Urteil
5 K 1272/12.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2014:0731.5K1272.12A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der nach eigenen Angaben am 00.00.0000 in Teheran/Iran geborene Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Feststellung eines Abschiebungshindernisses. 3 Der Kläger ist am 31. Januar 1998 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und stellte alsbald einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, den er damit begründete, dass ihm im Iran die Todesstrafe wegen Ehebruchs drohe. Nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag zunächst mit Bescheid vom 4. November 1998 abgelehnt hatte, verpflichtete das Bayerische Verwaltungsgericht München die Beklagte mit Urteil vom 10. Januar 2001 – M 9 K 98.53718 ‑ unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Abweisung der Klage im Übrigen, das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 des Ausländergesetzes festzustellen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass dem Kläger mit der Steinigung wegen Ehebruchs eine offensichtlich grausame und menschenrechtswidrige Strafe drohe. 4 In der Folgezeit stellte der Kläger bei der Ausländerbehörde der Stadt B einen Antrag auf Zustimmung zum Umzug, dem er eine notariell beglaubigte Versicherung an Eides Statt des Klägers und der Frau U. U1. vom 24. Juni 1998 beifügte. Darin heißt es u.a. 'Wir heirateten im Juni 1983 in Teheran – Iran vor einem Notar.' und 'Unsere Ehe besteht nach wie vor.' 5 Im Dezember 2011 teilte die StädteRegion B als zuständige Ausländerbehörde dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit, dass der Kläger sich für zwei Wochen zu touristischen Zwecken im Iran aufgehalten habe. Im Rahmen der Anhörung zu dem beabsichtigten Widerruf des Abschiebungsschutzes teilte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 13. März 2012 mit, dass Anlass der Reise der Tod des Vaters gewesen sei und, dass er sich nur im Kreis seiner Familie aufgehalten habe. 6 Mit Bescheid vom 14. März 2012 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 2. März 2001 getroffene Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG vorliegt und stellte ferner fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran keine unmenschliche Behandlung mehr drohe. Aus der Tatsache, dass der Kläger legal und ungehindert über den Flughafen mit eigenen Reisedokumenten in den Iran reisen konnte und ihn auch wieder verlassen konnte, ergebe sich, dass der Iran kein Interesse mehr an einer Strafverfolgung habe. 7 Der Kläger hat am 30. März 2012 Klage erhoben und trägt zur Begründung vor, dass eine kurzfristige ungehinderte Ein- und Ausreise in bzw. aus dem Iran die dem Kläger drohende Gefährdung nicht entfallen lasse. Er legt eine 'Todesurkunde' seines Vaters vor, wonach dieser am 19. Oktober 2011 verstorben ist sowie die Kopie eines am 19. Januar 2010 in Frankfurt ausgestellten und bis 2015 gültigen iranischen Passes vor. Als Nachweis dafür, dass seine Ehefrau bereits im Iran verheiratet war, verweist er auf eine Bescheinigung des Standesamtes Teheran. Er selbst sei zum christlichen Glauben übergetreten und am 16. Juni 2013 in der katholischen Kirche St. K. getauft worden. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. März 2012 aufzuheben, 10 hilfsweise, 11 festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG vorliegen, 12 weiter hilfsweise, 13 festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. 17 Die Kammer hat zu der Frage Beweis erhoben, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Reise des Klägers 2011 nach Teheran den iranischen Verfolgungsbehörden bekannt geworden ist bzw. eine Ende der 90'er Jahre erfolgte Verurteilung wegen Ehebruchs bei einer Einreise auf dem Luftweg 2011 unbemerkt geblieben ist. Wegen des Ergebnisses wird auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 13. August 2013 Bezug genommen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der zuständigen Ausländerbehörde ergänzend Bezug genommen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 20 Die Klage hat keinen Erfolg. 21 Der Bescheid des Bundesamtes vom 14. März 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 22 Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist nach § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Die Veränderung der Umstände muss erheblich und nicht nur vorübergehend sein. Dafür muss feststehen, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten und zur Flüchtlingsanerkennung führten, beseitigt sind und diese Beseitigung als dauerhaft angesehen werden kann, 23 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 10.10 ‑, juris. 