Beschluss
9 L 295/14.A
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Asylklage ist nur statthaft, aber zu versagen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheids bestehen.
• Anerkennung als Asylberechtigter scheidet bei Einreise auf dem Landweg nach Art. 16a Abs. 2 GG aus.
• Fluchtgründe müssen an asylrechtlich relevante Merkmale anknüpfen; häusliche Gewalt ohne Bezug zu Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe begründet keine Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs.1 Nr.1 AsylVfG).
• Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylVfG setzt dar, dass der Staat keinen Schutz gewährt; das Vorliegen staatlichen Schutzes kann die Gewährung subsidiären Schutzes ausschließen.
• Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.5 und Abs.7 AufenthG liegen nicht vor, wenn keine hinreichende konkrete Gefahr für Leib, Leben oder erniedrigende Behandlung droht.
Entscheidungsgründe
Kein Anordnen aufschiebender Wirkung bei fehlenden ernstlichen Zweifeln an Ablehnungsbescheid • Ein Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Asylklage ist nur statthaft, aber zu versagen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheids bestehen. • Anerkennung als Asylberechtigter scheidet bei Einreise auf dem Landweg nach Art. 16a Abs. 2 GG aus. • Fluchtgründe müssen an asylrechtlich relevante Merkmale anknüpfen; häusliche Gewalt ohne Bezug zu Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe begründet keine Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs.1 Nr.1 AsylVfG). • Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylVfG setzt dar, dass der Staat keinen Schutz gewährt; das Vorliegen staatlichen Schutzes kann die Gewährung subsidiären Schutzes ausschließen. • Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.5 und Abs.7 AufenthG liegen nicht vor, wenn keine hinreichende konkrete Gefahr für Leib, Leben oder erniedrigende Behandlung droht. Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer vor dem Verwaltungsgericht anhängigen Klage gegen einen Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. März 2014, mit dem u. a. Abschiebungsandrohung verbunden wurde. Sie rügen Verfolgungen und Gewalthandlungen durch den Vater der Antragstellerin zu 1. sowie mögliche strafrechtliche Folgen nach serbischem Recht bei Rückkehr. Das Bundesamt hat Asyl, Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz abgelehnt und Abschiebungsverbote verneint. Die Antragsteller berufen sich auf mögliche erniedrigende Behandlung und fehlenden staatlichen Schutz in Serbien. Das Gericht prüft, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids i.S.v. § 80 Abs.5 VwGO i.V.m. § 36 AsylVfG vorliegen. Es berücksichtigt Sachlage, staatliche Schutzmöglichkeiten und die Anwendungserwägungen zum serbischen Strafrecht. Ergebnis des Verwaltungsverfahrens war die Ablehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz. • Der Eilantrag ist statthaft, weil Klagen nach § 75 AsylVfG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben und diese gerichtlich angeordnet werden kann (§ 80 Abs.5 VwGO, § 36 Abs.4 AsylVfG). • Voraussetzung für die Anordnung ist das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheids; solche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe für ein Scheitern der Entscheidung im Hauptsacheverfahren bestehen. • Eine Anerkennung nach Art.16a Abs.2 GG kommt nicht in Betracht, weil die Einreise auf dem Landweg erfolgte und damit die Anspruchsvoraussetzung entfällt. • Flüchtlingseigenschaft scheidet aus: Nach § 3 Abs.1 Nr.1 AsylVfG muss die Furcht vor Verfolgung an eines der geschützten Merkmale anknüpfen; die geschilderten familiären Gewaltakte des Vaters sind nicht mit Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verbunden. • Eine politische Verfolgung durch Anwendung des serbischen Strafgesetzes (Art.350a StGB) ist nicht hinreichend belegt; Anhaltspunkte, dass Rückkehrer allein wegen Stellung eines Asylantrags verfolgt würden, fehlen. • Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylVfG scheidet ebenfalls aus: Selbst bei nichtstaatlicher Verfolgung erfordert dieser Schutz, dass der Staat keinen wirksamen Schutz bietet; hier hat die Antragstellerin vorgetragen, die Polizei habe eingeschritten und familiäre Kontakte zu Polizeikräften bestehen, sodass staatlicher Schutz erreichbar erscheint. • Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.5 und Abs.7 AufenthG beziehungsweise Art.3 EMRK liegen nicht vor, weil keine konkrete, erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder erniedrigende Behandlung bei Rückkehr festgestellt wurde; Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Landes und Anspruch auf Sozialleistungen sprechen ebenfalls dagegen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vorliegen. Weder Asylberechtigung nach Art.16a GG noch Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs.1 AsylVfG sind gegeben; die vorgetragenen Gewalttaten sind nicht durch ein asylrelevantes Schutzmerkmal geprägt. Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylVfG kommt nicht in Betracht, da staatlicher Schutz in Serbien erreichbar erscheint. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.5 und Abs.7 AufenthG sind nicht erfüllt. Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten; der Beschluss ist unanfechtbar.