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Urteil

8 K 2329/12

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2014:0910.8K2329.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 4. September 2012 wird aufgehoben, soweit der Kläger zu mehr als 9.308,75 € Kostenersatz herangezogen wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Erstattung von Abschiebungskosten. 3 Er reiste zu einem nicht bekannten Zeitpunkt erstmalig in das Bundesgebiet ein und nahm am 5. September 2002 unter Vortäuschung einer falschen Identität und Verwendung eines niederländischen Reisepasses mit Aufenthaltserlaubnis, ausgestellt auf den Namen S. O. B. , in Q2. eine Erwerbstätigkeit auf. Nachdem aufgefallen war, dass das Lichtbild in dem niederländischen Reisepass keine Ähnlichkeit zum Kläger aufwies, wurde er am 13. September 2006 festgenommen, am Tag darauf in Abschiebehaft verbracht und am 5. Februar 2007 nach Ghana abgeschoben. 4 Das Amtsgericht Aachen ordnete mit Beschluss vom 14. September 2006: Sicherungshaft an. Auf Amtshilfeersuchen des Oberbürgermeisters der Stadt Q2. verbrachte die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) Köln den Kläger am 14. September 2006 in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Büren, worüber sie unter demselben Tag einen Aktenvermerk fertigte ("Nachweis der ZAB Köln über Außendiensttätigkeit vom 14. September 2006", Personalkosten: 122,50 €; Transportkosten: 154,80 €). 5 Mit Ordnungsverfügung vom 25. September 2006 drohte der Oberbürgermeister der Stadt Q2. dem Kläger seine Abschiebung nach Ghana an und setzte ihm eine Frist zur Ausreise von einer Woche nach Zustellung der Verfügung. Zur Begründung heißt es, da er nicht im Besitz des erforderlichen Aufenthaltstitels sei, sei er gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet. Die Ausreisepflicht sei gemäß § 58 Abs. 2 Ziffer 1 AufenthG vollziehbar, da er unerlaubt im Sinne des § 14 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 AufenthG eingereist sei. Er sei gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG abzuschieben. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich. 6 Mit "Kostennachweis im Rahmen der Passersatzbeschaffung" notierte die ZAB Köln unter dem 27. September 2006 Personalkosten in Höhe von 33,41 € und Fahrtkosten in Höhe von 12,15 €. 7 Laut Aktenvermerk wies die ZAB Dortmund den Kläger am 16. Oktober 2006 eindringlich auf seine Pflicht zur Mitwirkung zur Beschaffung eines Reisedokuments hin. Der Kläger erklärte nach diesem Vermerk, dass er nicht nach Ghana zurück wolle. 8 Mit "Kostennachweis im Rahmen der Passersatzbeschaffung" vom 25. Oktober 2006 hielt die ZAB Köln für eine Befragung von 16 Personen in der JVA Büren, darunter der Kläger, Personalkosten in Höhe von 37,29 € und Fahrtkosten in Höhe von 9,93 € fest. 9 Das Landgericht Aachen wies mit Beschluss vom 25. Oktober 2006 die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 14. September 2006 (Abschiebehaft) zurück. Am 27. Oktober 2006 wurde der Kläger in der JVA besucht und auf seine Mitwirkungspflicht zur Passersatzbeschaffung hingewiesen sowie zum Verbleib seines Nationalpasses und sonstiger Dokumente befragt. 10 Die ZAB Dortmund beantragte unter dem 27. November 2006 bei der Botschaft der Republik Ghana in Berlin die Ausstellung eines Passersatzpapiers. Am 30. November 2006 fand eine weitere Befragung des Klägers in der JVA Büren durch die ZAB, u. a. zu den Familienverhältnissen und zur bevorstehenden Vorführung bei der Botschaft statt. Im Vermerk ist notiert, der Kläger habe sein Einverständnis mit der Vorführung mitgeteilt. Das Oberlandesgericht Köln wies mit Beschluss vom 4. Dezember 2006 die sofortige weitere Beschwerde in der Abschiebehaftsache zurück. Der Kläger wurde am 6. Dezember 2006 bei der Botschaft vorgeführt. Bei den Akten findet sich eine "Kostenübersicht" für 05260 A 2006, Bismarck, LKZ-238": 11 "Verwendungszweck: PEP. 12 Fahrtkosten: Kilometergeld (Pkw/Bulli) # 002740 # 06.12.2006 (1.302 km x 0,45 €/ 6 Personen = 97,65 €). 13 Personalkosten: # 002740 # 06.12.2006 (2 MA = 48,16 €/h) x 19,50 h/6 Personen = 156,52 €. 14 Reisekosten: # 002740 # 06.12.2006 (für 1 MA/6 Personen) = 3,75 €. 15 Hotel (Übernachtung): Vorführung Berlin + Parkkosten 1,93 € = 24,93 € = insgesamt 282,85 €. 16 Gefertigt von Frau Q. am 12. Dezember 2006." 17 Ferner befindet sich im Verwaltungsvorgang ein "Außendienstnachweis": 18 "Auftragnehmer: T. E. . 19 Auftragsart: Passbeschaffung. 20 Reiseziel: Dortmund - Botschaften von: Ghana, Albanien, Guinea (3 x), Angola (2 x), Burkina Faso, Moldawien, Ruanda -. 21 Datum: 05.12.2006, Beginn: 3.00 Uhr, Ende: 17.00 Uhr. 22 Datum: 06.12.2006, Beginn: 9.00 Uhr, Ende: 22.30 Uhr. 23 Stunden insgesamt: 27,5. 24 Dienstwagenkennzeichen: DO-2550. 25 Kilometerstand zu Beginn der Dienstfahrt: 136.489. 26 Nach Beendigung der Dienstfahrt: 137.575. 27 Gefahrende Kilometer = 1.086." 28 Weiter enthalten ist eine Auflistung von 26 Personen, darunter der Kläger. 