Beschluss
8 L 598/14
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2014:0915.8L598.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der zum Aktenzeichen 8 K 828/14 erhobenen Klage hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung vom 1. April 2014 enthaltenen Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung anzuordnen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der zum Aktenzeichen 8 K 828/14 erhobenen Klage hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung vom 1. April 2014 enthaltenen Versagung der Verlängerung der Aufenthalts-erlaubnis und Abschiebungsandrohung anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag ist hinsichtlich des Begehrens, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in der Ordnungsverfügung vom 1. April 2014 enthaltene Versagung einer Aufenthaltserlaubnis anzuordnen, als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Die Klage hat insoweit gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Verlängerung der bis zum 26. November 2010 gültigen Aufenthaltserlaubnis wurde am 24. November 2010, also noch rechtzeitig während der Gültigkeitsdauer gestellt, so dass er die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auslöste, weshalb die Versagungsentscheidung die bis dahin inne gehabte Fiktionswirkung beendete und damit eine den Antragsteller belastende Entscheidung darstellt, gegen die der einstweilige Rechtsschutz in Form des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist. 6 Der Antrag ist jedoch unbegründet. 7 Im Rahmen der Begründetheit ist in einer summarischen Prüfung eine Abwägung des Interesses des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung mit den Interessen der Allgemeinheit an der Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmen. Bedeutsam sind für die Interessenabwägung die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren. Das Interesse des Antragstellers überwiegt hier nicht, da sein Begehren im Hauptsacheverfahren (auf Verpflichtung zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis) voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. 8 Der Antragsteller hat nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Ordnungsverfügung vom 1. April 2014 wird sich hinsichtlich der Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen. 9 Eine Verlängerung der am 27. April 2005 erstmals erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG oder die Erteilung nach einer anderen Rechtsgrundlage kommt nicht in Betracht, weil es an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des Nichtvorliegens von Ausweisungsgründen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) fehlt. Die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels setzt nach dieser Vorschrift in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Dabei kommt es nur auf die abstrakte Verwirklichung eines Ausweisungstatbestandes an, nicht darauf, ob konkret eine Ausweisung ausgesprochen worden ist bzw. rechtmäßig ausgesprochen werden könnte oder konnte. Auch Ermessenserwägungen und Ausweisungsbeschränkungen sind nicht relevant, 10 vgl. Möller in HK-AuslR, § 5 AufenthG, Rdnr. 13; Renner, Ausländerrecht, § 5 Aufenthaltsgesetz Rdnr. 20 ff.; Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, § 5 Rdnr. 85 ff. 11 Der Antragsteller hat durch seine letzte strafrechtliche Verurteilung durch das Landgericht Aachen vom 14. Dezember 2011 zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung den Ausweisungs-tatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG verwirklicht. 12 Es ist vorliegend kein Fall geben, der es rechtfertigt oder erfordert, eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG anzunehmen. Ein Ausnahmefall liegt bei besonderen, atypischen Umständen vor, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn aus Gründen höherrangigen Rechts die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geboten ist, 13 vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009, ‑ 1 C 3.08 ‑ und vom 26. August 2008 ‑ 1 C 32.07 ‑. 