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Urteil

1 K 3146/13.A Besonderes Verwaltungsrecht

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2014:0710.1K3146.13A.00
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Leitsätze

Zum Erlöschen der Verpflichtungen zur Wiederaufnahme eines Asylsuchenden nach Art.16 Abs. 3 Dublin II-VO.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Erlöschen der Verpflichtungen zur Wiederaufnahme eines Asylsuchenden nach Art.16 Abs. 3 Dublin II-VO. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2013 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die 1970 geborene Klägerin zu 1. und ihre minderjährigen Kinder, die Klägerin zu 2. und der Kläger zu 3., sind Staatsangehörige Albaniens. Die Kläger reisten nach ihren Angaben im Mai 2013 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellten am 31. Mai 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Der Ehemann der Klägerin, Kläger im mit abweisendem Urteil vom 10. Juli 2014 entschiedenen Verfahren 1 K 3145/13.A, war bereits zuvor im Februar 2013 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet eingereist und hatte am 20. Februar 2013 einen Asylantrag gestellt. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 4. Juni 2013 gab die Klägerin zu 2. an, dass sie von Juli bis Dezember 2012 in Belgien gewesen sei, da sie dort Asyl beantragt habe. In ihrem Heimatland werde ihre Familie von einer anderen Familie bedroht. Die Bedrohung bestehe schon seit 1997. Nach ihrer Rückkehr aus Belgien seien sie erneut bedroht worden. Am 27. November 2013 richtete das Bundesamt ein Übernahmegesuch im Dublin-Verfahren an Belgien. Die belgischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge der Kläger nach Art. 16 Abs. 1 e) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2013 (Dublin II-VO). Mit Bescheid vom 18. Dezember 2013 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte gem. § 27a AsylVfG als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Belgien an. Die Kläger haben am 27. Dezember 2013 Klage erhoben und ausgeführt, ihr Anträge seien zu Unrecht als unzulässig abgewiesen worden, da sie aus Belgien freiwillig in ihr Heimatland zurückgereist seien. Sie seien am 18. Mai 2013 mit dem Bus über Montenegro, Kroatien, Slowenien und Österreich nach Deutschland gelangt. Die Kläger beantragen, den Bescheid vom 18. Dezember 2013 aufzuheben. Die Beklagte hat schriftsätzlich Klageabweisung beantragt. Zur Begründung beruft sie sich auf den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, dass die Kläger keine Nachweise für eine Ausreise aus den Mitgliedstaaten vorgelegt hätten. Die Kammer hat im Verfahren gleichen Rubrums (1 L 675/13.A) mit Beschluss vom 10. Januar 2014 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Verfahrens 1 L 675/13.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland wurden in das Verfahren eingeführt. Entscheidungsgründe: Über den Rechtsstreit konnte nach § 102 VwGO aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2014 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen ist. Die Beteiligten wurden form- und fristgerecht geladen; in der Ladung wurde ferner auf die Möglichkeit hingewiesen, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen könne. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig. Statthafte Klageart gegen den Bescheid des Bundesamtes, in dem der Asylantrag mit der Begründung als unzulässig abgelehnt wurde, dass Belgien für die Durchführung des Asylverfahrens nach der Dublin II-VO zuständig sei, ist die Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Eines auf Durchführung des Asylverfahrens gerichteten Verpflichtungsausspruchs bedarf es nicht, weil bei bestehender Zuständigkeit eines Mitgliedstaats der Asylantrag von Amts wegen sachlich zu prüfen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 31. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist § 27a AsylVfG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen nicht vor. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich aus der Dublin II-VO nicht die Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des Asylverfahrens. Die Dublin II-VO findet auf den vorliegenden Fall Anwendung, obwohl sie inzwischen durch Art. 48 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) aufgehoben worden ist. Die Dublin III-VO ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die nach dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern, Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wurde, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin II-VO, vgl. § 49 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO. Die Kläger haben ihren Antrag am 31. Mai 2013 gestellt. Das an Belgien gerichtete Übernahmeersuchen datiert vom 27. November 2013 und ist mithin ebenfalls vor dem maßgeblichen Stichtag ergangen. Die Zuständigkeit Belgiens folgt nicht aus Art. 16 Abs. 1 e) Dublin II-VO. Nach dieser Vorschrift ist der Mitgliedstaat, der nach der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 Dublin II-VO wieder aufzunehmen. Zwar war Belgien aufgrund des im Juli 2012 dort gestellten Antrags nach Art. 13 Dublin II-VO für die Durchführung des Asylverfahrens ursprünglich zuständig, da es der erste Mitgliedstaat war, in dem die Kläger einen Asylantrag gestellt haben. Dasselbe gilt, wenn man davon ausgeht, dass die Kläger ihren Asylantrag in Belgien im Transitbereich des Flughafens gestellt haben, Art. 12 Dublin II-VO. Aus der Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 e) Dublin II-VO in der Antwort Belgiens auf das Übernahmeersuchen ergibt sich auch, dass der Antrag der Kläger in Belgien abgelehnt worden war. Der Anwendung des Art. 16 Abs. 1 e) Dublin II-VO steht jedoch Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO entgegen, wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 10. Januar 2014 (1 L 675/13.A) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt hat. Nach dieser Vorschrift erlöschen die Verpflichtungen nach Absatz 1, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegen diese Voraussetzungen vor. Die Kläger haben das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von fünf Monaten verlassen. Sie sind am 6. Dezember 2012 aus Belgien auf dem Luftweg ausgereist, wie sich aus einem Stempel des Flughafens Brüssel in den Pässen der Kläger. ergibt. Weitere Stempel in den Pässen der Kläger belegen ihren Vortrag, erst am 18. Mai 2013 auf dem Landweg über Montenegro, Kroatien, Slowenien und Österreich nach Deutschland gereist zu sein. Für den in Deutschland am 31. Mai 2013 gestellten Asylantrag ist die Beklagte nach Art. 13 Dublin II-VO zuständig. Das Erlöschen der Verpflichtungen nach Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO hat zur Folge, dass ein (erneuter) Antrag in einem Mitgliedstaat ein erstmaliger Asylantrag im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Dublin II-VO ist. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27. November 2013 - 33 L 500.13A -, juris, Rn. 7. Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids, die ihre Grundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG findet, ist ebenfalls rechtswidrig, da die Beklagte nach dem Vorstehenden zu einer materiellen Prüfung der Asylbegehrens verpflichtet ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.