29 Laut Vorführungsprotokoll vom 6. Dezember 2006 wurde der Kläger bei seiner Vorführung vom ghanaischen Konsul interviewt. Die ghanaische Staatsangehörigkeit des Klägers sei festgestellt worden. Unter dem 8. Dezember 2006 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. November 2006. Auf Antrag des Oberbürgermeisters der Stadt Q2. verlängerte das Amtsgericht Paderborn mit Beschluss vom 13. Dezember 2006 die Abschiebungshaft bis zum 12. März 2007. Der Kläger teilte der Leitung der JVA Büren mit, er wolle jetzt so schnell wie möglich in sein Heimatland zurück und bitte daher dringend um ein Gespräch mit der Ausländerbehörde. 30 Im Verwaltungsvorgang findet sich ein "Kostennachweis im Rahmen der Passersatzbeschaffung" der ZAB Köln vom 10. Januar 2007 über Befragungen in der JVA Büren mit Personalkosten von 19,68 € und Fahrtkosten von 12,15 € sowie ein "Außendienstnachweis" ohne Datum: 31 Auftragnehmer: T. E. . 32 Auftragsart: BV PEP-Beschaffung. 33 Albanien, Kenia, Simbambe, Moldau, Ghana und Mongolei. 34 Reiseziel: ZAB Dortmund - Berlin - ZAB Dortmund. 35 Datum: 09.01.2007, Beginn: 2.30 Uhr, Ende: 16.00 Uhr. 36 Datum: 10.01.2007, Beginn: 9.00 Uhr, Ende: 19.30 Uhr. 37 Stunden insgesamt: 24.0. 38 Dienstwagenkennzeichen: DO-2110. ….. 39 Gefahrende Kilometer = 1.070. 40 In einem Vermerk vom 11. Januar 2007 ohne Briefkopf, gefertigt von Herrn E1. , heißt es, der Kläger sei im Rahmen der Passersatzpapierbeschaffung am 10. Januar 2007 erneut in der JVA Büren aufgesucht worden. Man habe ihn aufgefordert, mit der ghanaischen Botschaft telefonisch Kontakt zu suchen und anzugeben, dass er so schnell wie möglich nach Hause wolle. Dazu habe er angegeben, dass dies sein Anwalt machen solle, da er der Meinung sei, dass er selbst von der Botschaft nicht ernst genommen werde. Bevor er nach Ghana zurückkehre, müsse er noch verschiedene persönliche Sachen mitnehmen können. Laut Vermerk der ZAB Dortmund vom 12. Januar 2007 habe der ghanaische Konsul bei der persönlichen Vorsprache am 10. Januar 2007 mitgeteilt, dass nach erfolgter Überprüfung nunmehr ein Flug mit ca. 2wöchiger Vorlaufzeit gebucht werden könne. Nach Mitteilung der Flugdaten sei er dann bereit, ein Passersatzpapier auszustellen. Am 22. Januar 2007 teilte die Bezirksregierung Düsseldorf die Flugbuchung für den 5. Februar 2007 mit. Das Landgericht Paderborn wies mit Beschluss vom 24. Januar 2007 die sofortige Beschwerde in der Abschiebehaftsache zurück. Die ghanaische Botschaft stellte unter dem 29. Januar 2007 ein Passersatzpapier aus. Über die Abschiebung des Klägers am 5. Februar 2007 notierte die ZAB Köln folgenden "Nachweis über Außendiensttätigkeit": 41 "Transport von ZAB Köln über JVA Büren zum Flughafen Köln/Bonn und zurück zur ZAB Köln. 42 Grund: Abschiebung . 43 Zeit: 5.10 Uhr bis 11.00 Uhr = insgesamt 5,83 Stunden. 44 Eingesetzte Mitarbeiter: 45 J , 34,10 x 5,83 Stunden = 198,92 € ./. 1 = 198,92 €. 46 Q1. , 24,35 x 5,83 Stunden = 142,01 € = 142,04 € 47 = insgesamt 340,96 €. 48 Transportkosten: 405 gefahrene Kilometer x 0,45 = 182,25 €" 49 Bei der Abschiebung wurden 405,51 € des Klägers als pfändbarer Betrag einbehalten. 50 In einem "Forderungsnachweis" ohne Briefkopf vom 28. Februar 2007 werden für am 14. und 27. September, 25. Oktober, 29. November, 6. Dezember 2006, 10. Januar sowie 5. Februar 2007 Personalkosten in Höhe von 1080,09 €, Transportkosten von 522,88 €, Übernachtungskosten von 24,93 E, Tagegeld von 18,79 €, Kosten der Passersatzpapierbeschaffung von 50,- € und Sonstiges in Höhe von 12,- €, mithin insgesamt von 1.403,26 € sowie Flugkosten und Abschiebehaftkosten aufgeführt mit einem ausgewiesenen Gesamtbetrag (nach Abzug der Sicherheitsleistung) von 8.976,89 €. 51 In einem "Forderungsnachweis" ohne Briefkopf vom 26. März 2007, teilidentisch mit dem "Forderungsnachweis" vom 26. Februar 2007 (zusätzlich aufgeführt werden hier die Kostenpositionen betreffend den 5. Dezember 2006 und den 9. Januar 2007), werden für am 14. und 27. September, 25. Oktober, 29. November, 5. Dezember, 6. Dezember 2006, 9. und 10. Januar sowie 5. Februar 2007 Personal-, Transport-, Übernachtungskosten, Tagegeld, Kosten der Passersatzpapierbeschaffung und Sonstiges in Höhe von insgesamt 1.708,69 € sowie Flugkosten und Abschiebehaftkosten aufgeführt mit einem ausgewiesenen Gesamtbetrag (nach Abzug der Sicherheitsleistung) von 9.282,32 €. 52 In einer "Rechnung" ohne Briefkopf vom 31. Januar 2007 werden Kosten der Passersatzpapierbeschaffung (Passersatzpier 50,00 €, Kosten für Eilbotenzustellung: 12,00 €, Fahrtkosten 5. Dezember 2006: 18,80 €, 9. Januar 2007: 22,93 €; Personalkosten: 5. Dezember 2006: 90,16 €, 9. Januar 2007: 97,42 € sowie Reisekosten von 6,31 € und 7,81 € = insgesamt 305,43 € in Rechnung gestellt. 53 Seit dem 17. Februar 2012 hält sich der Kläger wieder in der Bundesrepublik Deutschland auf. 54 Mit Bescheid vom 4. September 2012 zog die Beklagte ihn zur Erstattung der entstandenen Abschiebungskosten in Höhe von 9.803,07 € heran. Dieser Betrag setzt sich nach dem Leistungsbescheid wie folgt zusammen, wobei hinsichtlich der "Kosten der ZAB Köln" auf den : 55 Transportkosten der Städteregion Q2. zur ZAB Köln 69,75 € 56 Personalkosten der Städteregion Q2. 