Leitsatz: Ein Unfall, den ein Lehrer im Rahmen des "Lehrersports" bei einem in der Sporthalle seiner Schule durchgeführten Fußballspiel erleidet, ist dann ein Dienstunfall, wenn die jeweiligen Schulleiter von den regelmäßig wöchentlich veranstalteten Spielen wussten, sie die Sporthalle hierfür reserviert hatten und regelmäßig auch Schüler an den Spielen teilnahmen. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 9. Januar 2013 sowie deren Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2013 verpflichtet, den vom Kläger während des sogenannten Lehrersports am 8. November 2012 erlittenen Unfall als Dienstunfall anzuerkennen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger stand bis zu seiner Versetzung an das X. -Berufskolleg in L. zum 1. August 2013 als Studienrat an dem U. -Berufskolleg des Kreises F. im Dienst des Beklagten. Am 8. November 2012 nahm er nachmittags ab 15:00 Uhr an einer Sportveranstaltung statt, die in der Turnhalle der Schule durchgeführt wurde und bei der eine Mannschaft, bestehend aus Lehrern der Schule, gegen eine Schülermannschaft Fußball spielte. Hierbei verletzte er sich und zog sich eine Verletzung am linken Sprunggelenk zu. Der Chefarzt Dr. T. von der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie, Hand-, Fuß- und Wiederherstellungschirurgie in X1. , der ihn noch am selben Tag untersuchte, gelangte zu der Diagnose „Sprunggelenk links Distorsion." Vom 29. November 2012 bis zum 1. Dezember 2012 unterzog sich der Kläger wegen der Verletzung einer Operation, bei der durch eine diagnostische Arthroskopie des linken oberen Sprunggelenks u.a. eine Ruptur der vorderen linken Syndesmose festgestellt wurde. Am 23. November 2012 erstattete der Kläger Anzeige über den Dienstunfall und führte aus, dass er sich während des Lehrersports am 8. November 2012 bei dem Versuch, den Ball über die Seitenauslinie zu spielen, am linken Fuß verletzt habe. Beim Umknicken nach innen habe er im linken oberen Sprunggelenk einen starken stechenden Schmerz verspürt und sofort das Spiel abgebrochen. Er sei zunächst nach Hause gefahren und habe sich anschließend im Krankenhaus in X1. untersuchen lassen. Der Schulleiter hielt in Stellungnahmen vom 22. und 26. November 2012 die Voraussetzungen für einen Dienstunfall für nicht gegeben, weil das Fußballspiel einiger Lehrer gegen Schulklassen des Berufskollegs eine reine Privatveranstaltung sei. Auf Anforderung der Bezirksregierung L. übersandte der Kläger ärztliche Bescheinigungen und benannte als Zeugen für den Unfall den Lehrersportkoordinator Dr. L1. sowie die beiden Kollegen I. und T1. . Mit Bescheid vom 9. Januar 2013 lehnte die Bezirksregierung L. die Anerkennung des Geschehens als Dienstunfall ab, weil das Fußballspiel reine Privatsache der Teilnehmer sei und nicht unter den Dienstunfallschutz im Sinne der §§ 31 ff. BeamtVG falle. Der Kläger erhob Widerspruch und führte aus, das in Rede stehende Fußballspiel, bei dem er sich verletzt habe, sei im Rahmen des Lehrersports erfolgt, der wöchentlich stattfinde. Dieser Sport werde von Herrn Dr. L1. als von der Schule eingesetztem Sportkoordinator organisiert. Die Teilnahme hieran sei eine dienstliche Tätigkeit. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2013 wies die Bezirksregierung L. den Widerspruch als unbegründet zurück und führte im wesentlichen aus, allein die gemeinsame sportliche Betätigung mit Kolleginnen und Kollegen der Dienststelle führe nicht zu der Annahme, dass sich der Beamte bei der Teilnahme an einer solchen Veranstaltung im Dienst befinde. Der Schulleitung sei zwar bekannt, dass in der Sporthalle der Schule Lehrer und Schüler seit Jahren Fußball spielten, ohne allerdings hierzu einen Auftrag erteilt zu haben. Sie habe lediglich die Genehmigung zur Nutzung der Sporthalle für die nicht dienstliche sportliche Betätigung erteilt. Der Kläger hat am 18. Februar 2013 Klage erhoben. Er hält die wöchentliche Durchführung der Fußballspiele im Rahmen des Lehresports in der Sporthalle des Berufskollegs für eine dienstliche Veranstaltung, da sie dienstlichen Interessen diene. Der dienstbezogene Aspekt der Gesundheitsförderung folge aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Für die Durchführung und Organisation des Lehrersports sei ein Sportkoordinator vom Schulleiter eingesetzt worden. Letzterer habe die Benutzung der Sporthalle für diese Fußballspiele genehmigt. Ob auch eine Genehmigung der Bezirksregierung erforderlich und erteilt sei, vermöge er, der Kläger, nicht zu sagen. Jedenfalls stehe fest, dass die Veranstaltung, an der er mehr oder minder regelmäßig teilgenommen habe, bereits seit vielen Jahren in der Sporthalle der Schule durchgeführt werde. Bei einem Kollegen, der sich gleichfalls bei einem dieser Fußballspiele verletzt habe, sei der Unfall als Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG anerkannt worden. Die Beihilfestelle, bei der er die Arztrechnungen aus dem Unfall zur Begleichung eingereicht habe, stehe auf dem Standpunkt, dass es sich bei dem Ereignis um einen Dienstunfall handele, bei dem Dienstunfallfürsorge zu gewähren sei und die Bewilligung von Beihilfe nicht in Betracht komme. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. vom 9. Januar 2013 sowie deren Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2013 zu verpflichten, den während des sogenannten Lehrersports am 8. November 2012 erlittenen Unfall als Dienstunfall anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft die Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden und weist darauf hin, dass für sogenannte Lehrersportarbeitsgemeinschaften ab dem Schuljahr 1991/1992 eine Genehmigung bei der Bezirksregierung L. beantragt werden solle. Die Genehmigungsbedingungen seien durch die Bezirksregierung in einer Verfügung vom 28. Februar 1991 zusammengefasst worden und sähen vor, dass an solchen Arbeitsgemeinschaften ausschließlich Lehrkräfte teilnehmen dürften. Ein Dienstunfallschutz ergebe sich sodann aus der Genehmigung durch die Bezirksregierung L. . Um die Aktivitäten der Lehrkräfte als Dienstsport qualifizieren zu können, müssten sie durch die Schulaufsichtsbehörde genehmigt, veranlasst bzw. durchgeführt und die teilnehmenden Lehrkräfte im Rahmen ihrer Dienstpflicht zur Teilnahme aufgefordert werden. Dies sei hier auch nicht dadurch geschehen, dass ein Schulsportkoordinator daran teilgenommen habe, sodass es sich um eine rein private Sportveranstaltung gehandelt habe. Der Vergleich mit der Entscheidung, einen im Rahmen der Teilnahme an einer solchen Sportveranstaltung erlittenen Unfall eines Kollegen des Klägers als Dienstunfall anzuerkennen, sei nicht zulässig, weil diese Entscheidung rechtswidrig gewesen sei und ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Personalakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der von ihm anlässlich des Lehrersports am 8. November 2012 erlittene Unfall als Dienstunfall anerkannt wird. