Beantragung von Trennungsgeld versäumt habe. Zudem sei die erstmalige Versetzungsverfügung fehlerhaft mit der Zusage der Umzugskostenvergütung versehen worden. 9 Mit Bescheid vom 16. August 2013, zugestellt am 19. August 2013, wurde die Beschwerde der Klägerin vom BAIUDBw, KompZ TM Bw, AbrSt I. -N. als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin habe ihren Dienst am 1. Februar 2012 angetreten, so dass die Ausschlussfrist für die Beantragung von Trennungsgeld am 1. Februar 2013 abgelaufen sei. Da der Antrag erst am 4. April 2013 eingereicht worden sei, sei der gesamte Anspruch auf Trennungsgeld erloschen. Das Fristversäumnis könne nicht geheilt werden. Der Dienstherr könne erwarten, dass der Berechtigte sich rechtzeitig über alle Ansprüche informiere. Habe der Berechtigte dies nicht ausreichend getan, könne er sich später nicht auf eine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn berufen. Die Klägerin habe nur den Antrag auf Aufhebung der Zusage der Umzugskostenvergütung innerhalb der Jahresfrist - im Oktober 2012 - gestellt, nicht jedoch den Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld. Auch die unter dem 19. Februar 2013 aufgehobene Zusage der Umzugskostenvergütung könne ein Wiederaufleben des Trennungsgeldanspruchs nicht bewirken. Ein erloschener Anspruch lebe nicht wieder auf, wenn die Zusage außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben werde. Die Aushändigung der korrigierten Versetzungsverfügung am 8. März 2013, also nach Ablauf der Ausschlussfrist, könne das Fristversäumnis ebenfalls nicht heilen. 10 Die Klägerin hat am 19. September 2013 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, sie habe mehrfach darauf hingewiesen, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung in der Versetzungsverfügung vom Dezember 2011 fehlerhaft gewesen sei. Sie sei auch nicht angehört worden, bevor die Zusage im Rahmen der Versetzung erfolgt sei. Nachdem sie im März 2013 die geänderte Versetzungsverfügung erhalten habe, habe sie noch im selben Monat Trennungsgeld beantragt. Der einzige Grund, warum die Ausschlussfrist von einem Jahr versäumt worden sei, liege in der Bearbeitungszeit der Beklagten. 11 Die Klägerin beantragt, 12 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BwDLZ Aachen - Standortservice O. - vom 5. April 2013 und des Beschwerdebescheides des BAIUDBw, KompZ TM Bw, AbrSt I. -N. , vom 16. August 2013 zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 31. März 2013 Trennungsgeld zu gewähren. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie verweist auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. 16 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 18 In Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, vgl. § 87 a Abs. 2, Abs. 3 VwGO. 19 Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Gewährung von Trennungsgeld für den Zeitraum 1. Februar 2012 bis 31. März 2013. Der Ablehnungsbescheid vom 5. April 2013 und der Beschwerdebescheid vom 16. August 2013 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. 20 Der Anspruch der Klägerin folgt aus der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung - TGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I Seite 1533), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 38 der Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften vom 12. Februar 2009 (BGBl. I Seite 320). Danach wird Trennungsgeld u.a. aus Anlass einer dienstlichen Versetzung gewährt, sofern der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes liegt (§ 1 Abs. 2 und 3 TGV). Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Klägerin unstreitig vor, nachdem sie von L. -X1. nach O. versetzt worden ist. 21 Sofern in diesen Fällen Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, steht Trennungsgeld allerdings nur zu, wenn der Soldat uneingeschränkt umzugswillig ist und er wegen Wohnungsmangels oder eines Umzugshinderungsgrundes nach § 2 Abs. 2 TGV nicht an den neuen Dienstort umziehen kann. 22 Hiervon ausgehend steht der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis 31. März 2013 Trennungsgeld zu, weil die Zusage der Umzugskostenvergütung mit der unter dem 19. Februar 2013 korrigierten Versetzungsverfügung vom 20. Dezember 2011 rückwirkend aufgehoben worden ist. Dies folgt aus dem Inhalt des Bescheides, in dem festgehalten ist, "Die Umzugskostenvergütung wird nicht zugesagt", sowie aus der Beibehaltung des ursprünglichen Bescheiddatums vom 20. Dezember 2011, welches lediglich im Text des Bescheides ergänzt wird durch den Zusatz: "1. Korrektur vom 19.02.2013". 23 Dem Anspruch der Klägerin steht nicht entgegen, dass sie den Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV gestellt hat. Nach dieser Bestimmung ist Trennungsgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV schriftlich zu beantragen. Zwar hat die Klägerin diese Frist versäumt. Sie ist mit Wirkung vom 1. Februar 2012 nach O. versetzt worden. Die Ausschlussfrist lief deshalb am 1. Februar 2013 ab, während der Antrag auf Bewilligung von Trennungsgeld erstmals am 27. März 2013 gestellt worden ist. 24 Auf den Ablauf der Ausschlussfrist kann sich die Beklagte nach den Umständen des vorliegenden Falles jedoch nicht berufen. Die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV dient - wie etwa auch die für die Gewährung von Umzugskostenvergütung in § 2 Abs. 2 Bundesumzugskostengesetz oder für die Gewährung von Reisekostenvergütung in § 3 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz - dazu, Rechtssicherheit durch klare Rechtsverhältnisse zu schaffen und die Verwaltungsdurchführung zu