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Urteil

5 K 2888/13

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2014:0730.5K2888.13.00
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Leitsätze

Ist der Einkommensbezieher "mithelfender Familienangehöriger" unterfällt er der Sozialpauschale des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. September 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2013 verpflichtet, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum von August 2013 bis Juli 2014 Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung einer Sozialpauschale von 37,3 % für das Einkommen ihres Vaters zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist der Einkommensbezieher "mithelfender Familienangehöriger" unterfällt er der Sozialpauschale des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. September 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2013 verpflichtet, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum von August 2013 bis Juli 2014 Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung einer Sozialpauschale von 37,3 % für das Einkommen ihres Vaters zu bewilligen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin studierte seit Oktober 2011 Betriebswirtschaftslehre im Masterstudiengang an der S. B. . Für ihr Studium erhielt sie Ausbildungsförderung. In der Zeit von August 2013 bis Ende Juli 2014 setzte die Klägerin ihr Studium an der Universidad de Santiago de Chile in Chile fort. Sie beantragte am 21. Mai 2013 die Gewährung von Ausbildungsförderung für ihr Auslandsstudium. Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 17. Juli 2013 Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von August 2013 bis Juli 2014 in Höhe von 519 € monatlich. Die Klägerin erhob hiergegen am 9. August 2013 Widerspruch. Mit Bescheid vom 21. August 2013 änderte die Beklagte vorgenannten Bescheid mit Blick auf bisher nicht berücksichtigte Auslandskrankenversicherungskosten dahingehend ab, dass der Förderbetrag nunmehr 542 € betrug. Auch gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 6. September 2013 Widerspruch. Zur Begründung ihrer Widersprüche machte sie geltend, dass in den Bewilligungsbescheiden eine unzutreffende Sozialpauschale bei der Einkommensberechnung ihres Vaters angesetzt worden sei. Mit Bescheid vom 30. September 2013 half die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin teilweise ab und setzte die Ausbildungsförderung für den genannten Bewilligungszeitraum auf 611 € monatlich fest. Die Erhöhung der Ausbildungsförderung beruhte auf der Neuberechnung des Einkommens des Vaters. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2013 zurück. In der Begründung führte sie aus, sie habe das anzurechnende Einkommen des Vaters der Klägerin zutreffend ermittelt. Dieses habe im maßgeblichen Jahr 2011 aus Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus Leibrenten aus privaten Rentenversicherungen und aus Einkünften aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung bestanden. Nach Abzug eines Pauschbetrages für Werbungskosten, des Versorgungsfreibetrages und eines Zuschlages zum Versorgungsfreibetrag habe sich ein Bruttoeinkommen des Vaters in Höhe von 14.915 € ergeben. Zur Abgeltung der Abzüge für zu leistende Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung sei die Bestimmung des §§ 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes maßgeblich. In dieser Bestimmung seien vier Gruppen nach sozialversicherungsrechtlichen Kriterien vorgesehen. Maßgeblich für die Zuordnung zu einer der Gruppen seien die Feststellungen des Einkommensteuerbescheides. Der Vater der Klägerin habe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen und gesetzliche sowie private Rentenleistungen erzielt. Da er weder das Ruhestandsalter erreicht habe (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 BAföG), noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Tätigkeit erziele (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 BAföG), habe die Pauschale von 14,4 vom Hundert nach § 21 Abs. 2 Nr. 4 BAföG angesetzt werden müssen. Von dieser Bestimmung würden u.a. Nichterwerbstätige erfasst. Die Klägerin hat am 26. November 2013 Klage erhoben. Sie macht geltend, die Beklagte habe bei der Berechnung des Einkommens ihres Vaters eine unzutreffende Sozialpauschale angesetzt. Zutreffend sei die Sozialpauschale von 37,3 v.H. gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 BAföG. Ihr Vater sei als Nichtarbeitnehmer im Sinne vorgenannter Bestimmung anzusehen. Ihr Vater sei im Jahre 1998 schwer erkrankt und habe seine große Versicherungsagentur aufgeben