Beschluss
7 L 670/14.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2014:1021.7L670.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gleichen Rubrums mit dem Aktenzeichen 7 K 1913/14.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.10.2014 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e 2 Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 13.10.2014 (7 K 1913/14.A) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.10.2014 anzuordnen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylVfG), ist unbegründet. 3 Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist in materieller Hinsicht begründet, wenn das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung eines belastenden Bescheides das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei der Interessenabwägung sind mit der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen Zurückhaltung auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Erweist sich der angegriffene Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig, so überwiegt in der Regel das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Umgekehrt geht die Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus, wenn die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. 4 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe geht die Interessenabwägung hier zu Lasten des Antragstellers aus, weil der angegriffene Bescheid vom 08.10.2014 sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. 5 Wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden soll, ordnet das Bundesamt gem. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Abschiebungsanordnung darf als Festsetzung eines Zwangsmittels erst dann ergehen, wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abschiebung nach § 26a oder § 27a AsylVfG i.V.m. § 34a AsylVfG erfüllt sind. Vor Erlass der Abschiebungsanordnung ist zu prüfen, ob die Abschiebung in den Dritt- bzw. Mitgliedstaat - wenn auch nur vorübergehend - rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich ist. 6 Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 02.05.2012 - 13 MC 22/12 -, juris Rn. 27. 7 Die Rücküberstellung des Antragstellers ist hier weder rechtlich unzulässig noch tatsächlich unmöglich. 8 1.) Konkrete Anhaltspunkte für eine tatsächliche Unmöglichkeit der Rücküberstellung sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. 9 2.) Es ist auch keine rechtliche Unzulässigkeit festzustellen. Das wäre u.a. dann der Fall, wenn die Antragsgegnerin für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständig wäre. Das ist hier nicht gegeben. 10 a) Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180 Seite 31), nachfolgend: Dublin III-VO, die im Hinblick auf die Asylbeantragung nach dem 01.01.2014 gemäß Art. 49 Dublin III-VO zur Anwendung gelangt. Im Hinblick auf die Asylbeantragung am 22.06.2014 bzw. 25.06.2014 in Ungarn sowie die Bestätigung der Zuständigkeit für die Behandlung des Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-VO einschließlich der Bereitschaft Ungarns, den Antragsteller wieder aufzunehmen (vgl. Mitteilung der ungarischen Behörden vom 10.09.2014 zu dem Wiederaufnahmegesuch des Bundesamts vom 02.09.2014) ist von der Zuständigkeit Ungarns auszugehen. 11 b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen früheren Zuständigkeit Griechenlands aufgrund des dort im Jahre 2012 gestellten Asylantrags; denn jedenfalls nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 Satz 1 Dublin III-VO kann jeder Mitgliedsstaat abweichend von der Zuständigkeitsnormen des Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz prüfen und so die Zuständigkeit gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO an sich ziehen. Im Hinblick auf die Übernahmeerklärung Ungarns innerhalb der maßgeblichen Monatsfrist des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist danach Ungarn gemäß Art. 29 Abs. 1 verpflichtet, den Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, wieder aufzunehmen. 12 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 02.09.2014 - 6 L 1235/14.A -, juris, Rn. 24-28 (nach einem ca. 4-jährigen Aufenthalt in Griechenland und späterer Asylbeantragung in Ungarn). 13 c) Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin folgt auch nicht aus Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Dublin III-VO. Eine Voraussetzung für den Übergang der Zuständigkeit ist danach, dass es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. 14 Daran fehlt es hier. Anhaltspunkte für mögliche erhebliche systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahme- und Lebensbedingungen für Asylsuchende sind bezüglich Ungarn nicht ersichtlich. 