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Beschluss

8 L 623/14

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2015:0219.8L623.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 1782/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. August 2014 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. August 2014 (8 K 1782/14) anzuordnen, 4 hat Erfolg. 5 Der Antrag ist bezüglich seines Begehrens, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in der Ordnungsverfügung enthaltene Versagung einer Aufenthaltserlaubnis anzuordnen, als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Die Klage gegen die in der Ordnungsverfügung vom 21. August 2014 beschiedene Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) keine aufschiebende Wirkung. Die Ordnungsverfügung beinhaltet eine den Antragsteller belastende Entscheidung, gegen die der einstweilige Rechtsschutz in Form des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist. Aufgrund seines mindestens konkludent am 19. März 2012 gestellten Antrags auf Verlängerung der bis zum 31. März 2012 gültigen Aufenthaltserlaubnis, den er in der Folgezeit, auch gegenüber der jetzt örtlich zuständigen Ausländerbehörde der Antragsgegnerin immer wieder wiederholt hat, galt sein Aufenthalt gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG bis zur Entscheidung der Antragsgegnerin als fortbestehend. Durch die ablehnende Entscheidung vom 21. August 2014 endete diese Fiktionswirkung, so dass sie den Verlust einer noch bestehenden Rechtsposition des Antragstellers zur Folge hatte. 6 Der Antrag ist auch begründet. Im Rahmen der Begründetheit ist in einer summarischen Prüfung eine Abwägung des Interesses des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung mit den Interessen der Allgemeinheit an der Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmen. Bedeutsam sind für die Interessenabwägung die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren. Das Interesse des Antragstellers überwiegt, sofern die angegriffene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Ist sie offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das Interesse an ihrer Vollziehung. Wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind, hat eine weitere Interessenabwägung im Sinne einer Folgenbetrachtung stattzufinden. Hier überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung, weil die Klage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Erfolg hat. Die angefochtene Verfügung ist offensichtlich rechtswidrig. Der Antragsteller hat nach der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit den Aufnahmeanordnungen, die das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein - Westfalen (MIK) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern (BMI) betreffend syrische Staatsangehörige, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sind, unter dem 10. April 2013 und ergänzend unter dem 10. Juni 2014 - Az. jeweils 15-39.08.02-1-2-13-016 - getroffen hat. 7 Nach § 23 Abs. 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 AufenthG des Einvernehmens mit dem BMI. Um eine solche Anordnung handelt es sich bei den oben genannten im Einvernehmen mit dem BMI erlassenen Aufnahmeanordnungen des MIK. Aus der Rechtsnatur der Aufnahmeanordnung als nur intern die Ausländerbehörden bindende Verwaltungsvorschrift ergibt sich zwar, dass der Ausländer unmittelbar aus ihr keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ableiten kann. Die Aufnahmeanordnung entfaltet jedoch dadurch Außenwirkung gegenüber dem Antragsteller, dass sie der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin bei Erfüllung der Voraussetzungen verbindlich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorschreibt. Wegen des ihm zustehenden Anspruchs auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) kann sich der Antragsteller bei Vorliegen der in der Anordnung geregelten Voraussetzungen auch auf die Selbstbindung der Verwaltung berufen. Bei der Auslegung des Inhalts der Bleiberechtsregelung selbst ist der wirkliche Wille der obersten Landesbehörde und die tatsächliche Handhabung in der Verwaltungspraxis der obersten Landesbehörde maßgebend. Dieser steht bei der Gestaltung des Inhalts der Aufnahmeanordnung ein weites politisches Ermessen zu, 8 vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 19.99 -, BVerwGE 112, 63 ff noch zu Aufnahmeanordnungen nach § 32 AuslG, Funke - Kaiser in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz (GK - AufenthG) Stand Juni 2007, § 23 Rdnr 13ff. 9 Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin unterfällt der Antragsgegner hier dem eindeutigen Wortlaut der beiden o.g. Aufnahmeanordnungen. Nach der Aufnahmeanordnung vom 10. April 2013 wird syrischen Staatsangehörigen, wie dem Antragsteller, die sich seit spätestens 1. Februar 2013 mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG in NRW aufhalten, auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG nach folgenden Maßgaben erteilt: 10 1. Die Voraussetzungen zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG liegen mit Ausnahme der Sicherung des Lebensunterhalts vor. 11 2. Die bisherige finanzielle Unterstützung durch syrische Stellen, Organisationen oder Privatpersonen wird nicht mehr erbracht. 