451,00 € 57 Flugkosten 2.323,75 € 58 Transport- und Reisekosten sowie Portokosten der ZAB Köln 578,60 € 59 Passersatzbeschaffungskosten 50,00 € 60 Personalkosten der ZAB Köln 1.080,00 € 61 Haftkosten 5.655,30 € 62 Zwischensumme: 10.208,58 € 63 abzüglich eingezogener Sicherheitsleistung ./. 405,51 € 64 Gesamtsumme 9.803,07 € 65 Der Bescheid wurde dem Kläger am 11. September 2012 zugestellt. Auf Nachfrage teilte die Beklagte dies der Prozessbevollmächtigten mit und übersandte "zur Erläuterung der angeführten Kosten" eine Kostenberechnung vom 12. März 2007 (mit einem Leistungsbetrag von 9.497,64 €) und den Forderungsnachweis der ZAB Köln vom 26. März 2007, in dem alle berechneten Kosten aufgeschlüsselt seien. 66 Der Kläger hat am 5. Oktober 2012 Klage erhoben. 67 Er trägt vor, die Erstattungsforderung sei verjährt. Die geltend gemachten Kosten resultierten sämtlich aus den Jahren 2006 und 2007. Es bestehe eine 4-jährige Festsetzungsverjährungsfrist. Im Übrigen seien die geltend gemachten Beträge nicht nachvollziehbar. Die Kosten des Oberbürgermeisters der Stadt Aachen seien zu hoch angesetzt, nämlich die Kilometerpauschale. Auch hätten die Transportkosten lediglich dem Hafttransport, nicht der Abschiebung gedient. Bei den Personalkosten sei der für die eingesetzten Mitarbeiter in Rechnung gestellte Stundensatz von 41,00 € zu hoch bemessen. Auch die Kosten der ZAB Köln seien nicht ordnungsgemäß berechnet worden. Bei den Transportkosten seien die bereits von der Ausländerbehörde der Beklagten berechneten Kosten erneut angesetzt worden und der Höhe nach in keiner Weise nachvollziehbar. Die Flugkosten in Höhe von 2.323,75 € seien nicht nachgewiesen. Bezüglich der Haftkosten sei der Tagessatz von nahezu 40,00 € nicht nur unüblich, sondern auch nicht nachgewiesen worden. Ebenso gäbe es keinen Nachweis für Übernachtungskosten 24,93 € und Tagegeld. Die Personalkosten in Höhe von 1.080,9 € seien nicht nachvollziehbar und würden hier ein drittes Mal in Rechnung gestellt. 68 Der Kläger beantragt, 69 den Leistungsbescheid vom 4. September 2012 aufzuheben. 70 Die Beklagte beantragt, 71 die Klage abzuweisen. 72 Sie trägt vor, der Leistungsbescheid sei rechtmäßig. Verjährung sei nicht eingetreten. Ansprüche, die in Zusammenhang mit der Abschiebung entstanden seien, verjährten gemäß § 70 AufenthG nach sechs Jahren, alle übrigen Ansprüche unterfielen der allgemeinen Verjährungsvorschrift des § 20 Abs. 3 Verwaltungskostengesetz. Diese betrage drei bis vier Jahre. Unabhängig davon, welche Verjährungsvorschrift einschlägig sei, sei hier Verjährung deswegen nicht eingetreten, weil sie durch die Zeit unterbrochen gewesen sei, in der der Kläger sich außerhalb der Bundesrepublik aufgehalten habe. Nachweislich sei die Abschiebung des Klägers am 5. Februar 2007 erfolgt, seine neue Einreise datiere vom 16. Februar 2012. Der Erstattungsanspruch werde mit Abschluss der gebührenpflichtigen Amtshandlung fällig. Dies sei durch die Abschiebung am 5. Februar 2007 erfolgt, so dass durch die damit eingeleitete langjährige Unterbrechung des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet die Verjährung nicht habe eintreten lassen. Der Ersatzanspruch sei im Einzelnen auch berechtigt. Zu den Kosten im Einzelnen: 73 Zu den Kosten der Städteregion Q2. : Das Kilometergeld sei nicht zu beanstanden. Dessen Höhe richte sich nach § 18 der Richtlinien über die Erhaltung und Benutzung von Dienstfahrzeugen im Land Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Finanzministers vom 5. März 1999 - B 2711-1.7-IV A 3). Auch die angesetzten Personalkosten seien erstattungsfähig. Der Stundensatz betrage für einen Beamten des mittleren Dienstes 41,00 €. Dies entspreche dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 56-36.089 ‑). Die Kosten der ZAB Köln seien insgesamt gerechtfertigt. Die Beklagte habe keineswegs dieselben Personalkosten mehrfach geltend gemacht. Die Kosten der Transportfahrt vom 14. September 2006 seien zweifach angefallen, weil der Kläger zweimal transportiert worden sei, nämlich einmal von Q2. nach Köln und dann noch einmal von Köln zur JVA Büren. Was die Hotelkosten anginge, verweist die Beklagte auf eine E-Mail der ZAB Dortmund vom 24. Juni 2013, wonach Nachweise über die Hotelkosten nicht mehr vorlägen bzw. beigebracht werden könnten. Man könne diese allenfalls beim Hotel direkt beschaffen. Zurzeit habe die zuständige Dame allerdings Urlaub und könne dies erst nach drei bis vier Wochen vornehmen. 