Beschluss
9 L 650/14
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2014:1204.9L650.14.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin studierte an der Universität V. den Studiengang Wirtschaftswissenschaften, den sie am 26. Mai 2014 mit dem Bachelor abschloss. Unter dem 8. Juli 2014 beantragte sie bei der Antragsgegnerin die Zulassung zum ersten Fachsemester im Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre. Sie fügte ihrem Antrag eine Zusammenstellung ihrer bisherigen Prüfungsleistungen bei. Weiterhin trug sie in dem hierfür vorgesehenen Bereich des Antragsformulars die URL zum Modulkatalog des Bachelorstudiengangs Wirtschaftswissenschaften an der Uni V. ein. Mit Schreiben vom 10. August 2014 übersandte die Antragstellerin der Antragsgegnerin ihr endgültiges Bachelorzeugnis der Universität V. sowie eine Bescheinigung der Universität V. über die Erfüllung des Bereichs Entscheidungslehre/Operations Research. Zudem gab sie an, dass sie bei ihrer Bewerbung die Vorlesung "Strategische Interaktion" dem VWL-Bereich zugeordnet habe, diese gehöre jedoch dem Bereich Entscheidungslehre / Operations Research an. Mit Bescheid vom 16. September 2014 lehnte die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag ab. Die Antragstellerin erfülle nicht die geforderten Zugangsvoraussetzungen. Es bestünden Defizite im Bereich Entscheidungslehre / Operations Research. Stochastik und Lineare Optimierung wiesen keine Inhalte der reinen Entscheidungslehre sowie des quantitativen Operations Research auf, sondern seien dem Bereich der Mathematik/Statistik zuzuordnen. Mit Anwaltsschreiben vom 23. September 2014 beantragte die Antragstellerin, ihr einen Studienplatz im Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre zum Wintersemester 2014/15 an der Antragsgegnerin zuzuweisen. Die Studienleistung "Strategische Interaktion" sei eindeutig dem Bereich Entscheidungslehre / Operations Research zuzuordnen. Bei dem Fach Lineare Optimierung und Differenzialgleichungen handele sich um ein Teilgebiet im Bereich Entscheidungslehre / Operations Research. Die Antragstellerin hat am 6. Oktober 2014 den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Die Modulbeschreibung zum Fach strategische Interaktion der Universität V. belege, dass es inhaltlich um die Beschäftigung mit Fragestellungen der Spieltheorie gegangen sei. Die Spieltheorie werde unproblematisch dem Bereich der Entscheidungslehre / Operations Research zugeordnet. Das Fach lineare Optimierung und Differenzialgleichungen, wie es an der Universität V. gelehrt werde, sei dem Bereich Entscheidungslehre / Operations Research zuzuordnen. Insoweit werde Bezug genommen auf das Schreiben der Fachstudienberatung der Fakultät für Mathematik und Wirtschaftswissenschaften an der Universität V. vom 4. November 2014. Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig einen Studienplatz im Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre zum Wintersemester 2014/2015 innerhalb der festgesetzten Kapazität zuzuweisen; hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig einen Studienplatz unter Auflage im Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre zum Wintersemester 2014/2015 innerhalb der festgesetzten Kapazität zuzuweisen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragstellerin weise nicht die erforderliche Vorbildung auf. § 3 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre der RWTH Aachen (MPO) fordere den Nachweis von mindestens 14 CP in Mathematik und/oder Stochastik sowie mindestens acht CP im Bereich formale Entscheidungslehre und/oder Operations Research. In dem von der Antragstellerin im Rahmen ihres Bachelorstudiums an der Universität V. absolvierten Modul „Lineare Optimierung und Differenzialgleichungen" würden die methodischen Grundlagen für viele Bereiche des Operations Research vermittelt. Das Wesentliche am Operations Research liege aber in der Anwendung dieser Verfahren auf organisatorische Fragestellungen. Dieser essenzielle Anwendungsaspekt sei jedoch nicht Bestandteil des Moduls mit der Folge, dass es für den Nachweis der erforderlichen fachlichen Vorbildung in dem Bereich formale Entscheidungslehre und/oder Operations Research nicht geeignet sei. Das