12 3. Die Studierenden erhalten keine bzw. nicht ausreichende deutsche Fördermittel. 13 4. Den Studierenen stehen auch durch die Möglichkeit der Erwerbstätigkeit keine bzw. nicht ausreichende Finanzmittel zur Lebensunterhaltssicherung zur Verfügung 14 5. Die fehlende Lebensunterhaltssicherung ist durch die Studierenden nachzuweisen bzw. hinreichend glaubhaft zu machen, z.B. durch die Vorlage von Kontoauszügen. 15 Nach summarischer Prüfung liegen diese Voraussetzungen hier vor. Zwar ist der Antragsteller nicht seit dem 1. Februar 2013 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, weil seine ihm zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis am 31. März 2012 abgelaufen ist. Aufgrund seines rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit gestellten Verlängerungsantrags ist er jedoch wie oben gezeigt nach § 81 Abs. 4 AufenthG bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde und damit auch zum maßgeblichen Stichtag so zu behandeln, als ob die bisherige Aufenthaltserlaubnis fortbestand. Darüber hinaus hat er aufgrund seines Antrags, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Die Voraussetzungen zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG liegen auch mit Ausnahme der Sicherung des Lebensunterhalts vor. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und nach § 16 Abs 1 Satz 5, Halbsatz 2 AufenthG verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Hier studiert der Antragsteller wie sich aus den von ihm vorgelegten Unterlagen ergibt als ordentlicher Student an der Rheinisch - Westfälischen Technischen Hochschule in Aachen Maschinenbau im 3., demnächst im 4. Fachsemester. Der Wechsel des Studienfachs steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 2 AufenthG nicht entgegen, da die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin aufgrund ihrer Ermessensentscheidung vom 2. Dezember 2013 den Wechsel zugelassen hat. Demnach fehlt es für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufentG - wie in der Aufnahmeanordnung vorausgesetzt - allein an der Sicherung des Lebensunterhalts. Wie der Antragsteller durch Vorlage von Kontoauszügen nachgewiesen hat, erhält er weder deutsche Fördermittel noch kann er durch eigene Erwerbstätigkeit hinreichende Einkünfte erzielen. 16 Nach Auffassung der Kammer liegt auch die zweite in der Aufnahmeanordnung genannte Voraussetzung vor, dass die bisherige finanzielle Unterstützung durch syrische Stellen, Organisationen oder Privatpersonen nicht mehr erbracht wird. Hierzu heißt es in der ergänzenden, ebenfalls im Einvernehmen mit dem BMI erlassenen Aufnahmeanordnung vom 10. Juni 2014, dass nach dem Wortlaut der Aufnahmeanordnung vom 10. April 2013 nicht darauf abzustellen ist, dass sich die syrische Stelle, die Organisation oder Privatperson in Syrien aufhält. Es bestünden daher keine Bedenken, die Anordnungen auch auf Fälle anzuwenden, in denen die wegbrechende Unterstützung zuletzt nicht aus Syrien erfolgte, sondern auch aus Drittstaaten, in die die syrischen Unterstützer geflohen seien. Dabei müsse aber für jedes Ausbleiben dieser finanziellen Unterstützungen für syrische Studenten in Deutschland der syrische Bürgerkrieg kausal sein. Nicht erfasst seien dagegen Fälle, in denen der Unterstützer in Deutschland eine Verpflichtungserklärung abgegeben habe und sich dann in einen Drittstaat begebe oder bei Verbleib in Deutschland die Lebensunterhaltssicherung nicht länger leisten wolle. 