74 Die Beklagte legt unter dem 17. Februar 2014 eine Auflistung der Kosten vor und erläutert: Der Kläger sei am 13. September 2006 aufgrund seines illegalen Aufenthalts in Q2. festgenommen und am Tag darauf durch die Ausländerbehörde beim Amtsgericht Aachen vorgeführt und aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Aachen in Abschiebehaft verbracht worden. Der Hafttransport sei von Q2. zur Zentralen Ausländerbehörde Köln erfolgt und von dort sei der Kläger durch die ZAB Köln weiter zur JVA Büren transportiert worden. Bei der Haftvorführung und dem anschließenden Hafttransport seien ein städtischer Beamter des mittleren Dienstes und ein Verwaltungsangestellter, vergleichbar dem mittleren Dienst, mit 5,5 Stunden im Dienst gewesen und hätten 155 km zurückgelegt. Als Kilometer-Pauschale sei der nach den derzeitigen Kraftfahrzeugrichtlinien laut Runderlass des Finanzministeriums vom 17. Oktober 2002 maßgebliche Betrag von 0,45 € pro Kilometer angesetzt worden. Die Personalkosten seien nach den Richtwerten für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren laut Runderlass des Innenministeriums vom 16. November 2005 berechnet worden, wonach der Stundensatz für Beamte des mittleren Dienstes 41,00 € und für Beamte des gehobenen Dienstes 51,00 € betrage. 75 Im Rahmen des Haftverlegungstransports von Köln zur JVA Büren und zurück seien der ZAB Köln am 14. September 2006 Transportkosten in Höhe von 154,80 € (344 km x 0,45 €) und Personalkosten in Höhe von 234,58 € entstanden. Die ZAB Köln sei im Rahmen der Amtshilfe für die Aachener Ausländerbehörde tätig gewesen und habe die Haft-und Abschiebungstransporte sowie die Passersatzbeschaffung organsiert. Zur Beschaffung eines Passersatzpapieres waren mehrere Nachfragen und Vorsprachen bei der ghanaischen Botschaft erforderlich, wobei nicht in jedem Fall eine persönliche Vorführung des in Haft befindlichen Klägers erfolgt sei. Die Vorführungen bei den Botschaften seien durch die ZAB Dortmund wiederum in Amtshilfe für die ZAB Köln durchgeführt worden. Eine Nachfrage bei der ZAB Dortmund habe ergeben, dass der Betroffene definitiv am 5. Dezember 2006 durch die ZAB Dortmund von der JVA Büren nach Berlin transportiert und am 6. Dezember 2006 bei der ghanaischen Botschaft dort persönlich vorgeführt und am gleichen Tag wieder zurücktransportiert worden sei. Der Transport und die Vorführung seien durch Herrn E. und Herrn T. von der ZAB Dortmund erfolgt, die vom 5. auf den 6. Dezember 2006 im Hotel Q2. in Berlin übernachtet hätten, während die vorzuführenden Personen in einer entsprechenden Einrichtung in Berlin untergebracht worden seien. Als Nachweis für diese Vorführung wird ein interner Aktenvermerk der ZAB Dortmund vom 11. Dezember 2006 angeführt. So sei die Kostenaufstellung der ZAB Dortmund, erstellt am 12. Dezember 2006 durch Frau Q. , zu verstehen. Bei der Dienstfahrt nach Berlin seien der ZAB Dortmund anteilige Transport-, Personal-, Reise, und Hotelübernachtungskosten in Höhe von insgesamt 282,85 € entstanden. Darüber hinaus seien seitens der ZAB Dortmund Passersatzpapier-Gebühren in Höhe von 50,00 € und Kosten für die Eilbotenzustellung des Passersatzpapiers in Höhe von 12,00 € angefallen (siehe Kostenberechnung der ZAB Dortmund, Herrn E. , vom 31. Januar 2007). Diese seien im Forderungsnachweis der ZAB Köln vom 26. März 2007 bereits mit aufgeführt worden. Am 5. Februar 2007 sei der Betroffene sodann in sein Heimatland abgeschoben worden. Der Transport sei durch die ZAB Köln erfolgt. Hierbei seien der ZAB Köln Transportkosten in Höhe von 182,25 € und Personalkosten in Höhe von 340,96 € entstanden. Die Flugkosten hätten 2.323,75 € betragen. Die Haftkosten seien anteilig berechnet worden, da der Betroffene für 19 Tage zum Tagessatz von 40,01 € und für 35 Tage zum Tagessatz von 36,98 € inhaftiert gewesen sei. Der Tagessatz der Haftkosten werde durch das Innenministerium per Erlass festgelegt. Die von der ZAB Köln eingezogenen Sicherheitsleistungen von 405,51 € seien von den Gesamtkosten abgezogen worden. 76 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 77 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 78 Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit, d. h. hinsichtlich eines Betrages von 494,32 € ist der angefochtene Leistungsbescheid vom 4. September 2012 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Im Übrigen, hinsichtlich der restlichen Ersatzforderung in Höhe von 9.308,75 €, wird die Klage abgewiesen. 79 Rechtsgrundlage der Ersatzforderung ist § 66 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Danach hat der Ausländer die Kosten zu tragen, die durch Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen. 80 Die vom Beklagten geltend gemachte Forderung ist nicht verjährt. Ansprüche auf Erstattung von Abschiebungskosten unterliegen der abschließend in § 70 Abs. 1 AufenthG geregelten sechsjährigen Fälligkeitsverjährung, 81 BVerwG, Urteil vom 08. Mai 2014 ‑ 1 C 3/13 ‑, Asylmagazin 2014, 309, InfAuslR 2014, 328. 82 Die Verjährung wird § 70 Abs. 2 AufenthG unterbrochen, solange sich der Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht festgestellt werden kann. Der Kläger hält sich seit dem 17. Februar 2012 wieder im Bundesgebiet auf und ist noch im selben Kalenderjahr, am 4. September 2012, herangezogen worden. 