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Beschluss

6 L 858/14

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2015:0202.6L858.14.00
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Tenor

1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.

     Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

2.  Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 150,41 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 150,41 € festgesetzt. G r ü n d e: Die Beteiligten haben durch am 21. Januar 2015 und am 29. Januar 2015 bei Gericht eingegangene Erklärungen den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. In entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist das Verfahren einzustellen. Das Gericht hat gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen. Denn der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 6 K 2431/14 dürfte unzulässig gewesen sein, weil die Klage nach § 80 Abs. 1 VwGO bereits aufschiebende Wirkung entfaltet. Bei der Anforderung von Kosten eines Feuerwehreinsatzes auf der Grundlage von § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG i.V.m. einer kommunalen Satzung über die Erhebung eines Kostenersatzes für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr handelt es sich nach der Rechtsprechung der Kammer nämlich nicht um öffentliche Abgaben oder Kosten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, bei denen die aufschiebende Wirkung einer Klage kraft Gesetzes entfällt (vgl. Beschluss der Kammer vom 4. Mai 2007 - 6 L 121/07 -, veröffentlicht unter http://www.nrwe.de; ebenso: OVG Rh-Pf, Beschluss vom 12. Februar 2014 - 7 B 11346/13 -; OVG Thüringen, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 3 EO 838/07 -, beide <juris>). Da weitere Ausschlusstatbestände nicht einschlägig sind und es an einer Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit fehlt, entfaltet die Klage 6 K 2431/14 aufschiebende Wirkung. Einer gerichtlichen Entscheidung bedurfte es nicht. Der Eilantrag war aus diesem Grunde nicht statthaft. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung wird der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwert lediglich in Höhe eines Viertels festgesetzt.