müssen. Hierdurch hätten sich die Einkommensverhältnisse der Familie wesentlich verschlechtert. Seine Frau habe ihm daher angeboten, einen kleinen Teil der Versicherungsagentur zu übernehmen, allerdings unter der Voraussetzung, dass er ihr im Rahmen des ihm noch gesundheitlich zumutbaren Umfangs zur Seite stehen würde. Die Mutter der Klägerin habe wegen der Versorgung von 4 kleinen Kindern nicht ganztags arbeiten können. So sei ihr Vater als „mitarbeitender Unternehmerehegatte“ seit 1999 regelmäßig zwischen 15 und 20 Wochenstunden im Geschäft seiner Frau erwerbstätig gewesen, ohne dass er hierdurch direkte, zu versteuernde Einkünfte erzielt habe. Einkünfte seien nur von der Firma der Ehefrau erzielt worden. Dieser Sachverhalt werde durch eine Bescheinigung des Steuerberaters ihrer Eltern belegt. Hiernach gehöre ihr Vater zu der Personengruppe der Erwerbstätigen. Die Zuordnung ihres Vaters zu der Personengruppe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG entspreche auch den Intentionen des Gesetzgebers bei der Abfassung der zitierten Vorschrift. In der Regelung komme zum Ausdruck, dass gerade die Personen, deren Altersversorgung noch nicht gesichert sei und deshalb noch erwerbstätig seien oder sein müssten, in den Genuss der höheren Sozialpauschale von 37,3 % kommen sollten. Nach der Konzeption des Gesetzgebers sollten alle Erwerbstätigen von den Gruppen 1 bis 3 und alle Nichterwerbstätigen von der Gruppe 4 der Vorschrift erfasst werden. Mitarbeitende Familienangehörige unterfielen nicht der Gruppe 4. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. September 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2013 zu verpflichten, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum von August 2013 bis Juli 2014 Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung einer Sozialpauschale von 37,3 % für das Einkommen ihres Vaters zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Sie führt über die Begründung des Widerspruchsbescheides hinaus aus, auch wenn der Vater im Rahmen seiner familienrechtlich zu erbringenden Unterhaltspflicht im Unternehmen der Mutter tätig geworden sei, führe dies nicht zu einer anderen Einordnung im Rahmen des § 21 Abs. 2 Satz 1 BAföG. Anders wäre dies nur dann, wenn tatsächlich auf der steuerrechtlichen Basis ein so genanntes Familienarbeitsverhältnis vorgelegen hätte. Solches setze jedoch voraus, dass es tatsächlich nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen durchgeführt worden sei, d.h. dass insbesondere auch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses abgeführt worden seien. Beides sei hier nicht der Fall gewesen. Nicht relevant sei die Bescheinigung des Steuerberaters der Eltern. Vielmehr sei das Amt für Ausbildungsförderung an die Feststellung der Steuerbehörden gebunden. Mangels anderweitiger Zuordnungsmöglichkeiten unterfalle das vom Vater der Klägerin erzielte Einkommen der Auffanggruppe der Nr. 4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30. September 2013 ist insoweit rechtswidrig, als darin bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens des Vaters der Klägerin eine zu geringe Sozialpauschale angesetzt worden ist, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat für den in Rede stehenden Bewilligungszeitraum einen Anspruch auf höhere Ausbildungsförderung, die sich unter Zugrundelegung einer höheren Sozialpauschale bei der Berechnung des väterlichen Einkommens ergibt. Auf den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf des Auszubildenden ist zunächst gemäß § 11 Abs. 2 Bundesgesetz über individuelle Forderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz-BAföG) das Einkommen seiner Eltern anzurechnen. Was Einkommen in diesem Sinne ist, ergibt sich aus den Regelungen des Einkommensteuerrechts, das heißt hier aus den Festsetzungen des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides, vgl. §§ 21 Abs. 1 Satz 1, 24 Abs. 1 und 2 BAföG. Dementsprechend hat die Beklagte bei der Ermittlung des väterlichen Einkommens der Klägerin zutreffend die Feststellungen in dem Einkommensteuerbescheid der Eltern der Klägerin für das Jahr 2011 zugrunde gelegt. Von dem so ermittelten Einkommen sind die in § 21 Abs. 1 Satz 3 BAföG aufgeführten Positionen abzuziehen. Hierzu gehören gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BAföG für den Berechnungszeitraum zu leistende Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang. Allerdings werden insoweit nicht die tatsächlich geleisteten Aufwendungen des Einkommensbeziehers berücksichtigt. Vielmehr sieht das Gesetz in § 21 Abs. 2 BAföG hierfür Pauschalsätze vor. In dieser Bestimmung sind vier Gruppen von Einkommensbeziehern vorgesehen; zugleich ist geregelt dass jeder Einkommensbezieher nur einer der vier bezeichneten Gruppen zuzuordnen ist und einer Gruppe nur zugeordnet werden kann, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt, § 21 Abs. 2 Satz 2 BAföG. Sowohl nach der Intention des Gesetzgebers als auch mit Blick auf die in § 21 Abs. 2 Satz 1 BAföG vorgenommenen Regelungen liegen der Gruppeneinteilung sozialversicherungsrechtliche Begriffe zugrunde. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass der Gesetzgeber die Unterscheidungsmerkmale der in der Bestimmung genannten Personengruppen in Anlehnung an die in den Sozialversicherungsgesetzen, vor allem des Sozialgesetzbuchs Buch 6 (SGB VI) getroffenen Regelungen umschrieben hat. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Januar 1986 - 5 C 20/83 -, Juris. Vor diesem Hintergrund kommt es entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten für die Anwendung des §§ 21 Abs. 2 Satz 1 BAföG nicht maßgeblich auf die Festsetzungen des Einkommensteuerbescheides des Einkommensbeziehers an. Aus diesem Grund folgt die Kammer auch nicht der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Ansbach in seiner Entscheidung vom 9. März 2000. Vgl. Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 9. März 2000 - AN 2 K 98.00067 -, Juris. Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe unterfällt der Vater der Klägerin der von Nummer 3 des §§ 21 Abs. 2 Satz 1 BAföG erfassten Personengruppe. Während Nummer 1 der zitierten Regelung die gemäß § 1 SGB VI versicherungspflichtigen Personen erfasst, zielt Nummer 2 der Regelung auf die Personengruppe im Sinne des § 5 SGB VI, die wie z.B. die Beamten kraft Gesetzes rentenversicherungsfrei sind. Mit letzterer Personengruppe gleichgestellt sind die Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nicht rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben; der Vater der Klägerin befindet sich nicht im Ruhestandsalter und unterfällt damit auch nicht dieser Gruppe. Die Fallgruppe der Nummer 3 erfasst die Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreiten oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreien Arbeitnehmer. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um die Einkommensbezieher, die gemäß § 6 Abs. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit werden. Nummer 4 der zitierten Bestimmung erfasst schließlich die nicht erwerbstätigen Personen im Ruhestandsalter und alle sonstigen Nichterwerbstätigen. Hierbei handelt es sich um eine Auffangbestimmung, die etwa auch die Personen erfasst, die lediglich Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung haben. Ein maßgeblicher Unterschied zwischen den Gruppen der Nummern 1 bis 3 einerseits und der Nummer 4 andererseits ist darin zu sehen, dass von den erstgenannten Gruppen vor allem derjenigen Einkommensbezieher erfasst werden, die erwerbstätig sind, während die letzte Gruppe die Nichterwerbstätigen anspricht. Der Vater der Klägerin gehört nicht zu der Personengruppe der Nichterwerbstätigen. Er ist als unentgeltlich mitarbeitender Unternehmerehegatte in der Versicherungsagentur seiner Ehefrau tätig und bezieht dort kein Arbeitseinkommen. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung des Steuerberaters ihres Vaters vom 22. Februar 2012 und wird auch von der Beklagten nicht bestritten. Der Begriff des „mithelfenden Familienangehörigen“ wird in § 138 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Buch 3 (SGB III) verwandt und in dieser Bestimmung neben der Ausübung einer Beschäftigung und einer selbstständigen Tätigkeit als „Erwerbstätigkeit“ definiert. Darauf, ob der mithelfende Familienangehörige ein Arbeitsentgelt erhält, kommt es für die Frage der Erwerbstätigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht an. Auszuschließen sind vielmehr allein Tätigkeiten, die nicht dem Erwerb dienen, vor allem solche, die aus Liebhaberei, also ohne Gewinnerzielungsabsicht verrichtet werden. Vgl. Söhngen in Eicher/Schlegel, SGB III Arbeitsförderung, Kommentar, Stand 2014, § 138 Rn. 62. In Übereinstimmung mit den Regelungen des Sozialversicherungsrechts ist daher auch im Anwendungsbereich des § 21 Abs. 2 Satz 1 BAföG der mithelfende Familienangehörige als Erwerbstätiger zu behandeln. Er unterfällt damit nicht der Auffanggruppe für die Nichterwerbstätigen in Nummer 4 der Bestimmung. Er ist vielmehr der Gruppe der Nichtarbeitnehmer im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG zuzuordnen, von deren Einkommen eine Sozialpauschale in Höhe von 37,3 % abzusetzen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 und 711 Zivilprozessordnung.