83 Der Umfang der Kostenhaftung ergibt sich aus § 67 AufenthG. Umfasst sind nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die bei der Vorbereitung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft. und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers“ sowie nach Abs. 1 Nr. 3 „sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten“. Weiter unterfallen auch Kosten im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Passes bzw. Passersatzpapiers grundsätzlich der Erstattungspflicht nach § 67 Abs. 1 AufenthG. Sinn und Zweck der Regelung ist die Präzisierung und Erweiterung der grundsätzlich bestehenden Veranlasserhaftung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungskostengesetz (VwKostG), wonach zur Zahlung von Kosten verpflichtet ist, wer die Amtshandlung veranlasst hat, 84 Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 2004 ‑ 11 S 646/04 – (unter Aufhebung des von der Klägerin angeführten Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Januar 2004 ‑ 10 K 4422/02 ‑); Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 2. August 2012 ‑ 2 O 48/12 ‑; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31. März 2010 ‑ 8 PA 28/10 ‑, AuAS 2010, 139, InfAuslR 2010, 317; Hamburgisches OVG, Urteil vom 3. Dezember 2008 ‑ 5 Bf 259/06 ‑, NordÖR 2009, 228. 85 Der Kläger war zum Zeitpunkt der in Rechnung gestellten Maßnahmen vollziehbar ausreisepflichtig und hat die von der Beklagten eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen (einschließlich der zur Passersatzpapier-Beschaffung und zur Abschiebungshaft) demgemäß veranlasst. Er ist daher im Grundsatz nach §§ 66, 67 AufenthG ersatzpflichtig. 86 Beim Kostenersatz nach §§ 66, 67 AufenthG handelt es sich um Forderungen, für deren Entstehung im Einzelnen die Behörde darlegungs- und beweispflichtig ist. Ein entsprechender Leistungsbescheid muss einen hinreichenden Grad an Klarheit bzw. Bestimmtheit aufweisen, der es dem Ausländer ohne Weiteres ermöglicht, aus welchem Grund genau welcher Einzelbetrag jeweils für welche konkrete kostenauslösende Maßnahme von ihm gefordert wird. Die Herleitung der einzelnen Kostenpositionen muss sich durch den Bescheid selbst, ggf. durch Anlagen zum Bescheid für den Ausländer im Zusammenhang mit seiner Kenntnis des zugrunde liegenden Sachverhalts oder sonst für ihn erkennbaren Umständen klar ermitteln lassen. 87 Der angefochtene Leistungsbescheid erfüllt diese Voraussetzungen in Verbindung mit den im Tatbestand wiedergegebenen Berechnungen nur bruchstückhaft. Die im Leistungsbescheid enthaltene Kostenaufstellung ermöglicht es dem Empfänger nicht, die einzelnen Kostenpositionen nachzuvollziehen. Auch die Sichtung der Aufstellungen der Kosten der ZAB Dortmund, der ZAB Köln und der (damals noch bestehenden) ZAB Düsseldorf führt nicht zur Erkenntnis darüber, welche behördlichen Maßnahmen genau kostenauslösend sein sollen. Dies zeigt sich in deutlicher Weise daran, dass es selbst der Beklagten in der Anlage zum Schriftsatz vom 20. Februar 2014 (Aufstellung der Ausländerbehörde der Beklagten vom 17. Februar 2014) nicht gelungen ist, zu verstehen und zutreffend verständlich zu machen, welche von welcher ZAB geltend gemachte Kostenposition welcher Maßnahme zuzuordnen ist. So trägt die Beklagte nach Durchsicht der unstrukturierten und wenig aussagefähigen, nicht mit Briefköpfen versehenen Forderungsnachweise der Zentralen Ausländerbehörden sowie deren unklaren Außendienstnachweisen und Kostenübersichten, die sich verstreut in einer 470 Blatt starken Ausländerakte befinden, vor, die Vorführung des Klägers bei der Botschaft von Ghana sei vom 5. auf den 6. Dezember 2006 durch die Herren E. und T. von der ZAB Dortmund zu den von diesen vermerkten Kosten erfolgt. Diese beiden Bediensteten der ZAB Dortmund waren zwar zufällig am selben Tag nach Berlin unterwegs, allerdings allein und ausschließlich mit dem Ziel, betreffend 26 Personen, u. a. den Kläger, bei verschiedenen Botschaften Passersatzpapier-Fragen zu erörtern. Der Kläger wurde zusammen mit 6 betroffenen Personen dagegen in Amtshilfe von der ZAB Düsseldorf zur Vorsprache nach Berlin gebracht, zu den von Frau Q. von der (damaligen) ZAB Düsseldorf vermerkten Kosten. Es wäre zur Vermeidung eines ganz erheblichen Mehraufwandes an anderer Stelle hilfreich, wenn die Zentralen Ausländerbehörden ihre Tätigkeit, deren Kosten sie später im Wege des Kostenersatzes einfordern wollen, genau dokumentieren, d. h. z. B. kenntlich machen würden, welche Zentrale Ausländerbehörde das betreffende Schriftstück erstellt hat (und es nicht den die Leistungsbescheide erlassenden örtlichen Ausländerbehörden und sodann dem Verwaltungsgericht überlassen würden, anhand der in den entsprechenden Dokumenten vorkommenden Namen von Bediensteten zu erforschen, um welche ZAB es sich handeln könnte), wenn sie neben der Auflistung der Kosten in zusammenhängenden Sätzen darlegen würden, um welche Maßnahme es genau ging und wenn sie etwaige Kostenbelege diesen Maßnahmen jeweils zugeordnet zu den Akten nehmen würden. 88 Trotz dieser erheblichen Defizite erweist sich der angefochtene Leistungsbescheid nach näherer Prüfung als überwiegend rechtmäßig. Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten der Zentralen Ausländerbehörden ist er teilweise rechtswidrig. 89 Das Gericht legt seiner Prüfung insoweit die Zahlen aus dem Forderungsnachweis vom 26. März 2007 zugrunde, bei dem es sich offensichtlich um eine aktualisierte (Korrektur-)Version des vorangegangenen Forderungsnachweises vom 28. Februar 2007 handelt. Dementsprechend ist die Beklagte in ihrem Leistungsbescheid von den Zahlen vom 26. März 2007 ausgegangen. 