14 Das Vorliegen eines Ausnahmefalls von der Regel ist hier im Hinblick auf Art. 8 der Konvention zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) zu erwägen. Aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK könnte sich letztlich im Wege des Ausnahmefalls eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise und damit ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ergeben. Vorliegend besteht ein solches rechtliches Ausreisehindernis allerdings nicht, da jedenfalls ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK im konkreten Fall des Antragstellers gerechtfertigt ist. 15 Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK dürfte durch die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers beeinträchtigt sein. Das in Art. 8 EMRK normierte Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe aller familiären, persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt, 16 vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 21. Februar 2011 – 2 BvR 1392/10 – juris – Rn. 19. 17 Durch den langen Aufenthalt des heute 31jährigen Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland seit seinem zehnten Lebensjahr kommt dem Privatleben des Antragstellers ein solches Gewicht zu, dass jedenfalls der Schutzbereich von Art. 8 EMRK durch die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin eröffnet ist. 18 Die Nichtannahme einer Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung und daraus folgend die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist hier aber gerechtfertigt. Der Antragsteller hat allein aufgrund der Tatsache, dass er lange Jahre und davon auch jahrelang rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland lebte, keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. 19 Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Umstände. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die EMRK nicht das Recht eines Ausländer zusichert, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten, und dass die Vertragsstaaten das Recht haben, die Einreise und den Aufenthalt fremder Staatsangehöriger zu kontrollieren. Art. 8 EMRK sichert auch nicht das Recht zu, den am besten geeigneten Aufenthaltsort zu wählen, und verpflichtet die Vertragsstaaten nicht, die Wahl des Wohnsitzes eines fremden Staatsangehörigen ungeprüft hinzunehmen. Die Norm verbietet den Vertragsstaaten auch nicht, einen ausländischen Staatsangehörigen abzuschieben, wenn er sich bereits seit einer gewissen Zeit in dem Vertragsstaat aufhält, 20 vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Entscheidung vom 7. Oktober 2004 – 33743/03 – juris – Rn. 97. 21 Es ist ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den widerstreitenden Interessen zu finden. Maßgeblich hierfür sind unter anderem das Alter des Ausländers, Dauer und Grund seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, der Stand der gesellschaftlichen und sozialen Integration durch Sprachkenntnisse, Ausbildung, berufliche Tätigkeit, das Ausmaß von sozialen Kontakten sowie das Fehlen von Straftaten und die wirtschaftlichen Verhältnisse und Beziehungen des Betroffenen. Gewürdigt werden muss dabei der Grad der Verwurzelung im Bundesgebiet und der Grad der Entwurzelung vom Heimatstaat. Letzterer orientiert sich an der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Reintegration, an der Vertrautheit mit den dortigen Verhältnissen und daran, ob im Heimatstaat Verwandte leben, 22 vgl. Burr in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand September 2012, § 25 Rn. 152.1 m. w. N. 23 Nach diesen Maßstäben ist die Verneinung eines Ausnahmefalls und die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht unverhältnismäßig. 24 Auch wenn man die lange Aufenthaltsdauer und die Gesamtheit der sozialen und familiären Beziehungen des (erwachsenen) Antragstellers (insbesondere zu seiner im grenznahen Belgien lebenden Schwester, Mutter und Tante), seine zu unterstellenden guten deutschen Sprachkenntnisse, seine Berufstätigkeit (zuletzt als Busfahrer) bedenkt, so sprechen doch gewichtige Gründe gegen eine gelungene Integration des Antragstellers. 25 Zu bedenken ist zunächst, dass der im Juli 1993 eingereiste Antragsteller erstmalig am 27. April 2005 eine Aufenthaltserlaubnis erhielt, sein Aufenthalt zuvor mithin rechtlich nicht auf Dauer angelegt war. Auch hat er keinen Schulabschluss erreicht und war zeitweise auf öffentliche Sozialleistungen angewiesen. Sein Erwerbseinkommen als Mitarbeiter des Verlages seines Schwagers war kaum auskömmlich und offenbar nicht von Dauerhaftigkeit. Seine sechswöchige Berufstätigkeit als Busfahrer bzw. der erlangte Personenbeförderungsschein dürfte keine Perspektive eines künftigen Erwerbseinkommens (mehr) darstellen, weil im Rahmen der Prüfung der Verlängerung nach Ablauf der (fünfjährigen) Geltungsdauer jede in