15 Vgl. zum Stand der Rechtsprechung aus jüngere Zeit: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 08.09.2014 - 9 L 1506/14.A - und vom 02.09.2014 - 6 L 1235/14.A - (unter Hinweis auf ein Urteil des EGMR vom 03.07.2014 - 71932/12 -, (Case of Mohammadi v. Austria, HUDOC, Rn. 68 ff.); VG Stade, Beschluss vom 14.07.2014 - 1 B 862/14 - (sämtlich in juris); 16 a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27.08.2014 - 14 L 1786/14.A -; juris, im Anschluss an die 13. Kammer des VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 16.06.2014 - 13 L 141/14.A -, Rn. 24 ff., juris; 28.05.2014 -13 L 172/14.A -, Rn. 24 ff. juris; 17 VG Aachen, Beschluss vom 28.08.2014 - 5 L 532/14.A - (u.a. gestützt auf einen Menschenrechtsbericht des US-Außenministeriums vom 27.02.2014 und bordermonitoring, Ungarn, Oktober 2013); VG Aachen, Beschluss vom 13.08.2014 - 6 L 498/14.A -. 18 Mängel des ungarischen Asylsystems und der dortigen Aufnahmebedingungen bis zum Jahre 2012 wurde zwischenzeitlich durch tatsächliche und rechtliche Verbesserungen weitgehend Rechnung getragen. Zwischenzeitlich erfolgte auch eine vorübergehende Abschaffung der Inhaftierungsmöglichkeiten für Asylbewerber zum 01.01.2013. 19 vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.06.2014 - 13 L 141/14.A -, juris Rn. 42-43; EGMR, Urteil vom 06.06.2013 - 2283/12 - Rn. 105, Mohammed v. Austria, HUDOC, Rn. 105. 20 Zum 01.07.2013 wurde das ungarische Asylsystem allerdings erneut verändert und insbesondere erneut umfassende Inhaftierungsgründe sogenannte "asylum detention" geregelt. Hinweise zur Handhabung dieser geänderten Gesetzeslage durch die ungarischen Behörden erfolgten u.a. durch den UNHCR mit Auskunft vom 09.05.2014 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf sowie in dem AIDA-Länderbericht vom 30.04.2014 und der Information Note des Hungarian Helsinki Committee aus Mai 2014, 21 vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 02.09.2014 - 6 L 1235/14.A -, juris, Rn. 64 ff. mit Veröffentlichungsnachweisen sowie VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.06.2014 - 13 L 141/14.A -, juris, Rn. 44. 22 Vorliegend ist der Einschätzung der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zu folgen, wonach trotz der aufgezeigten Defizite der Inhaftierungsbedingungen systemische Mängel hinsichtlich der Inhaftierungspraxis noch nicht angenommen werden können. Maßgeblich ist dabei zu berücksichtigen, dass sich den Stellungnahmen des UNHCR kein Hinweis auf die Mitgliedsstaaten entnehmen lässt, wonach von einer Abschiebung von Asylbewerbern nach Ungarn abzusehen sei. Auch den Stellungnahmen des ungarischen Helsinki Committee (HHC) z.B. vom 08.10.2013, Briefing Paper (www.helsinki.hu/wp-content/uploads/HHC_briefing-paper), Update vom 25.11.2013, Update to the Briefing Paper (www.helsinki.hu/wp-content/uploads/UNGWAD_HHC_Addendum) und dem AIDA-Country-Report vom 30.04.2014 (www.asylumineurope.org/reports/country/hungary) lassen sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass Asylbewerber in Ungarn quasi automatisch in Haft genommen würden. Feld-Visiten von Repräsentanten des UNHCR im September 2013 und ein Besuch einer UN-Delegation vom 23.09.2013 bis 02.10.2013 in Ungarn ergaben, dass unter Berücksichtigung erheblicher Flüchtlingsströme (2012: 2.157 Registrierungen; 2013: ca. 15.000 Registrierungen) trotz noch bestehender Schwierigkeiten keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine systematische Inhaftierung von Asylbewerbern gegeben seien. Auch die Haftbedingungen seien verbessert worden. Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte - EGMR - in zwei Entscheidungen, 23 vgl. EGMR, Urteile vom 06.06.2013 - 2283/12 -, HUDOC, Rn. 102-106 und vom 03.07.2014 - 71932/12 -, HUDOC, Rn. 42-44 und 68-72, 24 das tatsächliche Risiko einer schwerwiegenden Beeinträchtigung im Sinne des Art. 3 EMRK sowie das Vorliegen solcher systemischen Mängel verneint. 25 Zuletzt ist auch nicht erkennbar, dass in Bezug auf Ungarn zielstaatsbezogene oder inlandsbezogene Abschiebungsverbote vorliegen, die auch gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht werden können. 26 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.08.2011 - 18 B 1060/11 - Rn. 4; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 02.09.2014 - 6 L 1235/14.A -, juris, Rn. 107-109 und vom 08.09.2014 - 9 L 1506/14.A -, juris, Rn. 14. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG. 28 Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.