90 Die Personalkosten laut Forderungsnachweis vom 26. März 2007 für die Maßnahmen vom 27. September, 25. Oktober, 29. November, 5. Dezember 2006 und 9. und 10. Januar 2007 ("Fahrten i. R. d. PEP") sind nicht ansatzfähig. Personalkosten sind im Kontext einer Abschiebung oder sonstigen Maßnahme im Sinne des § 67 AufenthG nach Abs. 1 Nr. 3 der Vorschrift nur erstattungsfähig, soweit sie durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstanden sind. Außerhalb dessen können die allgemeinen oder laufenden Personalkosten der in Wahrnehmung eigener Zuständigkeit handelnden Behörde nicht geltend gemacht werden, 91 BVerwG, Urteil vom 14. März 2006 ‑ 1 C 5/05 ‑; Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 5. Mai 2011 ‑ 8 K 61/10 ‑ . 92 Bei den o. g. Maßnahmen handelte es sich um solche zur Passersatzpapierbeschaffung, nämlich am 5. Dezember 2006 um eine Reise allein der Herren E. und T. zu den Botschaften nach Berlin (im Forderungsnachweis fälschlich als "Vorführung" vermerkt, vgl. den oben bereits erwähnten Vermerk des Einzelrichters vom 9. September 2014) und bei den Maßnahmen an den übrigen aufgezählten Terminen um Fahrten von Bediensteten der ZAB in die JVA Büren zur Befragung des dort in Abschiebungshaft befindlichen Klägers. Aus der Tatsache, dass es sich also nicht um Begleitungskosten handelt, ergibt sich ein weiterer Abzug von Personalkosten in Höhe von 348,03 €. 93 Hinsichtlich der Vorführung am 6. Dezember 2006 sind weiter die geltend gemachten Übernachtungskosten und das Tagegeld nicht erstattungsfähig (insgesamt 28,68 €), weil hierzu trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts bis zur mündlichen Verhandlung keine Belege bzw. kein Vortrag erfolgt sind. 94 Hinsichtlich der Vorführung des Klägers am 6. Dezember 2006 in Berlin ist der Ansatz des Leistungsbescheides betreffend die Personalkosten (aus Anlass der Begleitung) und die Transportkosten nach dem Forderungsnachweis vom 26. März 2007 teilweise zu beanstanden. Gleiches gilt für die Transportkosten betreffend die Fahrten vom 9. und 10. Januar 2007 nach Berlin. Es ist nämlich nicht nachgewiesen worden, dass diese geltend gemachten Kosten dem Kläger in vollem Umfang als von ihm veranlasst zugerechnet werden können. Im Einzelnen gilt Folgendes: 95 Die Vorführung eines Ausländers im Rahmen eines von zwei Bediensteten begleiteten Sammeltransports der betreffenden Ausländer zu den ausländischen diplomatischen Vertretungen zum Zweck der Identifizierung und Ausstellung eines Nationalpasses oder Passersatzpapiers ist im Hinblick darauf, dass von den ausländischen Vertretungen in der Regel Vorführungen nur an längerfristig bestimmten Terminen für einen vorher benannten Personenkreis durchgeführt werden, rechtlich nicht zu beanstanden. Gleiches gilt hinsichtlich der Fahrtkosten für Fahrten von Bediensteten zu diplomatischen Vertretungen mit dem Ziel der Abklärung der Möglichkeiten der Beschaffung von Passersatzpapieren in einer Vielzahl von Fällen ohne Anwesenheit der betreffenden Ausländer. In beiderlei Hinsicht reduziert eine Sammelfahrt die auf den einzelnen Ausländer entfallenden Kosten erheblich. Bei einem Sammeltransport ist eine Begleitung durch zwei Bedienstete erforderlich. Bei einer Beförderung mehrerer Personen kann eine durchgehende Präsenz einer Begleitung nur durch zwei Begleiter gesichert werden, da sich immer eine jedenfalls kurzfristige Abwesenheit oder der Ausfall einer begleitenden Person ergeben kann. 96 Die im Rahmen der Personalkosten geltend gemachten Stundensätze begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Sie folgen aus dem Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 2008 ‑ 56 ‑ 36.08.09 ‑ (Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren). 97 Rechtlich problematisch ist (teilweise) aber die Addition sämtlicher Kosten der Vorführung der jeweils beteiligten Ausländer und sodann die Teilung dieser Gesamtkosten zu Kopfteilen. 98 Der Kostenersatz nach §§ 66, 67 AufenthG ist von dem Grundsatz getragen, dass der Ausländer (ausschließlich) die Kosten der ihn betreffenden und somit von ihm veranlassten Maßnahme zu tragen hat. Dieser Grundsatz findet hier keine Durchbrechung. Weder besteht ein Gesamtschuldverhältnis der an einem Sammeltransport beteiligten Ausländer noch besteht eine Notwendigkeit und Rechtfertigung von Typisierungen, 99 vgl. zu Abschiebungskosten das (zurück-verweisende) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 13. November 1979 – 1 C 31/78 –, BVerwGE 59, 117-124, Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 3, NJW 1980, 2035; vgl. i. Ü. zu Fragen einer zulässigen Typisierung Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 15. Januar 2008 ‑ 1 BvL 2/04 ‑, BVerfGE 120,1 ff. (30);Beschluss vom 6. Juli 2010 ‑ 2 BvL 13/09 ‑, DStR 2010, 1563; Beschluss vom 12. Oktober 2010 ‑ 1 BvL 12/07 ‑, BVerfGE 127,224ff.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Februar 2011 ‑ OVG 1 B 72.09 ‑, OVGE BE 32, 45. 