17 Von der so umschriebenen Personengruppe ist der Antragsteller umfasst. Nach den von ihm vorgelegten Unterlagen und Erklärungen war sein Lebensunterhalt ursprünglich durch eine Verpflichtungserklärung seines in Deutschland lebenden Cousins syrischer Staatsangehörigkeit, Herrn N. P. gesichert. Dieser hatte gegenüber der damals örtlich zuständigen Ausländerbehörde der Stadt F. die ausdrücklich auf ein Jahr ab Einreise befristete Erklärung abgegeben, für den Lebensunterhalt des Antragstellers aufkommen zu wollen. Diese Verpflichtungserklärung ist von der zuständigen Ausländerbehörde der Stadt F. auch akzeptiert und zur Grundlage der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemacht worden. Die ausdrücklich auf die Zeit bis Juni 2012 befristete Verpflichtungserklärung kann nicht über ihren benannten Geltungszeitraum hinaus ausgedehnt werden. Spätestens nach ihrem Auslaufen im Juni 2012 lag daher keine Verpflichtungserklärung mehr vor. Schon deshalb ist der in der ergänzenden Aufnahmeanordnung vom 10. Juni 2014 enthaltene Ausschlussgrund nicht gegeben. Danach sollen Fälle nicht erfasst sein, in denen die Lebensunterhaltssicherung des Studenten deshalb wegfällt, weil der (ursprünglich) in Deutschland lebende Verpflichtungsgeber die Unterstützung nicht länger leisten will. Dies gilt im Übrigen auch deshalb, weil es nach den vorgelegten Erklärungen des Cousins des Antragstellers, der diesen freiwillig über den Jahreszeitraum unterstützt hat, nicht an seinem Willen, sondern an seiner finanziellen Leistungsfähigkeit zur weiteren Unterstützung des Antragstellers fehlt. Der Cousin hat eine weitere - nunmehr unbefristete - Verpflichtungserklärung zugunsten des Bruders des Antragstellers, B. P1. , abgegeben, aufgrund derer dieser im November 2013 als Student nach Deutschland einreisen konnte. Der Cousin hat erklärt, dass er mit seinem Lohn nur eine Person, und damit nicht noch den Antragsteller unterstützen könne. Die möglichst schnelle Abwicklung der Einreise des Bruders des Antragstellers ist nach den nachvollziehbaren Erklärungen des Antragstellers und seines Cousins erforderlich gewesen, um zu verhindern, dass der Bruder in Syrien zum Militär eingezogen wurde. Dieser sei auch zuvor für zwei Wochen vom Geheimdienst verhaftet worden und habe befürchtet, erneut verhaftet zu werden. Um ihn aus dieser lebensbedrohlichen Situation zu retten, habe der Cousin sich nun zur Unterstützung des Bruders verpflichtet. Die eigene Familie des Antragstellers in Syrien könne ihn wegen des Bürgerkriegs nicht - wie ursprünglich für die Zeit nach Ablauf des ersten Jahres nach Einreise geplant - finanziell bei seinem Studium unterstützen. Bürgerkriegsbedingt sei der Wechselkurs eingebrochen und die Lebenshaltungskosten in Syrien stark angestiegen. Diese Gründe für den Wegfall der bisherigen und weiter geplanten Lebensunterhaltssicherung des Antragstellers, an deren Richtigkeit die Kammer keinen Anlass zu Zweifeln hat, sind auch - wie von der Aufnahmeanordnung vom 10. Juni 2014 vorausgesetzt - Folge des syrischen Bürgerkriegs. Aus diesem Grund kann offenbleiben, ob die Abfassung der Aufnahmeanordnung vom 10. Juni 2014, die Fälle, in denen der bisherige Verpflichtungsgeber in Deutschland die Unterstützung aus einem Drittstaat nicht mehr leistet oder bei Verbleib in Deutschland die Lebensunterhaltssicherung nicht länger leisten will, eine gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG willkürfreie Differenzierung bei der Beschreibung der betroffenen Ausländergruppe beinhaltet. 18 Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in der Ordnungsverfügung vom 21. August 2014 enthaltene Abschiebungsandrohung begehrt, ist auch dieser Antrag statthaft. Gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 Justizgesetz NRW hat die Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung. 19 Auch dieser Antrag ist begründet. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Abschiebungsandrohung. Die Voraussetzungen der Abschiebungsandrohung nach §§ 50, 59 AufenthG liegen zwar vor. Der Antragsteller ist nach dem Ablauf der Gültigkeit seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis ausreisepflichtig gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis führt zwar dazu, dass gemäß § 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG die Ausreisepflicht nicht vollziehbar ist. Da die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung aber nicht die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht voraussetzt, 20 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2009 – 18 A 2620/08 – juris – Rn. 30 ff., 21 führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Im Rahmen der weiteren Interessenabwägung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Abschiebungsandrohung eine Annexmaßnahme zu der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist, die deren Schicksal teilt. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Antragsinteresse erscheint aufgrund des vorläufigen Charakters dieses Verfahrens in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwertes (5.000,- Euro) ausreichend und angemessen berücksichtigt.