ein Führungszeugnis einzutragende strafrechtliche Verurteilung zur Annahme der Unzuverlässigkeit und damit zum Entzug bzw. nicht erneuten Erteilung führen kann und eine Verurteilung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen Körperverletzung mit hoher Sicherheit diese Folge haben wird. 26 Vor allem aber spricht gegen eine erfolgreiche schutzwürdige Integration des Antragstellers, dass er sich verschiedentlich, wenn auch zunächst nicht in gravierendem, dann durch die oben erwähnte letzte Verurteilung aber in hohem Maß, nicht entsprechend der Rechtsordnung verhalten hat. Die mit dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. Dezember 2011 abgeurteilte Tat vom 5. Februar 2010 war besonders schwerwiegend. Nach den Feststellungen des Gerichts befand sich das Opfer des Antragstellers, seine frühere Freundin, durch sein Handeln, nämlich ein lang andauerndes Würgen, in konkreter Lebensgefahr. Die Tat hat beim Opfer andauernde psychische Schäden verursacht. Anders als der Antragsteller offenbar glauben möchte, handelte es sich bei seinem Angriff nicht um eine nicht zu erwartende Affekttat in der einmaligen, nicht wiederkehrenden Kombination der beiden als Täter und Opfer beteiligten Menschen. Bereits ca. sieben Monate vor dieser Tat, am 5. Juli 2009, war es zu einer Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf das spätere Opfer den Antragsteller ihrer Wohnung verwies und polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen musste. Gegenüber den erschienen Polizeibeamten verhielt sich der Antragsteller aggressiv. Es kam ihm gegenüber zu einem polizeilichen Pfefferspray-Einsatz; der Antragsteller musste überwältigt und gefesselt abgeführt werden, was ihm eine Verurteilung zu Geldstrafe wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte eintrug. In der Zeit danach verfügte das zuständige Familiengericht auf Antrag der früheren Freundin des Antragstellers am 28. September 2009 aufgrund eidesstattlich versicherter Gewalttätigkeiten ein Kontaktaufnahme- und Annäherungsverbot. Nach einer späteren Versöhnung und einer neuerlichen Trennung durch die Freundin kam es sodann am 5. Februar 2010 zu der oben erwähnten Tat. Der Antragsteller beließ es dabei nicht bei dem lebensgefährlichen mehrfachen Würgen im ersten Handlungsstrang, sondern setzte dies nach einer Ruhepause im Rahmen eines insgesamt komplexen und zeitlich hingestreckten Handlungsverlaufs sogar in Anwesenheit mehrerer Zeuginnen, u. a. seiner Mutter, fort und konnte nur durch Eingreifen anderer Personen zum Einhalten veranlasst werden. Es handelte sich im Übrigen nicht um ein zufälliges Zusammentreffen, in dessen Verlauf die Lage unvorhersehbar eskalierte. Den Zutritt zur Wohnung des Opfers hatte er sich planvoll, wie das Landgericht schreibt, durch eine List verschafft. Er gab sich durch die Türsprechanlage als Polizeibeamter aus. Das heißt, es war dem Antragsteller von vornherein bewusst, dass er in der Wohnung seiner früheren Freundin nicht erwünscht war und ohne die Täuschung nicht eingelassen worden wäre. Einmal mehr missachtete er diese Abgrenzung. 27 Dass sich eine solche Tat gegenüber einer anderen Freundin oder Lebensgefährtin, die den Antragsteller verlassen will, oder gegenüber Personen, die eine solche Lebensgefährtin ggf. in Schutz nehmen, erneut wiederholen kann, folgt aus dem testpsychologischen Zusatzgutachten des Prof. Dr. Steinmeyer vom 8. September 2010 im Strafverfahren, wonach der Antragsteller in extremer Form dazu neige, seine sozialen Auffälligkeiten herunter zu spielen. Weiter heißt es in dem Gutachten, es liege eine impulsive, frustrationsintolerante und egozentrische Persönlichkeit vor, die schlecht mit Kritik umgehen könne und in Konflikt-, Frustrations- und Belastungssituationen gereizt und aggressiv reagiere. Er sei wenig selbstkritisch und betreibe eine systematische verfälschte und dissimulative Selbstdarstellung, die selbst kleinste Schwächen leugne. Die genannten Merkmale deuteten auf unübersehbare Probleme in der interpersonalen Beziehungsgestaltung hin mit nicht sicher einschätzbarer Gefährlichkeit für destruktive Impulsdurchbrüche bei Beziehungsverlust. 