Beschluss
3 L 621/14
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2015:0202.3L621.14.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird
auf 2.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt. G r ü n d e: Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums - 3 K 1742/14 - gegen die Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 20. August 2014 hinsichtlich der darin angeordneten Nutzungsuntersagungen wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen anzuordnen, ist unbegründet. In formeller Hinsicht begegnet die angegriffene Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen rechtlichen Bedenken. Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist mit dem Hinweis darauf genügt, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden müsse und die fehlende Löschwasserversorgung und mangelnde Erreichbarkeit des Hausgrundstücks der Antragsteller durch die Rettungskräfte eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben der Bewohner darstelle. Die in materieller Hinsicht nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung der gegenläufigen Vollziehungsinteressen geht zu Lasten der Antragsteller aus. Die angegriffenen Ordnungsverfügungen sind als rechtmäßig anzusehen. Rechtsgrundlage für die darin enthaltenen Nutzungsuntersagungen ist § 61 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden (Satz 1). Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (Satz 2). Gemessen daran sind die angeordneten Nutzungsuntersagungen betreffend das Wochenendhaus auf dem Grundstück Gemarkung H. , Flur 0, Flurstück 00 rechtmäßig. Die beanstandete Nutzung verstößt zunächst gegen formelles Baurecht, denn sie erfolgt ohne die nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW erforderliche Baugenehmigung. Für die Errichtung des Wochenendhauses der Antragsteller ist keine Baugenehmigung erteilt worden. Die Nutzung des Wochenendhauses verstößt auch gegen materielles Baurecht. Sie steht im Widerspruch zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften über den vorbeugenden Brandschutz in §§ 17 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Abs. 1 BauO NRW. Zum Zwecke der Gefahrenabwehr besteht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW die allgemeine Anforderung an bauliche Anlagen, dass deren Nutzung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit nicht gefährdet. Dementsprechend regelt § 17 Abs. 1 BauO NRW die Schutzziele und den Zweck des vorbeugenden baulichen Brandschutzes. Danach müssen u.a. bauliche Anlagen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. In Konkretisierung dieser Vorgaben verlangt § 4 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW, dass vor der Benutzung von Gebäuden sichergestellt ist, dass die erforderlichen Anlagen zur Versorgung mit Löschwasser vorhanden und benutzbar sind. Daran fehlt es für das hier in Rede stehende Wochenendhausgrundstück. Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen und in ihrer Richtigkeit nicht angegriffenen Stellungnahme des Kreisbrandmeisters D. vom 26. Oktober 2013 ist für das Grundstück der Antragsteller keine für einen Feuerwehreinsatz adäquate, verfügbare Löschwasserversorgung vorhanden. Daran dürfte sich auch durch die gerichtsbekannte zwischenzeitliche Verlegung einer Trockenleitung durch den Hauseigentümer H. zum Grundstück Gemarkung Nöthen, Flur 5, Flurstück 101 nichts geändert haben. Zwar kann die Feuerwehr im Brandfall auf dieses Löschwasser zurückgreifen. Ob damit auch für das vorliegende Objekt eine ausreichende Löschwasserversorgung gewähr-leistet ist, ist aber nicht dokumentiert. Der in ca. 200 m Entfernung vorhandene weitere Hydrant verfügt nicht über ausreichenden Druck, um das benötigte Löschwasser im Notfall ausreichend schnell und effektiv entnehmen zu können. Darüber hinaus ist die Zugänglichkeit des Grundstücks der Antragsteller aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nur eingeschränkt gegeben. So erlaubt die Straße "Am Stockert" aufgrund