vereinfachen. Zudem soll der Dienstherr davor geschützt werden, noch nach unverhältnismäßig langer Zeit mit Anträgen auf Leistung von Dienstbezügen wie Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld u.a. belastet zu werden. Auch wird die Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch solche Ausschlussfristen nicht in einer mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) unvereinbaren Weise verletzt. Eine Frist von - wie hier - einem Jahr reicht auch für die Antragstellung im Allgemeinen mehr als aus. 25 Vgl. zur Ausschlussfrist nach dem Bundesumzugskostengesetz BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 34/79 -, ZBR 1982, 281, 282 m.w.N. 26 Vor diesem Hintergrund ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen und sonstigen Ansprüchen auf Dienstbezüge den Ablauf einer Ausschlussfrist bzw. die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Jedoch kann dies unter besonderen Umständen des Einzelfalls als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein, wenn der Soldat durch ein Verhalten des Dienstherrn veranlasst worden ist, den Anspruch nicht innerhalb der Frist geltend zu machen. Dies erfordert ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht. Der Dienstherr muss durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Betroffenen die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht haben. 27 Vgl. zur Ausschlussfrist nach der TGV VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. August 1989 - 4 S 2247/88 -, ZBR 1990, 328; BAG, Urteil vom 5. August 1999 - 6 AZR 752/97 -, juris; ebenso für die Einrede der Verjährung BVerwG, Urteile vom 25. November 1982 - 2 C 32/81-, BVerwGE 66, 256, und vom 15. Juni 2006 - 2 C 14/05 -, ZBR 2006, 347; VG L. , Urteile vom 19. März 2008 - 27 K 1268/07 -, n.v., und vom 27. April 2012 - 9 K 4550/10 -, juris. 28 Hiervon ausgehend kann sich die Beklagte nach den Umständen des vorliegenden Falles gegenüber dem geltend gemachten Trennungsgeldanspruch nicht auf den Ablauf der Ausschlussfrist berufen. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, nach Erhalt der Versetzungsverfügung vom 20. Dezember 2011 mehrfach bei den zuständigen Rechnungsführern vorgesprochen zu haben, weil aufgrund der befristeten Versetzung die Zusage der Umzugskostenvergütung fehlerhaft gewesen sei. Ihr sei in allen Gesprächen mitgeteilt worden, dass sie unter keinen Umständen einen Anspruch auf Trennungsgeld habe. Eine solche Auskunft zu einer Frage, die von einer Fülle nicht ohne weiteres zu überblickender Erlasse geprägt ist und die zudem die Zuständigkeit mehrerer Behörden innerhalb des Geschäftsbereichs des BMVg berührt, ist aber geeignet, einen Soldaten davon abzuhalten, die gebotenen Schritte zu Wahrung seiner Rechte einzuleiten. Zwar ist der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht nicht verpflichtet, von sich aus einen Soldaten allgemein über seine Rechte zu belehren. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Soldat gezielt um eine Beratung nachsucht oder auf Fehler hinweist. Das gilt um so mehr, als dieses Problem - die erlasswidrige Erteilung der Umzugskostenvergütungszusage, die der Gewährung von Trennungsgeld entgegenstand - ausschließlich durch Versäumnisse von Mitarbeitern der Beklagten verursacht worden war, während die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Denn sie hat innerhalb der Ausschlussfrist - im Oktober 2012 - schriftlich die Aufhebung der Zusage der Umzugskostenvergütung beantragt. Allein die Bearbeitungsdauer auf Seiten der Beklagten hat dazu geführt, dass der entsprechend korrigierte Bescheid vom 19. Februar 2013 stammt. Hätte die Beklagte zügiger reagiert, wäre die Klägerin in der Lage gewesen, vor Ablauf der Jahresfrist den Antrag auf Trennungsgeld zu stellen. 29 Dem geltend gemachten Anspruch steht schließlich auch § 2 Abs. 4 TGV nicht entgegen. Danach wird, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben wird, ein Trennungsgeldanspruch nicht begründet und lebt ein erloschener Trennungsgeldanspruch nicht wieder auf. Diese Bestimmung ist hier jedoch nicht anwendbar, da die Umzugskostenvergütungszusage in einem Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben worden ist. Hierunter sind nicht nur Rechtsmittel im engeren Sinn zu verstehen, also Klage- und Widerspruchs- bzw. Beschwerdeverfahren. Vielmehr erfasst der Begriff auch außerordentliche Rechtsbehelfe wie Verfahren nach § 51 VwVfG. 30 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 1 A 1338/12 -, juris; VG L. , Urteil vom 27. April 2012 - 9 K 4550/10 -, a.a.O.; beide jeweils m.w.N. 31 Der schriftliche Antrag der Klägerin vom 22. Oktober 2012 kann einem Antrag nach § 51 VwVfG gleichgestellt werden und ist damit Rechtsbehelf im Sinne des § 2 Abs. 4 TGV. Sinn und Zweck dieser Vorschrift stehen diesem weiten Verständnis des Begriffs "Rechtsbehelf" nicht entgegen. § 2 Abs. 4 TGV hat die Fälle im Blick, in denen die Zusage der Umzugskostenvergütung wegen veränderter Umstände, etwa einer bevorstehenden Weiterversetzung oder des bevorstehenden Dienstzeitendes, nachträglich aufgehoben wird, nicht aber Fälle, in denen - wie hier - auf Antrag des Soldaten eine Überprüfung der ursprünglichen Entscheidung stattfindet, die zur Aufhebung der zunächst zu Unrecht erteilten Umzugskostenvergütungszusage führt. Dieses weite Verständnis des Rechtsbehelfsbegriffs findet sich im Übrigen auch im Anwendungsbereich des § 839 Abs. 3 BGB. 32 Vgl. VG L. , Urteil vom 27. April 2012 - 9 K 4550/10 -, a.a.O., m.w.N. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 34 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.