28 Dieser Eindruck und damit die Anhaltspunkte für eine hohe Wiederholungsgefahr verstärken sich noch ganz erheblich dadurch, dass die von der Ausländerbehörde eingeholten Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalten Aachen und Rheinbach keine günstige Sozialprognose beinhalten. Vielmehr wird in beiden Stellungnahmen deutlich, dass der Antragsteller nicht bereit ist, sich mit seiner Tat auseinanderzusetzen. Zusätzlich heißt es im Vollzugsplan vom 12. August 2013 unter dem Punkt "Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen": "Beitrag psychologischer Dienst: H. Runjo lehnt eine Beschäftigung mit seiner Straffälligkeit ab, da er dies als ein Schuldeingeständnis verstehen würde." Dies zeigt, dass er sich nunmehr offenbar selbst als Opfer der Strafjustiz fühlt und nicht verinnerlicht hat, Unrecht auf sich geladen zu haben. Deshalb ist vom Antragsteller zu erwarten, dass er sich in einer ähnlichen Situation erneut strafbar machen würde und seine Eifersuchts- und Aggressionsneigung über das Leben und die Unversehrtheit anderer Menschen zu stellen bereit ist. 29 Auf der anderen Seite ist keine Entwurzelung des Antragstellers von seinem Heimatstaat zu erkennen, die für seinen Verbleib im Bundesgebiet sprechen könnte. Er war immerhin 10 Jahre alt, als er Bosnien bzw. das frühere Jugoslawien verließ, und hat somit seine erste Sozialisation einschließlich eines dreijährigen Schulbesuchs und vor allem des Spracherwerbs im Heimatland erhalten. Dass er während seines langen Aufenthaltes im Bundesgebiet, der zunächst in familiärer Lebensgemeinschaft mit seiner Mutter und Schwester, dann mit seiner Tante, stattfand, seine Heimatsprache verlernt haben könnte, ist nicht ersichtlich und nicht wahrscheinlich. Er ist kein schutzbedürftiger Jugendlicher mehr, sondern ein 31jähriger erwachsener Mann, der in der Lage sein sollte, Verantwortung für sein Leben zu übernehmen. 30 Dass ihn eine Ausreise bzw. ggf. Abschiebung nach Bosnien nicht allzu hart treffen würde, ist auch durch seine Zustimmung zu einer Ausweisung mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 an die Ausländerbehörde zu entnehmen. Diese Zustimmung knüpfte er allerdings in der Erwartung einer dann nur kurzen Strafverbüßung an die Bedingung, dass Abschiebung noch 2012 stattfinde. 31 Zusammenfassend spricht daher rechtlich nichts gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. 32 Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in der angefochtenen Ordnungsverfügung enthaltene Abschiebungsandrohung begehrt, ist auch dieser Antrag statthaft. Gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 Justizgesetz NRW hat die Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung. 33 Auch dieser Antrag ist aber unbegründet. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Abschiebungsandrohung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Die Voraussetzungen der Abschiebungsandrohung nach §§ 50, 59 AufenthG liegen vor. Der Antragsteller ist ausreisepflichtig gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG. 34 Gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG steht dem Erlass einer Abschiebungsandrohung das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht entgegen. 35 Auch einer konkreten Abschiebung des Antragstellers steht nicht entgegen, dass er nunmehr geltend macht, psychisch belastet und erkrankt zu sein, in den letzten Monaten in der Haft eine Tortur erlebt zu haben, es nicht ertragen zu können, jetzt abgeschoben zu werden und Suizidgedanken habe. Zum Vorliegen einer psychischen Erkrankung bezieht er sich auf mündliche Darlegungen gegenüber seiner Schwester und eine amtsärztliche Begutachtung vom 10. Juli 2002 , wonach er zu dieser Zeit an einer ängstlich depressiven Symptomatik und Somatisierungs-störungen bei Anpassungsstörung im lebensgeschichtlichen Zusammenhang litt und wonach aus gesundheitlichen Gründen eine Rückkehr nach Bosnien nicht zu vertreten sei, weil sich dann die Erkrankung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erheblich verschlimmern würde. 36 Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit kann gegeben sein, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich verschlechtern wird, 37 vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. August 2008 - 18 B 538/08 – und vom 29. November 2010 – 18 B 910/10, NVwZ - RR 2011, 300, jeweils mit weiteren Nachweisen. 