100 Dies bedeutet, dass die Bildung einer Kostensumme und sodann Division durch die Anzahl der betroffenen Ausländer nur zulässig ist, wenn und soweit die betreffende kostenauslösende Maßnahme diese Personen gemessen am Veranlassungsprinzip in gleicher Weise betreffen. D. h. konkret, dass etwa Gesamttransportkosten nach Köpfen geteilt werden können, soweit es sich um eine für alle gleich lange, jedem einzelnen Ausländer zuzurechnende Fahrtstrecke handelt. Nach §§ 66, 67 AufenthG besteht dagegen keine Verpflichtung des Ausländers, der zur Botschaft des Landes A gebracht worden ist, Kostenanteile der Fahrten zu den weiter entfernten Botschaften der Länder B und C zu tragen, 101 BVerwG, Urteil vom 13. November 1979 – 1 C 31/78 –, a. a. O. 102 Daraus folgt, dass Gleiches auch für nach Zeitaufwand in Rechnung gestellte Personalkosten für Transporte und andere kostenauslösende Maßnahmen gilt. Der vorgenannte Grundsatz gilt auch dann, wenn die rechtlich zulässige Berechnung dem jeweils betroffenen Ausländer im konkreten Einzelfall nur relativ geringe Kostenbeträge erspart. Eine Regelung, die die Verwaltung dazu ermächtigt, die Kostenersatzbeträge zur Ersparung von Verwaltungsaufwand nur ungefähr an der konkreten Veranlassung auszurichten, existiert ‑ wie bereits oben angemerkt ‑ nicht. 103 Demgemäß genügt eine Kostenberechnung den rechtlichen Vorgaben, wenn bei Transportkosten einschließlich der für den Transport anfallenden Personalkosten zunächst die Fahrtstrecke bzw. -zeit ermittelt wird, die alle transportierten Personen in gleicher Weise betreffen, die also bis zu einem gemeinsamen Fahrtziel anfallen. Diese Kosten können nach Kopfteilen geteilt werden. Bezüglich der zusätzlichen weiteren Fahrten müssen die Kosten jeweils gesondert ermittelt werden, was zwar eine schwierigere, aber mögliche und rechtlich notwendige Handhabung bzw. Berechnung mit sich bringt. 104 Ebenso muss der Zeitaufwand für die bei den einzelnen Botschaften vorzunehmenden Amtshandlungen jeweils protokolliert werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle behördlichen Abklärungen der Passersatzpapierbeschaffung (oder ggf. andere Maßnahmen) für alle beteiligten Personen bei der jeweiligen Botschaft gleich lange dauern. Vielmehr bestimmt sich die Verweildauer in der einzelnen Botschaft nach den Eigenheiten des jeweiligen Falles. So wird in manchen Fällen nur eine kurze Frage abzuklären, in manchen Fällen zur Abklärung der Staatsangehörigkeit ein kurzes und in anderen Fällen ein langes Interview zu führen sein. 105 Diesen rechtlichen Anforderungen wird der angefochtene Leistungsbescheid nicht gerecht. 106 Zu den geltend gemachten Personalkosten und Fahrtkosten der ZAB in Höhe von 156,52 € für die Vorführung des Klägers am 6. Dezember 2006 in Berlin ist festzustellen, dass die ZAB in ihrer Berechnung mit 19,5 Stunden zunächst die Gesamtdienstzeit zweier Bediensteter für die Fahrt und die Vorführung betroffenen Ausländer angesetzt hat. Sie hat diese Kosten laut "Kostenübersicht" für 05260 A 2006", gefertigt am 12. Dezember 2006 von Frau Q. , sodann durch 6 geteilt, wobei zu vermerken ist, dass es sich laut Telefax der (damaligen) ZAB Düsseldorf vom 5. Dezember 2006 an die JVA Büren um 5 Personen gehandelt hat. Letzteres ist unschädlich, weil der höhere Divisor den Kläger begünstigt. Die ZAB hat nicht dokumentiert, ob mehrere Botschaften angefahren wurden und ggf. welche und wie sich ggf. die Fahrtkosten und der Zeitaufwand der einzelnen Maßnahmen in der/den Botschaft/en verteilen. 107 Mangels dokumentierter Anhaltspunkte zu der vom Kläger veranlassten Fahrtzeit legt das Gericht die Strecke von der ZAB Dortmund, Kaiserstraße, bis zur Botschaft von Ghana in Berlin, Stavangerstr. 17, zugrunde. Die hierfür nötige Fahrtzeit für eine beläuft sich nach Routenplaner-Recherche (www.falk.de), die mangels anderer Erkenntnisse zugrunde gelegt wird, auf 4:28 Stunden, für die Hin- und Rückfahrt (=988 km) also aufgerundet auf 9 Stunden. Diese Fahrtzeit teilt das Gericht mangels einer Dokumentation der Fahrtzeiten zu den ggf. einzelnen Botschaften durch die ZAB durch 6. Zwar werden dadurch rechnerisch und theoretisch einige der anderen transportierten Ausländer an der Fahrt des Klägers zur in Pankow, im Nordosten Berlins gelegenen Botschaft von Ghana beteiligt. Diese Ermittlung einer veranlassten Fahrtzeit für diesen Fall ist aber rechtlich unbedenklich, weil sie den Kläger begünstigt. Daraus folgen zu Recht angesetzte, den Kläger betreffende Personalkosten in Höhe von 72,24 € (9 Std. x 48,16 €/h : 6). Daraus ergibt sich im ersten Schritt eine Kürzung der geltend gemachten Personalkosten von 156,52 € um 84,28 €. Allerdings ist aufgrund des Vorführungsprotokolls gesichert, dass der Kläger in der Botschaft von Ghana interviewt worden ist. Auch wenn die dafür erforderliche Zeitspanne, die ohne Schwierigkeiten von den Bediensteten der ZAB im Protokoll hätte notiert werden können, nicht bekannt ist, setzt das Gericht eine Mindestzeit von 10 Minuten an, die der Aufenthalt des Klägers in der Botschaft auf jeden Fall gedauert haben wird. Deshalb wird der oben berechnete Betrag von 66,16 € um die auf 10 Minuten entfallenden Personalkosten von 8,02 € (10 Minuten x 48,16 €/h = 8,02 €) gekürzt, so dass sich nicht ersatzpflichtige Personalkosten von 92,30 € ergeben. 