Modul „strategische Interaktion" sei für den Nachweis der fachlichen Vorbildung in diesem Bereich ebenfalls nicht geeignet. Strategische Interaktion beziehe sich auf Situationen, in denen das Handlungsergebnis nicht auf rationales Handeln eines einzelnen zurückgeführt werden könne, sondern von den Erwartungen und Annahmen abhänge, die jeder hinsichtlich des Handelns der anderen Akteure habe und unterstelle. Dabei werde rationales Handeln eines jeden beteiligten Akteurs unterstellt. Ein wichtiges Anwendungsfeld sei die Analyse von Markthandeln mit wenigen Akteuren, so dass es für jeden Akteur wichtig sei, in seinen Handlungsplänen die wahrscheinlichen Handlungen der anderen zu berücksichtigen. Solche Modelle gingen von Modellen rationalen Entscheidens aus, thematisierten diese Modelle aber nicht selbst, sondern setzten ihre Gültigkeit voraus. Für den Nachweis der erforderlichen fachlichen Vorbildung in dem Bereich formale Entscheidungslehre und/oder Operations Research sei es jedoch unabdingbar, dass sich die bzw. der Studienbewerber mit der Entscheidungslehre als Grundmodell ökonomischen Handelns beschäftigt habe, da dieses Modell Grundlage für viele weitere und speziellere Modelle sei, z.B. Modelle strategischer Interaktion. Dies sei der Modulbeschreibung des Moduls strategische Interaktion jedoch nicht zu entnehmen. Die Antragstellerin hat am 16. Oktober 2014 Verpflichtungsklage (9 K 1938/14) auf Zulassung zum Masterstudiengang erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Gerichtsakte im zugehörigen Klageverfahren 9 K 1938/14 sowie den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Der Antragstellerin fehlt es am erforderlichen Anordnungsanspruch, weil sie nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie die Zugangsvoraussetzungen zum Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Antragsgegnerin erfüllt. Grundlage für die Zulassung zum Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre (WS 2014/2015) an der Antragsgegnerin ist die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre der Antragsgegnerin vom 7. Januar 2014 (MPO-BWL) in Verbindung mit deren Einschreibungsordnung vom 13. Juni 2007 in der Fassung der 8. Ordnung zur Änderung der Einschreibungsordnung vom 6. Februar 2013 (EO). Nach § 3 Abs. 1 MPO-BWL ist Voraussetzung für den Zugang zum Auswahlverfahren und zum nachfolgenden Masterstudiengang BWL unter anderem ein anerkannter erster wirtschaftswissenschaftlicher Hochschulabschluss, durch den die fachliche Vorbildung für den Masterstudiengang nachgewiesen wird. Gemäß § 3 Abs. 2 MPO-BWL ist es für die fachliche Vorbildung neben anderem erforderlich, dass der Studienbewerber im Bereich formale Entscheidungslehre und / oder Operations Research acht Credit Points nachweist. Hinreichende Gründe für die Nichtigkeit dieser Regelungen sind nicht ersichtlich. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 6 Satz 2 Hochschulgesetz NRW (HG NRW) (bis zum 30. September 2014: § 49 Abs. 7 HG NRW), wonach die Prüfungsordnung eines Masterstudienganges vorsehen darf, dass ein vorangegangener qualifizierter Abschluss nachzuweisen ist. § 3 Abs. 2 MPO-BWL führt auch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung des Zugangs zum Masterstudiengang. Die konkrete Ausgestaltung der geforderten fachlichen Vorbildung unterliegt unter Berücksichtigung der Lehr- und Wissenschaftsfreiheit einem breiten Gestaltungsspielraum der Hochschulen und findet erst dort ihre Grenze, wo die Annahme, die geforderte fachliche Vorbildung sichere den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges, nicht mehr vertretbar erscheint. Dass die Notwendigkeit von Kenntnissen im Bereich formale Entscheidungslehre und / oder Operations Research im vorgenannten Sinne unvertretbar wäre, ist weder ersichtlich noch wird dies von der Antragstellerin so behauptet. Auch die Annahme der Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe die erforderliche fachliche Vorbildung im Bereich formale Entscheidungslehre und / oder Operations Research nicht nachgewiesen, ist nicht zu beanstanden. Maßgeblich sind insoweit nur Nachweise, die die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin in der vorgesehenen Form bis zum 15. Juli 2014 eingereicht