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Rechtsgrundlage für das Anerkennungsbegehren des Klägers ist § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG und nicht das zum 1. Juni 2013 nach Art. 5 und Art. 6 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft getretene LBeamtVG NRW (GV. NRW. 2013, S. 232), weil für die Unfallfürsorge das Recht maßgeblich ist, welches im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 ‑ 2 C 41/11 ‑, NVwZ-RR 2013, 320; juris Rn. 8 m.w.N. Eine Rückwirkung enthält das ab 1. Juni 2013 gültige LBeamtVG NRW für den wortgleichen § 31 nicht. Hiernach ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gehört zum Dienst auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. Die Unfallfürsorge ist Ausfluss der Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn, vgl. § 45 BeamtStG. Sie hängt grundsätzlich davon ab, ob ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt worden ist, vgl. § 30 Abs. 1 S. 1 BeamtVG. Die Vorschriften führen unter der Überschrift „Dienstunfall“ eine Reihe von Tatbeständen auf, denen die Strukturelemente äußere Einwirkung, Körperschaden und Zusammenhang mit dem Dienst gemeinsam sind. Allerdings hat der Gesetzgeber die Unfallfürsorge im Lauf der Zeit aus unterschiedlichen, nicht immer (nur) durch den Fürsorge- und Schutzgedanken geprägten rechtspolitischen Erwägungen auf Verhaltensweisen ausgedehnt, die sich nicht mehr als „Dienst“ im eigentlichen Sinne darstellen. Die Konturen des Rechtsinstituts „Dienstunfall“ sind dadurch zumindest unscharf geworden. Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage 2013, § 14, Rnr. 1 und 2. Vor diesem Hintergrund ist das Fußballspiel, bei dem der Kläger den Unfall erlitten hat, als dienstliche Veranstaltung einzustufen, welche nach § 31 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BeamtVG zum Dienst gehört. Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeregelung ist es, den Beamten vor den Folgen von Unfällen zu schützen, die er außerhalb seiner privaten Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken erleidet. Hieraus ergibt sich, dass eine Veranstaltung, um als dienstliche Veranstaltung anerkannt werden zu können, ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre erhalten muss. Sie muss materielle Dienstbezogenheit aufweisen und außerdem formell in die dienstliche Sphäre einbezogen sein. Dabei ist unter der materiellen Dienstbezogenheit der Zusammenhang der Veranstaltung mit den eigentlichen Dienstaufgaben zu verstehen; sie muss dienstlichen Interessen dienen. Die formelle Dienstbezogenheit setzt voraus, dass die Veranstaltung in die dienstliche Sphäre einbezogen und damit – unmittelbar oder mittelbar – von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 1998 ‑ 6 A 6426/96 ‑, Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Entscheidungssammlung, ES/C II 3.1 Nr. 67; BVerwG, Urteile vom 13. August 1973 ‑ 6 C 26.70 ‑, ZBR 1974, 23, vom 31. Januar 1974 ‑ 2 C 7.73 ‑, ZBR 1974, 236, und vom 14. Dezember 2004 ‑ 2 C 66.03 ‑, Schütz a.a.O. Nr. 83. Eine materielle Dienstbezogenheit liegt dann vor, wenn die Ausübung von Sport dem Ausgleich von spezifischen dienstlichen Belastungen dient. Kein Ausgleichssport in diesem Sinne ist die Teilnahme an Wettkämpfen. Nach diesen Maßgaben war das Fußballspiel des Klägers materiell dienstbezogen. Die Teilnahme des Klägers sowie weiterer Lehrer und Schüler an den wöchentlichen Sportveranstaltungen erfolgte außerhalb von durchgeführten Wettkämpfen. Sie diente zum einen dem sportlichen Training insbesondere der teilnehmenden Lehrer, bei denen es sich nicht nur um Sportlehrer handelte. Zugleich förderte sie grundsätzlich ‑ von Unfällen abgesehen – ihre Gesundheit und trug zum Stressabbau bei. Daneben sind solche Veranstaltungen grundsätzlich geeignet, außerhalb des Unterrichts Verständnis, Respekt und Toleranz zwischen Schülern und Lehrern herzustellen bzw. zu erhalten. Diese Umstände vermitteln einen Wert nicht nur für die teilnehmenden Lehrer und Schüler, sondern auch für den Dienstherrn, der an einem gedeihlichen, reibungslosen