Beschluss
9 L 680/14.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2015:0203.9L680.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist - ungeachtet der bislang nicht vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen, weil der Sachantrag aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. 3 Der sinngemäße Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 1930/14.A erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2014 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, 5 ist statthaft, weil der Klage gemäß § 75 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) keine aufschiebende Wirkung zukommt, aber unbegründet. 6 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sowie § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die vom Bundesamt getroffene Entscheidung einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält. 7 Dies ist hier weder hinsichtlich der Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylberechtigung noch bezüglich der Ablehnung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG oder der Verneinung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 sowie Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) der Fall. 8 Im für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nach § 77 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes über den unbeschränkt gebliebenen Asylantrag des Antragstellers im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG, nämlich ihn nicht als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (§ 3 AsylVfG). Denn nach § 29a Abs. 1 AsylVfG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. 9 Der Antragsteller kommt als serbischer Staatsangehöriger aus einem sicheren Herkunftsstaat (vergleiche Anlage II zum AsylVfG in der ab dem 6. November 2014 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014, BGBl. I S. 1649). 10 Anhaltspunkte für eine verfassungs- oder europarechtswidrige Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat sind für die Kammer nicht ersichtlich. Aus den ihr zur Verfügung stehenden aktuellen Erkenntnisquellen lässt sich nicht herleiten, dass hierbei der gesetzgeberische Spielraum überschritten worden wäre. 11 Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 7 L 596.14 A -; a. A.: VG Münster, Beschluss vom 27. November 2014 - 4 L 867/14.A -, beide in juris. 12 Aus dem Vortrag des Antragstellers ergeben sich keine Tatsachen, die die Annahme begründen könnten, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Antragsteller unter Bezugnahme auf das Vorbringen seiner Eltern in ihrem Asylverfahren als Ausreisegrund die wirtschaftliche Lage und den Verlust des Wohnraums angegeben hat. Soweit er vorgebracht hat, als Roma seien sie in Serbien benachteiligt, hat er sich letztlich mit dem Hinweis auf die Diskriminierung von Roma-Angehörigen auf die allgemeine Lage der Roma in Serbien berufen, so dass die Regelvermutung des § 29a AsylVfG nicht entkräftet ist. Denn nach den vorliegenden aktuellen Erkenntnissen ist darauf zu verweisen, dass eine Verfolgung von Angehörigen der Roma-Minderheit in Serbien weiterhin nicht feststellbar ist. 13 Vgl. in diesem Zusammenhang: Lagebericht des Auswärtigen Amtes betreffend die Republik Serbien vom 15. Dezember 2014. 14 Abgesehen davon, dass wirtschaftliche Gründe oder eine allgemeine Notsituation ein Asylrecht nicht begründen (vgl. § 30 Abs. 2 AsylVfG), ist der Antragsteller darauf zu verweisen, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, um etwaigen Drangsalierungen zu entgehen oder staatlichen Schutz und Hilfe in Anspruch zu nehmen und sich gegebenenfalls zusätzlich an den Ombudsmann zu wenden, zu dessen Aufgabenbereich das Eintreten für Minderheitenrechte gehört. Von einer Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit der serbischen Behörden ist nicht auszugehen; zwar geht die Polizei nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten vor. Anzeigen von Roma wegen Körperverletzung führen aber zu Gerichtsprozessen. 15 Vgl. Lagebericht, a.a.O. 16 Eine politische Verfolgung ergibt sich auch nicht mit Blick auf den am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Art. 350 a des serbischen Strafgesetzbuches, der in seinem Abs. 1 die Ermöglichung eines Asylantrages eines serbischen Staatsangehörigen in einem ausländischen Staat durch Transport, Schleusung, Aufnahme, Unterkunft oder Verbergen unter Strafe stellt. Dafür, dass diese Bestimmung auf zurückkehrende oder zurückgeführte Asylbewerber allein wegen der Stellung des Asylantrages angewendet wird, lassen sich der Auskunftsklage keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen, wobei davon auszugehen ist, dass eine solche Handhabung seitens des serbischen Staates bei der Vielzahl von Rückkehrern bekannt geworden wäre. 17 Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 8 LA 129/14 -; VG Bremen, Gerichtsbescheid vom 25. September 2014 - 4 K 724/14 -; VG Schwerin, Urteil vom 23. September 2014 - 5 A 398/14 As -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. September 2014 - 1a K 4533/13.A -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. August 2014 - 27 L 1576/14.A -; VG Bayreuth, Urteil vom 4. August 2014 - B 3 K 14.30247 -; a. A.: VG Stuttgart, Urteil vom 25. März 2014 - A 11 K 5036/13 - und VG Münster, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 4 l 461/14.A -. 18 Ernstliche Zweifel bestehen auch nicht hinsichtlich der Versagung subsidiären Schutzes. Insbesondere ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass den Antragstellern bei Rückkehr ein ernsthafter Schaden wegen erniedrigender Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG droht. Auch bei Annahme einer drohenden erniedrigenden Behandlung durch einen nichtstaatlichen Akteur kommt gemäß § 4 Abs. 3 AsylVfG sowie § 3 c Nr. 3 AsylVfG analog die Gewährung subsidiären Schutzes nicht in Betracht, weil es an der Voraussetzung, dass der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten, - wie bereits ausgeführt - fehlt. 19 Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Zwar ist die wirtschaftliche und soziale Lage der Minderheiten in Serbien weiterhin schwierig. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers zu seinen Lebensumständen in Serbien ist aber angesichts des nach dem o.a. Lagebericht des Auswärtigen Amtes grundsätzlich auch für Roma-Angehörige bestehenden Anspruches auf staatliche Unterstützungsleistungen nicht davon auszugehen, dass ihm dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht oder bei einer Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK, der u.a. eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung voraussetzt, zu befürchten ist. Zwar können in ganz außergewöhnlichen Fällen schlechte humanitäre Bedingungen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllen, wenn die humanitären Gründe so zwingend sind, dass eine Abschiebung ohne Weiteres eine Verletzung des Art. 3 EMRK wäre. 20 Vgl. zu diesen Anforderungen: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris. 21 Dies ist indessen nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen insbesondere im o.a. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. Dezember 2014 nicht der Fall. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist auch für Rückkehrer gesichert; daneben haben auch Roma-Angehörige Anspruch auf staatliche Leistungen wie Sozialhilfe und Kindergeld, wenn sie sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. 23 Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.