24 Voraussetzung für die Annahme einer erheblichen Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände ist, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland mit Blick auf alle Faktoren, aus denen die zur Flüchtlingsanerkennung führende Verfolgungsgefahr hergeleitet worden ist, deutlich und wesentlich geändert haben. Dabei reicht die Neubeurteilung einer im Kern unveränderten Sachlage nicht aus, da ein reiner Zeitablauf für sich genommen keine Änderung der Sachlage bewirkt. Der Maßstab der Erheblichkeit für die Veränderung der Umstände bestimmt sich danach, ob noch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung besteht, 25 vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 10.10 ‑, a.a.O. 26 Ein nachträglicher Wegfall der Verfolgungsgefahr kann sich auch daraus ergeben, dass der Flüchtling freiwillig dauerhaft in seinen Heimatstaat zurückkehrt. Eine nur vorübergehende Rückkehr stellt demgegenüber noch kein zwingendes Indiz für den Wegfall der Verfolgungsgefahr dar. Eine nur kurzfristige, insbesondere eine gegenüber den Behörden geheim gehaltene Rückkehr des Ausländers in seinen Heimatstaat lässt nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass dem Ausländer im Herkunftsstaat eine politische Verfolgung nicht mehr droht, 27 vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. Januar 2000 – A 1 S 174/99 ‑, juris; Hailbronner, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, § 73 AsylVfG Rdnr. 24 f. 28 Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles. So sind Fälle denkbar, in denen der Ausländer kurzfristig in das Verfolgerland zurückreist, um eine sittliche Pflicht zu erfüllen, oder um Verwandten oder Freunden bei der Flucht zu helfen. Andererseits kann das Ausbleiben von Einschränkungen, Schikanen oder Repressalien darauf schließen lassen, dass die Behörden kein Interesse an einer Verfolgung des Betroffenen besitzen, 29 vgl. Hailbronner, a.a.O. Rdnr. 25. 30 Vorliegend macht der Kläger geltend, er sei aus familiären Gründen, d.h. zur Beisetzung seines Vaters in den Iran gereist. Allerdings ist der Kläger mit seinem eigenen iranischen Reisepass offiziell über den Flughafen in Teheran ein- und auch wieder ausgereist. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 8. April 2013 hatten die Erkundigungen seines Bruders zuvor ergeben, dass der Kläger dort nicht "im Computer stand". Vor der - unproblematischen - Ausreise nach Deutschland hat der Bruder des Klägers sich nicht erneut erkundigt. Ausweislich der vom Gericht eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 13. August 2013 (GZ 508‑516.80/47706) ist jedoch die Strafverfolgungspraxis in der islamischen Republik Iran flächendeckend, sehr ausgeprägt und durch eine IT-unterstützte Vernetzung nahezu lückenlos. Vor der Ausreise findet danach eine Überprüfung der Pässe durch drei unabhängige Behörden zum Zwecke der Feststellung eines Ausreiseverbots statt. Die Weitergabe von Sachverhalten einer Strafverfolgung oder eines Strafurteils an die für die Erfassung zuständige Dienststelle erfolgt durch die verschiedenen an einem Strafverfahren beteiligten Behörden. Nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes kann nahezu ausgeschlossen werden, dass eine Strafverfolgung, die zu einem Ausreiseverbot führt, nicht im System erfasst wird. Daher könne mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ein Strafverfahren wegen Ehebruchs Eingang in das staatliche Kontrollsystem des Iran gefunden hätte und somit bei der Einreise des Klägers auf dem Luftweg hätte bemerkt werden müssen. 31 Es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, woraus sich Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Auswärtigen Amtes ergeben könnten oder woraus geschlossen werden könnte, dass im Falle des Klägers besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer entgegen den vorstehenden Erkenntnisse dennoch mit einer Verfolgungsgefahr im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat gerechnet werden müsste. Dies gilt auch im Hinblick auf die Erklärung des Klägers, wonach die Betreiber einer Privatklage gegen ihn die iranische Justiz informieren würden, wenn er – der Kläger – in den Iran zurückkehren würde. Der Kläger vermochte keine plausible Erklärung dafür zu geben, weshalb diese Privatkläger eine solche Mitteilung in all den Jahren seit der Ausreise des Klägers im Jahre 1998 nicht getätigt haben bzw. weshalb sich dies nunmehr ändern sollte. Der Kläger selbst hat als Grund dafür, dass er nicht im staatlichen „Computersystem“ geführt wird angegeben, dass er nicht politisch tätig war. Ungeachtet dessen, dass sich hieran bis heute nichts geändert hat, ist diese Erklärung nicht plausibel, da ausweislich der eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass ein Strafverfahren wegen Ehebruchs in das staatliche Kontrollsystem eingegangen wäre. Dafür, dass es hier für zusätzlich eines 'Politmalus' bedürfte, ist nichts ersichtlich. 