Ablauf des Schulunterrichts interessiert sein muss. Dass gelegentlich auch Lehrer anderer Schulen an den Fußballspielen teilgenommen haben, ändert hieran nichts. Neben der materiellen Dienstbezogenheit wies die Veranstaltung am 8. November 2012 auch die erforderliche formelle Dienstbezogenheit auf. Die Entscheidung des Dienstherrn, ob er eine Veranstaltung in die dienstliche Sphäre einbezieht, bedarf ‑ wie der Beklagte zutreffend in seiner Klageerwiderung vom 6. Mai 2013 ausgeführt hat ‑ keiner bestimmten Form, sie muss auch nicht ausdrücklich ergehen. Es kommt vielmehr darauf an, ob dem objektiven Verhalten eines für den betroffenen Beamten zuständigen Dienstvorgesetzten unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände eine solche Entscheidung zu entnehmen ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2007 ‑ 21 A 4266/05 ‑, ZBR 2008, 321; juris Rn. 37 m.w.N. Hiernach war das Fußballspiel am 8. November 2012, bei dem sich der Kläger seine Fußverletzung zuzog, auch formell dienstbezogen. Nach den unwidersprochenen Angaben des Klägers fanden wöchentliche Fußballspiele unter Lehrern oder zwischen Lehrern und Schülern bereits seit dem Jahr 1996 statt. Schüler alleine hätten für die Nutzung der Sporthalle und der Geräte (Bälle, Tore u. dgl.) zwingend einer Beaufsichtigung durch eine Lehrkraft bedurft. Dieses Erfordernis war dadurch sichergestellt, dass Lehrer an den Spielen teilnahmen und in diesem Sinne zugleich die Aufsicht über die fußballspielenden Schüler führten. Es unterliegt keinen Zweifeln, dass eine solche Aufsicht zu den dienstlichen Obliegenheiten eines Lehrers gehört und dem Dienstunfallschutz unterfällt. Für diese Veranstaltungen stellten die Schulleiter als Dienstvorgesetzte der Lehrer die Sporthalle der Schule zur Verfügung, indem sie diese regelmäßig für 1 ½ Stunden für den "Lehrersport" reservierten. Privaten Nutzern stand die Halle in dieser Zeit nicht zur Verfügung. An den Spielen nahmen mehr oder minder regelmäßig auch Lehrer teil, die als sogenannte Sportkoordinatoren an der Schule fungierten. Unabhängig davon, ob diese eine dienstrechtlich relevante Genehmigung oder Erlaubnis für die Veranstaltung erteilen konnten, vermittelten sie zumindest nach außen hin und für die teilnehmenden Beamten ersichtlich einen "offiziellen" Eindruck. Schließlich ist eine ausdrückliche Mitteilung des Inhalts, dass für die Teilnahme an diesen Fußballspielen keine Dienstunfallschutz bestehe, nie ergangen. Bei dieser Sachlage musste sich einem Lehrer nach dem objektiven Verhalten der jeweiligen Schulleiter unter Berücksichtigung aller erkennbarer äußeren Umstände der Eindruck aufdrängen, dass die Teilnahme an diesen im Anschluss an den normalen Unterricht stattfindenden sportlichen Veranstaltungen vom Dienstunfallschutz erfasst war. Hierauf durften sie auch mit Blick auf in der Vergangenheit als Dienstunfälle anerkannte Sportunfälle vertrauen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Anerkennungen rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgt sind. Denn auch eine rechtswidrige Anerkennung, deren Einzelheiten den Beschäftigten nicht geläufig sind, stellt sich nach außen hin als objektiv vertrauensbildendes Verhalten dar. Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, ob interne Vorschriften des Kultusministeriums und/oder der Bezirksregierung L. als übergeordnete Schulaufsichtsbehörden einen Dienstunfallschutz nur dann vorsehen, wenn eine Sportveranstaltung zuvor angezeigt und genehmigt wurde. Auf derartige formelle Akte kommt es – wie dargelegt – für die Beurteilung der formellen Dienstbezogenheit nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.