hat, weil § 10 Abs. 3 und 4 EO insoweit eine Ausschlussfrist bestimmt und eine Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen ausdrücklich nicht vorsieht. Die Antragstellerin hat in ihrem Antrag vom 3. Juli 2014 dem Bereich Entscheidungslehre / Operations Research als von ihr erbrachte Prüfungsleistungen die beiden Module „Stochastik“ und „Lineare Optimierung“ zugeordnet. Dass das Modul Stochastik nicht geeignet ist, einen Nachweis fachlicher Vorbildung im Bereich formale Entscheidungslehre / Operations Research zu erbringen, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Antragstellerin gibt in diesem Zusammenhang selbst an, sie habe dieses Modul nur versehentlich diesem Bereich zugeordnet. Auch die Bewertung der Antragsgegnerin, mit dem verbleibenden Modul „Lineare Optimierung“ könne die Antragstellerin im Bereich formale Entscheidungslehre / Operations Research keine fachliche Vorbildung nachweisen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Für die Frage, wie die zur Bestimmung der fachlichen Vorbildung in einer Masterstudiengangsprüfungsordnung verwendeten Begriffe zu verstehen sind, ist – vorbehaltlich abweichender Bestimmung in der Prüfungsordnung selbst - zunächst auf die Modulbeschreibungen des Bachelorstudienganges an dieser Hochschule abzustellen. Danach ist die „Lineare Optimierung“ den Modulen „Quantitative Methoden“ bzw. Mathematik, nicht aber der Entscheidungslehre oder dem Operations Research zuzuordnen. Soweit die Antragstellerin nach Ablauf der Ausschlussfrist mit Schreiben vom 10. August 2014 gegenüber der Antragsgegnerin der Sache nach erklärt hat, sie wolle die erforderliche fachliche Vorbildung im Bereich Entscheidungslehre / Operations Research auch mit der von ihr besuchten Vorlesung „Strategische Interaktion“ nachweisen, kann dies angesichts der Regelung des § 10 EO keine Berücksichtigung finden. Der Studienbewerber ordnet seine erbrachten Prüfungsleistungen den in der Prüfungsordnung aufgeführten Bereichen als Nachweise seiner fachlichen Vorbildung in diesen Bereichen zu. Es ist nicht Aufgabe der Hochschule, von Amts wegen zu ermitteln, ob Prüfungsleistungen, die der Studienbewerber zwar erbracht, aber in seinem Antrag selbst nicht als Nachweis bestimmter fachlicher Vorbildung einem bestimmten Bereich zugeordnet hat, sich diesem Bereich zuordnen lassen. Unabhängig hiervon ist die Bewertung der Antragsgegnerin, mit dem Modul „Strategische Interaktion“ könne nach den Angaben im Modulhandbuch Bachelor Wirtschaftswissenschaften der Universität V. kein Nachweis der erforderlichen Vorbildung im Bereich Entscheidungslehre / Operations Research erbracht werden, vertretbar. Nach dem Ulmer Modulhandbuch behandelt die Veranstaltung "Strategische Interaktion“ Fragestellungen der Spieltheorie: „Es werden Entscheidungssituationen betrachtet, in denen der Erfolg eines Spielers nicht nur vom eigenen Handeln abhängt, sondern auch von den Entscheidungen anderer. Genauer wird die strategische Interaktion von Wirtschaftssubjekten z.B. in Märkten, Organisationen, oder bilateralen Verhandlungssituationen betrachtet. Ziel der Veranstaltung ist es, eine Einführung in die grundlegenden Lösungskonzepte der Spieltheorie zu geben und sie an Beispielen aus verschiedenen Bereichen der Wirtschaftstheorie und -politik zu illustrieren sowie anhand von Experimenten zu diskutieren.“ Inhalt der Veranstaltung seien „Spiele mit vollständiger und unvollständiger Information; Statische und dynamische Spiele; theoretische Verhaltensvorhersagen, empirische/experimentelle Evidenz und Anwendungen.“ Demgegenüber lässt die Beschreibung des Moduls Entscheidungslehre zum Bachelorstudiengang BWL an der Antragsgegnerin erkennen, dass in diesem Modul die unterschiedlichen Verhaltensmodelle selbst Gegenstand sind und nicht die Anwendung eines Modells (Spieltheorie) auf unterschiedliche Situationen. Der Beschreibung des Moduls „Einführung in Operations Research“ wiederum lässt sich entnehmen, dass dort ein Überblick über verschiedene Modelle und deren richtige Zuordnung zu Aufgabenstellungen vermittelt wird, während in dem Ulmer Modul "Strategische Interaktion" die Anwendung der Spieltheorie Gegenstand ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.