108 Hinsichtlich der Transportkosten folgt aus den oben dargelegten Grundsätzen, dass dem Kläger lediglich solche betreffend die Hin- und Rückfahrt von der ZAB Dortmund zur Botschaft von Ghana in Berlin, nach dem obigen Verfahren wiederum geteilt durch 6, angelastet werden können. Dies sind 74,10 € (494,7 km x 2 = 988 km x 0,45 € = 444,60 : 6) anstatt 97,65 €. 109 Hinsichtlich der Transportkosten der ZAB betreffend die im Forderungsnachweis vom 26. März 2006 mit "Fahrten i. R. d. PEP" gekennzeichneten Fahrten gilt Folgendes: Diese Fahrten sind grundsätzlich ansatzfähig, weil ‑ wie eingangs dargelegt ‑ auch die Beschaffung von Passersatzpapieren und die darauf gerichteten Maßnahmen mit dem Ziel einer Abschiebung zu den von §§ 66, 67 AufenthG umfassten Kosten gehören. Hinsichtlich der Fahrten vom 27. September, 25. Oktober, 29. November 2006 und 10. Januar 2007 ist die Teilung der Transportkosten nach Köpfen unbedenklich, weil die zurückgelegte Fahrtstrecke zur JVA Büren alle betreffenden Ausländer gleichermaßen betrifft. Anders ist dies hinsichtlich der Fahrt vom 9. Januar 2007 nach Berlin. Die Reise der Bediensteten T. und E. betraf bei den Botschaftsbesuchen vom 9. Januar 2007 21 Personen. Ziele waren die Botschaften von Albanien, Kenia, Simbambe, Moldau, Ghana und Mongolei. Auch hier setzt das Gericht mangels anderer Anhaltspunkte die Fahrtstrecke zur Botschaft von Ghana in Berlin und zurück mit 988 km an. Multipliziert mit dem Satz von 0,45 € laut Runderlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 17. Oktober 2002 ergibt dies 444,60 €, geteilt durch 21 = 21,17 €, die dem Kläger zuzurechnen sind, woraus sich ein Absetzbetrag von den geltend gemachten Kosten in Höhe von 1,76 € ergibt. 110 Hinsichtlich der Kosten der Beklagten selbst für die Fahrt von Q2. zur ZAB Köln bestehen rechtliche Bedenken weder dem Grund noch der Höhe nach. Insoweit kann auf die zutreffende Darstellung der Beklagten in der Stellungnahme der Ausländerbehörde vom 17. Februar 2014 Bezug genommen werden. 111 Die Kosten der Abschiebungshaft sind nach den den Beteiligten bekannten Erlassen des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 2006 und 7. Februar 2007 ebenfalls zutreffend berechnet worden, da der Betroffene für 19 Tage zum Tagessatz von 40,01 € und für 35 Tage zum Tagessatz von 36,98 € inhaftiert gewesen sei. 112 Auch daran, dass die Flugkosten in der geltend gemachten Höhe angefallen sind, hat das Gericht keinen Zweifel. Der Flugpreis für den Flug KL 1808/KL 589 von 2.323,75 € ergibt sich aus dem Telefax der Bezirksregierung Düsseldorf an die ZAB Köln vom 22. Januar 2007, Seite 2, im Übrigen auch aus dem "Bearbeitungsbogen Abschiebung" vom 17. Januar 2007 der Bezirksregierung Düsseldorf. 113 Die von der ZAB Köln eingezogene Sicherheitsleistung von 405,51 € ist von den Gesamtkosten abgezogen worden. 114 Somit sind von dem mit dem angefochtenen Leistungsbescheid geltend gemachten Betrag insgesamt 494,32 € abzusetzen; im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig. 115 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 i. V. m. § 155 Abs. 4 VwGO. Zwar hat der Kläger, was den Forderungsbetrag angeht, nur in Höhe etwa von 1/19 obsiegt. Allerdings wird hier ‑ auch aus dem Gesichtspunkt des § 155 Abs. 4 VwGO ‑ berücksichtigt, dass der Leistungsbescheid wegen der zugrundeliegenden unklaren Unterlagen der beteiligten Zentralen Ausländerbehörden den erheblichen Mangel fehlender Nachvollziehbarkeit hatte, so dass er, würde es sich um einen Abgabenbescheid handeln, möglicherweise wegen fehlender Bestimmtheit aufgehoben worden wäre. Ein solcher, aus sich selbst nicht nachvollziehbarer Bescheid setzt fast unweigerlich die Ursache für eine Klageerhebung. 116 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). 117 Rechtsmittelbelehrung: 118 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Aachen (Adalbertsteinweg 92 im Justizzentrum, 52070 Aachen oder Postfach 10 10 51, 52010 Aachen) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte ‑ ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 119 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 120 Die Berufung ist nur zuzulassen, 121 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 122 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 123 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 124 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 125 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 126 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 63 09, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe ERVVO VG/FG einzureichen. 127 Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 128 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für die Einleitung des Rechtsmittelverfahrens beim Verwaltungsgericht. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. 129 Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.