38 Die Annahme eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses setzt danach voraus, dass - erstens ‑ eine Gesundheitsverschlechterung von erheblichem Gewicht zu erwarten ist und dass - zweitens ‑ eine solche Gesundheitsverschlechterung auch ernsthaft droht. Dabei führt nicht jede mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit des Bleiberechts für das Bundesgebiet und einer bevorstehenden Rückkehr in das Heimatland einhergehende Gefährdung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes für sich genommen regelmäßig zu einer Reiseunfähigkeit. Indem das Aufenthaltsgesetz ebenso wie zuvor das Ausländergesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht (vgl. § 58 AufenthG), nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen, insbesondere psychischen Zustand des Betroffenen in Kauf und lässt diese nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die durch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ihre Begrenzung erfahren, als Abschiebungsverbote gelten, 39 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 17 B 216/12 - und vom 29. November 2010 – 18 B 910/10 jeweils mit weiteren Nachweisen. 40 Davon ausgehend kann - außer in Fällen einer Flugreise- bzw. Transportuntauglichkeit im engeren Sinne - bei einer Erkrankung vom Vorliegen eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses in Form einer Reiseunfähigkeit – nur ausgegangen werden, wenn entweder im Rahmen der Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer erheblichen Gesundheitsverschlechterung droht, der darüber hinaus auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise begegnet werden kann, 41 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2008 - 18 B 538/08 -, 42 oder wenn dem Ausländer unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine erhebliche und nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, die allerdings – in Abgrenzung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – nicht wesentlich (erst) durch die Konfrontation des Betroffenen mit den Gegebenheiten im Zielstaat bewirkt werden darf oder wenn dem Ausländer bei seiner Ankunft im Zielstaat eine Gefährdung im genannten Sinne droht, weil es an einer erforderlichen, unmittelbar nach der Ankunft einsetzenden Betreuung oder Versorgung fehlt. Gegebenenfalls muss die Ausländerbehörde bei der Abschiebung entsprechend ihrer staatlichen Schutzpflicht die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um einer solchen Gefahr zu begegnen, etwa durch Medikamentenmitgabe oder sonstige ärztliche Hilfen bis hin zur Flugbegleitung, 43 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2009 - 18 B 126/09 - und vom 15. August 2008 - 18 B 538/08 -. 44 In Anwendung des oben dargestellten rechtlichen Maßstabs für das Vorliegen inlandsbezogener Abschiebungshindernisse hätte sich die amtsärztliche Begutachtung vom 10. Juli 2002 bereits als nicht belastbar erwiesen und kann jetzt, etwa 12 Jahre nach dieser Stellungnahme, keine dem Antragsteller günstige Schlussfolgerungen tragen. 45 Im Gegenteil hat zu seinem derzeitigen Gesundheitszustand die dem Gericht übersandte Mitteilung des Anstaltsarztes der Justizvollzugsanstalt Berlin-Moabit vom heutigen Tag folgenden Wortlaut: 46 "Zum jetzigen Zeitpunkt besteht kein Hinweis darauf, dass der Patient nicht reise- oder flugtauglich ist." 47 Im Einklang damit steht auch, dass der Antragsteller selbst bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 17. Juni 2014 zu seinem am 16. Mai 2014 gestellten Asylantrag ausgeführt hat, er habe sich während seiner Haft bisher nicht in ärztlicher, fachärztlicher oder psychotherapeutischer Behandlung befunden. 48 Die Kammer geht davon aus, dass ‑ sollte sich vor der Abschiebung noch eine andere Sachlage ergeben ‑ nötigenfalls eine ärztliche Begleitung (so angeregt laut E-Mail der Ausländerbehörde der Städteregion Aachen an die Zentrale Ausländerbehörde Köln vom 21. August 2014) erfolgt. Letzteres erscheint deshalb als gesichert, weil es sich um eine Sammelabschiebung handelt, die regelmäßig ärztlich begleitet wird. 49 Die mit der angefochtenen Ordnungsverfügung ebenfalls ausgesprochene Ausweisung und die Frage der Befristung der Wirkungen der Ausweisung sind für dieses Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erheblich, da der erhobenen Klage insoweit aufschiebende Wirkung zukommt. Seine Rechte kann der Antragsteller im Klageverfahren durch seinen Prozessbevollmächtigten wahren. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 51 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GKG). Das Antragsinteresse erscheint mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwertes für jeden der beiden Antragsteller (5.000,- €) ausreichend und angemessen berücksichtigt.