32 Der Kläger kann zu seinen Gunsten auch nicht geltend machen, der Widerruf sei nicht unverzüglich erfolgt. Der Begriff der Unverzüglichkeit in § 73 Abs. 1 AsylVfG ist keine Tatbestandsvoraussetzung für den Widerruf der Anerkennung; ein Widerruf ist nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil er nicht unverzüglich erfolgt. Die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf besteht nicht im Interesse des einzelnen Ausländers, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Ausländer nicht mehr zustehenden Rechtsposition, 33 vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2007 ‑ 10 C 24.07 ‑, juris; Hailbronner, a.a.O., § 73 AsylVfG, Rdnr. 55 m.w.N. 34 Die Klage hat auch mit den hilfsweise gestellten Klageanträgen auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 Aufenthaltsgesetz wegen der Konversion zum christlichen Glauben keinen Erfolg. 35 Dabei schließt sich das Gericht der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) an, wonach für Christen im Iran eine Verfolgungsgefahr nicht nur für konvertierte ehemalige Muslime besteht, die nach außen erkennbar eine missionarische Tätigkeit entfalten oder eine herausgehobene Rolle einnehmen. Eine Verfolgungsgefahr besteht danach etwa insbesondere auch für Angehörige einer evangelikanen oder freikirchlichen Gruppierung, die ihre Abkehr vom Islam dadurch nach außen sichtbar werden lassen, dass sie in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten wie etwa Gottesdiensten teilnehmen wollen. Maßgeblich ist, ob der Betroffene sich nach einer Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr der Verfolgung aussetzen wird, 36 vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A ‑, juris. 37 Dem Glaubenswechsler ist danach nicht zuzumuten, öffentlich praktizierten Riten der Glaubensgemeinschaft fernzubleiben, um staatliche Sanktionen zu vermeiden. Maßgeblich ist, ob sich der Betroffene nach einer Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird. 38 Grundvoraussetzung hierfür ist, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und dass der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Hierbei muss der Schutzsuchende die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es genügt im Regelfall nicht ein lediglich formaler Übertritt zum Christentum durch die Taufe. Nur wenn der Konvertit seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat, kann regelmäßig angenommen werden, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, 39 vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A ‑, a.a.O. 40 Hiervon ist im Falle des Klägers nicht auszugehen. 41 Nach dem von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund einer nunmehr ernsthaften inneren Überzeugung den christlichen Glauben angenommen hat. Dabei ist für das Gericht nicht ausschlaggebend, dass die Hinwendung zum Christentum erstmals nach Erlass des Widerrufsbescheids des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung vom 8. April 2013 vorgetragen wurde, wenn dies zunächst auch geeignet ist, eine asyltaktische Motivation zu vermuten. Maßgeblich und entscheidend ist der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnene Eindruck, insbesondere seine Ausführungen zu den Gründen der Konversion und seine Kenntnissen über den christlichen, insbesondere katholischen Glauben. Letztere beruhen danach im Wesentlichen aus einer ihm aus den Vereinigten Staaten übersandten persischen Ausgabe der Bibel. Da der Kläger der deutschen Sprache nicht mächtig ist, kann er aber weder religiöse Texte in deutscher Sprache verstehen, noch den Worten des Pfarrers oder sonstigen Wort- oder Gesangsbeiträgen in der Kirche folgen. An Gebeten kennt er lediglich das Vater unser, dies ist allerdings auch nur in persischer Sprache und vom Inhalt her, ohne die Bezeichnung zu kennen. Sonstige Gebete kennt er nach seinen eigenen Angaben nicht. Auch den Inhalt der in der Kirche gesungenen Lieder kennt er nicht. Eine Vorbereitung auf die Taufe hat ersichtlich nicht stattgefunden. Hinsichtlich der höchsten kirchlichen Feiertage hat der Kläger nur rudimentäre Kenntnisse und zwar sowohl was ihre Abfolge als auch was ihre Bedeutung betrifft. Auch wenn er nach eigenen Angaben regelmäßig sonntags den Gottesdienst aufsucht, so vermag er ihm nicht zu folgen. Ein Verstehen dessen, was in der Kirche gesagt wird, hält er nach eigenem Vorbringen nicht für nötig und ist ihm mithin auch nicht wichtig. Seine Glaubensausübung findet vielmehr innerlich statt. Die Kammer hat nach alledem durchgreifende Zweifel daran, dass der Kläger sich mit den Inhalten des christlichen Glaubens ernsthaft beschäftigt hat bzw. beschäftigt. 42 Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass die vorstehenden Ausführungen zur Gefährdungslage des Klägers nicht unmittelbar und ohne weiteres auf die Situation der Ehefrau übertragbar sind. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO 1.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.