ihrer geringen Breite, einseitig zur Straßenführung bestehender Hanglage bzw. eines direkten Übergangs in das Waldgebiet keinen Begegnungsverkehr. Es fehlt ferner an ausreichenden Ausweich- sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die erforderlichen Rettungsgeräte der Feuerwehr im Falle eines Brandeinsatzes. Der Sache nach stellen die Antragsteller den Verstoß gegen die bauordnungsrechtlichen (historisch: "baupolizeilichen") Vorschriften über den vorbeugenden Brandschutz nicht in Abrede. Vielmehr machen sie geltend, ihr Wochenendhaus genieße Bestandsschutz und sei deshalb "baupolizeifest" mit der Folge, dass ein bauordnungsrechtliches Einschreiten unzulässig sei. Dies trifft nicht zu. Wie oben ausgeführt, ist das Wochenendhaus und seine Nutzung formell illegal. Es fehlt an einer wirksamen Baugenehmigung. Darin liegt auch der Unterschied zu dem von ihnen zur Begründung ihrer Rechtsansicht herangezogenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 08. Januar 2013 - 4 L 1053/12.NW -. Im dort entschiedenen Fall verfügten die Betroffenen nämlich über eine Baugenehmigung, die dem Einschreiten mit sofortiger Vollziehung entgegenstand. Ferner ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Untersagung der Nutzung gegen die Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks, d.h. als Zustandsstörer im Sinne des § 18 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) gerichtet hat. Die Nutzung ihres Wochenendhauses verstößt gegen den vorbeugenden Brandschutz und begründet damit die Gefahrenlage. Schon vom Ansatz her zählt die Stadt Bad Münstereifel als Standortkommune nicht zum Kreis der Störer im Sinne des Bauordnungsrechts. Vielmehr hat sie in Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Feuerschutz NRW Maßnahmen zur Verhütung von Bränden zu treffen und dafür u.a. eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung sicherzustellen. Solange hier die Umsetzung der dazu erforderlichen zeitaufwendigen Maßnahmen (z.B.: Zustimmung anderer Behörden zum Ausbau von Stell- bzw. Wendeflächen, Anpassung der Brandschutzpläne zur Gewährleistung einer ausreichenden Wehrstärke) nicht erfolgt ist, besteht die von den Antragstellern geschaffene Gefahrenlage fort. Diese rechtfertigt ihre ordnungsrechtliche Inanspruchnahme. Der Antragsgegner hat das ihm nach § 61 Abs. 1 BauO NRW bei Erlass der Nutzungsuntersagungen eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Die ausgesprochenen Nutzungsverbote sind vor dem Hintergrund der hohen Anforderungen an den Brandschutz und den Schutz von Gesundheit und Leben insbesondere nicht unverhältnismäßig. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel kommt nicht in Betracht, vgl. §§ 12 Abs. 2, 15 OBG NRW. Die für die Antragsteller verursachten Nachteile - fehlende Möglichkeit einer Wochenendhausnutzung - stehen nicht in einem unangemessenen Verhältnis zum Erfolg der Maßnahme, vgl. § 15 Abs. 2 OBG NRW. Auch die den Antragstellern gesetzte Frist zur Befolgung der Nutzungsuntersagung ist - zumal es sich hier nur um eine Wochenendhausnutzung handelt - angemessen und nicht zu beanstanden. Ermessensfehler bestehen auch nicht deshalb, weil der Antragsgegner bei seiner Entscheidung Gesichtspunkte des baurechtlichen Bestandsschutzes zu berücksichtigen gehabt hätte. Ohne das Vorliegen einer an sich erforderlichen Baugenehmigung kommt ein durch Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) bewirkter baurechtlicher Bestandsschutz nämlich nur in Betracht, wenn eine bauliche Anlage mit ihrer Nutzung über einen namhaften Zeitraum baugenehmigungsfähig gewesen wäre, weil sie (seinerzeit) nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstieß. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2001 - 10 B 1898/00 -, juris Rn. 3 ff. Daran fehlt es hier. Es spricht Alles dafür, dass das Wochenendhaus der Antragsteller auch in der Vergangenheit gegen die Vorgaben des vorbeugenden Brandschutzes verstieß, weil es an einer ausreichenden Löschwasserversorgung fehlte. Mit dem Einwand, dass dem Antragsgegner die Wochenendhausnutzung sowie die fehlende Erschließung seit vielen Jahren bekannt gewesen sei, er sie gleichwohl geduldet und dadurch ein schutzwürdiges Vertrauen begründet habe, ist kein Ermessensfehler dargetan. Zunächst ist festzustellen, dass der Antragsgegner, nachdem er vom unzureichenden bzw. fehlenden Brandschutz durch Bericht seines Kreisoberbrandmeisters D. Kenntnis erlangt hatte, unmittelbar tätig geworden ist. Auch wenn der Antragsgegner davor, wie sich aus den beigezogenen Bauakten ergibt, als zuständige Bauaufsichtsbehörde seit langer Zeit Kenntnis von der baurechtswidrigen Nutzung auf dem in Rede stehenden Grundstück hatte, steht dies dem Erlass einer - sofort vollziehbaren - Nutzungsuntersagung nicht entgegen. Denn allein die faktische Duldung eines illegalen Zustandes durch Kenntnis der zuständigen Behörde und durch längeres Hinnehmen begründet keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand. Erforderlich ist vielmehr, dass die Baubehörde in Kenntnis der jeweiligen Baurechtsverstöße - hier also des Verstoßes gegen den vorbeugenden Brandschutz aufgrund fehlender Löschwasserversorgung - zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt (sogenannte aktive Duldung). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. November 2008 - 7 A 103/08 -, NWVBl. 2009, 214 = juris, Rn. 47 ff., und vom 24. Januar 2006 ‑ 10 B 2160/05 -, juris, Rn. 12. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weit reichenden Folgen einer aktiven Duldung – die Behörde ist auf Dauer an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert – muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und ggf. über welchen Zeitraum die Duldung der illegalen Zustände erfolgen soll. Im Übrigen spricht Vieles dafür, dass eine länger andauernde Duldung oder Duldungszusage, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen muss. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 4694/03 -, BauR 2006, 90 = juris, Rn. 91 ff. Es ist weder vorgetragen noch aus den beigezogenen Bauakten ersichtlich, dass der Antragsgegner eine solche Duldungserklärung abgegeben hat. Vielmehr ist er nach Kenntniserlangung von dem unzureichenden Brandschutz und dem Fehlen anderweitiger kurzfristiger Lösungsmöglichkeiten eingeschritten. Auch die weitere Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller und ihrer Nutzungsinteressen aus. Das Überwiegen des besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses für die Dauer des anhängigen Hauptsacheverfahrens folgt aus der latenten Brandgefahr, die sich jederzeit realisieren und zu einer akuten Gefahr für Leib und Leben der Betroffenen führen kann. Die baurechtlichen Normen des vorbeugenden Brandschutzes, gegen die hier verstoßen wird, gehen von dieser Erkenntnis aus. Der Umstand, dass vorliegend jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, stellt demgegenüber nur einen Glücksfall dar, dessen Ende jederzeit möglich ist. Vgl. in diesem Sinne: OVG NRW, Urteil vom 21. September 2012 - 2 A 182/11 -, juris, Rn. 63 . Die beantragte Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügungen ist ebenso wenig hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen gerechtfertigt. Diese beruhen auf §§ 55 Abs. 1, 57 Nr. 2, 60 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Höhe des Zwangsgeldes von jeweils 1.000,00 € steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, die Antragsteller zur Einhaltung der Anordnungen zu bewegen (§ 58 VwVG NRW). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse der Antragsteller an der Durchführung des Verfahrens. Dieses Interesse bewertet die Kammer im Hinblick auf die Folgen der Nutzungsuntersagung insgesamt mit 5.000,00 € für das Hauptsacheverfahren. Angesichts des summarischen Charakters des vorliegenden Verfahrens ist hiervon die Hälfte (2.500,00 €) in Ansatz zu bringen. Die unselbständigen Zwangsgeldandrohungen werden nicht streitwerterhöhend berücksichtigt.