OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 L 776/14

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2014:1202.1L776.14.00
2mal zitiert
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Das hohe Schutzgut der unmittelbaren und ständigen Gewährleistung des Kindeswohls überwiegt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren das - vorübergehende - materielle Interesse der Pflegeperson an den Leistungen nach § 23 SGB VIII

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das hohe Schutzgut der unmittelbaren und ständigen Gewährleistung des Kindeswohls überwiegt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren das - vorübergehende - materielle Interesse der Pflegeperson an den Leistungen nach § 23 SGB VIII Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige, sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 1 K 2193/14 am 17. November 2014 erhobenen Klage der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 6. November 2014 wiederherzustellen, ist nicht begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 VwGO kann das Gericht in der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen. Die ‑ neben der Prüfung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO ‑ vorzunehmende Interesseabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 6. November 2014 über den Widerruf der Erlaubnis zur Kindertagespflege und dem privaten Interesse der Antragstellerin, hiervon zunächst verschont zu bleiben, fällt zu ihren Lasten aus. Die gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erlassene Vollziehungsanordnung ist formell rechtmäßig. Sie ist mit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Begründung versehen. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll ‑ neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO befassten Gerichts ‑ vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst zu werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2014 ‑ 6 B 247/14 ‑, IÖD 2014, 186; juris Rn. 3. Allerdings dürfen die Anforderungen an die schriftliche Begründung der Vollziehungsanordnung nicht überspannt werden. Je nach Fallgestaltung können die Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit denjenigen für den Erlass des Verwaltungsakts identisch sein. In solchen Fällen genügt es, wenn die Behörde in der Begründung ihrer Vollziehungsanordnung darauf in geeigneter Form hinweist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2003 ‑ 13 B 1313/03‑, NWVBl. 2004, 73; juris Rn. 1. So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat sowohl den Widerruf der Erlaubnis zur Kindertagespflege als auch die Vollziehungsanordnung im Wesentlichen mit ihrem Schutzauftrag aus § 8a SGB VIII für die von der Antragstellerin betreuten Kinder begründet. Es liegt auf der Hand, dass dieser Schutzauftrag ein hohes Rechtsgut darstellt, der es nicht nur rechtfertigt, sondern geradezu gebietet, die Wirkungen des Widerrufs unmittelbar in Kraft treten zu lassen, um eventuelle Gefahren für von der Antragstellerin betreute Kinder zuverlässig auszuschließen. Damit hat die Behörde deutlich gemacht, dass sie sich bei Erlass der Vollziehungsanordnung der besonderen Ausnahmesituation bewusst war. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Erlaubnis Satz 1 Kindertagespflege ist auch materiell rechtmäßig. Die im Rahmen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung hat zu berücksichtigen, ob der zu vollziehende Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines rechtmäßigen Verwaltungsakts besteht regelmäßig, an der Vollziehung einer rechtswidrigen Verfügung hingegen nie ein besonderes öffentliches Interesse. Rechtsgrundlage für die Widerrufsverfügung ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Hiernach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege ist gemäß § 43 Abs. 1 SGB VIII ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Er gestattet dem Adressaten die Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als fünf Stunden wöchentlich gegen Entgelt für länger als drei Monate. Nach Absatz 2 ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindergerechte Räumlichkeiten verfügen. Ändert sich die so beschriebene Eignung der Pflegeperson, so liegt darin eine Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zur Erteilung der Erlaubnis geführt haben. Die Rechtmäßigkeit der Verfügung über den Widerruf der Tagespflegeerlaubnis hängt mithin davon ab, ob die Antragstellerin ihre Eignung zu Tagespflege nach Erteilung der Erlaubnis durch Bescheid vom 2. Juli 2013 verloren hat. Dies wäre anzunehmen, wenn sie beispielsweise den betreuten Kindern gegenüber gewalttätig geworden wäre oder ihre Betreuungspflichten in anderer Weise schwerwiegend verletzt hätte, wie dies die Antragsgegnerin annimmt. Ob dies der Fall ist, bedarf mit Blick auf die gegenteiligen Angaben der Antragstellerin allerdings einer eingehenden Aufklärung im Rahmen des Klageverfahrens, deren Ergebnis nicht vorhersehbar ist. Sind die Erfolgsaussichten der Klage somit offen, fällt die danach gebotene allgemeine ‑ erfolgsunabhängige ‑ Abwägung der widerstreitenden Interessen zulasten der Antragstellerin aus. Zwar verliert sie mit dem Entzug der Kindertagespflegeerlaubnis eine Erwerbsmöglichkeit in Gestalt des Bezugs der Geldleistungen nach § 23 SGB VIII. Diesem zumindest bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren andauernden materiellen Verlust steht der Schutzauftrag der Antragsgegnerin nach § 8a SGB VIII gegenüber, der es gebietet, bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung im Rahmen einer Kindertagespflege diese wirkungsvoll und zeitnah zu beenden. Die Kammer misst dem unmittelbar und ständig zu gewährleistenden Schutz des Kindeswohls eine höhere Bedeutung bei als einer ‑ vorübergehenden ‑ materiellen Besserstellung der Antragstellerin; insoweit folgt die Kammer den Ausführungen im angefochtenen Bescheid und sieht in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.